der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823. 21). Mit Verfügung vom 18. September 1998 lehnte es das Amt für Verwaltungspolizei des Kantons Uri (Abteilung Fremdenpolizei) ab, dieses Gesuch dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) zu unterbreiten, und forderte A.D.________ und B.D.________ auf, den Kanton Uri bis zum 30. November 1998 zu verlassen.
BVO die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gebieten. Diese Frage verneinte er. Ebenso verweigerte er den Eheleuten D.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
OG). Vorliegend geht es um die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen für die Eheleute D.________ (nicht aber für die beiden inzwischen ebenfalls in die Schweiz eingereisten Kinder, vgl. Ziff. 3 des regierungsrätlichen Entscheides vom 7. Dezember 1999). Da die Beschwerdeführer - wovon sie selber zutreffend ausgehen - keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung bzw. Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen haben, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG unzulässig, und als Rechtsmittel steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen.
OG fehlt (BGE 123 I 25 E. 1 S. 26; 122 I 267 E. 1a S. 270). Die Anrufung des Willkürverbots setzt auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, in Kraft seit 1. Januar 2000) eine Berechtigung in der Sache voraus (BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff.), woran es, wie erwähnt, vorliegend fehlt (vgl. E. 1a).
ANAG und Art. 98a
OG - in der Gestaltungsfreiheit des kantonalen Gesetzgebers, ob und wieweit er Entscheide über fremdenpolizeiliche Bewilligungen gemäss Art. 4
ANAG innerkantonal einem Instanzenzug unterwerfen und dabei die allfällige Geltendmachung nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes zulassen will.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
BVO beantragt. Der Regierungsrat habe demgegenüber in seinem Entscheid - ohne Anhörung der Beschwerdeführer und unter Umgehung der hierfür zuständigen Fremdenpolizei - unzulässigerweise auch geprüft, ob der Bewilligungsgrund von Art. 36
BVO erfüllt sei. Das Obergericht habe dieses Vorgehen geschützt und damit gegen die Bundesverfassung verstossen.
BVO (betreffend Aufenthalt nichterwerbstätiger Ausländer aus wichtigen Gründen bzw. zwecks Heilbehandlung) zum Vornherein auf der Hand, weshalb der Beschwerdeführer durchaus Anlass (und die Möglichkeit) gehabt hätte, sich auch zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu äussern. Indem die kantonalen Instanzen im Interesse des Beschwerdeführers von sich aus auch die allfällige Heranziehung von Art. 36
BVO prüften, verletzten sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
ANAG) theoretisch jedes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gutheissen könnte (soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen), bedeutet nicht, dass jeder Beschwerde in diesem Bereich Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden müsste mit der Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege in solchen Fällen stets zu gewähren wäre. Auch darf das Bundesgericht bei der Beurteilung der Prozessaussichten nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Rekursinstanz setzen, d.h. es hat nicht zu prüfen, wie es entscheiden würde, wenn es selber und zwar nach freiem Ermessen über die Beschwerde zu befinden hätte (BGE 122 I 267 E. 3c S. 273).
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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