SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 38 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
2 | Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. |
4 | Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 38 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
2 | Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. |
4 | Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 38 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
2 | Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. |
4 | Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 38 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
2 | Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. |
4 | Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 38 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der ESTV nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. |
2 | Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid. |
4 | Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 5 Überweisung an die ESTV - 1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV. |
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1 | Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV. |
2 | Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 5 Überweisung des Rückbehalts - 1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
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1 | Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
2 | Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind. |
3 | Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor. |
4 | Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 5 Überweisung des Rückbehalts - 1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
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1 | Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
2 | Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind. |
3 | Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor. |
4 | Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 6 Freiwillige Offenlegung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts. |
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1 | Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts. |
2 | Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt. |
3 | Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres. |
4 | Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 5 Überweisung des Rückbehalts - 1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
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1 | Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
2 | Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind. |
3 | Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor. |
4 | Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 5 Überweisung des Rückbehalts - 1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
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1 | Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. |
2 | Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuordnen sind. |
3 | Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszahlung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor. |
4 | Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 12 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person: |
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1 | Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person: |
a | eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie: |
a1 | der Pflicht zur Vornahme eines Steuerrückbehalts nach Artikel 4 nicht nachkommt, |
a2 | einen Steuerrückbehalt nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung abliefert; |
b | die Pflicht zur Zinsmeldung nach Artikel 6 Absatz 1 verletzt. |
2 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 13 Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung - Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig: |
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a | im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts oder zur Abgabe von Zinsmeldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt; |
b | als zum Steuerrückbehalt oder zur Abgabe von Zinsmeldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt; |
c | der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB12 bleibt vorbehalten; |
d | die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafverfolgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten; |
e | den Anforderungen an die Überweisung des Steuerrückbehalts oder an die Abgabe der Zinsmeldungen nicht nachkommt. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 4 Steuerrückbehalt - 1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3-5, 7 und 16 des Abkommens vor. |
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1 | Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3-5, 7 und 16 des Abkommens vor. |
2 | Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 641.91 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) - Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Art. 4 Steuerrückbehalt - 1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3-5, 7 und 16 des Abkommens vor. |
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1 | Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3-5, 7 und 16 des Abkommens vor. |
2 | Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechende Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 26 Leistung der Vorauszahlung - 1 Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
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1 | Sieht das anwendbare Abkommen eine Vorauszahlung vor, so sorgen die schweizerischen Zahlstellen für die Gründung einer Abwicklungsgesellschaft, welche die Rechte und administrativen Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vorauszahlung übernimmt. |
2 | Die Abwicklungsgesellschaft haftet unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht für Verpflichtungen unter dem anwendbaren Abkommen und diesem Abschnitt. Sie hat der ESTV Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung dieses Abschnitts relevant sind. |
3 | Der Bundesrat legt den Zeitpunkt fest, in dem die Vorauszahlung an die ESTV fällig wird. Zudem legt er die Frist fest, innerhalb welcher die Abwicklungsgesellschaft gegenüber der ESTV eine unwiderrufliche Kreditzusage abgeben muss. Ist der Betrag der unwiderruflichen Kreditzusage kleiner als der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag der Vorauszahlung, so muss die Abwicklungsgesellschaft innerhalb dieser Frist der ESTV mitteilen, welche schweizerischen Zahlstellen sich beteiligen und wie gross deren Beitrag an die Vorauszahlung ist. |
4 | Ist der im anwendbaren Abkommen festgelegte Betrag am Tag der durch den Bundesrat festgelegten Fälligkeit nicht vollständig geleistet worden, so erlässt die ESTV die für eine fristgerechte Leistung der Vorauszahlung notwendigen Zahlungsverfügungen. |
5 | Sie erlässt Zahlungsverfügungen an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,5 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen6 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. Der Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. |
6 | Die ESTV erlässt keine Zahlungsverfügungen an diejenigen Zahlstellen, die sich an der Abwicklungsgesellschaft beteiligen, sofern der von der Abwicklungsgesellschaft geleistete Beitrag die Summe der auf diese Zahlstellen entfallenden Beiträge an die Vorauszahlung vollumfänglich deckt. Andernfalls zieht die ESTV den von einer Zahlstelle bereits bezahlten Beitrag von der jeweiligen Zahlungsverfügung ab, sofern sie von der Beitragszahlung sichere Kenntnis hat. |
7 | Die ESTV überweist den schweizerischen Zahlstellen oder der Abwicklungsgesellschaft den Betrag der mit der Vorauszahlung verrechneten Einmalzahlungen nach Massgabe von deren Anteil an der Vorauszahlung. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
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4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
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SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) IQG Art. 28 Ausfall - 1 Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
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1 | Kann die geleistete Vorauszahlung nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen7 erhobenen Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben. |
2 | Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26 Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen. |
3 | Die ESTV überweist die eingezogenen Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen. |
4 | Artikel 38 ist sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |