SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
4bis | ...88 |
5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
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5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
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1 | Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83 |
2 | Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84 |
3 | Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86 |
4 | Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen. |
4bis | ...88 |
5 | Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz SpG Art. 6 Wahl der Sprache - 1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. |
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1 | Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. |
2 | Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen. |
3 | Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun. |
4 | Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Verkehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist. |
5 | Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen. |
6 | Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
|
1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26 |
|
1 | Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26 |
2 | Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom. |
3 | Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission. |
4 | Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
|
1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
|
1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015 - 1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
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1 | Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. |
2 | Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. |
3 | Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
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1 | Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen sein; |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. |
2 | Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss: |
a | ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt; |
b | bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen. |
3 | Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist: |
a | im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und |
b | über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |