Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 201/2023

Urteil vom 28. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Katja Schoch Ospina Montes,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,
Beschwerdegegner,

1. C.A.________,
2. D.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas,

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2023 (LY230001-O/Z01).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2018). Die Kinder leben bei der Mutter. Die Eltern hatten sich im Sommer 2020 getrennt. Sie stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen gegenüber.

A.b. Soweit im vorliegenden Verfahren von Belang, verfügte das Bezirksgericht am 16. Februar 2023, dass die Kinder ausserfamiliär platziert werden und den Eltern zu diesem Zweck das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen übergeht. Die konkrete Organisation der Fremdplatzierung delegierte das Bezirksgericht an die Beiständin der Kinder, ohne ihr dafür eine Frist zu setzen.

A.c. Dagegen erhob A.A.________ am 28. Februar 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie wehrte sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und gegen die Fremdplatzierung ihrer Kinder und stellte den Verfahrensantrag, der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.d. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Obergericht den Antrag ab, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B.

B.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich am 13. März 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter stellt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantragt, die KESB Meilen sowie die Beiständin E.________ umgehend anzuweisen, einstweilen keine Anordnungen im Hinblick auf die Fremdplatzierung der Kinder C.A.________ und D.A.________ zu treffen. Schliesslich beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

B.b. Mit Verfügung vom 14. März 2023 hat das Bundesgericht die KESB Meilen und die Beiständin E.________ superprovisorisch angewiesen, einstweilen keine Anordnungen im Hinblick auf die Fremdplatzierung der Kinder C.A.________ und D.A.________ zu treffen. In der Folge wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Verfügung vom 22. März 2023). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Berufungsinstanz es ablehnt, die Vollstreckung einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangenen vorsorglichen Massnahme des Kindesschutzes aufzuschieben. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Zusammenhang mit Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Angefochten werden kann ein solcher Entscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (Urteile 5A 718/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1; 5A 478/2020 vom 14. August 2020 E. 1; 5A 665/2018 vom 18. September 2018 E. 1, nicht publiziert in: BGE 144 III 469). Im Übrigen folgt die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid dem Rechtsweg in der Hauptsache, hier dem Scheidungsverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.1). Im Streit steht mit dem elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass die Beschwerde unabhängig vom Streitwert offen steht.

1.2. Nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Anders als sie meint, gründet dieser Nachteil aber nicht in der "stark präjudizierenden Wirkung", die eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder auf den Rechtsmittelentscheid und auch das Scheidungsverfahren hat. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit, in welcher der Massnahmeentscheid vom 16. Februar 2023 mangels aufschiebender Wirkung vollstreckbar bleibt, das Recht verliert, darüber zu befinden, wo ihre Kinder leben. Die damit verbundene Fremdplatzierung kann auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGE 137 III 475 E. 1; Urteil 5A 223/2022 vom 29. August 2022 E 1.1).

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Dass die Vorinstanz als oberes kantonales Gericht (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige Instanz entschieden hat, schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2; 137 III 475 E. 1 mit Hinweis). Auf die auch rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Entscheid über die Gewährung aufschiebender Wirkung betrifft eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteil 5A 665/2018 vom 18. September 2018 E. 1, nicht publiziert in BGE 144 III 469). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen und es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegenüberstellt (BGE 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Das Bundesgericht tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auch gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie würden verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzen (BGE 133 III 585 E. 4.1). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Erneut gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven zum vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).
Die Stellungnahme der Kinderpsychologin F.________ vom 10. März 2023, das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Beiständin E.________ vom 13. März 2023, die E-Mail der Beiständin an die Parteien betreffend den Termin vom 15. März 2023 und die Rückmeldung von G.________ vom 9. März 2023 stammen aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid. Sie bleiben als echte Noven unberücksichtigt.

3.
Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO) abweisen durfte.

3.1. Die Vorinstanz verweist auf den in der Verfügung des Bezirksgerichts geschilderten Konflikt der Eltern und erwägt mit Blick auf die Fremdplatzierung, was folgt: Gemäss gutachterlicher Einschätzung (KOFA-Bericht) werde das Risiko für Kindsmisshandlung/Kindesvernachlässigung im Fall des Verbleibs bei der Mutter bei C.A.________ als hoch und bei D.A.________ als mittel eingeschätzt. Perspektivistisch könne C.A.________ den Druck infolge seines Loyalitätskonflikts nicht weiter aushalten und er könne diesen nur noch durch gegen sich selbst oder gegen aussen gerichtete Aggressionen ausleben. Ebenso zeige er bereits enorme schulische Schwierigkeiten und ein auffälliges Sozialverhalten. Verändere sich die Situation nicht, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich seine aktuellen Probleme weiterhin verschlimmerten. Bei D.A.________ sei das Risiko geringer, jedoch bestehe die grosse Gefahr, dass sie psychosoziale Folgen (beispielsweise psychische Auffälligkeiten, schulische Probleme, Verhaltensprobleme) entwickle, zumal Mädchen gemäss Untersuchungen stärker zu Schuldgefühlen angesichts elterlicher Auseinandersetzungen tendierten. Auf dieser Grundlage sei von einer akuten Gefährdung des Wohls der Kinder auszugehen. Auch komme bei
vorläufiger Beurteilung keine mildere Massnahme als eine Fremdplatzierung in Frage. Angesichts des fehlenden Problembewusstseins der Parteien reichten eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder andere Kindesschutzmassnahmen nicht aus. Gewisse Massnahmen (kinderpsychologische Begleitung, Kursbesuch der Parteien, Mediation) seien auch erst vor kurzem veranlasst worden; von ihnen könne erst mittel- bis langfristig ein Beitrag zur Verbesserung der Gesamtsituation erhofft werden.
Die hohe Intensität der Belastung, welche trotz aller Bemühungen seit mehr als zwei Jahren unvermindert anhalte, wirke sich zunehmend negativ auf die Kinder aus. Ein umgehendes Eingreifen sei geboten und ein weiteres Zuwarten für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens lasse sich nicht rechtfertigen. Dieser Meinung sei auch die Kindesvertreterin.

3.2. Die Beschwerdeführerin moniert eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil die Vorinstanz ihren Entscheid getroffen habe, ohne sich über den aktuellen Therapiestand von C.A.________ zu informieren. C.A.________ habe bereits 15 Einzelsitzungen von 60 Minuten absolviert und damit weit mehr als die sechs Sitzungen, von denen die Vorinstanz ausgegangen sei.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbezugsperson war, in der Regel stattzugeben sei, es sei denn, die Berufung erscheine von vornherein als unzulässig oder in der Sache selbst als offensichtlich unbegründet oder das Kindeswohl würde bei Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes unmittelbar gefährdet (BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Sie, die Beschwerdeführerin, habe bereits in der Berufung dargelegt, weshalb keine akute Gefährdung der Kinder auszumachen sei. Eine solche Gefährdung sei von keiner der involvierten Fachstellen und -personen festgestellt noch sei ein sofortiges Handeln empfohlen worden. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Sie basiere überdies auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der KOFA-Bericht das Risiko für Kindsmisshandlungen/Kindsvernachlässigungen bei C.A.________ als "hoch" einschätzt. Sie insistiert aber, dass im Text des Berichts an keiner Stelle von einer akuten Gefährdung die Rede sei, die ein umgehendes Handeln erfordern würde. Ein hohes Risiko sei nicht ohne Weiteres mit einer unmittelbaren Gefährdung gleichzusetzen. Vielmehr stehe im KOFA-Bericht auch, dass die Grundbedürfnisse der Kinder ausreichend befriedigt würden. Im Fall von D.A.________ werde das Risiko für Kindsmisshandlungen/Kindsvernachlässigungen lediglich als "mittel" und das Kindeswohl bei Verbleib bei der Mutter sogar als genügend gewährleistet eingestuft. Wäre eine akute Gefährdung dargetan, so hätte die KESB trotz des hängigen Gerichtsverfahrens schon längstens im Rahmen ihrer Dringlichkeits-Zuständigkeit (Art. 315a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB) agieren können und müssen. Auch dem Kommentar des H.________ vom 29. November 2022 könne kein Hinweis auf eine unmittelbare Gefährdung entnommen werden. Schliesslich gehe aus dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom 16. Dezember 2022 betreffend C.A.________ einzig hervor, dass es ihm nicht gut zu gehen "scheine". Eine Akutsituation werde nicht erwähnt.
Vielmehr sei ein nächstes Standortgespräch auf das Frühjahr 2023 angesetzt worden. Seither habe sich die Situation zumindest dahingehend positiv verändert, als sich die Arbeitshaltung von C.A.________ verbessert habe, wie die neueste Rückmeldung der Klassenlehrerin vom 9. März 2023 zeige.
Einzig die Kindesvertreterin habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf einen "dringenden Handlungsbedarf" hingewiesen. Sie sei allerdings erst spät ins Verfahren involviert worden und habe nur beschränkt Zeit gehabt, die umfangreichen Akten im Detail zu studieren. Deshalb habe sie bei ihrer Einschätzung ganz massgeblich auf den KOFA-Bericht abgestellt und praktisch wörtlich dessen Empfehlungen übernommen. Die eigenen Erhebungen der Kindesvertreterin taugten nicht dazu, abweichend von den behördlichen Einschätzungen plötzlich eine besondere Dringlichkeit zu bejahen. Ebenso wenig könne sich die Vorinstanz auf die Begründung des Bezirksgerichts stützen, da auch das Bezirksgericht nicht von einer aktuellen Gefährdung ausgegangen sei. Es habe den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht per sofort, sondern erst "mit der ausserfamiliären Platzierung" entzogen. Wäre es von einer akuten Gefährdung ausgegangen, hätte es den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit sofortiger Wirkung entzogen. Eine akute Gefährdung sei nicht einmal dann zwingend gegeben, wenn ein Gutachten ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinweise: Kindesschutzmassnahmen erforderten regelmässig ein gewisses Mass an Dringlichkeit, weil sie sonst gar nicht
notwendig wären.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht zwischen C.A.________ und D.A.________ unterscheide, obwohl die Situation der beiden sehr unterschiedlich sei. Bestünden bei C.A.________ noch gewisse Anhaltspunkte für eine manifeste Gefährdung des Kindeswohls (schulische Probleme), fehlten diese bei D.A.________ komplett bzw. würden solche von der Vorinstanz nicht dargelegt. D.A.________ sei gemäss ihren Betreuungspersonen ein völlig normal entwickeltes Kind, das keinerlei Auffälligkeiten zeige. Die Hypothese, es komme bei ihr in naher Zukunft zu Fehlentwicklungen, wenn sie nicht sofort fremdplatziert werde, sei höchst spekulativ. Im KOFA-Bericht hätten die abklärenden Personen ausserdem festgestellt, dass das Kindeswohl für D.A.________ bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin "genügend" gewährleistet sei. Das Risiko für Vernachlässigung werde bei ihr als "mittel" eingeschätzt. Bei dieser Sachlage sei unerfindlich, worin die Vorinstanz eine akute Gefährdung erblicke. Die Feststellung der Vorinstanz, es liege eine akute Gefährdung beider Kinder vor, sei aktenwidrig, stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und sei deshalb willkürlich.
Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das vermeintliche Fehlen flankierender Massnahmen als Argument für ihren Entscheid ins Feld zu führen: Bei der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehe es lediglich darum, ob hinreichend schnell reagiert werden könne. Ob andere Massnahmen als die Fremdplatzierung in Frage möglich sind, sei erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Im Übrigen würden die Feststellungen der Vorinstanz durch die Stellungnahme der Kinderpsychologin vom 10. März 2023 stark relativiert. Eine akute Gefährdung und die Notwendigkeit sofortigen Handelns ergäben sich daraus nicht.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben, wie dies die Rechtsprechung (BGE 144 III 469 E. 4.2; BGE 143 III 193 E. 4) verlange, wobei die Hauptsacheprognose eine zentrale Rolle spiele. Der erstinstanzliche Entscheid sei schon aus prozessualen Gründen unhaltbar, weil unter anderem kein Platzierungsort bestimmt werde und unzulässige Delegationen an die Beiständin verfügt würden. Aber auch in materieller Hinsicht seien die mit der Berufung vorgebrachten Rügen keineswegs unbegründet. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert und damit wesentlichen Umständen nicht Rechnung getragen. Insofern habe die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt und Umstände nicht berücksichtigt, die eine entscheidende Rolle spielten. Der Verzicht auf eine wenigstens summarische Hauptsacheprognose stelle gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren sowie auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar.

3.3. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315a - 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
1    Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.440
2    Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.
3    Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:441
1  ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;
2  die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.
ZGB).
Das Gericht kann den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch vorsorglich entziehen (Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
i.V.m. Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). In diesem Fall hat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO). Dabei verfügt sie über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1). Dabei geht es darum, zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides und jenen der Kinder an der sofortigen Vollstreckung dieses Entscheids abzuwägen (BGE 138 III 378 E. 6.3). Willkürliche Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet. Das ist der Fall, wenn der Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände des Falles beruht, wenn er gegen die Rechtsordnung oder die Gesetze der Billigkeit verstösst, wenn er Umstände nicht berücksichtigt, die
eine Rolle spielen, dagegen für den Fall unwesentliche Umstände in Betracht zieht (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 2c). Dies trifft vorliegend nicht zu.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie es unter den gegebenen Umständen als geboten erachtet, die Vollstreckung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 16. Februar 2023, wonach den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der ausserfamiliären Platzierung ihrer Kinder vorsorglich entzogen wird, für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht aufzuschieben. Dass sich die Vorinstanz dabei in geradezu krasser Weise über die Vorgaben der Rechtsprechung hinwegsetzt, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Gewiss soll nach bundesgerichtlicher Praxis möglichst verhindert werden, dass Kinder während eines familienrechtlichen Verfahrens wiederholt ihren Aufenthaltsort wechseln müssen (BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Diese Rechtsprechung, die den Status quo favorisiert, betrifft den Fall, dass sich die Eltern darüber streiten, ob die Kinder bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bei der Mutter oder beim Vater leben sollen. Sie ist hingegen nicht einschlägig, wenn - wie hier - beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls vorsorglich entzogen wird. In diesem Fall stellt sich mit Blick auf den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO einzig die Frage, wie gross
diese Gefährdung ist, wenn die Kinder während des Berufungsverfahrens weiter bei den Eltern, hier bei der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin, bleiben. Allein dass die Beschwerdeführerin diese Gefährdung der Kinder als weniger gravierend und vor allem als weniger akut als die Vorinstanz einschätzt, belegt keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Begriff der Willkür BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Beurteilung gegenüberzustellen. Mit derlei appellatorischer Kritik ist keine Willkür zu begründen (E. 2). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid mit dem Einwand als willkürlich auszuweisen, dass die Vorinstanz die Gefährdung der Kinder als akuter einstufe als das Bezirksgericht, das den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts davon abhängig mache, dass die Beiständin einen Platz für die Kinder findet. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist zum vornherein immer nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Schliesslich hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu verweisen, die sich bisher nicht zum Handeln veranlasst gesehen habe.
Willkürlich ist es auch nicht, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Weg dafür freimacht, dass beide Kinder fremdplatziert werden, obwohl die Gefährdung von C.A.________ deutlich grösser zu sein scheint als jene von D.A.________. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach aufgrund des elterlichen Konflikts beide Kinder gleichermassen seit über zwei Jahren unvermindert einer intensiven, sich zunehmend negativ auswirkenden Belastung ausgesetzt sind, hat die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Schliesslich ist der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt oder gar eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) begangen zu haben. Die Vorinstanz war gehalten, rasch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Das hat sie gestützt auf den angefochtenen Entscheid und die ihr unterbreitete Berufung getan.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG; Urteil 5A 722/2020 vom 13. Juni 2021 E. 5.1). Zudem hat sie den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Katja Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- (einschliesslich der Entschädigung der Kindervertreterin Elena Kanavas) werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwältin Katja Schoch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Elena Kanavas wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und D.A.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen und E.________, Feldmeilen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn