Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7150/2014

Urteil vom 29. Juli 2015

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
HR Konzern, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.

Sachverhalt:

A.
A._______ trat am 1. Juli 2006 in den Dienst der Schweizerischen Bundesbahnen SBB als (... [Funktionsbezeichnung von A._______]) im Geschäftsbereich (...) in Bern. Als wissenschaftlicher Fachspezialist in einem kleinen Team von (...) war er der Funktionsstufe 22 zugeteilt. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde von der alten Funktionsstufe 22 in das neue Anforderungsniveau L der Funktionskette (...) überführt. In der Folge erklärte er mit Schreiben vom 14. September 2011, mit den beabsichtigten Vertragsänderungen nicht einverstanden zu sein und beantragte den Erlass einer Verfügung.

B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 bestätigte die SBB die Zuordnung der Stelle von A._______ ins Anforderungsniveau L. Zudem wurde rückwirkend auf den 1. Juli 2011 die Anpassung seines Arbeitsvertrags verfügt.

C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 25. August 2013 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte, seine Funktion sei mindestens dem Anforderungsniveau M zuzuordnen.

D.
Die SBB nahmen mit Eingabe vom 8. November 2013 zur Beschwerde Stellung und halten an der verfügten Zuweisung des Beschwerdeführers in die Funktion (...) gemäss Stellenbeschreibung Nr. (...) und der entsprechenden Zuordnung dieser Funktion ins Anforderungsniveau L fest.

E.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest.

F.
Die SBB nehmen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2014 Stellung.

G.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reicht der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 10. Juli 2014 ein.

H.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 überweist der Konzernrechtsdienst der SBB die Angelegenheit in Anwendung von Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht.

I.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 15. Januar 2015, die vorliegende Beschwerdesache sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens A-2771/2014 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu sistieren und nimmt abschliessend zur Sache Stellung. In materiell-rechtlicher Hinsicht beantragt er die Zuordnung ins Anforderungsniveau M. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 28. Januar 2015 die Abweisung des Sistierungsantrags.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung abgewiesen.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG, SR 172.220.1). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).

1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde gestützt auf die vor dem Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltende prozessuale Rechtslage zunächst beim Konzernrechtsdienst der Vorinstanz als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 aBPG [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Diese Zuständigkeit ist mit dem Inkrafttreten der erwähnten Revision entfallen. Die Vorinstanz blieb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG) zuständig für Beschwerdeverfahren, die vor dem 1. Juli 2013 bereits hängig waren (Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132). Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 25. August 2013 anhängig gemacht, mithin nach dem Inkrafttreten der Revision. Demzufolge hat sich die Vorinstanz zu Recht für unzuständig erklärt und die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3).

1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit dem Anliegen, seine Stelle sei ab Juli 2011 einem höheren Anforderungsniveau zuzuordnen, nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und der Nachzahlung einer allfälligen Lohndifferenz (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-524/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.3 und A 1063/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einführung des neuen Lohnsystems (Projekt Total Compensation ToCo) und in Anwendung des neuen Kompetenzen- und Laufbahnmodells (...) per 1. Juli 2011 von der Funktionsstufe 22 ins Anforderungsniveau L eingereiht.

3.1

3.1.1 Er rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt sowie sinngemäss den Sachverhalt nicht korrekt bzw. vollständig festgestellt. Er führt aus, seine Stellenbeschreibung sei 2009 im Vorfeld von ToCo neu überarbeitet worden. In diesem Zusammenhang sei er von seinem damaligen Vorgesetzten, welcher mittlerweile nicht mehr bei den SBB arbeite, gebeten worden, seine Stellenbeschreibung bezüglich Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Von seinem aktuellen Vorgesetzten habe er ohne vorgängige Anhörung den ab 1. Juli 2010 gültigen Stellenbeschrieb erhalten, welcher massgebliche Grundlage für die Bewertung des Anforderungsniveaus im Rahmen des neuen Lohnsystems ToCo bilde und in welchem wesentliche Anforderungen an seine Stelle nicht mehr enthalten seien. Über diese nachträglich vorgenommenen Änderungen der Stellenbeschreibung seien weder er noch die anderen (...) informiert worden. Dementsprechend sei dieser Stellenbeschrieb auch nicht unterzeichnet. Im Stelleninserat, auf welches er sich beworben habe und auf welchem seine erste Stellenbeschreibung vom 1. März 2009 basiere (Funktionsstufe 22), seien ausdrücklich (...), mindestens ein Jahr Praxiserfahrung sowie betreffend Sprachkenntnisse Deutsch, Englisch und die verhandlungssichere Beherrschung einer zweiten Landessprache gefordert worden. Diese Anforderungen seien in der Stellenbeschreibung vom 1. Juli 2010 abgeändert worden, obwohl sich sein Aufgabenbereich mit dem Vorgesetztenwechsel nicht geändert habe und die Anforderungen gemäss Stelleninserat für die Ausübung seiner Funktion tatsächlich benötigt würden. Der zweite Stellenbeschrieb vom 1. Juni 2010 (ebenfalls Funktionsstufe 22) sehe als Mindestanforderung nur noch einen Universitätsabschluss (...) vor. (...). Mit der Stellenbeschreibung Nr. (...) vom 1. Juli 2011 seien die Anforderungen an die Funktionsstufe 22 wieder erhöht worden, dennoch sei er dem tiefsten Anforderungsniveau L im Bereich der Spezialisten eingestuft worden. Dadurch, dass weder die Erarbeitung der neuen Bewertungssystematik noch die Wahl des Benchmarks transparent und nachvollziehbar erfolgt sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es hätte der nachgeführte Stellenbeschrieb des damaligen Leiters (...) vom Jahr 2009 als Grundlage für die Umsetzung des neuen Lohnsystems für die Division Personenverkehr herangezogen werden müssen. Das Anforderungsniveau L sei zu tief für einen (...) mit einer längeren, insbesondere eisenbahnspezifischen Berufserfahrung. Zudem seien ihm in Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs die Unterlagen zum Laufbahnmodell erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden, weil er an
der entsprechenden Präsentation (...) infolge Ferienabwesenheit nicht habe teilnehmen können.

3.1.2 Die Vorinstanz erklärt, alle Funktionen innerhalb der SBB würden einheitlich in Absprache mit den Linienvorgesetzten, HR-Beratern und mehrheitlich unter Anwesenheit von Gewerkschaftsvertretern bewertet. Zudem seien Lohn-Benchmarks mit diversen Schweizer Firmen durchgeführt worden. Die neuen Werte der Lohnspektren seien marktkonform und Ergebnisse gewerkschaftlicher Verhandlungen. Jede Division sei dabei durch mindestens einen Linienvorgesetzten vertreten gewesen. Die diversen Hauptaufgaben gemäss Stellenbeschrieb, deren Art und die Verantwortlichkeiten, welche mit der Stelle verbunden seien, sowie die Anforderungen an den Stelleninhaber würden analysiert. Für die Bestimmung des Anforderungsniveaus würden alle Elemente der Stellenbeschreibung mit den Kriterien des Kompetenzkreises bewertet. Diese Kriterien seien die Selbstkompetenzen wie Selbständigkeit und Flexibilität, die Sozialkompetenzen wie Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die Führungs- und Beratungskompetenzen, die Fachkompetenzen sowie die Beanspruchungen (Arbeitsbedingungen). Jede Stelle werde schliesslich auch mit dem gesamten Einreihungsgefüge der SBB verglichen, um das Anforderungsniveau bestimmen zu können. Die Funktionen würden also im Gesamtkontext zugeordnet und nicht bezogen auf jede einzelne Person, da es nicht um deren Bewertung gehe, sondern eben um eine Funktionsbewertung. Das jeweilige konkrete Anforderungsniveau werde mit Hilfe der Stellen- und Modellumschreibung bestimmt. Die entsprechenden Bewertungsinstrumente seien im Intranet ersichtlich. Die Haupttätigkeiten des Beschwerdeführers seien in der ab 1. Juli 2011 gültigen Stellenbeschreibung Nr. (...) enthalten, auf welcher die Einstufung seiner Stelle beruhe. Die vorherigen Stellenbeschreibungen seien irrelevant. Es sei Aufgabe des Linienvorgesetzten, die Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben korrekt in der Stellenbeschreibung festzuhalten, diese zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Für die Bewertung im Rahmen von ToCo seien sämtliche Stellenbeschreibungen aktualisiert worden.

Die Orientierung des neuen (...) im Team des (...) sei im Juli 2011 erfolgt. Zeitgleich sei darüber informiert worden, dass mit dem neuen Modell neue Stellenbeschreibungen erstellt würden. Letztere seien den Mitarbeitenden im September 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Im Übrigen seien allfällig vorhandene Unterlagen zur Erarbeitung der neuen Bewertungssystematik oder der Benchmarks für die Beurteilung der einzelnen, konkreten Funktion irrelevant, weshalb dementsprechend das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei.

Mittels Unterschrift auf der Stellenbeschreibung stimme der Arbeitnehmer dieser im Übrigen nicht zu, sondern bezeuge lediglich, sie erhalten zu haben und zu wissen, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihm zugeordnet seien. Auf der aktuellen Vorlage der Stellenbeschreibung seien die Unterschriftenfelder entfernt worden, um Missverständnisse vorzubeugen.

3.1.3.1 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien stellt die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG; vgl. BGE 138 V 218 E. 6, BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; BVGE 2009/50 E. 5.1; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 63, S. 44).

Die Feststellung des Sachverhalts gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung(vgl. statt vieler BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3.2.1 und A 1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189 und Rz. 2.153, Candrian, a.a.O., Rz. 59, S. 43).

3.1.3.2 Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140a f.).

3.1.3.3 Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens neben dem Stellenbeschrieb auch Stellungnahmen und Bestätigungen beim direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers und bei den zuständigen HR-Beratern eingeholt und dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegt wurden. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der ihr vorliegenden Akten sowie nach Rückfrage beim direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers und bei der zuständigen HR-Beratung zum Schluss, dass die Ausarbeitung der ab 1. Juli 2011 gültigen Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers korrekt erfolgt war und diese als Grundlage für seine Einordnung gedient hatte. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass der oder die direkte Vorgesetzte zu den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eines Mitarbeitenden und darüber, ob diese im Stellenbeschrieb korrekt wiedergegeben sind, am besten Auskunft geben kann. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid namentlich auch auf die Aussage der zuständigen HR-Beratung, wonach sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit seit Inkrafttreten des GAV SBB 2011 im Allgemeinen nicht verändert habe, mithin nach wie vor der Stellenbeschreibung Nr. (...) entspreche. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aufgaben und Anforderungen des Beschwerdeführers auseinander und schliesst aus einer Gegenüberstellung von dessen Stellenbeschreibung und derjenigen eines (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) (Anforderungsniveau M), dass sich die Zuordnung des Beschwerdeführers zu einem neuen Anforderungsniveau nicht rechtfertige bzw. seine Hauptaufgaben dem Anforderungsniveau L entsprächen.

Wie in anderen Stellenzuordnungsfällen mit vergleichbar umstrittenen Sachverhalten holte die Vorinstanz die Stellungnahme des direkten Vorgesetzten ein bzw. war dieser bereits bei der Ausarbeitung des Stellenbeschriebs involviert, womit der entsprechende Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist demnach nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt sowie ihre Kognition, die Prüfungspflicht bezüglich des relevanten Sachverhalts und des darauf angewandten Rechts, nicht ausgeschöpft hätte. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

3.1.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, auf dem ohne seine Mitwirkung verfassten Stellenbeschrieb per 1. Juni 2010 fehlten Datum und Unterschrift. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis. Ein Stellenbeschrieb zur näheren Umschreibung der Arbeitstätigkeit kann - im Rahmen von Gesetz und Arbeitsvertrag - auch aufgrund des der Arbeitgeberin zustehenden allgemeinen Weisungsrechts (Art. 321d Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG) einseitig erlassen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 4.5.1 und A 1263/2013 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321d N 2; Peter Helbling in: Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 20 N 41; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.6). Dementsprechend hielten die mittlerweile von der Vorinstanz nicht mehr verwendeten Stellenbeschreibungsformulare fest, mit seiner Unterschrift bestätige der Mitarbeitende, diese erhalten zu haben und zu wissen, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihm übertragen seien.

Es ist zudem lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs Nr. (...) und damit die Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt sind. Die Funktionsbewertung und Stelleneinreihung des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dementsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Stellenbeschriebe vom 1. März 2009 und vom 1. Juni 2010 für die vorliegend relevante Periode nicht von Bedeutung sind. Im Übrigen wurden diese Stellenbeschreibungen mehrere Jahre vor Inkrafttreten des neuen GAV und damit des neuen Bewertungssystems - mit welchem die vorliegend relevanten Anforderungsniveaus erst eingeführt wurden - erstellt. Deshalb ist es naheliegend, dass die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau nicht mehr gestützt auf die damaligen Stellenbeschreibungen, sondern bereits im Hinblick auf den modifizierten, ab Inkrafttreten des neuen GAV geltenden und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden neuen Stellenbeschrieb sowie das neue Funktionsbewertungssystem erfolgte, mithin bereits mit diesen abgestimmt wurde. Ohnehin wurden in der ab 1. Juli 2011 gültigen Stellenbeschreibung Nr. (...), welche als Grundlage bei der Einführung des neuen Lohnsystems diente, bei den Mindestanforderungen nebst dem Hochschulabschluss (...) ein (...) oder eine fachspezifische Zusatzausbildung (z.B. [...]) oder Praxiserfahrung sowie Deutsch oder Französisch als Muttersprache mit ausgezeichneten Kenntnissen der jeweils anderen Sprache sowie Englisch oder Italienisch wieder aufgeführt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang demnach nicht auszumachen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einführung des neuen Laufbahnmodells für (...) Informationen vorenthalten oder nicht zugänglich gemacht worden sind.

3.2

3.2.1 In materieller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer, die vorgenommene Zuordnung entspreche bei objektiver Betrachtung und angemessener Bewertung nicht seiner beruflichen Qualifikation, seinen Sprachkenntnissen und seiner Lebenserfahrung (Auslandaufenthalt, [...]). Schon bei Stellenantritt habe er weit mehr als über ein Jahr Praxiserfahrung vorweisen können. Sein Französisch sei verhandlungssicher, er spreche zudem fliessend Englisch und Spanisch und verfüge über solide Grundkenntnisse in Italienisch. In der Schweiz könne mit ausgezeichneten Kenntnissen zweier Landessprachen problemlos kommuniziert werden. Zusätzlich sei in seiner Funktion jedoch ein verhandlungssicheres Englisch erforderlich, weil die SBB vermehrt im internationalen Rahmen agierten, v.a. (...). Das Anforderungsniveau L passe gemäss aktueller Stellenbeschreibung zu einem (...), welcher (...) und nur eine kurze berufliche Erfahrung von rund einem Jahr vorweisen könne. Die SBB stellten Verantwortlichkeiten in der Personalführung in den Vordergrund, was dazu führe, dass (...), welche eine Facharbeitsgruppe führten oder Schulungen durchführten, höher eingestuft würden. Auch er als (...) führe regelmässig Schulungen durch, was unberücksichtigt geblieben sei. Eine sachgerechte Analyse der ihm zugewiesenen Aufgaben hätte ergeben, dass die von ihm betreuten Grossprojekte für die SBB von grosser strategischer und somit konzernweiter Bedeutung seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie nach der Durchführung der Interviews mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden die Erarbeitung der Zuordnungen mit den Vorgesetzten und HR-Beratern vorgenommen worden sei. Aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und den ausgeübten Verantwortlichkeiten, die mit der Aufgabe der Führung einer Fachgruppe vergleichbar seien, sei er dem Anforderungsprofil M (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) zuzuordnen.

3.2.2 Die Vorinstanz führt aus, jede Funktion werde gemäss Ziff. 91 GAV SBB 2011 ausgehend von spezifisch verlangten Kompetenzen summarisch einem von 15 definierten Anforderungsniveaus zugeordnet. Bis anhin hätten 29 Funktionsstufen bestanden. Die Bewertung einer Stelle basiere auf den Anforderungen an einen Stelleninhaber. Grundlage für die Zuordnung der Stelle bildeten im Weiteren das Organigramm der Organisationseinheit, die Stellenbeschreibung sowie die anerkannte, gültige Bewertungssystematik der SBB. Bei der Umsetzung des neuen Bewertungssystems seien die Funktionen (...) mit dem (...) und der (...), der HR-Beratung und der für die Funktionszuordnung kompetenten SBB-Stelle gemeinsam bewertet worden. Die Funktion (...) sei der Funktionskategorie (...) zugeteilt worden. Diese Funktionskette erstrecke sich von Anforderungsniveau L bis O. Die Verteilung und Koordination der Arbeit sei eine nicht delegierbare Hauptaufgabe der betreffenden Führungskraft. Der Vorgesetzte definiere beispielsweise anhand der vorhandenen Aufgaben, wie viele (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) es in einem Bereich überhaupt benötige. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübe, die in seiner Stellenbeschreibung nicht aufgelistet seien. Im von den SBB gewählten System seien jedoch nur die Haupttätigkeiten in den Stellenbeschreibungen aufgeführt und dementsprechend für die Zuordnung in ein Anforderungsniveau relevant. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Nebentätigkeiten (...) könnten unter die Haupttätigkeiten (...) oder (...) subsumiert werden, die Durchführung von SBB-Schulungen und Weitergabe von Fachwissen unter "interne Ausbildung/Schulung". Es sei in der Praxis üblich, für grössere Bereiche oder Personalkategorien mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben anstelle von individuellen Stellenbeschreibungen Rahmenstellenbeschreibungen zu erstellen. Eine Stellenbeschreibung richte sich zudem nicht auf die vorhandenen Kompetenzen einer konkreten Person aus, sondern spiegle vielmehr den allgemeinen Bedarf an Kompetenzen zur Erledigung der vorhandenen Aufgaben im Rahmen der definierten Organisation wider. Die Stellenbeschreibung als Arbeitsanweisung der Arbeitgeberin beschreibe die Hauptaufgaben einer Stelle. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich keine schriftlichen Hinweise darauf, dass die Leitung einer Fachgruppe durch einen (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) wahrgenommen werden müsse. In den entsprechenden Dokumenten sei von Fachverantwortung i.S. von konzernweiter Verantwortung für einen Themenbereich die Rede, welche die Leitung einer Fachgruppe beinhalten könne. Die Organisation der Fachgruppen selbst sei eine Führungsaufgabe und habe keinerlei Bedeutung für
die Bewertung der Funktion (...). Der Beschwerdeführer leite ebenso wenig eine Fachgruppe.

Die Vorinstanz erklärt, die Ausführungen des Beschwerdeführers beträfen die Fachkompetenz. Bei der Funktionszuordnung würden jedoch zusätzlich die Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz beurteilt. Der Umstand, dass in der ab 1. Juli 2011 gültigen Stellenbeschreibung (...) verlangt werde, rechtfertige nicht per se die Einstufung ins Anforderungsniveau M. Einzelne Kompetenzen könnten durchaus einem höheren oder tieferen Anforderungsniveau entsprechen. Für die Funktionsbewertung sei jedoch das Gesamtbild aller Anforderungen und Kompetenzen sowie der Quervergleich entscheidend. Dieses Gesamtbild entspreche im Fall des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau L.

Zusammenfassend seien alle Aufgaben bzw. Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ausübe, in seine Bewertung eingeflossen und es sei ihm die korrekte Stellenbeschreibung zugewiesen worden. Dementsprechend sei seine Funktion auch richtigerweise dem Anforderungsniveau L zugeordnet worden. Nur weil Mitarbeitende allenfalls Bedingungen einer anderen Funktion (auch) erfüllten, würden ohne entsprechenden Bedarf keine Stellen angepasst bzw. neu geschaffen. Der Beschwerdeführer vermische in seiner Argumentation die aus seiner Sicht vorhandenen persönlichen Kompetenzen mit denjenigen, welche gemäss Stellenbeschreibung verlangt würden. Es sei irrelevant, ob er allenfalls die Anforderungen an die Funktion eines (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) erfüllen würde, wenn er diese für die ihm zugewiesene Aufgabe bzw. Funktion nicht benötige. Die Art der beschriebenen Hauptaufgaben, die Anforderungen und die Verantwortungen entsprächen dem Anforderungsniveau L.

3.2.3

3.2.3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfahren hat, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.

Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet (Ziff. 2.1 der Bewertungsrichtlinie). Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3235/2014 vom 2. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.3.2 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Diesbezüglich macht die Vorinstanz zu Recht geltend, dass die Gesamtbewertung ausschlaggebend sei und dass, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anforderungsniveau gerechtfertigt werden könnte, dasjenige Anforderungsniveau korrekt sei, welches am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss Stellenbeschreibung übereinstimme. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht und diese mit der Stellenbeschreibung zumindest weitgehend übereinstimmen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.5 und A-3235/2014 vom 2. Januar 2015 E. 4.4, je mit Hinweisen).

3.2.3.3 Es ist überdies eine logische Folge der Umstellung von 29 Funktionsstufen auf 15 Anforderungsniveaus, dass sich die Bandbreite der einzelnen Anforderungsniveaus vergrössert und diese daher mehrere Funktionen umfassen, die - innerhalb gewisser Grenzen - auch unterschiedlich anspruchsvoll sein können. Zu beachten ist ferner, dass sich ein Anforderungsniveau aus vier bis fünf Kompetenzen zusammensetzt, nämlich Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen und - soweit eine Stelle dies erfordert - Führungs- und Beratungskompetenz (vgl. das Dokument SBB, Funktionsbewertung, Anleitung zur Stellenzuordnung, vierte Beilage zur Stellungnahme vom 1. April 2014, Ziff. 2.2.1 und 2.2.6).

3.2.3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer die Zuordnung ins Anforderungsniveau M nicht explizit infolge einer ihm neu zuzuweisenden Stellenbeschreibung verlangt, erscheint der Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers ([...]) mit derjenigen des (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) sachgerecht, da es sich bei dieser um die nächst höhere Funktion im Bereich (...) handelt und sie überdies dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Anforderungsniveau M zugeteilt wurde. Dieses Vorgehen der Vorinstanz wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Ein Vergleich der Stellenbeschreibungen Nr. (...) und Nr. (...) zeigt, dass die Ziele der Stellen sich zwar teilweise decken, so z.B. beim (...) oder bei den geforderten Sprachkenntnissen, teilweise aber auch divergieren. Sodann nimmt der (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) zusätzliche Aufgaben (...) wahr. Ein Blick auf die Mindestanforderungen zeigt, dass beim Stellenprofil des (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) nebst dem Hochschulabschluss und (...) zusätzlich eine fachspezifische Zusatzausbildung als von Vorteil erachtet wird, während diese beim (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) wahlweise anstelle des (...) oder der Praxiserfahrung gefordert wird. Zudem werden von einem (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) fünf Jahre Praxiserfahrung als (...) erwartet, die erfolgreiche Mitarbeit an einem Projekt ausserhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs sowie ein in der Praxis ausgewiesenes, spezifisches Fach- und Erfahrungswissen (...). Zur Ausübung der Funktion des (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) werden sodann im Vergleich zu derjenigen des (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) mehrere zusätzliche persönliche Fähigkeiten bzw. Eigenschaften verlangt.

Die beiden Stellenbeschreibungen weisen also trotz einiger Übereinstimmungen auch erhebliche Unterschiede betreffend Aufgaben, Mindestanforderungen und verlangten persönlichen Fähigkeiten auf.

3.2.3.5 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er über die Stellenbeschreibung Nr. (...) hinausgehend in einem Umfang zusätzliche Aufgaben verrichtet und Mindestanforderungen erfüllt, welche eine Einstufung im Anforderungsniveau M rechtfertigten, da seine Tätigkeiten und Kompetenzen am ehesten der vorgenannten Stellenbeschreibung entsprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er als langjähriger Mitarbeiter über spezifisches betriebliches Know-How verfügt, ihm verantwortungsvolle Aufgaben übertragen werden und er vor seiner Tätigkeit bei den SBB Führungsfunktionen wahrgenommen hat. Er nimmt im Rahmen seiner jetzigen Anstellung keine Führungsaufgaben wahr, welche der Stellenbeschreibung Nr. (...) (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) immanent sind. Die Durchführung von internen Schulungen im Sinne einer Unterstützung der internen Ausbildung ist als Hauptaufgabe im Stellenbeschrieb der ihm zugeordneten Funktion (...) vermerkt. Eine Fachgruppe führt er unbestrittenermassen nicht.

Die Vorinstanz hat im Übrigen dargelegt, welche zusätzlichen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen und welche weiteren Aufgaben und Kompetenzen er wahrnehmen müsste, um ins Anforderungsniveau M eingereiht zu werden. Diese zusätzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus der Stellenbeschreibung Nr. (...) (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]), welche als solche vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Die Abklärungen der Vorinstanz beim direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers und bei der HR-Leitung haben gemäss den eingereichten Unterlagen ergeben, dass die geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben in der Stellenbeschreibung Nr. (...) bereits erfasst sind.

Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich über die ihm zugeteilte Stellenbeschreibung hinausgehende Aufgaben verrichten würde, erscheint seine Einreihung durch die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und Anforderungsprofil demjenigen eines (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) im Anforderungsniveau L entspreche, als begründet und sachgerecht, weshalb die vorinstanzliche Zuordnung zu bestätigen ist. Dies umso mehr angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sich bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und sich in solchen Fällen auf die Prüfung zu beschränken, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, sich mithin im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz zu entfernen (vgl. E. 2).

3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion im Anforderungsniveau M nicht ausübt, insbesondere keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. (...) aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen, seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind und der Stellenbeschrieb in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers adäquat abbildet. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau L in der Funktionskette (...) nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird die Zuordnung der Funktion des (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) zum Anforderungsniveau L an sich nicht bestritten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach abzuweisen.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine Bewertung und Funktionszuordnung sei intransparent, diskriminierend und rechtsungleich erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein (...) und langjähriger Praxiserfahrung dem tiefsten Anforderungsniveau L zugeordnet werden könne. Er werde demselben Anforderungsniveau zugeteilt wie (...) und dennoch bei den SBB angestellt seien. Solche (...) müssten theoretisch einem tieferen Anforderungsniveau zugeteilt werden, was aber nicht möglich sei. Langjährige, ältere (...), welche dem GAV unterstellt seien, würden gegenüber jüngeren, neueintretenden Angestellten mit obligationenrechtlichen Arbeitsverträgen benachteiligt. Weiter moniert er, seine Kollegen des (...) seien alleine aufgrund der Tatsache, dass sie im Konzern tätig seien und allenfalls einen Fachbereich konzernweit abdecken würden, in ein höheres Anforderungsniveau eingereiht worden. Dies befremde, weil seine Verantwortung auf der operativen Ebene mindestens gleichwertig sei, (...).

Parallel mit dem ToCo sei für die bei den SBB tätigen (...) ohne Mitsprache der Mehrheit der Betroffenen ein Laufbahnmodell erarbeitet worden, wonach die (...) in Funktionen als (... [Bezeichnung der nächst tieferen Funktion]), (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) und (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) eingeteilt würden. Ein (...) ohne Führungsaufgaben habe dabei praktisch keine Chance, zum (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) aufzusteigen, es sei denn, er betreue einen Spezialbereich fachlich. Übergangsbestimmungen für (...), die seit vielen Jahren bei den SBB tätig seien, gäbe es nicht. Es sei betont worden, dass (...) nicht dazu verpflichtet werden könnten, von einer GAV-Anstellung zu einer OR-Anstellung zu wechseln. Bei der Umsetzung habe sich jedoch gezeigt, dass nur diejenigen, welche eine Anstellung nach Obligationenrecht akzeptiert hätten, dem Anforderungsprofil M oder N zugeordnet bzw. zu (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) befördert worden seien. Das intransparente Laufbahnmodell stehe mit den angekündigten Zielen und Zwecken von ToCo in Widerspruch.

Die Erstellung bzw. Überarbeitung der Stellenbeschreibungen sei nicht systematisch, sondern willkürlich erfolgt. Es seien zweierlei Kategorien von (...) geschaffen worden. Ältere (...), welche dem GAV unterstellt seien, würden zudem im Vergleich zu jüngeren, nach Obligationenrecht angestellten (...) benachteiligt, weil die Bewertung der Anforderungsniveaus inklusive Funktionszuweisung rechtsungleich und diskriminierend erfolge bzw. Erstere von vorneherein nicht den Anforderungsprofilen M und N zugeordnet bzw. zu (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) befördert worden seien. Er bestreite nicht, dass die verwendete Bewertungssystematik schweizweit anerkannt sei und auf einer analytischen Bewertung basiere. Vielmehr bemängle er, die Umsetzung des neuen Bewertungssystems, bei welchem die Funktionen der (...) durch den (...) und die (...), die HR-Beratung und die kompetente SBB-Stelle für die Funktionszuordnung zugeordnet worden seien, sei nicht transparent erfolgt.

3.3.2 Die Vorinstanz erklärt, die Bewertungssystematik sei mit den Sozialpartnern im Rahmen der GAV Verhandlungen 2011 beschlossen worden. Nebst den Benchmarks hätten jedoch - ausser bei den Lokführern - keine branchenspezifischen Lohnkurven ausgehandelt werden können. Die Benchmarks im Bereich der Löhne seien für diverse Funktionen und Branchen mit verschiedenen Anbietern durchgeführt worden. 2012 sei erneut bestätigt worden, dass sich die SBB-Löhne im Marktbereich bewegten, auch in den Positionen der (...). Wenn sich ein (...) weiter entwickeln möchte und in einem Bereich eine Stelle als (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) frei sei, müsse die betreffende Person die entsprechenden Bedingungen für diesen Laufbahnschritt erfüllen und den definierten Prozess absolvieren.

Das gleichzeitig mit dem neuen Lohnsystem eingeführte einheitliche Kompetenz- und Laufbahnmodell für (...) stünde nicht im Widerspruch zu den Zielen des neuen Lohnsystems. Gemäss entsprechender Dokumentation bilde ein vorgegebener Prozess die Grundlage für die Zuweisung der Stellenbeschreibungen auf die Mitarbeitenden (...); von Willkür könne also keine Rede sein. Zufolge bundesrechtlicher Vorgaben könne die SBB wahlweise bis zu 5 % ihres Personals zu obligationenrechtlichen Bedingungen anstellen. Konkret bestimme der jeweilige Leiter der Division bzw. des Konzernbereichs in Abstimmung mit der zuständigen HR-Leitung, für welche Stellen ein Arbeitsvertrag nach OR oder nach GAV ausgestellt werde; meist würden für Top- sowie mittlere und einige Fachkaderstellen obligationenrechtliche Arbeitsverträge gelten. (...), welche eine höher eingereihte Funktion wahrnehmen würden, seien in der Regel nach den Bestimmungen des Obligationenrechts angestellt; so auch die erwähnten Kollegen des Beschwerdeführers (...). Ein Mitarbeiter könne jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit seinem Vorgesetzten und der HR-Beratung darüber verhandeln, nach welcher Vertragsart er angestellt werde, solange das Kontingent und die Bereichsleitung dies erlauben würden. Ob ein Mitarbeitender einen Arbeitsvertrag nach OR oder gemäss GAV erhalte, habe jedoch weder auf die Zuweisung einer Stellenbeschreibung noch auf die Zuordnung in ein konkretes Anforderungsniveau Einfluss. Das Laufbahnmodell erstrecke sich auf (...) bei der SBB, welche im Anforderungsniveau I bis O eingestuft seien. Aus dieser Gesamtsicht betrachtet sei es nicht korrekt, wenn der Beschwerdeführer von der Einstufung ins tiefste Anforderungsniveau L spreche. Zudem habe die neue Einstufung ab 1. Juli 2011 in seinem Fall die Möglichkeit einer höheren Lohnentwicklung mit sich gebracht. Da den Mitarbeitenden aufgrund des neuen Laufbahnmodells keinerlei Nachteile entstünden, bedürfe es keiner Übergangslösung.

Beim Lohnvergleich mit anderen Firmen seien nicht die Anforderungsniveaus vergleichbarer Stellen betrachtet worden, sondern die Löhne in vergleichbaren Funktionen. Ein expliziter Salärvergleich mit Funktionen aus dem Bereich (...) sei nicht durchgeführt worden, da keine Branchenlöhne eingeführt würden. Die SBB-Löhne hätten sich jedoch mit der Einführung des neuen Lohnsystems den Marktwerten angenähert, wobei die Minimal- und Maximalwerte der Lohnspektren im Rahmen der GAV-Verhandlungen mit den vertragsschliessenden Personalverbänden 2010 verhandelt worden seien. Diese Werte würden Bestandteil des neuen GAV 2011 bilden. Das persönliche Lohnpotenzial des Beschwerdeführers sei mit dem neuen Lohnsystem erweitert worden. Privatrechtlich bei den SBB angestellte (...) seien nicht per se höher eingereiht, sondern nur, wenn sie entsprechend anspruchsvoller Aufgaben wahrnehmen würden. Die Laufbahnschritte seien transparent festgehalten und jeder Mitarbeitende könne sich auf frei werdende Stellen bewerben. Inwiefern der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sein solle, wenn neu eintretende und langjährige (...) dieselbe Stellenbeschreibung zugewiesen erhielten und somit demselben Anforderungsniveau zugeordnet würden, sei nicht ersichtlich. Beide erledigten dieselben Aufgaben und von beiden würden dieselben Kompetenzen gefordert. Die Löhne der einzelnen Mitarbeitenden im Anforderungsniveau L divergierten durchaus, weil die nutzbare Erfahrung eines Mitarbeitenden bei der Festsetzung des Anfangslohns innerhalb des Lohnspektrums berücksichtigt würde. Es sei ebenso wenig ersichtlich, inwiefern dadurch, dass ein Vorgesetzter seinen Mitarbeitenden aufgrund ihrer Aufgaben und den erforderlichen Kompetenzen in Absprache mit der HR-Beratung Stellenbeschreibungen zuweise, der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde.

3.3.3

3.3.3.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-524/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.1.2 mit Hinweisen und A 5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich mit der allgemeinen Rechtsgleichheit in Besoldungsfragen zu befassen (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 123 I 1 E. 6d). Es hielt fest, dass die Zulässigkeit von Besoldungsunterschieden auch eine Frage des Masses sei. Aufgrund des den Kantonen zustehenden grossen Gestaltungsspielraumes erachtete es Besoldungsdifferenzen von rund 10 % bei quantitativen und qualitativen Unterschieden in der Vorbildung als verfassungsrechtlich haltbar (BGE 123 I 1 E. 6h). Wie bereits vorne in E. 3.2.3.1 erwähnt, richtet sich der Lohn nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90 GAV SBB 2011). Für jedes Anforderungsniveau definiert ein Lohnspektrum den jeweiligen Basis- und Höchstwert für die Löhne, wobei der entsprechende Lohn innerhalb des zutreffenden Lohnspektrums liegen muss (Ziff. 92 GAV 2011 Abs. 1 und 2). Der Beschwerdeführer rügt nicht eine konkrete Lohndifferenz, sondern macht allgemein geltend, die Funktionszuordnung sei rechtsungleich erfolgt.

3.3.3.2 Gemäss dem für die (...) erarbeiteten Laufbahnmodell der SBB sind (... [Bezeichnung der nächst tieferen Funktion]) der Funktionskette (...) und den Anforderungsniveaus I bis K zugeordnet. (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) wie der Beschwerdeführer sind in der Funktionskette (...) dem Anforderungsniveau L zugeordnet und teilweise nach Obligationenrecht angestellt. Die Anstellung der (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]), welche in den Funktionsketten (...) und (...) dem Anforderungsniveau M zugeteilt sind, erfolgt in der Regel nach Obligationenrecht. Sie bekleiden im Unterschied zu den (...) zusätzlich Funktionen mit besonderer Projekt- oder Fachverantwortung und/oder mit Personalführung. Dem in der Funktionskette (...) dem Anforderungsniveau N zugeordneten (...) obliegt die Leitung der (...). Diese Anstellung erfolgt in der Regel ebenfalls nach Obligationenrecht. Der (...) im Anforderungsniveau O der Funktionskette (...) ist schliesslich nach Obligationenrecht angestellt und übernimmt (...).

Der Beschwerdeführer ist als (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) demnach nicht im untersten Anforderungsniveau für (...) eingestuft. Mit der Schaffung der Funktion des (... [Bezeichnung der nächst tieferen Funktion]) wird dem Unterschied zwischen langjährigen und erfahrenen (...) und denjenigen, welche noch über kein SBB-spezifisches Wissen und nur über eine kurze Berufserfahrung verfügen, Rechnung getragen.

Ebenso wenig trifft zu, dass langjährige (...) keine Aufstiegsmöglichkeiten hätten und somit immer als (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) im Anforderungsniveau L verbleiben müssten. Im Gegenteil ist es ein explizites Anliegen des neuen Kompetenzen- und Laufbahnmodells (...), offene Stellen intern und auch divisionsübergreifend zu besetzen. Deshalb wurden standardisierte Anforderungsprofile festgelegt, welche eine konsequente Nachfolgeplanung ermöglichen sollten (vgl. act. 4, C Beschreibung). Im Wesentlichen sieht das Kompetenzen- und Laufbahnmodell die Vereinheitlichung verschiedener Anforderungsprofile und die Schaffung gleichartiger Arbeitsbedingungen für gleichartige Funktionen vor. Damit sollen einheitliche Voraussetzungen für eine divisionsübergreifende Laufbahn geschaffen werden. Neben einer Karriere mit Bezug auf eine personalführende Funktion ist im neuen Laufbahnmodell auch eine Fachkarriere möglich (vgl. B Management Summary). Falls eine Stelle mit Führungskompetenzen in den übergeordneten Anforderungsprofilen frei wird, haben die (...) die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Stelle darauf zu bewerben. Der Beförderungsprozess vom (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) zum (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) ist in Ziff. C/2 des neuen Laufbahnmodells festgehalten: (... [Beschreibung des Bewerbungsverfahrens]). Dass dieses standardisierte Bewerbungsverfahren nicht objektiv und fair ablaufen sollte, ist nicht erkennbar und wäre ansonsten im konkreten Einzelfall zu rügen. Inwiefern durch das Kompetenzen- und Laufbahnmodell das neu eingeführte Lohnsystem unterlaufen werden soll bzw. was daran willkürlich sein soll, wird nicht substantiiert begründet und ist ebenso wenig ersichtlich.

Um die divisionsübergreifende Nachfolge- und Karriereplanung sicherzustellen, sieht das Kompetenzen- und Laufbahnmodell in Ziff. C/2 vor, dass alle Mitarbeitenden ab der Stufe (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) die Option erhalten, einen obligationenrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sofern dies mit den vorhandenen Kontingenten im entsprechenden Bereich vereinbar ist. Bei neu eintretenden Mitarbeitenden ab dieser Stufe sei das Ziel, ausschliesslich Arbeitsverträge nach OR abzuschliessen, sofern entsprechende Kontingente im betroffenen Bereich vorhanden seien. In Ziff. C/3 des Kompetenzen- und Laufbahnmodells wird explizit als Übergangsregelung festgehalten, dass Mitarbeitende nicht verpflichtet werden könnten, von einem bestehenden GAV-Arbeitsvertrag zu einer obligationenrechtlichen Anstellung zu wechseln.

Für die im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bei den SBB angestellten (...) ist der Fortbestand eines allfällig bestehenden GAV-Arbeitsvertrags demnach garantiert. Der Beschwerdeführer lehnte dementsprechend den Wechsel zu einem obligationenrechtlichen Arbeitsvertrag ab. Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeitende aufgrund der Tatsache, dass sie eine Anstellung nach OR akzeptierten, dem Anforderungsniveau M oder N zugeordnet wurden. Unbestritten ist vielmehr, dass der Umstand, nach welchen arbeitsvertraglichen Grundlagen ein Mitarbeitender angestellt ist, keinen Einfluss auf die Bewertung seiner Funktion bzw. bei der Zuordnung des Anforderungsniveaus haben darf. Es besteht denn auch kein Zusammenhang zwischen den rechtlichen Grundlagen eines Arbeitsverhältnisses und den Anforderungen gemäss Stellenbeschreibung, auf welche für die Zuteilung zu einem Anforderungsniveau abgestellt wird. Im Übrigen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass das Kompetenzen- und Laufbahnmodell als Instrument geschaffen worden ist, um nachträglich eine nicht rechtsgleich vorgenommene Zuordnung der Anforderungsprofile zu rechtfertigen.

3.3.4 Es ist mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ersichtlich: Alle dem Anforderungsniveau L zugeordneten (...) erfüllen dieselbe Funktion. Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass (...) mit obligationenrechtlichem Arbeitsvertrag im Vergleich zu solchen mit einer GAV-Anstellung insofern anders behandelt würden. Dass ein (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) mit diversen anderen bzw. zusätzlichen Aufgaben einem höheren Anforderungsniveau zugeordnet ist, erscheint gerechtfertigt. Diesbezüglich irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (...) u.U. die gleichen oder ähnliche Kompetenzen wie ein (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) vorweisen kann. Anhand der eingereichten Stellenbeschreibungen zeigt sich im Übrigen auch, dass die zusätzlichen Aufgaben eines (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) sich nicht unter die Hauptaufgaben eines (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) subsumieren lassen (vgl. auch vorne E. 3.2.3.4 f.).

Da sowohl die unterschiedliche Behandlung von (... [Bezeichnung der nächst höheren Funktion]) und (... [Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers]) als auch der Einstufung von neueintretenden (...) und langjährigen (...) in dasselbe Anforderungsniveau sich als sachlich begründet und daher gerechtfertigt erweist, ist die Beschwerde auch insofern abzuweisen.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Schliesslich erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau L zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens im Hauptverfahren und im Rahmen des Zwischenentscheides vom 4. Februar 2015 betreffend Sistierung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Dossier Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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