Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020

Urteil vom 28. September 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

1.X._______ AG, ...,

2.Y._______ GmbH, ...,

3. Z._______ Sàrl, ...,
Parteien
alle drei vertreten durch

Luca Jagmetti, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhrabgaben; Kabotage.

Sachverhalt:

A.

A.a Die X._______ AG mit Sitz in der Schweiz, die Y._______ GmbH mit Sitz in A._______ und die Z._______ Sàrl mit Sitz in B._______ sind Teil derselben Unternehmensgruppe. Die X._______ AG organisiert als Spediteurin Transporte für Kunden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. April 2018 beauftragte sie teilweise ausländische Frachtführer mit grenzüberschreitenden Transporten. Dabei handelte es sich um die Gruppengesellschaften Y._______ GmbH und Z._______ Sàrl sowie Drittunternehmen wie die C._______ LTD und die D._______ B.V. Diese transportierten - soweit hier interessierend - mit im Ausland immatrikulierten und in der Schweiz nicht verzollten Sattelzugmaschinen, denen in der Schweiz immatrikulierte und verzollte Auflieger angehängt waren, Waren vom Ausland in die Schweiz und von der Schweiz ins Ausland.

A.b Nachdem die Ware beim Empfänger abgeladen war, nahmen die Sattelzugmaschinen dort in einigen Fällen leere Auflieger mit schweizerischem Nummernschild (die in der Schweiz verzollt waren) auf und fuhren diese an einen anderen Ort in der Schweiz, wo die Auflieger entweder abgestellt oder für die Fahrt ins Ausland beladen wurden.

B.

B.a Im Rahmen einer Untersuchung der Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, gelangte diese zum Schluss, dass diverse unverzollte Sattelzugmaschinen für Inlandtransporte benutzt worden waren.

B.b Mit Anhörbriefen vom 7. August 2018 (X._______ AG) bzw. 20. September 2018 (Y._______ GmbH und Z._______ Sàrl) stellte die Zollfahndung jeweils die Nacherhebung von Abgaben in näher genannter Höhe in Aussicht. Sie begründete dies sinngemäss mit dem Verdacht, mit unverzollten Lastkraftwagen der Y._______ GmbH und der Z._______ Sàrl seien Inlandtransporte (auch als Binnentransporte bzw. Kabotage bezeichnet) ausgeführt worden. Die X._______ AG habe diese Kabotagefahrten disponiert. Die Fahrzeuge seien nicht zur ordentlichen schweizerischen Einfuhr angemeldet worden. Zur vorübergehenden Verwendung von im Ausland zugelassenen Beförderungsmitteln werde zwar weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Dies gelte aber nur, wenn die Fahrzeuge von Personen verwendet würden, welche ihre Geschäftstätigkeit vom Zollausland aus ausübten. Die gewerbliche Verwendung von ausländischen Strassenbeförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken sei - ausser, wenn eine entsprechende, nur unter strengen Voraussetzungen gewährte Bewilligung vorliege - untersagt. Vorliegend seien die Dispositionen der Beförderungen vom Ausland in die Schweiz, für die Inlandtransporte und von der Schweiz wieder ins Ausland von der X._______ AG angeordnet worden. Es seien mindestens 1'545 (X._______ AG) bzw. 962 (Y._______ GmbH) bzw. 396 (Z._______ Sàrl) Inlandtransporte (Kabotage) durchgeführt worden.

B.c Innert der im jeweiligen Anhörbrief angesetzten Frist nahmen die drei hier betroffenen Unternehmen Stellung. Sie hielten fest, die X._______ AG organisiere als Spediteurin Transporte für Kunden. Für gewisse grenzüberschreitende Transporte erteile sie der Y._______ GmbH und der Z._______ Sàrl sowie weiteren Unternehmen Transportaufträge. Die ausländischen Frachtführer, bei welchen auch die Chauffeure angestellt seien, hätten daneben weitere Kunden. Weder miete die X._______ AG die Zugfahrzeuge noch erhalte sie diese zur Verfügung gestellt oder habe sie die Verfügungsgewalt über diese Zugfahrzeuge. Auch werde keine verbotene Kabotage durchgeführt. Verboten sei der Transport von Personen oder Gütern. Die leeren Anhänger seien aber keine Güter. Fahre ein leerer ausländischer Lastwagen oder Sattelzug von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz, liege auch keine verbotene Kabotage vor.

B.d Die Zollfahndung erliess am 22. November 2018 (Z._______ Sàrl) bzw. 23. November 2018 (X._______ AG und Y._______ GmbH) je eine Verfügung über die Leistungspflicht, in welcher näher genannte Beträge, welche die drei Unternehmen, teils unter solidarische Leistungspflicht, schulden würden, festgesetzt wurden. Zusammengefasst hielt sie wiederum fest, die X._______ AG habe die Verfügungsgewalt über die Zugfahrzeuge gehabt und es seien Binnentransporte durchgeführt worden, wobei etwa 20 % dieser Binnenfahrten mit Ladung durchgeführt worden seien. Die eventualiter beantragte Verzollung zum Präferenzzollansatz lehnte sie ab, da dies eine ordentliche Zollanmeldung bedingt hätte.

B.e Gegen den Bereichsleiter International der X._______ AG, E._______, erliess die Zollfahndung ebenfalls am 23. November 2018 ein Schlussprotokoll, in welchem sie ihm eine Wiederhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung zur Last legte (Akten der Zollfahndung [nachfolgend: ZFA] Paginiernummer [PN] 0376 ff.).

B.f Am 6. Dezember 2018 liessen die X._______ AG, die Y._______ GmbH und die Z._______ Sàrl je bei der Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zollfahndung (nachfolgend: Vorinstanz), Beschwerde gegen die Verfügungen vom 22. respektive 23. November 2018 erheben, welche die Vorinstanz mit drei Verfügungen vom 1. Oktober 2020 nur insofern guthiess, als sie eine irrtümlich erhobene Gebühr für (nicht ausgestellte) Formulare aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab. Demnach schulde die X._______ AG für insgesamt [...] Sattelzugmaschinen verschiedener ausländischer Unternehmen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Verzugszinsen von Fr. [...]. Die Y.________ GmbH schulde für [...] Sattelzugmaschinen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Fr. [...] Verzugszinsen. Die Z._______ Sàrl schulde für [...] Sattelzugmaschinen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Fr. [...] Verzugszinsen.

C.
Gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Oktober 2020 erhoben die X.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1; Verfahren A-5410/2020), die Y._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; Verfahren A-5407/2020) und die Z._______ Sàrl (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; Verfahren A-5409/2020; zusammen: Beschwerdeführerinnen) am 30. Oktober 2020 je Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, so dass die jeweilige Beschwerdeführerin weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer betreffend die in der Verfügung gennannten Sachverhalte schulde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, dass Zollabgaben und Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer nur bezüglich derjenigen ausländischen Zugfahrzeuge erhoben würden, betreffend welchen die Vorinstanz nachgewiesen habe, dass sie mit Gütern beladene, in der Schweiz immatrikulierte (Sattel-)Anhänger von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz gezogen hätten, wobei diese Zugfahrzeuge zum Präferenzzollansatz gemäss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verzollen seien. Subeventualiter seien alle betroffenen Fahrzeuge zum Präferenzzollansatz gemäss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verzollen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten der Vorinstanz zu verlegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen alle Beschwerdeführerinnen den Antrag, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

D.
Mit Vernehmlassung je vom 28. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen.

E.
Am 12. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen je eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Oberzolldirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen Entscheide, durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerinnen können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.2

1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteile des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.2, A-4876/2019 und A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1).

1.2.2 Die Vorinstanz hat noch von einer Vereinigung der Verfahren abgesehen, weil teilweise andere Sattelzugmaschinen betroffen waren und somit Abgaben in unterschiedlicher Höhe, andere zurückgelegte Kilometerzahlen und andere Grenzübertritte zu beurteilen waren. Auch stellten sich teilweise andere Rechtsfragen, da eine der Gesellschaften im Inland ihren Sitz hat und nicht Eigentümerin der Sattelzugmaschinen ist, während die anderen ihren Sitz im Ausland haben und Eigentümerinnen der Fahrzeuge sind.

1.2.3 Diese Unterschiede bestehen im vorliegenden Verfahren weiterhin. Allerdings ist vorliegend die Höhe der Abgaben, sofern solche überhaupt geschuldet sind (dies ist im vorliegenden Verfahren zu klären), nur insofern umstritten, als die Beschwerdeführerinnen die Anwendung des Präferenzzollansatzes beantragen (vgl. Rz. 35 [Beschwerdeführerin 1] bzw. Rz. 33 [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] der Beschwerde, wonach die Höhe der entsprechenden Abgaben nicht umstritten ist). Die zurückgelegten Kilometerzahlen und unterschiedlichen Grenzübertritte können den Aufstellungen der Vorinstanz entnommen werden, zumal sie nicht bestritten sind. Zudem erweisen sich die entsprechenden Details für die vorliegend zu beantwortenden Rechtsfragen als nicht erheblich. Der noch zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich somit nahezu gleich dar.

1.2.4 Auch in rechtlicher Hinsicht stellen sich zwar nicht genau dieselben Fragen. Die noch zu beantwortenden Hauptfragen, wer über die Sattelzugmaschinen verfügen konnte und ob Fahrten mit einem leeren Auflieger als Kabotage gelten, sind aber für alle Verfahren gleich zu beantworten. Die wenigen, noch verbleibenden Unterschiede, insbesondere betreffend Sitz der Gesellschaften und Eigentümerschaft an den Zugmaschinen, lassen sich auch bei einer Vereinigung der Verfahren mit relativ geringem Aufwand für jedes Unternehmen einzeln beantworten.

1.2.5 Da somit die Sachverhalte in sehr engem inhaltlichen Zusammenhang stehen, sich grundsätzlich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, alle Beschwerdeführerinnen von der gleichen Person vertreten sind, die Verfügungen der Vorinstanz mit nahezu übereinstimmenden Argumenten angefochten werden und die Beschwerdeführerinnen überdies einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt haben zu dem sich die Vorinstanz nicht geäussert hat , weshalb auch Geheimhaltungsinteressen nicht ersichtlich sind, sind die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

1.3

1.3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N. 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N. 15 ff.).

1.3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1, Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.2, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.2).

1.4

1.4.1 Nach schweizerischem innerstaatlichen Recht ist der Inhalt einer Norm durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (statt vieler: BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 I 109 E. 6, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3 insb. 2.3.3; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1, 2016/25 E. 2.6.4.1).

1.4.2 Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich nach den Regeln des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111), das insoweit kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht darstellt. Nach Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Neben dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK) sind gemäss Art. 31 Abs. 3
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Bst. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Bst. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (Bst. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31
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VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK; BGE 147 II 13 E. 3.3, 146 II 150 E. 5.3.2, 144 II 130 E. 8.2.1; Urteil des BVGer A-1296/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.2).

1.4.3 Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen. Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen. Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den «effet utile» des Vertrags sicher. Der auszulegenden Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht. Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (BGE 147 II 13 E. 3.3, 146 II 150 E. 5.3.2, 144 II 130 E. 8.2.1, 143 II 202 E. 6.3.1).

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
. ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG, Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG).

2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a; wobei hierzu auch eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber zählt: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b), bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90 - 1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.4.1 f., A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2).

2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3).

2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden - 1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; vgl. E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.1).

2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; vgl. Botschaft ZG, S. 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3.2, A-2167/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.5.1 f.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG; vgl. Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2).

2.4 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV). Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung - 1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG57 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
und Abs. 2 Bst. a ZV; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.3.3 und 2.3.5, A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 3.4, A-4202/2009 vom 17. Februar 2012 E. 3.1). Die Zollanmeldung ist anlässlich der ersten Einfuhr vorzunehmen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG).

3.

3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3).

3.1.1 Eine völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung findet sich im Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, Istanbul Übereinkommen), welches in Art. 2 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel; vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 3.1.4) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.1).

3.1.2 Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss Istanbul Übereinkommen das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) - unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art - für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie - von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen - in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen).

Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fällt gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrsteuer; Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.2, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.1).

3.1.3 Das Istanbul Übereinkommen bezweckt das Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu erleichtern (vgl. Präambel Istanbul Übereinkommen). Gleichwohl lässt es verschiedene Einschränkungen zu: So kann, vorbehältlich einer anderen Regelung in einer Anlage, die Vorlage eines Zollpapiers oder eine Sicherheit verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Istanbul Übereinkommen). Den Vertragsparteien steht es hierbei grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen. Aus Art. 16 Istanbul Übereinkommen ergibt sich sodann, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von einer Bewilligung abhängig gemacht werden kann. Auch nationale Verbote und Beschränkungen aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit bleiben vorbehalten (Art. 19 Istanbul Übereinkommen). Andererseits können die Vertragsparteien auch über die im Abkommen enthaltenen Mindesterleichterungen hinaus weitere Erleichterungen vorsehen (Art. 17 Istanbul Übereinkommen; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.3, A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.1, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.2).

3.1.4 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anlagen und Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Personen oder Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach dem erfolgten Transport bzw. der erfolgten Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Diese Anlage enthält sowohl spezifische materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensregeln (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.3). Unter anderem hält Art. 6 Anlage C zum Istanbul Übereinkommen fest, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird.

3.1.5 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel - worunter gemäss Art. 1 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen auch Strassenkraftfahrzeuge gehören - zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Unter gewerblicher Verwendung ist dabei die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.5, A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.2, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).

3.1.6 Als «Binnenverkehr» gilt gemäss Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden. Gemäss Art. 8 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen ist jede Vertragspartei berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz Gebrauch gemacht (vgl. dazu E. 3.2.2). Auch gemäss Art. 14 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72) sind unter anderem Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug nicht zulässig. F._______, A._______ und B._______ - die Länder, in denen die streitbetroffenen Fahrzeuge immatrikuliert sind - sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3.2

3.2.1 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung (worunter auch die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer fällt [vgl. Art. 90 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 90 - 1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
1    Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.
2    Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
ZG]) übertragen (Abs. 2). Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG dient sodann Art. 58
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG (vgl. Urteil des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.9.1; Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 6).

3.2.2 Gestützt auf Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Dies bedeutet, dass ausländische Beförderungsmittel grundsätzlich in den zollfreien Verkehr zu überführen sind, wenn sie für Binnentransporte verwendet werden sollen. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV, wonach die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. Gemäss Art. 164 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2    Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3    Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.5).

4.

4.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

4.2 Nach Art. 96 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 128 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
1    Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR112 verfolgt und beurteilt.
2    Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
ZG und Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 f., 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG entsprechen (vgl. E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 i.V.m. E. 7.6, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1).

5.
Im vorliegenden Verfahren ist einerseits strittig, ob für die Zeit des Einsatzes der Sattelzugmaschinen auf schweizerischem Zollgebiet die Verfügungsmacht über diese der Beschwerdeführerin 1 zukam oder bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verblieb, in deren Eigentum die Fahrzeuge standen, und damit die Erleichterungen gemäss Anlage C zum Istanbul Übereinkommen in Anspruch genommen werden können. Andererseits ist strittig, ob es sich beim Transport von leeren Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz um verbotene Kabotage handelt. Auf diese beiden Fragen wird nachfolgend in E. 5.1 und E. 5.2 eingegangen, bevor in E. 5.3 Ausführungen zur (eventualiter beantragten) Anwendung des Präferenzzollansatzes gemacht werden und in E. 5.4 kurz auf die Zahlungspflicht eingegangen wird. Schliesslich werden in E. 6 Einzelfragen behandelt.

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien einig sind, dass wenn verbotene Binnentransporte durchgeführt wurden die im Ausland immatrikulierten Sattelzugmaschinen zu verzollen sind und nicht die in der Schweiz ohnehin bereits immatrikulierten und verzollten Auflieger (allfällige im Ausland immatrikulierte Auflieger sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Diesbezüglich scheint es im vorinstanzlichen Verfahren zu Missverständnissen gekommen zu sein.

Weiter geht es um das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bzw. Drittunternehmen. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und deren Kunden ist demgegenüber hier nicht relevant. Dazu finden sich auch keine Angaben in den Akten.

Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass Auflieger als Waren gelten können (vgl. auch das Merkblatt der EZV «Binnentransporte [Kabotage] im gewerblichen Güterverkehr» (Beschwerdebeilage 13 [Version 2015] und 14 [Version 2019]; nachfolgend: Merkblatt der EZV; Ziff. 3.4, wonach sowohl die auf dem Beförderungsmittel transportierten Waren als auch das Beförderungsmittel selbst als «Waren» gelten). Fraglich ist aber, ob sie in den vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellationen als Waren im zollrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne von Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, gelten (vgl. E. 5.2.2; auch eine Sattelzugmaschine kann als Ware gelten, z.B., wenn sie für den Verkauf importiert wird; so wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich darstellt, gelten die benutzten Sattelzugmaschinen jedoch nicht als Waren im Sinne von Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, sondern als Beförderungsmittel; vgl. auch Art. 1 Bst. a und d sowie Art. 2 ff. Istanbul Übereinkommen, aus denen hervorgeht, dass auch Beförderungsmittel als Waren gelten).

5.1 Zuerst ist zu klären, ob die Verfügungsmacht über die Sattelzugmaschinen während ihres Einsatzes auf schweizerischem Zollgebiet auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen ist oder bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bzw. den Drittunternehmen verblieb. Dies ist insofern relevant, als die Erleichterungen der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen nur zum Tragen kommen, wenn die Sattelzugmaschinen von einer Person eingeführt und verwendet werden, die ihre Geschäftstätigkeit aus dem Zollausland ausführt (E. 3.1.5). Das Fahrzeug kann nur dann von einer solchen Person eingeführt und verwendet werden, wenn diese Person auch die Verfügungsmacht darüber behält. Wäre die Verfügungsmacht indessen auf eine Person übergegangen, die ihre Geschäftstätigkeit im Zollinland ausübt, hätten die Sattelzugmaschinen gemäss dem innerstaatlichen Verfahren in ein Zollverfahren überführt werden müssen (vgl. Art. 47
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG), wobei die vorübergehende Verwendung nur ganz ausnahmsweise zulässig gewesen wäre (vgl. dazu E. 3.2.1 f.).

5.1.1

5.1.1.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Dispositionen der Zugmaschinen in der Schweiz seien durch die Beschwerdeführerin 1 und nicht über die ausländischen Unternehmen erfolgt. Somit habe die Beschwerdeführerin 1 die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge gehabt. Daher sei eine vorübergehende Verwendung gar nicht möglich, denn eine solche könne nur vorliegen, wenn (bei gegebenen übrigen Voraussetzungen) die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge bei einer Person im Ausland liege. Die Zollkreisdirektion Basel hielt gegenüber der Hauptabteilung Zollfahndung in einer Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 (ZFA PN 0530 ff. [ähnliche Stellungnahme auch gegenüber weiteren Beteiligten]) fest, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht nur die Transportaufträge erteilt, sondern auch über längere Zeit über die eingesetzten unverzollten Sattelzüge verfügt. Dies sei aufgrund der Rechnungsstellung und den Durchfahrtsberichten der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) eindeutig ersichtlich (ZFA PN 0531 vgl. auch PN 0533 und 0535). Die gefahrenen Kilometer seien berechnet worden, weshalb auch für die Transporte der Auflieger Rechnung gestellt worden sei. Die Fahrten seien also gegen Entgelt ausgeführt worden (ZFA PN 0531 f. und 0537). Aus dem Untersuchungsbericht der EZV vom 15. Mai 2018 über die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 1 in G._______ (Beschwerdebeilage 12 und ZFA PN 0175 ff.) geht hervor, dass auf einer Magnettafel im Disponentenbüro jeweils aktuell ersichtlich sei, wo sich die betroffenen Fahrzeuge befänden (ZFA PN 0176). Gemäss Untersuchungsbericht vom gleichen Tag über die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 1 in H._______ und I._______ (ZFA PN 0183 ff.) hat J._______, der Prokurist, angegeben, Miet- bzw. mietähnliche Verträge, insbesondere solche für ausländische Fremdfahrer, befänden sich am Standort in G._______. Für die C._______ LTD - so ist dem Bericht sinngemäss zu entnehmen - seien Gutschriften ausgestellt worden, weil solche Fremdfahrer nicht über die Möglichkeit verfügten, der Beschwerdeführerin 1 eine offizielle Rechnung für die beauftragten Transporte zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten hingegen der Beschwerdeführerin 1 Rechnung gestellt (ZFA PN 0184).

5.1.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen hingegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie den weiteren ausländischen Unternehmen bloss Transportaufträge erteilt. Die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge sei dadurch bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bzw. den weiteren ausländischen Unternehmen, die auch Eigentümerinnen der Fahrzeuge seien und auf deren Namen die Fahrzeuge im Ausland immatrikuliert seien, verblieben.

5.1.2 Im Folgenden wird kurz dargestellt, um was für eine Art von Vertrag es sich bei den zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den anderen Unternehmen geschlossenen Verträgen handeln könnte, wobei es vorliegend darauf ankommt, bei wem tatsächlich die Verfügungsmacht über die Zugmaschinen lag, und weniger, um welchen zivilrechtlichen Vertragstyp es sich handelt. Daher wird auf im vorliegenden Fall allfällig anwendbare internationale Bestimmungen im Transportgewerbe nicht eingegangen.

5.1.2.1 Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).

5.1.2.2 Gemäss den Bestimmungen zum Frachtvertrag, ist Frachtführer, wer gegen Vergütung den Transport von Sachen auszuführen übernimmt (Art. 440 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR). Die Vorschriften über den Auftrag kommen zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen über den Frachtvertrag etwas anderes enthalten (Art. 440 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR). Gemäss Art. 441 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 441 - 1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.
1    Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.
2    Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.
OR hat der Absender dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen. Daraus ergibt sich, dass der Absender recht ausführliche Instruktionspflichten hat. Die entsprechenden Angaben sind notwendig, damit der Frachtführer seine Aufgabe mit der ihm obliegenden Sorgfalt erfüllen kann (Ernst Staehelin, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 441 N. 1).

5.1.2.3 Bei der Miete verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 253 - Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
OR). Unter anderem trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 256b - Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
OR).

5.1.3 Nun ist auf die Akten einzugehen:

5.1.3.1 Verträge zwischen den beteiligten Unternehmen konnten - mit Ausnahme eines älteren Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3 vom 3. Januar 1994 (ZFA PN 0188) nicht aufgefunden werden, weil solche - wie sich aus einer Telefonnotiz ergibt, die die EZV anlässlich eines Gesprächs mit K._______ vom 24. Mai 2018 erstellte (ZFA PN 0186) - im internationalen Transportgewerbe nicht üblich seien. Abgesehen davon, dass auch bei Vorliegen von Verträgen auf deren Inhalt bzw. Umsetzung und nicht auf die Bezeichnung abzustellen wäre, ist daher im Folgenden gestützt auf diesen Vertrag sowie die weiteren vorhandenen Akten zu beurteilen, ob die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge bei den ausländischen Unternehmen verblieben oder auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen ist.

5.1.3.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2018 hat E._______ ausgesagt, dass «[d]ie Dispositionen, welche über oder in der Schweiz getätigt werden, [...] von der Firma X._______ AG in Auftrag gegeben [wurden]» (Beschwerdebeilage 6 S. 4 = ZFA PN 0338). In Bezug auf das Unternehmen C._______ LTD sagte er aus: «Auch dabei wurden die Dispositionen in und aus der Schweiz durch die Firma X._______ AG getätigt» (Beschwerdebeilage 6 S. 4 = ZFA PN 0338). Auf die Frage, er müsse doch wissen, welche Chauffeure welche Fahrzeuge fahren würden, antwortete er: «Das wissen die Niederlassungen. Nur diese können sagen welche Chauffeure gefahren sind. Zum Zeitpunkt der Beförderung wissen wir auch welcher Chauffeur welches Fahrzeug führt» (Beschwerdebeilage 6 S. 5 = ZFA PN 0339). Auf die Frage, wer die Inlandtransporte in Auftrag gegeben habe, antwortete er: «Das habe ich entschieden» (Beschwerdebeilage 6 S. 6 = ZFA PN 0340).

5.1.3.3 In einem E-Mail von L._______ vom 2. Oktober 2018 an die EZV steht, die Zugmaschinen seien von der Beschwerdeführerin 1 disponiert worden. Dieser seien die Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden und er habe nicht gewusst, wie die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin 1 benutzt worden seien (ZFA PN 0495). Die Versicherung von Ladung, Aufliegern und Fahrzeugen sei in seiner Verantwortung gelegen (ZFA PN 0495).

5.1.3.4 Weiter wurden - dies ist auch unbestritten - die LSVA-Gebühren für die Zugfahrzeuge von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt (in Bezug auf die Fahrzeuge der C._______ LTD: ZFA PN 0495 [E-Mail von L._______ vom 2. Oktober 2018 an die EZV]).

5.1.3.5 Für die Fahrten, die mit Zugmaschinen der C._______ LTD ausgeführt wurden, stellte das letztgenannte Unternehmen der Beschwerdeführerin 1 keine Rechnung, sondern die Beschwerdeführerin 1 stellte der C._______ LTD Gutschriften aus (Ordner in den Akten der Vorinstanz mit der Bezeichnung «Fremdfahrer D._______ + C._______ 2014», «Fremdfahrer C._______ 2015» und «Fremdfahrer C._______ 2016»).

5.1.3.6 Aus den Akten ergibt sich in Bezug auf Transporte, die von der C._______ LTD durchgeführt wurden, dass Schäden, welche die Chauffeure dieses Unternehmens mit dessen Zugfahrzeugen an Anhängern der Beschwerdeführerin 1 verursachten, der C._______ LTD in Rechnung gestellt wurden (B 2341 und B 2265 ff.). Auch Bussen, unter anderem eine solche für eine zu hohe Achsenbelastung eines Lastwagens (B 1954 ff.), waren durch die C._______ LTD zu tragen.

5.1.4

5.1.4.1 Zu den Akten ist festzuhalten, dass die Zugmaschinen unbestrittenermassen von Chauffeuren der im Ausland domizilierten Unternehmen (unter anderem der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) geführt wurden, was darauf hindeutet, dass die Fahrzeuge in der Verfügungsmacht dieser im Ausland domizilierten Unternehmen standen. Auch sprach E._______ zwar von einer Disponierung der Fahrzeuge durch die Beschwerdeführerin 1, jedoch erwähnte er auch, die Beschwerdeführerin 1 habe die Dispositionen «in Auftrag gegeben» (E. 5.1.3.2), was wiederum auf einen gewöhnlichen Frachtvertrag hindeutet (E. 5.1.2.2). Bei einem solchen bestimmt die Auftraggeberin, hier also die Beschwerdeführerin 1, von welchem Ort die Fahrzeuge zu welchem anderen Ort fahren sollen und welche Waren dabei transportiert werden sollen; möglicherweise wird auch die Route vorgegeben. Das führt aber nicht dazu, dass die Fahrzeuge in die Verfügungsmacht der Auftraggeberin übergehen würden. Auch ist nicht auszuschliessen, dass eine Person, die einvernommen wird, sich nicht ganz präzise ausdrückt. Abgesehen davon handelt es sich bei den Begriffen «Disponierung» bzw. «disponieren» nicht um juristische Begriffe, denen eine rechtlich eindeutige Bedeutung zukommen würde.

5.1.4.2 In Bezug auf das E-Mail von L._______ (E. 5.1.3.3) ist einerseits zu berücksichtigen, dass er glaubte, sich gegen Anschuldigen verteidigen zu müssen, und andererseits, dass das Mail zwar in gut verständlichem, aber nicht perfektem Deutsch abgefasst ist. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass immer die korrekten Ausdrücke benutzt wurden.

5.1.4.3 Den in den Akten liegenden Rechnungen ist zu entnehmen, dass jeweils für eine Sattelzugmaschine über einen längeren Zeitraum die gefahrenen Kilometer abgerechnet wurden. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Zugmaschinen der Beschwerdeführerin 1 während dieser Zeit zur Verfügung standen und sie diese frei einsetzen konnte (E. 5.1.1.1). Das lässt sich aus den Rechnungen jedoch nicht erkennen. Zwar ergibt ein Vergleich der LSVA-Rechnungen mit den Rechnungen, die die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 für die Beschwerdeführerin 1 ausstellten, dass die Fahrzeuge während dieser Zeit für die Beschwerdeführerin 1 eingesetzt wurden. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Verfügungsmacht über diese Zugmaschinen hatte. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 den ausländischen Unternehmen Transportaufträge erteilte (und somit die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge bei den ausländischen Unternehmen verblieb), konnte es für diese Unternehmen durchaus sinnvoll sein, mehrheitlich dieselben Zugmaschinen für die Transporte der Beschwerdeführerin 1 einzusetzen. Hieraus lassen sich keine Schlüsse betreffend die Verfügungsmacht über die Zugmaschinen ziehen.

5.1.4.4 Im Untersuchungsbericht der EZV wird erwähnt, dass auf einer Magnettafel im Disponentenbüro jeweils aktuell ersichtlich sei, wo sich die betroffenen Fahrzeuge befänden (E. 5.1.1.1). Dies könnte darauf hindeuten, dass es tatsächlich die Beschwerdeführerin 1 war, die den jeweiligen Chauffeuren Anweisungen erteilte, wohin sie als nächstes fahren sollten, und dass sie somit direkt über die Fahrzeuge verfügte. Allerdings wurde dies von der Vorinstanz, die die genannte Tafel auch nicht in ihrer Fotodokumentation aufgenommen hat, zu Recht nicht vorgebracht: Die Tafel ergibt nämlich auch dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin 1 mit den ausländischen Unternehmen Frachtverträge schloss; so war sie jeweils über die Stand- bzw. Aufenthaltsorte der Fahrzeuge informiert und konnte auch kontrollieren, wo sich die Waren für ihre Kunden befanden und allenfalls auch, ob die vorgesehenen Verkehrsrouten eingehalten wurden.

5.1.4.5 Dass für die Fahrten der Fahrzeuge der C._______ LTD von der Beschwerdeführerin 1 Gutschriften ausgestellt und nicht von der C._______ LTD Rechnung an die Beschwerdeführerin 1 gestellt wurde, erscheint zwar unüblich. Daraus lässt sich aber - im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz - nicht unbedingt auf eine Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin 1 über die Zugmaschinen der C._______ LTD schliessen, denn auch bei einem Mietvertrag oder einem mietähnlichen Vertrag wäre eine solche Ausstellung von Gutschriften unüblich.

5.1.4.6 Für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) der Halter oder die Halterin sowie bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin abgabepflichtig. Der Umstand, dass die LSVA für die Zugmaschinen unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt wurde (E. 5.1.3.4), könnte somit als Hinweis gedeutet werden, dass dieser die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge zukam. Es spricht allerdings auch nichts dagegen, dass die Abgabe von der Beschwerdeführerin 1 entrichtet wird (vgl. auch Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8
SVAG, wonach der Bundesrat weitere Personen als solidarisch haftbar erklären kann). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die LSVA für die Zugmaschinen entrichtet, deutet somit zwar auf ihre Haltereigenschaft und damit eine Verfügungsmacht hin, ist aber nicht allein entscheidend.

5.1.4.7 Dass die ausländischen Unternehmen für Bussen aufkommen mussten (als nachgewiesen kann das zumindest für die C._______ LTD gelten; E. 5.1.3.6), ist ein starkes Indiz dafür, dass die Verfügungsmacht bei diesen Unternehmen und gerade nicht bei der Beschwerdeführerin 1 lag. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Versicherung Sache der ausländischen Unternehmen war (vgl. E. 5.1.3.3).

5.1.4.8 Schliesslich ergibt sich auch aus dem älteren Vertrag vom 3. Januar 1994 zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 3, den die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz einreichen konnte (E. 5.1.3.1), dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge nicht auf die Beschwerdeführerin 1 übergehen sollte. In diesem Vertrag werden zunächst die Preise pro Kilometer (nach Land aufgeschlüsselt) sowie Tagessätze festgesetzt. Weiter steht dort:

1.Aufgrund der internationalen Transporte gelten die Kalendertage.

2.Werkstattfahrten etc. aus und zu dem Heimatort werden nicht von X._______ AG, I._______ bezahlt.

3.Verzögerungen durch Reparaturen werden nicht zu den Einsatztagen gezählt.

4.Feiertage, Streiktage und Fahrausfälle sowie andere von uns nicht zu beeinflussende Aufenthalte, zählen zum Risiko des Frachtführers.

5.Die CMR-Versicherung wird von X._______ AG, I._______, gedeckt und am Ende des Jahres auf Grund des Umsatzes mit Z._______ abgerechnet.

6.Für die Transporte müssen saubere, mit allen Daten ersichtliche Rapporte ausgefüllt werden. Tages- sowie Tourenrapporte. Bei zu grossen KM-Abweichungen werden Tarifkilometer als Basis genommen.

7.Bei defekten Brücken müssen Meldungen schriftlich den Frachtpapieren beigelegt werden und diese schnellstmöglich dem zuständigen Disponenten zukommen gelassen werden.

8.Reklamationen über Abrechnungen sind mit M._______ zu besprechen.

Aus diesem Vertrag ergibt sich nicht, dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin 1 übertragen wurde. Einzig der Umstand, dass gemäss Ziff. 5 die Frachtführerhaftpflichtversicherung von der Beschwerdeführerin 1 gedeckt wurde, könnte darauf hindeuten. Jedoch wurde auch diese mit der Beschwerdeführerin 3 abgerechnet. Auch dürfte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihren Kunden gehaftet haben, weshalb es Sinn ergab, dass sie in erster Linie die Kosten für die Versicherungsdeckung übernahm. Es wurden in diesem Vertrag weiter lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Parteien geregelt. Wäre die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen, hätte diese wohl auch zum Beispiel gewisse Reparaturkosten übernehmen und für gewisse Ausfälle haften müssen.

5.1.5 Insgesamt gibt es zwar ein paar Hinweise darauf, dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen sein könnte. Einiges spricht aber auch dagegen. Dass ein Mietvertrag vorliegen könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr sind, soweit dies vorliegend aufgrund der vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann, die Voraussetzungen für einen Frachtvertrag oder einem diesem ähnlichen Vertrag erfüllt. Weitere Verträge konnten nicht erhältlich gemacht werden (E. 5.1.3.1). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Einzelfälle anders gehandhabt wurden. Damit ist festzuhalten, dass die Verfügungsmacht für jene Zugmaschinen, bei denen in Frage steht, ob die Zollabgaben zu entrichten gewesen wären, bei den ausländischen Unternehmen verblieben ist und nicht auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen ist. Die Erleichterungen gemäss Anlage C zum Istanbul Übereinkommen können damit in Bezug auf die betroffenen Sattelzugmaschinen in Anspruch genommen werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.1.5).

5.2 Nun ist darauf einzugehen, ob es sich beim Transport von leeren Aufliegern, die an einem Ort in der Schweiz aufgenommen und an einem anderen Ort in der Schweiz abgeladen werden, um verbotene Binnentransporte (Kabotage) handelt.

Hier ist vorab festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Fahrt eines Sattelzuges ohne Auflieger oder Anhänger von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz nicht als verbotener Binnentransport gilt, weil weder Waren noch Personen transportiert werden. Die Zugmaschine gilt in einem solchen Fall als Beförderungsmittel und nicht als Ware.

Ebenfalls zulässig ist es, wenn eine Sendung aus dem Ausland an verschiedene Empfänger im Inland verteilt wird oder wenn im Inland bei verschiedenen Versendern Waren aufgenommen und diese allesamt ins Ausland transportiert werden. In beiden Fällen liegen keine Binnentransporte vor, bei denen Waren im Inland aufgenommen oder eingeladen und wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (E. 3.1.6).

5.2.1 Aus den Akten und den Darstellungen der Parteien ergeben sich verschiedene Konstellationen, wobei vorliegend (mit Blick auf das Ergebnis dieses Urteils) nur die folgende zu beurteilen ist: Die Sattelzugmaschine fährt vom Ausland mit einem beladenen Auflieger in die Schweiz und stellt den Auflieger am Ort 1 ab; dort nimmt sie einen leeren Auflieger auf und fährt mit diesem an den Ort 2 in der Schweiz, wo sie ihn abstellt; am Ort 2 wird ein weiterer Auflieger (beladen) aufgenommen und ins Ausland gefahren. Hier interessiert die Aufnahme des (in der Schweiz immatrikulierten und verzollten) leeren Aufliegers am Ort 1, dessen Transport an den Ort 2 und das dortige Abstellen des Aufliegers.

5.2.2 Die Vorinstanz hat verschiedentlich festgehalten, es habe eine Beförderung im Sinne von Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, also ein verbotener Binnentransport, stattgefunden. Diese rechtliche Würdigung hat die Beschwerdeführerin aber von Beginn an verneint. Letztlich geht es um die Frage, ob die Beförderung von leeren Aufliegern eine unzulässige Beförderung von Waren ist oder ob die Auflieger in diesem Zusammenhang den Beförderungsmitteln zuzurechnen sind.

5.2.3 Art. 1 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen definiert die Beförderungsmittel. Als solche gelten unter anderem und soweit vorliegend relevant Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge). Für sich allein genommen liesse sich daraus schliessen, dass Anhänger und Sattelauflieger als Beförderungsmittel gelten. Folglich wäre zumindest eine Fahrt mit leerem Auflieger gleich zu beurteilen wie die Fahrt einer Sattelzugmaschine ohne Auflieger, also nicht als verbotener Binnentransport (E. 5.2). Wie zuvor erwähnt, ist hier aber gerade zu klären, ob die Auflieger als Ware oder Beförderungsmittel gelten, denn dass sie Waren sein können, wurde bereits festgehalten (E. 5). Es kommt also auf den konkreten Kontext an, damit geklärt werden kann, ob ihre Eigenschaft als Beförderungsmittel oder jene als Ware im Vordergrund steht.

5.2.4 Wiederum ist hier zunächst die Aktenlage darzustellen:

5.2.4.1 E._______ sagte anlässlich seiner Einvernahme am 19. Juli 2018 aus, dass die Transporte der (leeren) Auflieger seiner Meinung nach keine Inlandtransporte darstellten (Beschwerdebeilage 6 S. 2 f., 5, 7 = ZFA PN 0336 f., 0339, 0341). Der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass E._______ in diesem Sinne tatsächlich wiederholt ausgesagt hat, keine Inlandtransporte angeordnet zu haben. Selbst seine Antwort auf die Frage, «Wer hat den Auftrag erteilt, diese Inlandtransporte durchzuführen», nämlich «Das habe ich entschieden» (Beschwerdebeilage 6 S. 6 = ZFA PN 340), kann nicht als Eingeständnis angesehen werden: Wie erwähnt, hatte er mehrfach festgehalten, dass diese Fahrten seiner Meinung nach keine Inlandtransporte dargestellt hätten, und es konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er dies auf jede einzelne Frage der EZV hin wiederholen würde. Soweit die Vorinstanz behauptet, E._______ habe zugegeben, Inlandtransorte in Auftrag gegeben zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie den Sachverhalt insofern tatsächlich - wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht - falsch darstellt, auch wenn dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht wesentlich ist. Dass die Vorinstanz bei dem von E._______ dargestellten Sachverhalt von Binnentransporten ausgeht, ist eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts. Tatsache und sachverhaltlich festzustellen ist aber, dass E._______ ausgesagt hat, seiner Meinung nach lägen keine Inlandtransporte vor. Er hat, entgegen der Aussage der Vorinstanz, nicht zugegeben, dass er Inlandtransporte in Auftrag gegeben hat. Dass die Vorinstanz die durchgeführten Transporte rechtlich anders würdigt als E._______, ändert nichts an der konkreten Aussage von E._______.

5.2.4.2 Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, die Leerfahrten seien nicht vergütet worden, jedoch behauptet L._______, es sei pro gefahrenem Kilometer eine Vergütung geleistet worden (ZFA PN 0495). Dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich die Anzahl gefahrener Kilometer berechnet haben, ergibt sich aus den Rechnungen, die in den Beweismittelordnern 1-3 abgelegt sind. (Dass teilweise offenbar Beträge ab ca. EUR 5'000.-- auf EUR. 10'000.-- «aufgerundet» wurden und nur Beträge unter EUR 5'000.-- oder über EUR 10'000.-- kilometergenau in Rechnung gestellt wurde, ist hier nicht relevant.)

Hier ist zu präzisieren, dass es um das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Transportunternehmen geht, denn die Beschwerdeführerin 1 ist Vertragspartnerin der Transportunternehmen. Wie die Beschwerdeführerin 1 die Transporte ihren Kunden weiterverrechnete - bzw. ob für nationale Bewegungen tatsächlich keine Rechnungsstellung erfolgte, wie die Beschwerdeführerin ausführt -, ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidwesentlich, zumal - wie zuvor festgehalten wurde (E. 5.1.5) - die Verfügungsmacht bei den ausländischen Unternehmen verblieben ist.

5.2.5

5.2.5.1 In rechtlicher Hinsicht werden Binnentransporte (bzw. Inlandtransporte) in Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, welches direkt anwendbar ist, definiert. Demnach gilt als Binnenverkehr die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (E. 3.1.6). Innerstaatlich findet sich eine Regelung in Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51). Diese Bestimmung besagt, dass ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden müssen, wenn sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden. Weder im ZG noch in der ZV noch im ZTG finden sich Definitionen des Binnentransports.

Was diese Bestimmungen (Art. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 1 - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Anlage C zum Istanbul Übereinkommen und Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV) für den vorliegenden Fall bedeuten, ist durch Auslegung zu ermitteln (E. 1.4; zur konkreten Auslegung E. 5.2.5.3 ff.).

Auf die Ausnahme von Art. 34 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV, wonach Inlandtransporte mit unverzollten Fahrzeugen in engen Grenzen erlaubt werden können (E. 3.2.2), muss hier nicht eingegangen werden, weil die entsprechenden Voraussetzungen - dies ist auch unbestritten - nicht erfüllt sind.

Das - für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche (E. 1.3.2) - Merkblatt der EZV verweist in seiner Ziff. 2 zwar auf Art. 115
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV und nicht auf Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen. Mit seinem Verweis auf Art. 8 Anlage C zum Istanbul Übereinkommen befindet sich dort aber dennoch ein indirekter Verweis auf Art. 1 dieser Anlage.

5.2.5.2 Bevor die anwendbaren Bestimmungen ausgelegt werden, ist auf die Argumente der Vorinstanz einzugehen, Art. 115
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV sei im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig und der Verweis im genannten Merkblatt auf diesen Artikel sei dort nur der Vollständigkeit halber enthalten. Ebenfalls kurz einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten sich auf das Merkblatt und den darin enthaltenen Verweis auf Art. 115
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV verlassen.

Die beiden Bestimmungen (Art. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 1 - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Anlage C zum Istanbul Übereinkommen einerseits und Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV andererseits) betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Das Istanbul Übereinkommen befasst sich mit zollrechtlichen Regeln, während sich die VZV, wie der Titel schon sagt, mit der Zulassung zum Strassenverkehr, hier der Immatrikulation von Fahrzeugen, befasst. Dennoch hängen diese beiden Bestimmungen zusammen, sollten doch in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge in den zollrechtlich freien Verkehr überführt sein und umgekehrt in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Fahrzeuge in der Regel in der Schweiz immatrikuliert sein. Dieser Zusammenhang zwischen der Zollgesetzgebung und der Zulassung von Fahrzeugen im Strassenverkehr ergibt sich indirekt auch aus Art. 150 Abs. 8
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 150 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2-4 enthaltenen Formulare frei.402
1    Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2-4 enthaltenen Formulare frei.402
2    Das ASTRA regelt die Anforderungen an die schriftliche oder elektronische Form, an Inhalt, Gestaltung sowie gegebenenfalls Material und Druck für die:403
a  Lernfahrausweise;
b  Führerausweise;
c  Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise;
d  Fahrlehrerbewilligungen;
e  Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;
f  Sonderbewilligungen.407
3    Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen.
4    Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.408
5    Das ASTRA kann:409
a  ...
b  eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben;
c  für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11b Absatz 1 und 27 einheitliche Methoden empfehlen;
d  die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen;
e  die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen;
f  ...
6    Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen, Einzelheiten in Verordnungen regeln und namentlich zur Vermeidung von Härtefällen generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten.415
6bis    Die Kantone können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.416
7    Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung der Traktorfahrkurse.417
8    Das BAZG kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.418
VZV - auf welchen das Merkblatt der EZV ebenfalls verweist -, der besagt, dass die EZV in begründeten Fällen in Abweichung von Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen kann, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist. Insofern erweisen sich die Begründungen der Vorinstanz, die zunächst auf ihr Merkblatt hinweist, dann aber Art. 115
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV als hier nicht einschlägig betrachtet, sondern auf die innerstaatliche Zollgesetzgebung hinweist, die eine Definition der Binnentransporte jedoch nicht kennt, zumindest als missverständlich. Auch ist nicht klar, warum die Vorinstanz in einem Merkblatt, dass sich mit Binnentransporten auseinandersetzt, auf Immatrikulationsbestimmungen hinweisen müsste. Gegen die Aussage der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens «Der Verweis im Merkblatt auf Art. 115
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV ist für die Frage unerlässlich, wann ein Auto aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht zu immatrikulieren ist [...]» (Vernehmlassung Ziff. 5.1.8 [in den Verfahren A-5407/2020 und A-5409/2020] bzw. Ziff. 6.1.6 [im Verfahren A-5410/2020]) ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden; die Aufnahme dieses Verweises in ein Merkblatt zum Thema «Binnentransporte» erscheint aber, wenn der gerade genannten Begründung der Vorinstanz gefolgt wird, alles andere als zwingend.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kann jedoch offenbleiben, ob Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV auch zollrechtlich eine Bedeutung zukommt, weil - wie zu zeigen sein wird (E. 5.2.5.3) - der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht nur die Definition des Binnentransports nach Art. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 1 - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erfüllt, sondern auch jene nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, sie hätten auf die Definition des Binnentransports gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. d
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 115 Schweizerische Zulassung - 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
1    Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a  ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b  der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c  der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d  sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e  sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2    Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3    ...364
4    Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.365
5    Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6    Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.366
7    Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a  der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b  ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c  der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.367
VZV vertraut, auf welchen das Merkblatt der EZV verweise, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Im Folgenden sind die genannten Bestimmungen nun auszulegen.

5.2.5.3 Im Wortlaut bestehen Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen darin, dass in der VZV nur entgeltliche Transporte als Binnentransporte gelten, während das Istanbul Übereinkommen von entgeltlichen und unentgeltlichen Transporten spricht. Auch benutzt die VZV nur die Wörter «aufnehmen» und «absetzen» («prendre en charge» und «déposer» bzw. «trasportare tra due località svizzere», also Transportieren zwischen zwei Orten in der Schweiz). Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen lautet demgegenüber: «die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden». Das Istanbul Übereinkommen ist gemäss seinem Art. 34 auf Englisch und Französisch abgeschlossen worden, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zudem wurde der Depositar im gleichen Artikel ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. In den (im Gegensatz zur deutschen Version) verbindlichen Sprachen Französisch und Englisch lautet die entsprechende Textstelle folgendermassen: «le transport de personnes embarquées ou de marchandises chargées dans le territoire d'admission temporaire pour être débarquées ou déchargées à l'intérieur de ce même territoire» bzw. «the carriage of persons or goods picked up or loaded in the territory of temporary admission for setting down or unloading at a place within the same territory». Diese Formulierungen in den beiden Bestimmungen und in den unterschiedlichen Sprachen weichen zumindest auf den ersten Blick teilweise doch recht erheblich voneinander ab. Allen gemeinsam ist aber, dass Transporte von Personen und Waren von einem Ort im Gebiet der vorübergehenden Verwendung an einen anderen Ort in diesem Gebiet als Binnentransport gelten. Am einfachsten beschreibt dies die italienische Version der VZV. Ob diese Personen und Waren aufgenommen, eingeladen oder einsteigen und später wieder abgesetzt, ausgeladen oder aussteigen (letztere Begriffe jeweils gemäss der französischen Version des Istanbul Übereinkommens nur für Personen möglich), tut dagegen nichts zur Sache. Mit all diesen Begriffen soll dasselbe ausgesagt werden, nämlich, dass etwas auf- bzw. eingeladen und innerhalb desselben Staatsgebietes wieder ab- bzw. ausgeladen wird.

Zwischen der VZV und dem Istanbul Übereinkommen besteht somit dem Wortlaut nach inhaltlich nur in Bezug auf die Frage, ob die Transporte einzig entgeltlich oder auch unentgeltlich stattfinden können, ein Unterschied. Auf diesen ist jedoch vorliegend nicht einzugehen, ist doch hier davon auszugehen, dass sämtliche Fahrten, also auch die Fahrten mit leeren Aufliegern, nach Kilometern bezahlt wurden (E. 5.2.4.2) und somit entgeltlich ausgeführt wurden. Damit erübrigt es sich auch, auf den Umstand weiter einzugehen, dass eine Bestimmung des internationalen Rechts (hier des Istanbul Übereinkommens) einer innerstaatlichen Verordnungsbestimmung (der VZV) im Zweifel vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG).

Der Wortlaut der beiden Bestimmungen deutet darauf hin, dass jede Art von Transport bzw. Verschiebung innerhalb eines Staatsgebietes - also dort aufgenommen und wieder abgesetzt - als Binnentransport gilt unabhängig davon, was transportiert bzw. verschoben wird.

5.2.5.4 Im innerstaatlichen Recht ist Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots von Binnentransporten, eine Benachteiligung des einheimischen Transportgewerbes zu verhindern. Dessen Fahrzeuge sind in der Schweiz verzollt, versteuert und immatrikuliert. Für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, die nur für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden dürfen, wurden diese Abgaben und Gebühren hingegen nicht bezahlt. Darin würde, wenn Inlandtransporte generell erlaubt wären, ein wirtschaftlicher Nachteil für die inländischen Unternehmen bestehen. Für Transporte innerhalb eines Staatsgebietes dürfen daher grundsätzlich nur verzollte Fahrzeuge eingesetzt werden. Weiter geschieht der Transport von leeren Anhängern bzw. Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz (in der Regel) ebenso ohne Grenzübertritt wie ein Transport von (anderen) Gütern bzw. Waren von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz.

Der Transport von leeren Anhängern oder Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz kann von schweizerischen Unternehmen durchgeführt werden. Es handelt sich um das Verschieben von Aufliegern im Inland, welches betreffend die konkrete Strecke im Inland keinen Bezug zum Ausland aufweist. Die leeren Auflieger werden in einem solchen Fall nicht als Transportmittel verwendet, sondern es handelt sich um Waren, die innerhalb der Schweiz verschoben werden. Dass sie später wieder dem Transport von (anderen) Waren dienen und dann wieder (auch) als Beförderungsmittel gelten, tut hier nichts zur Sache.

Die Situation betreffend das internationale Recht stellt sich vergleichbar dar.

Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass diese Ansicht dazu führen würde, dass ein leerer Anhänger keinen Meter durch ein ausländisches Zugfahrzeug auf Schweizer Boden verschoben werden dürfte, wobei dieses Resultat kaum nachvollziehbar und auch ökologisch wie ökonomisch unsinnig sei, ist Folgendes zu entgegnen: Mit Blick auf Sinn und Zweck der Kabotagebestimmungen bleibt kein Raum für ökologische oder ökonomische Argumente. Ohnehin geht es vorliegend nicht um Rangierfahrten - die die Beschwerdeführerinnen nennen -, sondern um das Transportieren der Auflieger über längere Strecken im Inland.

Das Auf- bzw. Einladen und das Ab- bzw. Ausladen stellen - wie schon aus dem Wortlaut ersichtlich wurde - notwendige Elemente des Binnentransports dar. Kein Binnentransport liegt demnach vor, wenn ein leerer Anhänger in die Schweiz gefahren und hier nicht abgehängt wird. Wenn die Beschwerdeführerinnen aus diesem, in N. 15 (bzw. N. 18) der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 genannten Beispiel den Schluss ziehen wollen, auch dies müsse eine Kabotage sein, wenn leere Anhänger als Ware qualifizieren würden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie dabei die übrigen Elemente des Binnentransports ausser Acht lassen.

5.2.5.5 Auch in systematischer Hinsicht ist nicht einzusehen, warum das Verschieben von leeren Anhängern in der Schweiz anders zu behandeln sein soll, als wenn die Anhänger beladen wären. In beiden Fällen geht es darum, eine Ware von einem Ort innerhalb der Schweiz an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verbringen. Entscheidend ist wiederum, dass die im Ausland immatrikulierten Zugmaschinen eine Ware in der Schweiz aufnehmen und an einem anderen Ort, der wiederum in der Schweiz liegt, absetzen (vgl. den in E. 5.2 dargestellten Sachverhalt). Die Auflieger werden nicht grenzüberschreitend, sondern einzig im Inland von einem zu einem anderen Ort transportiert. Die Auflieger stellen in diesem Zusammenhang Waren und eben keine Beförderungsmittel dar. Sie werden transportiert und transportieren nicht Waren. Demgegenüber fährt die Zugmaschine oder ein Lastwagen selber und wird nicht gezogen (bzw. transportiert, aufgeladen etc.). Dieses selbständige Fahren kann in diesem Sinne nicht durch ein schweizerisches Fahrzeug «ersetzt» werden.

An dieser Gleichstellung von Inlandfahrten mit leeren Anhängern mit Inlandfahrten mit beladenen Anhängern ändert auch der von den Beschwerdeführerinnen genannte Art. 9 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1    Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29
2    Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
2bis    Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30
3    Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31
3bis    Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32
4    Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 67 Abs. 1bis
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 67 Gewichte - (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)243
1    Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:244
a  40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
b  32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
c  28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d  25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
dbis  19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen;
e  18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
f  32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
g  24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
h  18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
1bis    Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.251
1ter    ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b-d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS252) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein.253
1quater    quater Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.254
2    Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
1  von Motorfahrzeugen
2  von Anhängern
3  den übrigen Motorwagen
4  Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind
a  Einzelachsen
b  angetriebene Einzelachsen bei:
c  Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
d  Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m
e  Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m
f  Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird
g  Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr
h  Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m
i  Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m
k  Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m
3    Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4    Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):
a  22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;
b  25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.259
5    Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6    und 7 ...260
8    Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.261
9    Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.262
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) nichts. Dabei handelt es sich nicht um zollrechtliche Bestimmungen, sondern um Gewichtsbeschränkungen und Achsenbelastungen. Die Frage, ob ein Anhänger (bzw. Auflieger) auch eine Ware sein kann bzw. wann er als Ware gilt, wird dadurch nicht berührt.

5.2.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es sich beim Transport der leeren Auflieger (also der in E. 5.2.1 beschriebenen Konstellation) um Binnentransporte handelt. Dies führt dazu, dass die Zugmaschinen, welche diese Transporte vornehmen, zu verzollen sind (die Auflieger sind ohnehin in der Schweiz immatrikuliert und verzollt). Damit ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob tatsächlich 20 % der Binnenfahrten beladen stattgefunden haben. Die Sattelzugmaschinen sind bereits aufgrund der Binnenfahrten mit leeren Aufliegern zu verzollen, wobei eine einzige solche Fahrt pro Sattelzugmaschine ausreicht und somit auch nicht auf die genaue Anzahl der Binnenfahrten eingegangen werden muss.

Dass solche Transporte mit sämtlichen hier streitgegenständlichen Zugmaschinen vorgenommen wurden, ist nicht bestritten und zudem aktenkundig. Wie bereits festgehalten (E. 1.2.3) ist die Höhe der Zollabgaben nur noch insofern umstritten, als die Beschwerdeführerinnen die Anwendung des Präferenzzollansatzes verlangen, die Vorinstanz aber der Auffassung ist, der Normalzollansatz gelange zur Anwendung (dazu E. 5.3). Daher muss auf die einzelnen Fahrten mit den jeweiligen Zugmaschinen, die in den angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz sowie deren Vernehmlassungen detailliert wiedergegeben sind, nicht eingegangen werden.

5.3 Vorliegend scheitert eine Verzollung zum Präferenzzollansatz bereits daran, dass eine solche im Zeitpunkt, in dem die Zugmaschinen zur Verzollung hätten angemeldet werden müssen, nicht beantragt wurde. Eine nachträgliche Anwendung des Präferenzzollansatzes ist nicht möglich (vgl. E. 2.4).

5.4 Die (subjektive) Leistungspflicht der Beschwerdeführerinnen ist jeweils nicht bestritten. Sie ergibt sich auch aus den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen (E. 2.2 und 4). Dabei ist nicht erheblich, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Verfügungsmacht über die Zugmaschinen zukam (dazu E. 5.1.5). Es genügt, dass sie den ausländischen Unternehmen entsprechende Transportaufträge gab und insofern die Einfuhr der Zugmaschinen und die Binnentransporte veranlasste (E. 2.2).

6.

6.1 Wie Fahrten mit leeren Aufliegern von den Nachbarstaaten behandelt werden, ist nicht relevant. Die anwendbaren Staatsverträge gewähren der Schweiz die Möglichkeit, die Kabotage zu verbieten und diese eigenständig zu regeln. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-541/16 vom 12. April 2018 (welches die Beschwerdeführerinnen schon bei der Vorinstanz eingereicht haben; Beschwerdebeilage 15 = ZFA PN 0510 ff.) ergibt sich, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72) die Kabotage in gewissem Ausmass - und grosszügiger als gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2    Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a  die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b  das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3    Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4    Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a  keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b  die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5    Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a  der Transport grenzüberschreitend ist; und
b  sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
ZV - zugelassen werden soll und insbesondere Leerfahrten möglich sein sollen (vgl. Rz. 3, 34 ff. des genannten Urteils, welches sich allerdings nicht mit dem Transport von leeren Aufliegern befasst). Diesem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Transport von leeren Aufliegern keine Kabotage wäre (die Erwähnung von Leerfahrten in Rz. 24 des Urteils gibt eine Begründung des Königreichs Dänemark wieder, das ausführt, mit seiner Art der Zulassung von Kabotagefahrten könnten Leerfahrten vermieden werden).

6.2 Den Vorsteuerabzug (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG) hat die Beschwerdeführerin 1, wie sie in der Beschwerde schreibt, in der entsprechenden Mehrwertsteuer-Quartalsabrechnung bereits vorsorglich geltend gemacht. Für die Frage, ob dieser zu gewähren ist, ist nicht die Vorinstanz, sondern die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

6.3 Eine Vorverurteilung durch die Medien hat nicht stattgefunden. Der Medienmitteilung der Vorinstanz, die die Beschwerdeführerinnen ihren Beschwerden beigelegt haben, kann nicht entnommen werden, um welche Unternehmen es sich handelte. Zudem wurde im Text klar auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Ohnehin wäre einer Vorverurteilung, wenn überhaupt, im strafrechtlichen und nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. [Kurze Ausführungen zu Meldungen in Medien.]

7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend auf insgesamt Fr. [...] festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss sind diese Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Fr. [...] sind dem im Verfahren A-5407/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...] zu entnehmen, Fr. [...] dem im Verfahren A-5409/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...] und Fr. [...] dem im Verfahren A-5410/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...]. Die Restbeträge von Fr. [...] (A-5407/2020), Fr. [...] (A-5409/2020) und Fr. [...] (A-5410/2020) sind den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

7.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegenden Beschwerdeführerinnen ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKEe contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-5407/2020, A-5409/2020 und A-5410/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden den von den Beschwerdeführerinnen einbezahlten Kostenvorschüssen wie folgt entnommen:

- Verfahren A-5407/2020: Fr. [...] (von Fr. [...])

- Verfahren A-5409/2020: Fr. [...] (von Fr. [...])

- Verfahren A-5410/2020: Fr. [...] (von Fr. [...])

Die Restbeträge von Fr. [...] (A-5407/2020), Fr. [...] (A-5409/2020) und Fr. [...] (A-5410/2020) werden den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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