Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 661/2017

Urteil vom 28. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Felix Dasser, Dr. Georg Naegeli
und Dr. Mladen Stojiljkovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte André A. Girguis
und Dr. Lukas Wiget,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2017 (HG150187-O).

Sachverhalt:

A.
Bei der A._______ AG (Klägerin; Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die namentlich den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens zur Personen- und Frachtbeförderung bezweckt. Die B._______ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck insbesondere in der Organisation, Durchführung sowie Vermittlung von Reisen besteht. Die Parteien schlossen am 24. September 2014 einen als "Aircraft Charter Agreement" bzw. "Charterrahmenvertrag" bezeichneten Vertrag und am 28. Mai 2015 einen als "Aircraft Charter Agreement" bzw. "Zusatzvereinbarung zum Flug - Charter - Rahmenvertrag" betitelten Vertrag ab. Mit letzterer Vereinbarung wurde die Anzahl der durch die Klägerin im Grundsatz zu erbringenden Flüge auf 518 Flüge festgelegt.
Von diesen 518 Flügen wurden schliesslich im Sommer 2015 deren 48 nicht durch die Klägerin, sondern durch die C._______ AG, eine Drittgesellschaft, durchgeführt. Dies veranlasste die Beklagte zur Kündigung des Charterrahmenvertrages samt Zusatzvereinbarung per 31. Oktober 2015.

B.
Am 4. September 2015 reichte die Klägerin Klage am Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Sie begehrte es sei festzustellen, dass der Charterrahmenvertrag samt Zusatzvereinbarung über den 31. Oktober 2015 hinaus in Kraft sei, eventualiter, dass dessen Kündigung unwirksam sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Rechtsbegehren Ziff. 1 - 3). Am 5. Oktober 2016 reichte sie zusätzlich auf dem Wege der Klageänderung bzw. Klageergänzung eine Forderungsklage über Fr. 6'699'061.25 samt Zins zu 5 % ein (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Mit Urteil und Beschluss vom 28. November 2017 wies das Handelsgericht die Klage ab und schrieb gleichzeitig verschiedenste Verfahrensanträge der Klägerin zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Dezember 2017, fristgerecht ergänzt am 22. Januar 2018, begehrt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 - 3 seien gutzuheissen, mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 4 sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache als Ganzes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Parteien replizierten und duplizierten.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Charterrahmenvertrag samt Zusatzvereinbarung. Die Zulässigkeit dieser Kündigung ist zwischen den Parteien umstritten und bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreites. Die Parteien vertreten diesbezüglich die folgenden Standpunkte:
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung damit, die Beschwerdeführerin habe weniger als 95 % der geschuldeten 518 Flüge mit eigenen Flugzeugen geflogen. Dies habe sie gestützt auf Ziffer 16.3 lit. b des Charterrahmenvertrages zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber darauf, dass die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nicht erfüllt gewesen seien. Sie macht vor Bundesgericht geltend, die von einer Drittgesellschaft durchgeführten 48 Flüge dürften für die Berechnung des Schwellenwerts von 95 % nicht mitgezählt werden. Dies ergebe sich aus dem in Ziffer 3.2 des Charterrahmenvertrages vereinbarten "Slotvorbehalt". Ohne passenden Slot - also einer Zeitnische, innerhalb welcher die Flughafeninfrastruktur eines Flughafens zum Starten und Landen verwendet werden dürfe - sei die Durchführung der 48 Flüge durch sie nicht geschuldet.

3.
Die Vorinstanz kam diesbezüglich in einer "Hauptbegründung" zusammengefasst zum Schluss, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügbarkeit der Slots ungenügend seien: Selbst unter der Annahme eines vereinbarten Slotvorbehalts vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie keine passenden Slots habe erhältlich machen können. Damit sei die Durchführung der 48 Flüge selbst bei einem vereinbarten Slotvorbehalt durch sie geschuldet. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erweise sich demnach als zulässig, da die Beschwerdeführerin die geschuldeten Flüge nicht selber geflogen habe, womit der ausserordentliche Kündigungsgrund greife.
In einer "Eventualbegründung" prüfte die Vorinstanz, ob überhaupt ein Slotvorbehalt zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zusammengefasst zum Ergebnis, dass kein Slotvorbehalt vereinbart worden sei. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erweise sich aufgrund der Nichtdurchführung der 48 Flüge als zulässig und die Klage sei damit auch mit dieser "Eventualbegründung" abzuweisen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die "Eventualbegründung" vor, die Vertragsauslegung der Vorinstanz beruhe auf einer "objektiven Betrachtung". Die Vorinstanz habe keinen übereinstimmenden wirklichen Willen festgestellt, sondern habe einzelne missverständliche Formulierungen verwendet, die eine subjektive Auslegung suggerierten. So habe sie lediglich den Wortlaut beschrieben und ausgeführt, dass auch Unübliches vereinbart werden könne. Mit dem inneren Willen habe sich die Vorinstanz aber gar nicht befasst. Auch bei der Entstehungsgeschichte befasse sich die Vorinstanz nicht mit dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Ihre Erwägung beruhe auf einer objektiven Betrachtung und stelle nicht auf einen gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserten inneren Willen ab, sondern beschreibe lediglich deren angebliches Erklärungsverhalten. Die Vertragsauslegung könne daher als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei geprüft werden.

4.2. Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, finden sich im vorinstanzlichen Urteil keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz bezüglich der Frage des Slotvorbehalts eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hätte. So erwähnt die Vorinstanz, abgesehen davon, dass sie eine Argumentation der Beschwerdeführerin verwirft und diesbezüglich erwähnt, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin "auf der letzten Stufe der objektiven Vertragsauslegung zu berücksichtigen" wäre, weder die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip noch einen normativen bzw. rechtlichen Konsens. Aus der Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Urteils ist sodann nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip interpretiert hätte, mithin so, wie die Erklärung von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2).
Im Gegenteil erwog die Vorinstanz nach Darlegung des Wortlautes von Ziffer 3.2 des Charterrahmenvertrages, dass wenn man sich "im Rahmen dieser subjektiven Vertragsauslegung weiter auf die Entstehungsgeschichte ab[stütze]", ersichtlich sei, dass kein Slotvorbehalt vereinbart worden sei. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang weiter fest, dass die Parteien durch Streichen der Passagen "weitergehende Abänderungsrechte der [Beschwerdeführerin] ausgeschlossen" haben. Sie legte sodann dar, dass die subjektive Erwartungshaltung einer Vertragspartei noch keinen "tatsächlichen Konsens" begründen würde. Immerhin habe die Beschwerdeführerin "erkannt", dass die Anwälte der Beschwerdegegnerin "fast den gesamten Vertrag neu und vermeintlich besser formuliert hatten". Mit ihrer Unterschrift bzw. ihrem Akzept des Gegenantrags der Beschwerdegegnerin seien die Abänderungsrechte des Flugprogramms zu ihren Gunsten vertraglich ausgeschlossen worden. Kurzum gelte, was ausdrücklich gestrichen wurde, könne über die Mittel der Vertragsauslegung nicht wieder als "natürlicher Konsens" der Parteien rekonstruiert werden. Die Vorinstanz legte schliesslich dar, dass auch die systematische Auslegung und die "vorgenommene Risikoverteilung" diese
Betrachtungsweise stützten. Als Ergebnis stellte die Vorinstanz fest: "Es existiert kein Slotvorbehalt" bzw. sie erwog als "Zwischenfazit", dass kein Slotvorbehalt vereinbart worden sei.
Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten explizit von einer "subjektiven Vertragsauslegung" aus und sprach von einem "natürlichen" bzw. "tatsächlichen" Konsens. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss um einzelne missverständliche Formulierungen, die eine subjektive Auslegung suggerierten. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Vertrags und kam im Rahmen einer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass gerade kein Slotvorbehalt vereinbart wurde, zutreffe. Sie kam damit zu einem Beweisergebnis und stellte fest, dass es dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, keinen Slotvorbehalt zu vereinbaren. Es ist demnach von einer von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Willensübereinstimmung der Parteien auszugehen.

4.3. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 626 E. 3.1; 131 III 606 E. 4.1 S. 611). Diese Beweiswürdigung beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, pauschal zu behaupten, dass die Vorinstanz keinen tatsächlichen Konsens festgestellt habe, die Vertragsauslegung der Vorinstanz auf einer "objektivierten Betrachtung" beruhe und legt dar, dass es sich um eine "[b]undesrechtswidrige objektivierte Vertragsauslegung" handle. Diesen Ausführungen ist kein Erfolg beschieden.
Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Slotvorbehalt vereinbart worden ist. Ist kein Slotvorbehalt vereinbart, braucht nicht beurteilt zu werden, ob bei einem vereinbarten Slotvorbehalt überhaupt passende Slots verfügbar gewesen wären. Entsprechend braucht auf diese Erwägungen der Vorinstanz (die "Hauptbegründung") und auf die dagegen vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.

5.

5.1. Unabhängig von der Kündigung durch die Beschwerdegegnerin fordert die Beschwerdeführerin unter dem Stichwort "Forderungsgruppe 2" Vergütungen gewisser, unter dem Sommerflugplan 2015 durchgeführter, jedoch (noch) nicht bezahlter Flüge von der Beschwerdegegnerin ein.
Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, die Beschwerdegegnerin bestreite diese Ansprüche. Nach dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ergebe sich "[n]ach korrekter Ab- und Verrechnung" sogar ein Guthaben zu ihren Gunsten. Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 pauschal auf ihre Behauptungen in der Klageschrift verwiesen. Sie bestreite insbesondere nicht die detaillierte Abrechnung der Beschwerdegegnerin für die fragliche Zeitperiode. Diese habe daher als unbestritten zu gelten. [Die Vorinstanz gibt anschliessend die zusammenfassende, tabellarische Abrechnung der Beschwerdegegnerin wieder]. Aufgrund des positiven Saldos zu gunsten der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin aber keinen Anspruch auf die unter dem Stichwort "Forderungsgruppe 2" geltend gemachten Forderungen.

5.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Bestreitungslast verletzt. Sie sei nicht verpflichtet, eine Bestreitung der Gegenpartei ihrerseits zu bestreiten. Ihr könnte höchstens die Last auferlegt werden, ihren eigenen Tatsachenvortrag - angesichts von substanziierten Bestreitungen durch die Gegenseite - zusätzlich zu substanziieren. Die Vorinstanz werfe ihr jedoch nicht ungenügende Substantiierung von Behauptungen vor, sondern gehe irrtümlich davon aus, sie treffe als beweis- und behauptungsbelastete Klägerin eine Pflicht zu substanziiertem Bestreiten. Die Vorinstanz verletze damit den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) und insbesondere die daraus abgeleiteten Grundsätze zur Behauptungs- und Bestreitungslast, die Regeln zur Beweislastverteilung (Art. 150
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), das Recht auf Beweis (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.3. Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242).
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A 443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil 4A 195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127
III 365
E. 2b S. 368; Urteil 4A 195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen).

5.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Behauptungs- und Beweislast bezüglich dem Bestand der von ihr unter dem Stichwort "Forderungsgruppe 2" geltend gemachten Forderungen trägt. Die Vorinstanz stellte bezüglich dieser Forderungen der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdegegnerin diese bestritt, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht beanstandet. Da die Beschwerdegegnerin diese Forderungen bestritt, griff die über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Beschwerdeführerin hatte mithin ihre Ansprüche aus der "Forderungsgruppe 2" weiter zu substanziieren, wie sie vor Bundesgericht denn auch zu Recht anerkennt.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht hinreichend in Frage stellt, erhob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang sodann "Verrechnung" und erklärte, dass sich "sogar ein Guthaben zu ihren Gunsten" ergebe. Für den Bestand dieser Verrechnungsforderung trägt nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast (vgl. BGE 130 III 19 E. 4.3 S. 28; Urteil 4A 423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4). Es lag entsprechend an der Beschwerdeführerin den Bestand der gegnerischen Verrechnungsforderung zu bestreiten. Es trifft die Beschwerdeführerin diesbezüglich, entgegen ihrer Ansicht, die Bestreitungslast.
Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung bloss "pauschal auf ihre Behauptungen in der Klageschrift" verwiesen habe. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, zumindest implizit, dass die Vorinstanz der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene von der Beschwerdegegnerin bestrittene Forderung bezüglich der sogenannten "Forderungsgruppe 2" nicht rechtsgenüglich substanziiert und die gegnerische Verrechnungsforderung nicht bestritten habe. Für letztes erwog die Vorinstanz denn auch, dass die Beschwerdeführerin "insbesondere" die detaillierte beklagtische Abrechnung für die fragliche Zeitperiode nicht "bestritt" und diese daher als "unbestritten zu gelten" habe. Die Vorinstanz verletzte damit weder den Verhandlungsgrundsatz noch die Regeln der Beweislastverteilung. Inwiefern das Recht auf Beweis und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wären, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin macht in der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten "Stellungnahme zur Beschwerdeantwort" schliesslich geltend, sie habe vor der Vorinstanz ihre Forderung genügend substanziiert bzw. die Forderung der Beschwerdegegnerin bestritten. Da bereits der angefochtene Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass gegeben hat, sind sie mit Blick auf die Frist zur Beschwerdebegründung (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) verspätet, dient doch die Beschwerdereplik nicht dazu, Versäumnisse in der Beschwerdeschrift nachzuholen (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 185'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 235'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger