SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 3 - 1 Das BUR erstreckt sich auf alle örtlichen Einheiten, rechtlichen Einheiten und Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind oder in Anwendung schweizerischen Rechts oder zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen.9 |
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1 | Das BUR erstreckt sich auf alle örtlichen Einheiten, rechtlichen Einheiten und Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind oder in Anwendung schweizerischen Rechts oder zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen.9 |
2 | Im BUR sind die folgenden Daten enthalten: |
a | Firma oder Name, Sitz oder Wohnsitz sowie Adresse des Unternehmens und des Betriebs; |
b | Gemeindenummer des Standorts gemäss dem «Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz»; |
c | nichtsprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs; |
d | Zahl der beschäftigten Personen nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad; |
e | Art der wirtschaftlichen Tätigkeit; |
f | Rechtsform; |
g | Datum der Aufnahme in das BUR; |
h | Datum des Eintrags und der Löschung im Handelsregister; |
i | Datum des Bekanntwerdens der Schliessung des Unternehmens oder Betriebs; |
j | Grundkapital der Aktiengesellschaften; |
k | für Betriebe, die dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199811, dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196612, dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200513 oder dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214 unterstehen: Name und Adresse des Betriebs und des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin beziehungsweise des Tierhalters oder der Tierhalterin sowie Name, Beruf und Geburtsjahr der verantwortlichen Person; |
kbis | für Landwirtschaftsbetriebe zusätzlich zu den Daten nach Buchstabe k: Betriebsstruktur; |
l | ... |
m | nichtsprechende Identifikationsnummer (ENTID-Nummer) des Unternehmens; |
n | nichtsprechende Referenz-Identifikationsnummer (REF-ENT Nummer); |
o | Statusangaben zur Aktivität; |
p | Quellenangabe; |
q | die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).18 |
3 | Das BUR kann folgenden Daten enthalten:19 |
a | Telefonnummer; |
b | elektronische Adresse; |
c | Gebäudekoordinaten; |
d | Zugehörigkeit zu Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters und Planungszonen; |
e | Zahl der Lehrlinge; |
f | Institutioneller Sektor; |
g | Struktur der Unternehmen (Hauptsitz, Nebenbetrieb, Unternehmensgruppe); |
h | internationale Verflechtung; |
i | Umsatzzahlen; |
j | Kennzeichen für statistische Erhebungen; |
k | finanzielle Mehrheitsbeteiligungen in Prozent an anderen Unternehmen (Unternehmensgruppe); |
l | Vermerk «Importeinheit»; |
m | Vermerk «Exporteinheit».26 |
4 | Als Unternehmensstammdaten gelten: |
a | die Daten des BUR gemäss den Absätzen 2 Buchstaben a, c, e-f, h und o-q sowie 3 Buchstaben b, c, f-h und k-m; |
b | die aufgrund Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d berechnete Beschäftigungsgrössenklasse.27 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
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1 | Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
2 | Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
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1 | Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. |
2 | Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. |
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1 | Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften. |
2 | Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. |
3 | Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; |
4 | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
2 | In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen; |
2 | die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b); |
3 | die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses; |
4 | die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320 |
3 | Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 764 - 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind. |
|
1 | Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind. |
2 | Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. |
3 | Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 776 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; |
4 | die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 832 - Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | die Firma und den Sitz der Genossenschaft; |
2 | den Zweck der Genossenschaft; |
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz KAG Art. 38 Firma - 1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten. |
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1 | Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten. |
2 | Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes76 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. |
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz KAG Art. 101 Firma - Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten. |
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz KAG Art. 111 Firma - 1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. |
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1 | Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. |
2 | Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes144 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 945 - 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. |
|
1 | Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. |
2 | Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.769 |
3 | Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
2 | Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. |
3 | Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
|
a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | die Bundesverwaltung; |
b | Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; |
c | die Parlamentsdienste. |
2 | Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4 |
3 | Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: |
a | dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; |
b | deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder |
c | die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: |
a1 | Zivilverfahren, |
a2 | Strafverfahren, |
a3 | Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, |
a4 | internationale Verfahren zur Streitbeilegung, |
a5 | Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder |
a6 | Schiedsverfahren; |
b | die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
|
1 | Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
a | auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; |
b | sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und |
c | die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. |
2 | Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. |
3 | Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: |
a | durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; |
b | nicht fertig gestellt sind; oder |
c | zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
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1 | Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
a | auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; |
b | sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und |
c | die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. |
2 | Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. |
3 | Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: |
a | durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; |
b | nicht fertig gestellt sind; oder |
c | zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
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1 | Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
a | auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; |
b | sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und |
c | die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. |
2 | Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. |
3 | Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: |
a | durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; |
b | nicht fertig gestellt sind; oder |
c | zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
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1 | Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
2 | Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. |
3 | Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
|
1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
|
1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das BFS - 1 Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. |
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1 | Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. |
2 | Das BFS kann auf der Grundlage des BUR Stichproben ziehen für statistische Erhebungen. |
3 | Das BUR dient dem BFS insbesondere zu statistischen Auswertungen über Unternehmen und Betriebe. |
4 | Das BFS kann, um seine statistischen Aufgaben zu erfüllen, für eine befristete Zeit nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 statistische Informationen mit dem BUR-Inhalt ergänzen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
|
a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 1 Zweck - Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken sowie personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse, namentlich dem Bereitstellen von Unternehmensstammdaten für die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie für Private zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
|
1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das BFS - 1 Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. |
|
1 | Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. |
2 | Das BFS kann auf der Grundlage des BUR Stichproben ziehen für statistische Erhebungen. |
3 | Das BUR dient dem BFS insbesondere zu statistischen Auswertungen über Unternehmen und Betriebe. |
4 | Das BFS kann, um seine statistischen Aufgaben zu erfüllen, für eine befristete Zeit nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 statistische Informationen mit dem BUR-Inhalt ergänzen. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 9 Weitergabe der Daten zu statistischen Zwecken - 1 Um den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, den Kantonen und Gemeinden sowie Privaten die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das BFS nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 die im BUR registrierten Daten, mit Ausnahme des Umsatzes, bekannt geben.48 |
|
1 | Um den Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, den Kantonen und Gemeinden sowie Privaten die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das BFS nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 die im BUR registrierten Daten, mit Ausnahme des Umsatzes, bekannt geben.48 |
2 | Für die Statistik multinationaler Unternehmensgruppen und ihrer Einheiten gibt das BFS Eurostat die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/200849 obligatorisch zu liefernden Daten bekannt. |
3 | Für das Format, die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Übermittlung der Daten, die das BFS Eurostat bekannt gibt, gelten die Artikel 11 Absatz 3, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr.192/200950 und (EU) Nr. 1097/201051. |
4 | und 5 ...52 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 1 Zweck - Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken sowie personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse, namentlich dem Bereitstellen von Unternehmensstammdaten für die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie für Private zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
|
a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
|
1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; |
b | den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen; |
c | die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten; |
d | die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern; |
e | den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 19 Übrige Dienstleistungen - 1 Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswertungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für Dritte vor. |
|
1 | Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswertungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für Dritte vor. |
2 | Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie Dritten bekannt geben, wenn:35 |
a | die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt; |
b | der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Statistikproduzenten weitergibt; |
c | der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; und |
d | die Voraussetzungen für die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und der übrigen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger gegeben sind. |
3 | Das Bundesamt kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt oder das nötige Personal zur Verfügung stellt. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
|
1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 12 Veröffentlichung der Daten - Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 936a - 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. |
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1 | Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. |
2 | Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
SR 431.03 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) UIDG Art. 6 UID-Register - 1 Das BFS führt das UID-Register. |
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1 | Das BFS führt das UID-Register. |
2 | Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten): |
a | Kernmerkmale: |
a1 | UID, Status des Eintrags im UID-Register und UID-Ergänzung, |
a2 | Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse, |
a3 | Status des Eintrags im Handelsregister, |
a4 | Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht, |
a5 | LEI zu einer UID-Einheit und Status des Eintrags im Register der Stiftung «Global Legal Entity Identifier Foundation» (GLEIF-Register); |
b | Zusatzmerkmale: Daten zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere detailliertere Umschreibung der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; |
c | Systemmerkmale: technisch-organisatorische Daten, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das UID-Register. |
3 | Das UID-Register enthält zudem die Daten zu den Merkmalen, die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlich sind. |
4 | Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Systemmerkmale der UID-Einheiten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 4 Grundsätze für die Datenbeschaffung - 1 Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet. |
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1 | Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet. |
1bis | Der Bund sowie die Organisationen nach Absatz 1 ermöglichen dem Bundesamt für Statistik über ein elektronisches Abrufverfahren den Zugriff auf die für seine statistischen Aufgaben erforderlichen Daten, soweit andere Erlasse des Bundes nichts Abweichendes vorsehen. Der Bundesrat regelt für jeden Sachbereich den Umfang des Zugriffs und die verpflichteten Organisationen.9 |
2 | Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung). |
3 | Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. |
4 | Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt. |
5 | Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.10 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen - Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: |
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a | bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder |
b | von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
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1 | Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. |
2 | Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | den Bearbeitungszweck; |
c | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. |
3 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. |
4 | Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. |
5 | Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 36 Bekanntgabe von Personendaten - 1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1-3 besteht. |
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1 | Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1-3 besteht. |
2 | Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
a | Die Bekanntgabe der Daten ist für den Verantwortlichen oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich. |
b | Die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt. |
c | Die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. |
d | Die betroffene Person hat ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt. |
e | Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. |
3 | Die Bundesorgane dürfen Personendaten darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 bekanntgeben, wenn: |
a | die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und |
b | an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. |
4 | Sie dürfen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auf Anfrage auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind. |
5 | Sie dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 3 bekanntgeben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht. |
6 | Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen; oder |
b | gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren - Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 23 Übergangsbestimmung - Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen - Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723 weiterhin bekanntgeben, wenn sie gestützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt sind. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen - Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723 weiterhin bekanntgeben, wenn sie gestützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 19 Evaluation - 1 Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
|
1 | Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
2 | Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. |
3 | Die Berichte des EDÖB werden veröffentlicht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
|
1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang - (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) |
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1 | Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren. |
2 | Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn: |
a | die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; |
b | die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder |
c | die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 19 Evaluation - 1 Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
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1 | Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
2 | Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. |
3 | Die Berichte des EDÖB werden veröffentlicht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 19 Evaluation - 1 Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
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1 | Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. |
2 | Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. |
3 | Die Berichte des EDÖB werden veröffentlicht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
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1 | Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
a | auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; |
b | sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und |
c | die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. |
2 | Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. |
3 | Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: |
a | durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; |
b | nicht fertig gestellt sind; oder |
c | zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
|
1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang - (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) |
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1 | Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren. |
2 | Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn: |
a | die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; |
b | die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder |
c | die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
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1 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: |
a | die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; |
b | die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; |
c | die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; |
d | die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; |
e | die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; |
f | die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; |
g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; |
h | Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
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1 | Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit. |
2 | Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden. |
3 | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. |
3bis | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19 |
3ter | Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21 |
3quater | Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22 |
3quinquies | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23 |
4 | Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24 |
5 | Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26 |
SR 431.903 Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) BURV Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken - 1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
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1 | Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. |
2 | Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. |
3 | Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 |
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG) BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
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1 | Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28 |
2 | Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten. |
SR 431.03 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) UIDG Art. 3 Begriffe - 1 In diesem Gesetz gelten als: |
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1 | In diesem Gesetz gelten als: |
a | UID: nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert; |
b | UID-Ergänzung: die UID ergänzende Bezeichnung, falls eine UID-Einheit im Handelsregister als nicht gelöscht oder im Mehrwertsteuerregister als steuerpflichtig eingetragen ist; |
c | UID-Einheiten: |
c1 | die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger, |
c2 | die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten erhoben werden, |
c3 | natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben und nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, wobei die UID für jedes einzelne Gewerbe vergeben wird, |
c4 | Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen, |
c5 | ausländische oder internationale juristische Personen, die eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben oder zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen, |
c6 | alle Unternehmen und Personen, die der Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterworfen sind und zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen, |
c7 | Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, |
c8 | alle Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, |
c9 | Vereine und Stiftungen ohne Mehrwertsteuerpflicht und Handelsregistereintrag, die AHV-Beiträge abrechnen; |
d | UID-Stellen: Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute private Einrichtungen, die aufgrund von deren wirtschaftlicher Tätigkeit Datenbanken über UID-Einheiten führen; |
e | Administrativnummer: Nummer zur Identifikation von Administrativeinheiten, die nicht als UID-Einheiten gelten, durch bestimmte UID-Stellen jedoch zur Aufgabenerfüllung identifiziert werden müssen; |
f | UID-Register: zentrales Register aller UID-Einheiten und Administrativeinheiten. |
g | LEI: einheitliche, nichtsprechende Nummer gemäss den Vorgaben des «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS), die eine UID-Einheit sowie Einheiten, die diese verwaltet, wie Fonds oder Tochtergesellschaften, auf internationaler Ebene eindeutig identifiziert. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 12 Stellungnahme der Behörde - 1 Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. |
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1 | Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. |
2 | Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.11 |
3 | Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so schiebt die Behörde den Zugang auf, bis die Rechtslage geklärt ist.12 |
4 | Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 10 Gesuch - 1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. |
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1 | Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. |
2 | Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. |
3 | Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: |
a | Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. |
b | Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. |
c | Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen. |
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern - (Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ) |
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1 | Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwendige Bearbeitung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. |
2 | Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, werden innert einer angemessenen Frist behandelt. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 17 - 1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.20 |
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1 | In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.20 |
2 | Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.21 |
3 | In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.22 |
4 | Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. |
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 14 Grundsätze - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) |
|
1 | Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet. |
2 | Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200423. |
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ)26 |
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1 | Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt. |
2 | Die Behörde setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit der Information über die beabsichtigte Gebührenerhebung eine Frist von 10 Tagen, um das Zugangsgesuch zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.27 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
|
1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
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1 | Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. |
2 | Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 11 Anhörung - 1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. |
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1 | Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. |
2 | Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |