Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3363/2012
Urteil vom 22. April 2013
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterinnen Marianne Ryter und
Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Roland Gysin, c/o Redaktion saldo,
Wolfbachstrasse 15, Postfach 724, 8024 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born, Wenner & Uhlmann, Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Zustellung von amtlichen Dokumenten nach BGÖ, Kostenverfügung.
A-3363/2012
Sachverhalt:
A.
Roland Gysin ist Redaktionsleiter der Konsumentenzeitschrift "saldo". Mit E-Mail vom 18. April 2012 ersuchte er das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) unter Bezugnahme auf dessen Medienmitteilung "Marktüberwachung 2011 Jedes sechste elektronische Gerät mit Mängeln" um Zustellung der Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Tags darauf teilte das ESTI Roland Gysin mit, seinem Gesuch nicht entsprechen zu können, da es als Vollzugsbehörde einzelne Fälle nicht kommuniziere.
B.
Unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) und seine berufliche Tätigkeit als Redaktionsleiter der Zeitschrift "saldo" stellte Roland Gysin mit E-Mail vom 23. April 2012 beim ESTI abermals ein Gesuch um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. C.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2012 teilte das ESTI Roland Gysin mit, sein Gesuch geprüft zu haben und diesem grundsätzlich stattgeben zu können. Es sei bereit, ihm eine Liste mit der Beschreibung aller im Jahr 2011 geprüften 1'500 Produkte, deren Handelsmarke, dem/n festgestellten Mangel/Mängeln sowie den gegebenenfalls getroffenen Massnahmen zukommen zu lassen. Die entsprechende Liste müsse jedoch erst erarbeitet werden, weshalb hierfür eine Gebühr zu erheben sei, die sich voraussichtlich zwischen Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- bewegen werde. Roland Gysin werde gebeten, dem ESTI bis zum 14. Mai 2012 zu bestätigen, gleichwohl am gestellten Gesuch festzuhalten. D.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2012 bat Roland Gysin das ESTI zu prüfen, ob im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 5. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) von einer Gebührenerhebung abgesehen werden könne, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der begehrten Information bestehe. Falls das ESTI zum Schluss komme, auf eine Gebühr nicht verzichten zu können, bitte er um Zustellung der Rechnung in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Seite 2
A-3363/2012
E.
In der Folge stellte das ESTI die gewünschten Unterlagen zu und auferlegte Roland Gysin dafür mit Verfügung vom 23. Mai 2012 eine Gebühr von Fr. 700.-. Auf die Erhebung von Auslagen verzichtete es ausdrücklich. F.
Gegen diese Kostenverfügung führt Roland Gysin (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm für den gewährten Zugang zu amtlichen Dokumenten keine Kosten aufzuerlegen. G.
Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 setzt sich der Beschwerdeführer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Im Übrigen hält er an seiner Argumentation sowie den gestellten Anträgen fest. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid stammt von einer Bundesbehörde im Sinne von Art. 33 Bst. h
VGG (vgl. dazu E. 3.1 hernach); eine Ausnahme nach Art. 32
VGG besteht nicht. Als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, stellt Seite 3
A-3363/2012
er überdies ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügungen grundsätzlich mit voller Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49
VwVG, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Bern 2008, Rz. 2.149 ff.). 3.
Am 18. sowie am 23. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. 3.1 Die Vorinstanz bildet einen Teil der "electrosuisse", die als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1909 (ZGB, SR 210) organisiert ist (http://www.electrosuisse.ch/de > Verband > Mitgliedschaft > Statuten, letztmals besucht am 18. April 2013, vgl. im Übrigen Art. 1 der freilich teilweise überholten Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [V-ESTI, SR 734.24]), und ausserhalb der Bundesverwaltung steht. Unter diesen Umständen untersteht ihre Tätigkeit nur insoweit dem Öffentlichkeitsgesetz, als sie eine generell abstrakte Regelung erlässt oder Verfü-
Seite 4
A-3363/2012
gungen im Sinne von Art. 5
VwVG trifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz findet folglich auf die Tätigkeit der Vorinstanz nur hinsichtlich Dokumenten im Sinne von Art. 5
BGÖ Anwendung, welche die Vorinstanz bei der Ausübung der ihr übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten erstellt oder erhalten hat (Botschaft zum Bundesgesetz über die öffentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1987; THOMAS SÄGESSER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 2 N. 30, LUZIUS MÄDER, in: Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes Einführung in die Grundlagen, Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 19). Dies freilich nur, sofern keine anderslautende spezialgesetzliche Regelung besteht (Art. 3
BGÖ) und die in Frage stehenden Dokumente nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt oder empfangen wurden (Art. 23
BGÖ). 3.2 Der Bund hat der Vorinstanz insbesondere die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen übertragen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [nachfolgend V-ESTI, SR 734.24] und Art. 3 V-ESTI mit Art. 21
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Um diese Aufgabe wahrzunehmen, kontrolliert die Vorinstanz stichprobenweise in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse und verfolgt begründete Hinweise betreffend deren Mangelhaftigkeit (Art. 19
der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997 [NEV, SR 734.36]). Stellt sie fest, dass ein Niederspannungserzeugnis gegen die gesetzlichen Vorschriften verstösst, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10
des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11), die vom Verbot der Inverkehrnahme bis zur Einziehung und Vernichtung beanstandeter Produkte reichen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a
-d PrSG). In diesem Bereich nimmt die Vorinstanz demnach eine öffentliche Aufgabe wahr, wobei sie berechtigt ist, die erforderlichen Anordnungen verfügungsweise zu treffen. Die bei der Ausübung dieser Tätigkeit nach dem 1. Januar 2009 von der Vorinstanz erstellten oder ihr zugestellten amtlichen Dokumente fallen somit in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche Informationen, welche die Vorinstanz im Jahr 2011 anlässlich der vorgenommenen Kontrolle von Elektrogeräten gewonnen hat, in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, sofern es sich hierbei um amtliche Dokumente im Sinne Art. 5
BGÖ handelt.
Seite 5
A-3363/2012
3.3 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, die dem Beschwerdeführer zugesandte Liste habe vorher nicht existiert, einer ihrer Inspektoren habe diese zunächst erstellen müssen. Hierfür hätte er jeweils die einzelnen Unterkategorien und Erzeugnisse aus der Marktüberwachungsdatenbank exportieren, in eine lesbare Tabellenform bringen und die entsprechenden Angaben schliesslich auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüfen müssen. Die interessierende Liste hätte somit nicht per Knopfdruck generiert werden können, weshalb es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5
BGÖ handle. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe ihm angeboten, eine Liste mit den gewünschten Angaben zu erstellen und ihm zukommen zu lassen. Die Behauptung der Vorinstanz, die von ihr verwendete Software erlaube es nicht, eine Liste der überwachten Produkte zu generieren, sei nicht nachvollziehbar. Würde diese Behauptung zutreffen, würde sich die Frage stellen, wie die Vorinstanz die Resultate ihrer Prüfungen nutzbringend auswerte. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar den Zugang zur Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Erzeugnisse gewünscht habe, aber eine andere Form des Zugangs zu den gewünschten Informationen nicht ausgeschlossen habe. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Zugang zu einer vormals nicht existierenden Liste verlangt, vermöge deshalb auch insofern nicht zu überzeugen.
3.4 Der Begriff des amtlichen Dokuments wird in Art. 5
BGÖ definiert. Dieser Bestimmung zufolge handelt es sich hierbei um jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Abs. 1). Die erste Voraussetzung bezieht sich auf den Begriff des Dokuments. Die beiden anderen präzisieren den Ausdruck "amtlich", indem sie einerseits auf eine persönliche (im Besitz einer Behörde befindlich), andererseits auf eine sachliche Voraussetzung (Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe) Bezug nehmen (BBl 2003 1991). Art. 5 Abs. 2
BGÖ erweitert diese Definition insofern, als danach ebenfalls virtuelle Dokumente, die diese Anforderungen erfüllen und durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Daten gewonnen werden können, als amtliche Dokumente gelten. Keine amtlichen Dokumente sind hingegen Informationen, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, nicht fertig gestellt sind oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3
BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz kennt im Übrigen keine Kategorie interner Dokumente, die der Öffentlichkeit generell entzogen sind (Art. 6
Seite 6
A-3363/2012
i.V.m. Art. 5
BGÖ, BGVE 2011/53 E. 6, 2011/52 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 2.1, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010 S. 685, je m.w.H.). 3.5 Die Vorinstanz hat im Jahr 2011 1'500 Elektrogeräte geprüft. Die dabei gewonnenen Informationen wurden wie vorangehend dargelegt (E. 3.2 hiervor) in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gesammelt und auf einer sich im Besitz der Vorinstanz befindlichen Marktüberwachungsdatenbank gespeichert. Hierbei handelt es sich somit um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1
BGÖ. Der Beschwerdeführer verlangte indessen nicht die Einsichtnahme in ein solches Dokument, sondern die Zustellung einer Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Dieses Dokument basiert zwar auf den von der Vorinstanz in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe gesammelten Informationen, existierte aber im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers fällt folglich nur in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn die Vorinstanz die interessierende Liste mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs im Sinne von Art. 5 Abs. 2
BGÖ herzustellen vermochte. 3.5.1 Der Gesetzgeber hat Art. 5 Abs. 2
BGÖ mit der Absicht eingefügt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu ermöglichen, die durch elementare Computermanipulationen hergestellt werden können und in diesem Sinne latent vorhanden sind (BBl 2003 1996). Gedacht hat er dabei in erster Linie an elektronische Datenbanken, in denen der begehrte Auszug als Dokument nicht existiert, die vorhandene Software jedoch darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür wie die Vorinstanz annimmt ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2
BGÖ noch den Materialien entnehmen. Der Bundesrat hat hierzu in der Botschaft zum Bundesgesetz über die öffentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003 lediglich festgehalten, der Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs beziehe sich auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer und könne deshalb durch die fortschreitende technische Entwicklung Änderungen erfahren (BBl 2003 1996; NUSPLIGER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 N. 24). Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2
BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne speziel-
Seite 7
A-3363/2012
le Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. 3.5.2 Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5 Abs. 2
BGÖ erfasst zu werden, beurteilt sich aufgrund der Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt wird (vgl. Art. 1
und 6
BGÖ, BVGE 2011/52 E. 3, BGVE 2011/53 E. 6, BBl 2003 1973 f., STEPHAN C. BRUNNER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 1 N. 7 ff.). Dabei dürfte mit Blick auf den für die Vorinstanz im interessierenden Bereich geltenden Gebührenrahmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das ESTI vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24]) und angesichts des massgeblichen Stundenansatzes ein Zeitaufwand von über 15 Stunden als übermässig einzustufen sein (Art. 16 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung [VBGÖ, SR 172.041.1] und Anhang I VBGÖ). Ansonsten ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob der getätigte Aufwand, um ein Dokument aus vorhandenen elektronischen Daten zu generieren, als einfacher Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2
BGÖ einzustufen ist. Kommt die angegangene Behörde zum Schluss, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf das eingereichte Zugangsgesuch nicht erfüllt sind, so hat sie den Gesuchsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, dass er ein Gesuch um Zugang zu den existierenden Einzeldaten verlangen kann, dem unter Massgabe der Art. 6 ff
. BGÖ stattzugeben sein wird (BBl 2003 1996; NUSPLIGER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 N. 24). 3.5.3 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, einer ihrer für die Marktüberwachung zuständigen Inspektoren habe die begehrte Liste generiert, indem er die Daten bezüglich der im Jahr 2011 kontrollierten Elektroerzeugnisse, die in der Marktüberwachungsdatenbank in Unterkategorien aufgegliedert gewesen seien, exportiert, in eine lesbare Tabellenform gebracht und das so erhaltene Resultat auf Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit steht fest, dass die für die Generierung der begehrten Liste erforderlichen Arbeitsschritte von einem für die Marktüberwachung zuständigen Inspektor vorgenommen werden konnten, der über keine besonderen Computerkenntnisse verfügt, und hierfür laut der handschriftlichen Notiz des zuständigen Mitarbeiteres, A._______, insgesamt fünfeinhalb StunSeite 8
A-3363/2012
den aufgewendet hat (vgl. Beilage ESTI 5). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Vorgang, mittels dessen die begehrte Liste aus vorhandenen Daten zusammengestellt wurde, als einfach im Sinne von Art. 5 Abs. 2
BGÖ einzustufen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Zustellung einer Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Erzeugnisse, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote, Zugang zu einem Dokument verlangt, welches in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Das entsprechende Begehren untersteht folglich dem Öffentlichkeitsgesetz. 4.
Bei diesem Ergebnis bemisst sich die vom Beschwerdeführer für die antragsgemäss erteilte Information erhobene Gebühr nach Art. 17
BGÖ. Laut dieser Regelung wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben (Abs. 1). Keine Gebühren sind geschuldet, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Zeitaufwand erfordert, für Schlichtungsverfahren (Art. 13
) und für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15
BGÖ, Abs. 2). Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest (Abs. 3 Satz 1). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.131) Gebrauch gemacht. Sofern diese oder deren Anhang I keine Regelung enthält, gelangen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung zur Anwendung (Art. 14
VBGÖ), wobei die Vorinstanz gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das ESTI maximal eine Gebühr von Fr. 1'500.- erheben kann. Gestützt auf diese Regelungen erhobene Verwaltungsgebühren vermögen sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen und haben als Kausalabgaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. zu diesen beiden Punkten ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3).
4.1 Mit der Frage, ob für Zugangsgesuche von Medienschaffenden eine Gebühr erhoben werden darf, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1200/2012 vom 27. November 2012 eingehend befasst. Dabei hat es erwogen, bei der Medienfreiheit handle es sich um ein klassisches Abwehrrecht, welches dem Einzelnen keinen Anspruch auf staatliche Leistung vermittle. Wenn der Staat einem Medienschaffenden Gebühren auferlege, welche durch dessen Gesuch entstanden seien, so greife er dadurch nicht in die Medienfreiheit ein. Medienschaffende hätten folglich Seite 9
A-3363/2012
keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu amtlichen
Dokumenten
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1.1). Ein entsprechendes Recht ergebe sich ebenso wenig aus dem Öffentlichkeitsgesetz. Freilich werde der Bundesrat in Art. 10 Abs. 4
BGÖ angehalten, in der zu erlassenden Ausführungsverordnung zum Öffentlichkeitsgesetz auf die besonderen Bedürfnisse der Medienschaffenden Rücksicht zu nehmen. Der Bundesrat habe jedoch, obwohl er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein müsse, in der Öffentlichkeitsverordnung weder eine Gebührenbefreiung noch eine Gebührenerleichterung für Medienschaffende vorgesehen. Daraus sei zu folgern, dass eine Gebührenauferlegung aufgrund von Art. 17
BGÖ auch gegenüber Medienschaffenden zulässig sei (beim Bundesgericht angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1 und E. 2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Zusammenhang auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, zumal der Beschwerdeführer diese Auslegung zumindest im Ergebnis teilt. Er ist hingegen der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 4 Bst. a
BGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a
AllgGebV verletzt, indem sie für die gewünschte Information eine Gebühr von Fr. 700.- erhoben habe. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er im Wesentlichen aus, er habe das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als Medienschaffender gestellt. Den Medien komme wie das Bundesgericht mehrfach festgestellt habe in demokratischen Gesellschaften eine wichtige Rolle zu. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in Art. 10 Abs. 4 Bst. a
BGÖ den Grundsatz verankert habe, dass "auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht" zu nehmen sei. Dabei habe er insbesondere an "Erleichterungen für die Medienvertreter bei der Gebührenerhebung" gedacht. Zwar sehe das VBGÖ eine Gebührenerleichterung für Medienschaffende nicht ausdrücklich vor. Jedoch könne gemäss Art. 3
AllgGebV bei überwiegendem öffentlichen Interesse auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden. Nach Ziff. 3 der Weisung über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 30. Juni 2006 sei ein solches überwiegendes Interesse bei Medienschaffenden im Allgemeinen zu bejahen. Das Bundesamt für Justiz empfehle seinerseits, im Umgang mit den Medien die bisherige Praxis beizubehalten und Auskünfte grundsätzlich gratis zu erteilen. Demgegenüber gehe die Vorinstanz davon aus, dass bei Anfragen von Medienschaffenden in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der begehrten Information bestehe. Eine Seite 10
A-3363/2012
solche Auslegung von Art. 3
Abs, 2 Bst. a AllgGebV widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Medienschaffende seien darauf angewiesen, kostenlos Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, ansonsten sie daran gehindert würden, die ihnen im Öffentlichkeitsgesetz zuerkannten Rechte auszuüben und ihre im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrzunehmen. In Bezug auf den vorliegenden Fall sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Produkte, welche sicherheitstechnische Mängel aufgewiesen hätten, in der Medienmitteilung nicht benannt habe. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten deshalb nicht erkennen können, ob sie im Besitz eines Gerätes seien, das Sicherheitsmängel aufweise. Es sei deshalb offensichtlich, dass die Bevölkerung ein sehr grosses Interesse daran gehabt habe (und habe), zu erfahren, welche elektronischen Geräte die Vorinstanz beanstandet und in welchen Fällen sie sogar ein Verkaufsverbot ausgesprochen habe. 4.3 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, weder aus dem Öffentlichkeitsgesetz noch aus der Öffentlichkeitsverordnung oder der Allgemeinen Gebührenverordnung lasse sich ableiten, dass Medien unentgeltlich Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu gewähren sei. Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für Medienschaffende gewünscht, so hätte er eine entsprechende Regelung in die massgeblichen Gesetzesbestimmungen aufgenommen. Stattdessen habe der Gesetzgeber ausdrücklich den Grundsatz der Gebührenpflicht statuiert. Dies habe zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Gebührenerhebung zu verzichten sei. Die vom Beschwerdeführer zitierte anderslautende Weisung des Bundesamtes für Justiz sei nicht mehr gültig. Die aktuelle Weisung halte fest, dass auch für Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten Gebühren erhoben werden könnten, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interesse einen Gebührenverzicht verlangen würden. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt werden, als er geltend mache, er habe beabsichtigt, die Konsumentinnen und Konsumenten über die beanstandeten Geräte zu informieren. Hätte er diese Aufgabe als "public watch dog" wahrnehmen wollen, so hätte er ausschliesslich eine Liste der beanstandeten Produkte verlangt. Der Beschwerdeführer habe hingegen eine Liste sämtlicher im Jahr 2011 kontrollierter Elektroerzeugnisse gewünscht. An einer solchen Information, die sich nicht auf die bemängelten Produkte beschränke, bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse.
Seite 11
A-3363/2012
4.4 Gemäss Art. 14
VBGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2
AllgGebV kann eine Behörde auf eine Gebührenerhebung verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung oder der Verfügung besteht. Ob ein solches Interesse vorliegt, ist im Einzelfall unter Abwägung der massgeblichen Umstände zu ermitteln, wobei der Gesetzgeber nur öffentliche, nicht aber private Interessen als Grund für einen Gebührenverzicht akzeptiert (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Bern 2007, Art. 46a N. 54). Im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes besteht freilich die Besonderheit, dass der Zugang zu öffentlichen Dokumenten und damit die für kostenpflichtig erklärte Dienstleistung gefördert werden soll (vgl. E. 3.5.2 hiervor m.H.). Die Inanspruchnahme des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten liegt somit im öffentlichen Interesse. Dies gilt im besonderen Ausmass für Medienschaffende, die als Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit fungieren. Deren Informationstätigkeit sorgt für Transparenz, was eine demokratische Kontrolle der Behörden erst ermöglicht (BGE 137 I 209 E. 4.2). Gleichwohl fällt ein Gebührenverzicht für Medienschaffende im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur ausnahmsweise in Betracht, da sich der Gesetzgeber gegen einen solchen ausgesprochen und damit auch in diesen Fällen dem Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen hat. Ein Gebührenverzicht ist daher im Grundsatz nur anzuordnen, wo es um Leistungen geht, die für den Staat oder den Einzelnen von existenzieller Bedeutung sind (beim Bundesgericht angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.6; SÄGESSER, a.a.O., Art. 46a N. 52, ISABELLE HÄNER, Privatisierung staatlicher Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, in: ZBl 2001 S. 434). 4.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Liste über die im Jahr 2011 kontrollierten Elektroerzeugnisse, einschliesslich der in 52 Fällen ausgesprochenen Verkaufsverbote, zugestellt. Auf der Grundlage dieser Informationen und der ihm telefonisch erteilten Auskünfte hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, einen Artikel in der Konsumentenzeitschrift "saldo" verfasst. Ohne den Informationsgehalt des fraglichen Artikels schmälern zu wollen, deutet in den Akten nichts darauf hin, dass dieser für die Bevölkerung von existenzieller Bedeutung war. Wie nämlich aus der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Liste hervorgeht, hat die Vorinstanz wie vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten die Massnahmen ergriffen, welche im Einzelfall erforderlich waren, um die bei den kontrollierten Elektrogeräten festgestellten Mängel zu beseitigen Seite 12
A-3363/2012
(freiwilliger Verkaufsstopp, [freiwilliger] Rückruf, Verkaufsverbot). Es kann damit ausgeschlossen werden, dass mit dem auf der Grundlage der erhaltenen Informationen redigierten Artikel die Benutzer solcher Elektrogeräte vor einer ihnen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben gewarnt wurden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die mit einem Verkaufsverbot belegten oder anderweitig beanstandeten, sondern über sämtliche kontrollierten Elektrogeräte informiert werden wollte. Hierdurch eröffnete sich ihm die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile einzelner, in der Schweiz erhältlicher Elektrogeräte aufzuzeigen und den Leser des "saldo" dadurch bei einem allenfalls zu fällenden Kaufentscheid zu unterstützen. Solche Produktvergleiche bilden einen der Gründe, weshalb kostenpflichtige Konsumentenzeitschriften wie das "saldo" abonniert werden. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer durch die erteilte Information einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt. Aus den genannten Gründen besteht vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse am gewährten Zugang zu einem amtlichen Dokument, welcher einen Gebührenverzicht rechtfertigen würde.
4.6 Was der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich auf die vom Bundesamt für Justiz herausgegebene Publikation "Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen" beruft, ist anzumerken, dass diese in der gegenwärtigen Fassung festhält, für Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten könne wie im Regelfall eine Gebühr gehoben werden. Die zuständige Behörde verfüge diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum, solange hierdurch die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht verhindert werde (abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home.html > Dokumentation > Zugang zu öffentlichen Dokumenten, besucht am 10. April 2013). Aus diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Vorinstanz im Unterscheid zum Bundesrat oder den Departementen keine Informationspflicht trifft, welche eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Medien verlangen würde (Art. 10
und 40
RVOG). Nicht ersichtlich ist sodann die Bedeutung der Weisung der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 30. Juni 2006 über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips für den vorliegenden Fall. Zum einen ist diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Kraft, zum anderen handelt es sich hierbei um eine innerdienstliche Anordnung der Bundeskanzlei (vgl. zum Begriff: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 867), die nicht an Seite 13
A-3363/2012
die Vorinstanz gerichtet ist. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine offene Formulierung entschieden, welche den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich unterschiedliche Praxen entwickeln können, die gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg anzugleichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Angelegenheit A-1200/2012 zum Schluss, dass vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interesen an einem Gebührenverzicht bestehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer infolgedessen zu Recht Gebühren für den gewährten Zugang zur begehrten Liste auferlegt. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die erhobene Gebühr korrekt berechnet wurden bzw. gegebenenfalls zu ermässigen gewesen wäre.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der in Rechnung gestellte Aufwand sei unnötig gewesen und der Aufwand für die Ausfertigung der Kostenverfügung unzulässigerweise in Rechnung gestellt worden. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Ausarbeitung einer neuen Liste erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne denn auch keinen Grund erkennen, weshalb ihm die Vorinstanz nicht eine Kopie der vollständigen Liste zugestellt und sich die Arbeit für die Erstellung einer neuen Liste erspart habe. Die Behauptung der Vorinstanz, ihre Software sie nicht darauf ausgelegt, eine Liste mit sämtlichen überwachten Produkten zu generieren und auszudrucken, sei nicht nachvollziehbar. 5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach Art. 9 Abs. 1 V-ESTI erhebe sie für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 1'500.-. Massgebende Berechnungsgrundlage sei der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorats. Die Vorinstanz habe jedoch nicht die entsprechenden Tarife angewandt, sondern die geschuldeten Gebühren aufgrund der Öffentlichkeitsverordnung bestimmt, wobei sie darauf verzichtet habe, ihre Auslagen zu belasten. In Rechnung gestellt worden sei somit ausschliesslich der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Liste (fünfeinhalb Stunden), die Gesuchsbearbeitung (eine halbe Stunde) und die gewünschte Ausfertigung einer Kostenverfügung (eine Stunde). Letzteres
Seite 14
A-3363/2012
erachte der Beschwerdeführer als unzulässig, vermöge sich jedoch auf Art. 7 AllgGEbV sowie Art. 9 Abs.1 V-ESTI zu stützen. 5.3 Die Vorinstanz hat ausgeführt, für die Bearbeitung des Gesuches eine halbe Stunde und für die Redaktion und Ausfertigung der angefochtenen Verfügung eine weitere Stunde benötigt zu haben. Wie der handschriftlichen Notiz des zuständigen Mitarbeiters, A._______, entnommen werden kann, hat der beigezogene Inspektor im Weiteren fünfeinhalb Stunden für die Erstellung der Liste aufgewendet (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Diese Angaben der Vorinstanz stimmen mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein und erweisen sich als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die pauschale und in keiner Weise substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Liste hätte viel einfacher und rascher generiert werden können, vermag diesen Eindruck nicht zu entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand unangemessen sein sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten einzuholen, ob und mit wie viel Aufwand es die Software der Marktüberwachungsdatenbank der Vorinstanz ermögliche, die 1'500 überprüften Geräte, die Resultate der Prüfung und die getroffenen Anordnungen ohne grossen Aufwand darzustellen, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.4 Indessen darf die Vorinstanz den Arbeitsaufwand für die Redaktion der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b
BGÖ nicht in Rechnung stellen. Demzufolge schuldet der Beschwerdeführer ausgehend vom massgeblichen Stundenansatz von Fr. 100.- (Anhang I zur Öffentlichkeitsverordnung) für den ihm gewährten Zugang zu der Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote, grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.-. Eine solche Gebühr steht vorliegend in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der hierfür erhaltenen Leistung, zumal der Beschwerdeführer diese nutzbringend verwerten konnte (vgl. E. 4.5 hiervor). Es erscheint daher nicht angezeigt, diese im Hinblick auf die besondere Funktion der Medien zu ermässigen, weshalb sie sich im zulässigen Umfang als verhältnismässig erweist.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, für den ihm gewährten Zugang zu der Seite 15
A-3363/2012
Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote, eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Diese Gebühr stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, ist angemessen und verletzt weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip. 7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 62 Abs. 1
VwVG). Sie hat dem Beschwerdeführer jedoch eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, inkl. Barauslagen und MwSt., zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1
und 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz für den gewährten Zugang zur Liste betreffend die im Jahr 2011 überprüften Niederspannungserzeugnisse, einschliesslich der in 52 Fällen ausgesprochenen Verkaufsverbote, Fr. 600.- zu bezahlen. 2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.
Seite 16
A-3363/2012
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Am; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
André Moser
Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 17
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3363/2012
Urteil vom 22. April 2013
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterinnen Marianne Ryter und
Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Roland Gysin, c/o Redaktion saldo,
Wolfbachstrasse 15, Postfach 724, 8024 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born, Wenner & Uhlmann, Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Zustellung von amtlichen Dokumenten nach BGÖ, Kostenverfügung.
A-3363/2012
Sachverhalt:
A.
Roland Gysin ist Redaktionsleiter der Konsumentenzeitschrift "saldo". Mit E-Mail vom 18. April 2012 ersuchte er das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) unter Bezugnahme auf dessen Medienmitteilung "Marktüberwachung 2011 Jedes sechste elektronische Gerät mit Mängeln" um Zustellung der Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Tags darauf teilte das ESTI Roland Gysin mit, seinem Gesuch nicht entsprechen zu können, da es als Vollzugsbehörde einzelne Fälle nicht kommuniziere.
B.
Unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) und seine berufliche Tätigkeit als Redaktionsleiter der Zeitschrift "saldo" stellte Roland Gysin mit E-Mail vom 23. April 2012 beim ESTI abermals ein Gesuch um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. C.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2012 teilte das ESTI Roland Gysin mit, sein Gesuch geprüft zu haben und diesem grundsätzlich stattgeben zu können. Es sei bereit, ihm eine Liste mit der Beschreibung aller im Jahr 2011 geprüften 1'500 Produkte, deren Handelsmarke, dem/n festgestellten Mangel/Mängeln sowie den gegebenenfalls getroffenen Massnahmen zukommen zu lassen. Die entsprechende Liste müsse jedoch erst erarbeitet werden, weshalb hierfür eine Gebühr zu erheben sei, die sich voraussichtlich zwischen Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- bewegen werde. Roland Gysin werde gebeten, dem ESTI bis zum 14. Mai 2012 zu bestätigen, gleichwohl am gestellten Gesuch festzuhalten. D.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2012 bat Roland Gysin das ESTI zu prüfen, ob im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
Seite 2
A-3363/2012
E.
In der Folge stellte das ESTI die gewünschten Unterlagen zu und auferlegte Roland Gysin dafür mit Verfügung vom 23. Mai 2012 eine Gebühr von Fr. 700.-. Auf die Erhebung von Auslagen verzichtete es ausdrücklich. F.
Gegen diese Kostenverfügung führt Roland Gysin (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm für den gewährten Zugang zu amtlichen Dokumenten keine Kosten aufzuerlegen. G.
Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 setzt sich der Beschwerdeführer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Im Übrigen hält er an seiner Argumentation sowie den gestellten Anträgen fest. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 5 Wahl |
||||||
| Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen. | ||||||
| Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
A-3363/2012
er überdies ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügungen grundsätzlich mit voller Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern ebenfalls die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Am 18. sowie am 23. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. 3.1 Die Vorinstanz bildet einen Teil der "electrosuisse", die als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
||||||
| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
Seite 4
A-3363/2012
gungen im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesverwaltung; | ||||||
| Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; | ||||||
| die Parlamentsdienste. | ||||||
| Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: | ||||||
| dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; | ||||||
| deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder | ||||||
| die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 23 Übergangsbestimmung |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) Art. 19 Entzug der Bewilligung |
||||||
| Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
Seite 5
A-3363/2012
3.3 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, die dem Beschwerdeführer zugesandte Liste habe vorher nicht existiert, einer ihrer Inspektoren habe diese zunächst erstellen müssen. Hierfür hätte er jeweils die einzelnen Unterkategorien und Erzeugnisse aus der Marktüberwachungsdatenbank exportieren, in eine lesbare Tabellenform bringen und die entsprechenden Angaben schliesslich auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüfen müssen. Die interessierende Liste hätte somit nicht per Knopfdruck generiert werden können, weshalb es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
3.4 Der Begriff des amtlichen Dokuments wird in Art. 5
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
A-3363/2012
i.V.m. Art. 5
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
Seite 7
A-3363/2012
le Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. 3.5.2 Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5 Abs. 2
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) [1] |
||||||
| Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt. | ||||||
| Die Behörde setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit der Information über die beabsichtigte Gebührenerhebung eine Frist von 10 Tagen, um das Zugangsgesuch zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
A-3363/2012
den aufgewendet hat (vgl. Beilage ESTI 5). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Vorgang, mittels dessen die begehrte Liste aus vorhandenen Daten zusammengestellt wurde, als einfach im Sinne von Art. 5 Abs. 2
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
Bei diesem Ergebnis bemisst sich die vom Beschwerdeführer für die antragsgemäss erteilte Information erhobene Gebühr nach Art. 17
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 17 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten [1] |
||||||
| In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben. [2] | ||||||
| Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert. [3] | ||||||
| In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben. [4] | ||||||
| Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 13 Schlichtung |
||||||
| Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: [1] | ||||||
| deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; | ||||||
| zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder | ||||||
| die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will. | ||||||
| Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen. [2] | ||||||
| Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 15 Verfügung |
||||||
| Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] verlangen. | ||||||
| Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung: | ||||||
| das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will; | ||||||
| den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will, durch dessen Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. | ||||||
| Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 14 [1] Grundsätze - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) |
||||||
| Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet. | ||||||
| Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). [2] SR 172.041.1 | ||||||
4.1 Mit der Frage, ob für Zugangsgesuche von Medienschaffenden eine Gebühr erhoben werden darf, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1200/2012 vom 27. November 2012 eingehend befasst. Dabei hat es erwogen, bei der Medienfreiheit handle es sich um ein klassisches Abwehrrecht, welches dem Einzelnen keinen Anspruch auf staatliche Leistung vermittle. Wenn der Staat einem Medienschaffenden Gebühren auferlege, welche durch dessen Gesuch entstanden seien, so greife er dadurch nicht in die Medienfreiheit ein. Medienschaffende hätten folglich Seite 9
A-3363/2012
keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu amtlichen
Dokumenten
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1.1). Ein entsprechendes Recht ergebe sich ebenso wenig aus dem Öffentlichkeitsgesetz. Freilich werde der Bundesrat in Art. 10 Abs. 4
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 10 Gesuch |
||||||
| Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. | ||||||
| Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: | ||||||
| Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. | ||||||
| Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. | ||||||
| Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 17 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten [1] |
||||||
| In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben. [2] | ||||||
| Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert. [3] | ||||||
| In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben. [4] | ||||||
| Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 10 Gesuch |
||||||
| Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. | ||||||
| Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: | ||||||
| Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. | ||||||
| Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. | ||||||
| Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 10 Gesuch |
||||||
| Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. | ||||||
| Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: | ||||||
| Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. | ||||||
| Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. | ||||||
| Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
A-3363/2012
solche Auslegung von Art. 3
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
Seite 11
A-3363/2012
4.4 Gemäss Art. 14
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 14 [1] Grundsätze - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) |
||||||
| Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet. | ||||||
| Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). [2] SR 172.041.1 | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
A-3363/2012
(freiwilliger Verkaufsstopp, [freiwilliger] Rückruf, Verkaufsverbot). Es kann damit ausgeschlossen werden, dass mit dem auf der Grundlage der erhaltenen Informationen redigierten Artikel die Benutzer solcher Elektrogeräte vor einer ihnen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben gewarnt wurden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die mit einem Verkaufsverbot belegten oder anderweitig beanstandeten, sondern über sämtliche kontrollierten Elektrogeräte informiert werden wollte. Hierdurch eröffnete sich ihm die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile einzelner, in der Schweiz erhältlicher Elektrogeräte aufzuzeigen und den Leser des "saldo" dadurch bei einem allenfalls zu fällenden Kaufentscheid zu unterstützen. Solche Produktvergleiche bilden einen der Gründe, weshalb kostenpflichtige Konsumentenzeitschriften wie das "saldo" abonniert werden. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer durch die erteilte Information einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt. Aus den genannten Gründen besteht vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse am gewährten Zugang zu einem amtlichen Dokument, welcher einen Gebührenverzicht rechtfertigen würde.
4.6 Was der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich auf die vom Bundesamt für Justiz herausgegebene Publikation "Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen" beruft, ist anzumerken, dass diese in der gegenwärtigen Fassung festhält, für Zugangsgesuche von Journalistinnen und Journalisten könne wie im Regelfall eine Gebühr gehoben werden. Die zuständige Behörde verfüge diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum, solange hierdurch die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht verhindert werde (abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home.html > Dokumentation > Zugang zu öffentlichen Dokumenten, besucht am 10. April 2013). Aus diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Vorinstanz im Unterscheid zum Bundesrat oder den Departementen keine Informationspflicht trifft, welche eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Medien verlangen würde (Art. 10
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 10 Information |
||||||
| Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. | ||||||
| Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 40 Information |
||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. | ||||||
A-3363/2012
die Vorinstanz gerichtet ist. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine offene Formulierung entschieden, welche den rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Damit hat er in Kauf genommen, dass sich unterschiedliche Praxen entwickeln können, die gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg anzugleichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Angelegenheit A-1200/2012 zum Schluss, dass vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interesen an einem Gebührenverzicht bestehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer infolgedessen zu Recht Gebühren für den gewährten Zugang zur begehrten Liste auferlegt. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die erhobene Gebühr korrekt berechnet wurden bzw. gegebenenfalls zu ermässigen gewesen wäre.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der in Rechnung gestellte Aufwand sei unnötig gewesen und der Aufwand für die Ausfertigung der Kostenverfügung unzulässigerweise in Rechnung gestellt worden. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Ausarbeitung einer neuen Liste erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne denn auch keinen Grund erkennen, weshalb ihm die Vorinstanz nicht eine Kopie der vollständigen Liste zugestellt und sich die Arbeit für die Erstellung einer neuen Liste erspart habe. Die Behauptung der Vorinstanz, ihre Software sie nicht darauf ausgelegt, eine Liste mit sämtlichen überwachten Produkten zu generieren und auszudrucken, sei nicht nachvollziehbar. 5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach Art. 9 Abs. 1 V-ESTI erhebe sie für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 1'500.-. Massgebende Berechnungsgrundlage sei der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorats. Die Vorinstanz habe jedoch nicht die entsprechenden Tarife angewandt, sondern die geschuldeten Gebühren aufgrund der Öffentlichkeitsverordnung bestimmt, wobei sie darauf verzichtet habe, ihre Auslagen zu belasten. In Rechnung gestellt worden sei somit ausschliesslich der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Liste (fünfeinhalb Stunden), die Gesuchsbearbeitung (eine halbe Stunde) und die gewünschte Ausfertigung einer Kostenverfügung (eine Stunde). Letzteres
Seite 14
A-3363/2012
erachte der Beschwerdeführer als unzulässig, vermöge sich jedoch auf Art. 7 AllgGEbV sowie Art. 9 Abs.1 V-ESTI zu stützen. 5.3 Die Vorinstanz hat ausgeführt, für die Bearbeitung des Gesuches eine halbe Stunde und für die Redaktion und Ausfertigung der angefochtenen Verfügung eine weitere Stunde benötigt zu haben. Wie der handschriftlichen Notiz des zuständigen Mitarbeiters, A._______, entnommen werden kann, hat der beigezogene Inspektor im Weiteren fünfeinhalb Stunden für die Erstellung der Liste aufgewendet (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Diese Angaben der Vorinstanz stimmen mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein und erweisen sich als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die pauschale und in keiner Weise substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Liste hätte viel einfacher und rascher generiert werden können, vermag diesen Eindruck nicht zu entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand unangemessen sein sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten einzuholen, ob und mit wie viel Aufwand es die Software der Marktüberwachungsdatenbank der Vorinstanz ermögliche, die 1'500 überprüften Geräte, die Resultate der Prüfung und die getroffenen Anordnungen ohne grossen Aufwand darzustellen, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.4 Indessen darf die Vorinstanz den Arbeitsaufwand für die Redaktion der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 17 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten [1] |
||||||
| In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben. [2] | ||||||
| Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert. [3] | ||||||
| In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben. [4] | ||||||
| Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). | ||||||
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, für den ihm gewährten Zugang zu der Seite 15
A-3363/2012
Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote, eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Diese Gebühr stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, ist angemessen und verletzt weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip. 7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz für den gewährten Zugang zur Liste betreffend die im Jahr 2011 überprüften Niederspannungserzeugnisse, einschliesslich der in 52 Fällen ausgesprochenen Verkaufsverbote, Fr. 600.- zu bezahlen. 2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.
Seite 16
A-3363/2012
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Am; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
André Moser
Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 17
Gesetzesregister
AllgGebV 3
BGG 42
BGG 82
BGÖ 1
BGÖ 2
BGÖ 3
BGÖ 5
BGÖ 6
BGÖ 10
BGÖ 13
BGÖ 15
BGÖ 17
BGÖ 23
EleG 21
NEV 19
PrSG 10
RVOG 10
RVOG 40
VBGÖ 14
VBGÖ 16
VGG 5
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 60
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesverwaltung; | ||||||
| Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; | ||||||
| die Parlamentsdienste. | ||||||
| Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: | ||||||
| dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; | ||||||
| deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder | ||||||
| die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 10 Gesuch |
||||||
| Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. | ||||||
| Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. | ||||||
| Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens: | ||||||
| Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht. | ||||||
| Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen. | ||||||
| Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 13 Schlichtung |
||||||
| Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: [1] | ||||||
| deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; | ||||||
| zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder | ||||||
| die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will. | ||||||
| Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen. [2] | ||||||
| Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 15 Verfügung |
||||||
| Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] verlangen. | ||||||
| Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung: | ||||||
| das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will; | ||||||
| den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will, durch dessen Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. | ||||||
| Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 17 Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten [1] |
||||||
| In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben. [2] | ||||||
| Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert. [3] | ||||||
| In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben. [4] | ||||||
| Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 23 Übergangsbestimmung |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 734.26 NEV Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) Art. 19 Entzug der Bewilligung |
||||||
| Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
|
SR 930.11 PrSG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. | ||||||
| Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. | ||||||
| Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: | ||||||
| das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; | ||||||
| die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; | ||||||
| die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; | ||||||
| ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. | ||||||
| Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. | ||||||
| Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. | ||||||
| Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 10 Information |
||||||
| Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. | ||||||
| Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 40 Information |
||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 14 [1] Grundsätze - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) |
||||||
| Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet. | ||||||
| Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). [2] SR 172.041.1 | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten - (Art. 17 Abs. 2 BGÖ) [1] |
||||||
| Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt. | ||||||
| Die Behörde setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit der Information über die beabsichtigte Gebührenerhebung eine Frist von 10 Tagen, um das Zugangsgesuch zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 5 Wahl |
||||||
| Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen. | ||||||
| Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
||||||
| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
BGE Register
BVGE