Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1588/2018
brl

Urteil vom 29. Oktober 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2014. Auf dem Luftweg reiste er nach Istanbul, wo er sich eineinhalb Jahre lang aufhielt. Danach setzte er seine Reise über Griechenland und die sogenannte Balkanroute fort und gelangte am 16. Oktober 2015 mit dem Zug in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 6. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. Februar 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.

B.

B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ im Distrikt D._______, wo er elf Jahre lang die Schule besucht sowie im Familiengeschäft gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe für je zwei Monate ein militärisches Training sowie ein Matrosentraining bei den Sea Tigers absolviert. Da seine Leistungen nicht gut gewesen seien, habe man ihn zur Arbeit in einem Warenlager eingeteilt. Dort habe er Nahrungsmittel sowie Toilettenartikel an LTTE-Kämpfer in verschiedenen Ortschaften verteilen müssen. Bei einem Hubschrauberangriff im April 2008 habe er eine Verletzung am (...) erlitten, weshalb er noch heute hinke. Nach seiner Behandlung sei er wiederum in jenem Verteilzentrum stationiert worden und habe dort bis im April 2009 gearbeitet. Dann sei ihm erlaubt worden, die LTTE zu verlassen und zu seiner Cousine zu gehen. Schliesslich habe er sich am (...) Mai 2009 in E._______ der sri-lankischen Armee gestellt. In der Folge sei er Eingliederungsmassnahmen unterzogen worden, welche bis zum (...) Oktober 2010 gedauert hätten. Danach sei er freigelassen worden und habe vorerst bei seiner Tante in der Nähe von F._______ gelebt. Im Februar 2011 seien das Criminal Investigation Department (CID) sowie die sri-lankische Armee vorbeigekommen und hätten ihn zu einem Camp mitgenommen, um ihn einer Befragung zu unterziehen. Nach der Einvernahme sei er noch am gleichen Tag auf freien Fuss gesetzt worden. Drei Wochen später seien erneut CID-Beamte erschienen, um ihn zu befragen. Sie hätten Informationen zu seiner Ausbildung bei der LTTE und seinen dortigen Vorgesetzten erhalten wollen. Bei diesem Verhör sei er auch geschlagen und verletzt worden. Anschliessend sei er häufig zu Hause abgeholt und für Befragungen mitgenommen worden, manchmal wöchentlich, manchmal im Abstand von einigen Wochen. Bei diesen Befragungen seien ihm zahlreiche Fusstritte versetzt worden, teilweise gezielt auf alte Verletzungen. Im November 2011 habe er nach C._______ zurückkehren können. Man habe ihn aber auch dort jeweils abgeholt und in ein Camp in D._______ gebracht. Zwischenzeitlich habe er im (...) seines Schwagers gearbeitet, wobei man ihn aber nie in Ruhe gelassen habe. Aufgrund der Schikanen sei der Schwager schliesslich nicht mehr bereit gewesen, ihn weiter zu beschäftigen. Schliesslich seien etwa 15 in zivil gekleidete und bewaffnete Soldaten gekommen, hätten ihn mitgenommen und mehrere Tage lang eingesperrt. Man habe von ihm Informationen zu seinen Kameraden sowie zu Waffenverstecken verlangt und gesagt, wenn er nicht kooperiere, würde er lange in Haft bleiben. Zuletzt hätten sie ihm damit gedroht, ihn zu töten
und seine Leiche in einen Fluss zu werfen. Da er an Leib und Leben bedroht gewesen sei und es keine Sicherheit gegeben habe, habe sein Vater einen Schlepper organisiert. Mit einem ihm nicht zustehenden Pass habe er Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien Leute des CID wiederholt bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.

B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten (alle im Original): ein Entlassungsschreiben aus der Rehabilitation, eine Bestätigung der Wiedereingliederung, ein Schreiben betreffend Kompensation (gerichtet an den Vater des Beschwerdeführers), eine Karte der IOM, ein Schreiben der IOM vom 29. September 2010, ein weiteres Dokument der IOM mit Kontaktangaben, eine Haftbestätigung des ICRC, eine beglaubigte Geburtsurkunde sowie seine Identitätskarte.

C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 13. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung - drei ambulante Berichte des Kantonsspitals G._______, datierend vom 19. April 2017, 12. Mai 2017 sowie 11. August 2017 und ein Arztbericht von H._______ vom 17. Juli 2017 zu den Akten gegeben.

E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 21. März 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen, welcher die Voraussetzungen von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG erfülle.

F.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei, und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Daraufhin wurde er mit Verfügung vom 3. April 2018 dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 5. April 2018 zur Beschwerde vom 15. März 2018 vernehmen. Als Beilage reichte es ein Consulting vom 27. März 2018 mit dem Titel "Sri Lanka: Bürgschaft für rehabilitierte, ehemalige LTTE-Mitglieder" zu den Akten.

H.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage mehrerer Arztberichte sowie einer Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte in der Begründung seines Entscheids aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien bereits unglaubhaft. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er sei von Colombo direkt nach Istanbul geflogen, wobei sein Pass an beiden Flughäfen kontrolliert worden sei. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, dass er zuerst nach Dubai geflogen sei und erst dort das Ticket für den Weiterflug nach Istanbul erhalten habe. Es überrasche auch, dass er an der BzP gesagt habe, er habe einen gefälschten sri-lankischen Reisepass verwendet, welcher ein türkisches Visum enthalten habe, während er bei der Anhörung nur habe sagen können, der verwendete Pass sei blau gewesen und er wisse nicht, ob dieser ein Visum enthalten habe. Demgegenüber könne angesichts der eingereichten Beweismittel als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bei der LTTE gewesen und erfolgreich rehabilitiert worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllten rehabilitierte sri-lankische Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht, es sei denn, es bestünden im Ausnahmefall Anzeichen auf eine nach der Wiedereingliederung erfolgte asylrelevante Verfolgung. Dem Beschwerdeführer gelinge es jedoch nicht, eine solche glaubhaft zu machen. So habe er nicht erklären können, weshalb die Behörden nach seiner Wiedereingliederung noch ein Interesse an ihm gehabt hätten - obwohl er ihnen während der Rehabilitation keine Informationen vorenthalten habe - und ihn derart oft abgeführt und unter Folter verhört hätten. Ein politisches Profil, welches ein erhöhtes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation rechtfertigen würde, weise der Beschwerdeführer nicht auf. Es erstaune auch, dass er die Vorfälle zwischen 2011 und 2014 nie gemeldet habe. Die Erklärung, in Sri Lanka herrsche Anarchie und es sei niemand bereit, gegen das Verhalten der Sicherheitskräfte vorzugehen, mute angesichts zahlreicher Rechtsvertreter und Nichtregierungsorganisationen sowie der in Sri Lanka tätigen Menschenrechtskommission befremdend an. Ebenso überrasche, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich erlittenen Folter weder Spitalbesuche vor seiner Ausreise erwähnt noch ärztliche Unterlagen aus jener Zeit nachgereicht habe. Weiter sei erstaunlich, dass er während drei Jahren wiederholten Verhören und Folter ausgesetzt gewesen sei, sich schliesslich aber erst nach einer mündlichen Todesdrohung dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Zentrale Punkte seiner Vorbringen erwiesen sich als unplausibel und seien nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der BzP ausgeführt, er sei nach seiner
Wiedereingliederung im Oktober 2010 nach C._______ zurückgegangen und zwei bis drei Monate danach das erste Mal für eine Befragung abgeführt worden. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe sich nach seiner Freilassung zunächst bei seiner Tante nahe F._______ aufgehalten. Im Februar 2011 sei er von dort aus ein erstes Mal durch das CID mitgenommen worden; erst im November 2011 sei er schliesslich nach C._______ zurückgekehrt. Auch bezüglich seiner letzten Mitnahme vor der Ausreise habe er sich widersprüchlich geäussert, sowohl zu deren Zeitpunkt als auch dazu, von wie vielen Personen er abgeholt worden sei. Weitere Widersprüche hätten sich hinsichtlich der Behandlung, welcher er während der Befragungen ausgesetzt gewesen sei, ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe auf über eineinhalb Seiten dargelegt, die Antworten auf anschliessende Nachfragen seien jedoch karg und repetitiv geblieben. Namentlich die Angaben zur letzten Mitnahme und den damaligen Haftbedingungen seien weder detailliert noch erlebnisgeprägt ausgefallen. Den geschilderten Mitnahmen und Verhören unter Folter während rund drei Jahren fehle es zudem an Realkennzeichen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er diese tatsächlich erlebt habe. Insgesamt gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass nach der Rehabilitierung und Wiedereingliederung ein behördliches Interesse an seiner Person bestanden habe.

Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, sei anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen. Aufgrund des blossen Umstandes, dass er ein rehabilitierter LTTE-Angehöriger mit einer Kriegsverletzung am (...) sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Behörden als Person gelte, welche besonders enge Beziehungen zur LTTE pflege. Er habe sich zudem in der Anhörung von der LTTE distanziert und ausgesagt, dass keine weiteren Familienmitglieder der LTTE nahestehen würden. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe zwar richtigerweise festgestellt, dass er bei den LTTE gewesen und rehabilitiert worden sei, es habe jedoch zu Unrecht ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden verneint. Dem Anhörungsprotokoll lasse sich entnehmen, dass er ausführlich und substanziiert über die Vorfälle mit den CID-Beamten, welche ihn nach seiner Entlassung aus den Eingliederungsmassnahmen immer wieder aufgesucht hätten, berichtet habe. Ebenso habe er den Grund für die Behelligungen durch die CID-Beamten genannt; sie hätten von ihm wissen wollen, wer sein Instruktor bei den LTTE gewesen sei und wo sich die Ausbildungsstätte befunden habe. Ebenso hätten sie ihn zur Identität und zum Aufenthaltsort weiterer LTTE-Anhänger befragt, da sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Die Beamten hätten ihm zudem deutlich zu verstehen gegeben, dass sie sich wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE an ihm rächen wollten. Der Auffassung der Vorinstanz, seine Vorbringen seien in diesen Punkten zu wenig konkret und detailliert, könne daher nicht gefolgt werden. Er habe auf mehr als eineinhalb Seiten seine Asylgründe frei dargelegt und die betreffende Schilderung weise zahlreiche Realkennzeichen auf. Weiter entspreche es allgemeinen Erkenntnissen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder auch nach ihrer Rehabilitation vom CID aufgesucht, bedroht und misshandelt würden. Einmal im Fokus der Sicherheitskräfte blieben sie weiterhin Ziel von Übergriffen, Einschüchterungen und Bedrohungen. Die von ihm geschilderten Ereignisse seien kein Einzelfall, sondern entsprächen gemäss mehreren Quellen der Verhaltensweise der sri-lankischen Behörden. Bei einer Rückkehr würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit direkt von den Sicherheitskräften registriert und inhaftiert werden. Laut Medienberichten sei es auch während der Amtszeit des neuen Präsidenten zu Verhaftungen tamilischer Rückkehrer gekommen, welche oft mit vermuteten oder länger zurückliegenden Verbindungen zu den LTTE zusammenzuhängen schienen. Menschenrechtsorganisationen hätten Fälle dokumentiert, in denen abgewiesene Asylsuchende nach ihrer Abschiebung verhaftet und dabei Folter ausgesetzt worden seien. Es seien auch zwei Fälle von Personen dokumentiert, die nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche in der Schweiz bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet worden seien, wobei es Hinweise gebe, dass sie in Haft Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei er von den Behörden als LTTE-Unterstützer identifiziert worden und habe einen Rehabilitationsprozess durchlaufen, weshalb er offensichtlich über einen Strafeintrag verfüge und auf der sogenannten "Stop-List" eingetragen sei. Infolge seiner illegalen Ausreise
befinde er sich zudem auf der "Watch List". Als Person mit einem Laissez-Passer sei er entsprechend verdächtig und müsste damit rechnen, bei der Einreise vom CID verhört und allenfalls verhaftet zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien auch seine Vorbringen in Bezug auf die Reiseumstände als glaubhaft anzusehen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche seien die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung miteinzubeziehen, welche festgestellt habe, dass seine Darstellungen teilweise unterschiedlich ausgefallen, jedoch auf die jeweils gleiche subjektive Ausgangslage zurückzuführen seien. Als Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu seinen Verletzungen reiche er ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Sodann sei festzuhalten, dass sich der sri-lankische Staat auch nach Beendigung des Bürgerkrieges noch äusserst paranoid verhalte und versuche, ein Wiederaufleben der LTTE oder ein Aufkeimen tamilischer Unabhängigkeitsbestrebungen im Keim zu ersticken. Es könne keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates ausgegangen werden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied und angesichts der konkret erfolgten Drohungen des CID kurz vor seiner Ausreise sei von einer begründeten und aktuellen Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

Sollte ihm wider Erwarten kein Asyl gewährt werden, so beantrage er eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Seine (...)verletzung werde hierzulande ärztlich behandelt und bei einem Wegweisungsvollzug könne eine entsprechende Behandlung nicht sichergestellt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzumutbar, da er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde und es ihm praktisch unmöglich sei, ein geregeltes und unversehrtes Leben in Sri Lanka zu führen.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, es habe sich im Rahmen einer Fact-Finding-Mission eingehend mit der Situation rehabilitierter ehemaliger LTTE-Mitglieder auseinandergesetzt. Diese würden von den Sicherheitsbehörden überwacht, wozu ein Netzwerk von Informanten aufgebaut worden sei, welches grösstenteils aus Personen bestehe, welche selbst Rehabilitierte seien. Je nach Fall sei die Überwachung unterschiedlich intensiv, gemäss Vertretern einer internationalen Organisation handle es sich dabei aber um eine offene und sichtbare Überwachung. Eine Mehrheit der von der Länderanalyse des SEM interviewten Rehabilitierten gebe an, dass sie sich trotz dieser Überwachung in Sri Lanka frei bewegen könnten. Einschränkungen von asylrelevanter Intensität würden sich daraus nicht ergeben. Ein besonderes behördliches Interesse an seiner Person, welches den Rahmen der dargelegten Überwachungstätigkeiten sprengen würde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Sodann vermöge eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden sei, erfülle der Beschwerdeführer ganz offensichtlich kein derartiges Risikoprofil. Weiter sei die vorgebrachte nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten und eine medizinische Behandlung sei auch im Heimatland möglich.

4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich das SEM - abgesehen davon, dass rehabilitierte Personen als Informanten zur Überwachung ehemaliger LTTE-Mitglieder rekrutiert würden - nicht spezifisch zum Verhalten der Behörden gegenüber Rehabilitierten äussere. Zudem würden keine Angaben zu den von der Länderanalyse des SEM erwähnten Quellen gemacht, welche eine Überprüfung ermöglichen würden. Auch habe die Länderanalyse lediglich 14 rehabilitierte Personen interviewt. Diese geringe Anzahl erlaube keine aussagekräftigen Schlüsse angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2012 über 12'000 Personen aus Rehabilitationslagern entlassen worden seien. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer überwacht worden sei und sich frei habe bewegen können; vielmehr sei er ständig von den Behörden aufgesucht, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei ein konkretes behördliches Interesse an seiner Person, welches über eine reine Überwachung hinausgehe, evident. Zunächst habe er glaubhaft darlegen können, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Angriffen und Morddrohungen durch die Behörden geworden sei. Er habe hinreichend glaubhaft ausgeführt, welche Informationen die Beamten von ihm hätten erlangen wollen und dass sie sich wegen seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft an ihm hätten rächen wollen. Es entspreche der allgemeinen Kenntnis, dass ehemalige LTTE-Mitglieder auch nach der Rehabilitation vom CID aufgesucht, bedroht und misshandelt würden. Gemäss dem US Department of State, Amnesty International oder der SFH gebe es Berichte von rehabilitierten LTTE-Kämpfern, welche weiterhin Misshandlungen durch die Behörden ausgesetzt seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Rehabilitierte in Sri Lanka allein schon aufgrund der regelmässigen Kontrollen, Belästigungen und Schikanen durch die Polizei keine Chance hätten, einen Job zu finden und ausserdem mit grossen Schwierigkeiten kämpften, sich wieder zu integrieren.

5.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1).

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er bei den LTTE gewesen und nach Kriegsende im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen rehabilitiert worden ist. Als nicht glaubhaft erachtete das SEM, dass er nach seiner Freilassung sehr häufig von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, mitgenommen und unter Anwendung von Folter befragt worden sowie zuletzt mehrere Tage in Haft gewesen sei.

5.2.2 Anlässlich der Anhörung erzählte der Beschwerdeführer im freien Bericht sehr ausführlich von seiner Zeit bei den LTTE, von den Eingliederungsmassnahmen sowie den anschliessenden Behelligungen durch das CID sowie die sri-lankische Armee. Hinsichtlich der Ereignisse nach der Entlassung aus der Rehabilitation enthalten seine Schilderungen jedoch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten. So machte er bei der Anhörung geltend, er sei im Februar 2011, als er noch in der Nähe von F._______ gelebt habe, ein erstes Mal durch das CID und die sri-lankische Armee mitgenommen worden. Danach sei er unzählige Male - manchmal wöchentlich, manchmal im Abstand von einigen Wochen - zu Hause abgeholt und verhört worden. Dies sei auch nach seiner Rückkehr nach C._______ im November 2011 und bis zu seiner Ausreise geschehen (vgl. A14, F25 und F42). Im Unterschied dazu führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er habe seit Oktober 2015 und damit unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation wieder in C._______ gelebt. Zwei oder drei Monate nach seiner Rückkehr sei er das erste Mal abgeführt worden, danach seien die Behörden regelmässig jede Woche oder alle zwei Wochen gekommen und hätten ihn zu Befragungen in ihre Camps in D._______ oder F._______ mitgenommen (vgl. A6 Ziff. 2.01 und Ziff. 7.02).

5.2.3 Auch wenn es zutrifft, dass rehabilitierte ehemalige LTTE-Mitglieder oft weiterhin überwacht werden, Meldepflichten unterstehen oder allenfalls auch zu erneuten Befragungen aufgeboten werden, so scheinen die vom Beschwerdeführer dargelegten Mitnahmen durch die Sicherheitsbehörden und insbesondere deren Häufigkeit äussert ungewöhnlich. Es handelt sich bei ihm weder um einen LTTE-Kämpfer noch um ein Kadermitglied, sondern um eine Person, die der LTTE erst im Jahr 2007 (zwangsweise) beigetreten und auf einer geringen Hierarchiestufe in der Logistik tätig gewesen ist. Die eingereichten Dokumente belegen, dass er rehabilitiert, ordentlich entlassen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert worden war. Selbst wenn die Behörden vom Beschwerdeführer noch weitere Informationen zu seinen Vorgesetzten, Kameraden und Waffenverstecken hätten erlangen wollen, so scheint es kaum vorstellbar, dass sie ihn deswegen Dutzende Male - dies wäre bei Mitnahmen alle paar Wochen über drei Jahre hinweg der Fall - von zu Hause abholen, mitnehmen und unter Folter befragen. Ein besonderes Profil, welches ihn von anderen rehabilitierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich, weshalb es erstaunt, dass die Behörden an seiner Person ein derart grosses Interesse zeigen würden. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür vermochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern (vgl. A14, F33 ff.). Er führte lediglich aus, obwohl er bereits während der Rehabilitation alles erzählt habe, was er wisse, seien immer wieder andere Soldaten, Geheimdienstmitarbeiter oder militante Gruppierungen (Paramilitärs) in die Gegend gekommen. Diese seien der Ansicht, wenn man jemanden foltere, werde diese Person etwas erzählen (vgl. A14, F40). Dies vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen jedoch kaum zu erklären. Vielmehr liessen seine Ausführungen darauf schliessen, dass sämtliche ehemaligen LTTE-Angehörigen auch nach erfolgreicher Rehabilitation mit unzähligen Mitnahmen, Befragungen und Folter zu rechnen hätten. Angesichts des Umstands, dass über 12'000 ehemalige LTTE-Mitglieder ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen haben (vgl. DailyMirror, No threat to national security: Army Commander, 16.08.2017, http://www.dailymirror.lk/article/No-threat-to-national-security-Army-Commander-134733.html, abgerufen am 16.10.2018), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese weiterhin und ohne besonderen Anlass derart häufig Befragungen unter Folter unterzogen würden.

5.2.4 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch zur angeblichen Haft und den dortigen Misshandlungen, welche kurz vor seiner Ausreise stattgefunden hätten, keine substanziierten und erlebnisgeprägten Angaben machen. In seinem ausführlichen freien Bericht schilderte er den Vorfall nur sehr oberflächlich, obwohl es sich dabei um das am wenigsten lange zurückliegende Ereignis gehandelt hätte (vgl. A14, F25 S. 5). Als er den genauen Ablauf der Verhaftung darlegen sollte, führte er aus, er sei von vier oder fünf in Zivil gekleideten Armeeangehörigen mitgenommen worden (vgl. A14, F48). Sowohl im freien Bericht als auch während der BzP hatte er noch angegeben, er sei von 15 Soldaten festgenommen worden. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die konkreten Nachfragen, wie er die mehrtägige Haft erlebt habe, blieben weitgehend substanzlos. Insbesondere konnte er den Alltag im Camp - abgesehen von den Befragungen - nicht weiter beschreiben und lieferte lediglich oberflächliche Angaben zu den Umständen, unter denen er festgehalten worden sei (vgl. A14, F53 ff.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, waren seine Schilderungen in diesem Zusammenhang nicht von Realkennzeichen geprägt und repetitiv.

5.2.5 Auch seine Ausreise sowie die Ereignisse kurz davor vermag der Beschwerdeführer nicht kohärent darzulegen. So erklärte er während der Anhörung, er sei vor seiner Ausreise "weniger als zehn Tage" eingesperrt worden. Ebenso habe er zehn Tage vor der Ausreise den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Auslöser für diesen Entscheid sei die letzte Mitnahme durch die Behörden zehn Tage vor seiner Ausreise gewesen, bei der er geschlagen, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei. Auf die Frage, wie viele Tage vor seiner Ausreise er aus der Haft entlassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat zehn Tage nach der Freilassung verlassen. Auf den Einwand der Befragungsperson, er könne doch nicht zehn Tage vor der Ausreise festgenommen worden sein und zehn Tage nach der Freilassung das Land verlassen haben, erklärte er, dass er weniger als zehn Tage lang festgehalten worden sei (vgl. A14, S. 6). Diese Ausführungen ergeben wenig Sinn und erwecken den Eindruck, als würde sich der Beschwerdeführer auf die Zeitangabe von "zehn Tagen" fokussieren, anstatt den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse darzulegen. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, es überrasche, dass der Beschwerdeführer jahrelang von den Behörden in einem derartigen Ausmass behelligt worden sein soll, ohne dies je gemeldet zu haben, beispielsweise der sri-lankischen Menschenrechtskommission oder einer internationalen Organisation. Ebenfalls zu Recht als erstaunlich angesehen wurde der Umstand, dass es während drei Jahren zu wiederholten Verhören mit Folter gekommen sein soll, der Beschwerdeführer sich aber erst infolge einer mündlichen Todesdrohung entschlossen habe, das Land zu verlassen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Ausreise innert weniger Tage organisiert und finanziert worden sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass unter dem geschilderten Umständen eine frühere Ausreise erfolgt wäre.

5.2.6 Sodann hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinem Leben nach der Entlassung geäussert. Bei der BzP gab er in dieser Hinsicht zu Protokoll, er habe nach der Rückkehr aus dem Rehabilitation wiederum in C._______ gelebt und dabei bis zur Ausreise im Februar 2014 im (...)geschäft seiner Familie gearbeitet (vgl. A6 Ziff. 1.17.05). Auch in der Anhörung erklärte er, dass er im Februar 2014 ausgereist sei und zuletzt im (...) seines Schwagers gearbeitet habe (vgl. A14, F17 f.). Kurz darauf führte er jedoch aus, er habe nur eine kurze Zeit im (...) arbeiten können. Aufgrund der anhaltenden Schikanen durch die Soldaten sei sein Schwager nicht mehr bereit gewesen, ihn weiter zu beschäftigen (vgl. A14, F25 S. 5). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen vorangehenden Angaben, wonach er bis zur Ausreise im (...)geschäft seiner Familie gearbeitet habe.

5.2.7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, wie seine Reise in die Türkei abgelaufen sei. Anlässlich der BzP führte er aus, er habe Sri Lanka im Februar 2014 verlassen und sei von Colombo direkt nach Istanbul geflogen. Hierzu habe er einen sri-lankischen Pass mit seinem eigenen Foto, lautend auf den Namen I._______, verwendet, welcher ein ordentliches Visum für die Türkei enthalten habe (vgl. A6 Ziff. 5.01). Auch bei der Anhörung sprach der Beschwerdeführer davon, dass er mit einen Pass lautend auf I._______ ausgereist sei. Mit diesem seien er und der Schlepper nach Dubai geflogen und hätten dort ein Ticket für die Weiterreise in die Türkei gekauft. Von einem Visum wusste der Beschwerdeführer nichts. Zudem konnte er nicht sagen, von welchem Land sein Pass gewesen sei, lediglich dass er eine blaue Farbe gehabt habe. Da die türkischen Behörden seinen Pass jedoch für eine Fälschung gehalten hätten, sei ihm die Einreise in die Türkei verweigert worden. Sie hätten ihn drei oder vier Tage festgehalten und ihn in der Folge für 15 Tage inhaftiert. Anschliessend habe man ihn freigelassen mit der Anweisung, die Türkei innert 15 Tagen zu verlassen (vgl. A14, F71 und F131 f.). Diese Schilderungen der Reiseumstände sind sehr unterschiedlich, so dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer berufe sich hierbei auf tatsächliche Erlebnisse.

5.3 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass es ihm nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er nach der Entlassung aus der Rehabilitation unzählige Male von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, im Camps mitgenommen und dort unter Anwendung von Folter befragt worden ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er kurz vor seiner Ausreise mehrere Tage inhaftiert worden war. Nach dem Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ausreise weiterhin vom CID gesucht worden ist und sowohl seine Eltern als auch die Geschwister mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sind. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen - namentlich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).

6.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er durch die LTTE zwangsrekrutiert worden ist und nach zwei Trainingsausbildungen in einem Warenlager gearbeitet hat. Bei Kriegsende stellte er sich der sri-lankischen Armee und wurde rund eineinhalb Jahre lang Eingliederungsmassnahmen unterzogen. Er erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer übte bei den LTTE zu keinem Zeitpunkt eine Kaderfunktion oder eine besondere Tätigkeit aus. Seine Aufgaben beschränkten sich auf die Verteilung von verschiedenen Gütern an LTTE-Kämpfer. Im Anschluss an den Bürgerkrieg wurde er erfolgreich rehabilitiert, konnte in seinen Heimatort zurückkehren und ging zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Nicht glaubhaft machen konnte er, dass er in den folgenden drei Jahren häufig vom CID respektive der sri-lankischen Armee mitgenommen, befragt und gefoltert worden sei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin in asylrelevantem Ausmass von den Behörden behelligt worden ist. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde oder ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Angesichts der - relativ kurzen - LTTE-Vergangenheit und der geltend gemachten illegalen Ausreise kann dies zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es ist jedoch als unwahrscheinlich anzusehen, nachdem keine glaubhaften Probleme mit den Sicherheitsbehörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation dargetan wurden. Sodann waren keine weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei den LTTE, was darauf schliessen lässt, dass er nicht aus deiner der LTTE nahestehenden Familie stammt. Zudem hat er sich nie in irgendeiner Form exilpolitisch engagiert (vgl. A14, F107 f.). Zwar verfügt er über Narben am (...), womit ein weiterer schwach risikobegründender Faktor vorliegt. Dieser ist jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass er tamilischer Ethnie ist und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat, geeignet, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker wahrgenommen oder als Person angesehen würde, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)jährigen Mann, welcher elf Jahre die Schule besucht hat und über mehrere Jahre Arbeitserfahrung in einem (...)geschäft verfügt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f.). Er stammt aus der Ortschaft C._______, welche sich im Distrikt D._______ in der sri-lankischen Nordprovinz befindet. Seine Eltern wohnen nach wie vor dort, ebenso seine beiden Schwestern. Einer seiner Brüder lebt in Indien, der andere in Frankreich (vgl. A6 Ziff. 3.01 ff.). Der Vater sei Bauer, pflanze Reis und Gemüse an und erwirtschafte so ein Einkommen (vgl. A14, F20). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist seine Ausreise von den Eltern sowie sehr wohlhabenden Verwandten finanziert worden (vgl. A14, F115 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Wiedereingliederung und dem Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz unterstützen kann. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich aufgrund seiner (...)verletzung in der Schweiz in ärztlicher Behandlung und bei einem Vollzug der Wegweisung könnte eine angemessene Behandlung nicht sichergestellt werden. Den eingereichten Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass infolge einer im Jahr 2008 erlittenen Schussverletzung am (...) verschiedene Probleme mit (...) bestehen. Offenbar trägt der Beschwerdeführer (...), um seine Beschwerden zu lindern; zudem wurde eine Physiotherapie durchgeführt. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht vom 11. August 2017 hätten die Schmerzen im Bereich des (...) deutlich abgenommen, während weiterhin brennende Schmerzen in der (...) vorlägen, welche nur leicht besser geworden seien. Von einem operativen Eingriff wurde jedoch abgesehen und die Behandlung wurde vorerst abgeschlossen. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers scheint somit in der Schweiz keine zwingend erforderliche medizinische Massnahme durchgeführt zu werden. Zudem suchte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen seiner Beschwerden auch bereits im Heimatland einen Arzt auf (vgl. A6 Ziff. 8.02). Es ist davon auszugehen, dass er eine allenfalls notwendige weitere medizinische Behandlung auch in Sri Lanka erhalten könnte. Zusammenfassend liegt weder eine konkrete Existenzbedrohung noch eine medizinische Notlage vor, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde jedoch nicht näher begründet. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen könnten. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

10.2 Mit Verfügung vom 3. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. In der Kostennote vom 25. April 2018 wird ein Honorar von insgesamt Fr. 1'394.17 (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem zeitlichen Aufwand von 325 Minuten (Stundenansatz Fr. 250.-) und Barauslagen von Fr. 40.- (Fotokopien, Porti und Telefongebühren). Im Begleitschreiben zur Honorarnote wird ausgeführt, im Falle des Unterliegens sei ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- zu setzen. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint vorliegend angemessen, weshalb das amtliche Honorar - unter Berücksichtigung des auf Fr. 150.- reduzierten Stundenansatzes - auf Fr. 852.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 852.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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