Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 113/2022

Urteil vom 27. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Uster, Zwangsmassnahmengericht,
vom 11. Oktober 2022 (GT210013-I/Mp/U01/mz).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Diebstahls, des Hausfriedensbruches, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Datenbeschädigung und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Am 31. August 2021 liess sie beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt und in der Folge versiegelt wurden. Versiegelt wurde auch ein von einer Privatklägerin eingereichter Laptop. Am 15. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Entsiegelung sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellter Asservate und des eingereichten Laptops.

B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 hiess das Bezirksgericht Uster, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut, indem es sowohl die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate als auch den eingereichten Laptop an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigab.

C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. November 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Beschränkung der von der Vorinstanz bewilligten Freigabe zur Durchsuchung mit Bezug auf "die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021 beim Beschwerdeführer sichergestellten" Asservate.
Am 21. November bzw. 7. Dezember 2022 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft je auf Vernehmlassungen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B 589/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B 113/2022).

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Geheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile 7B 222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2; 7B 107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1; 7B 87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B 534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.1; 1B 208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B 28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B 427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B 423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B 153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht zum drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) insbesondere geltend, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservaten Unterlagen bzw. Dateien befänden, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz aktenwidrige Tatsachenfeststellungen getroffen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 Rz. 4-5, S. 13-16 Rz. 35-42).

1.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren nicht dargelegt, inwiefern das Anwaltsgeheimnis tangiert sein könnte. An der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, auf die er hinweise, sei er nicht persönlich beteiligt. Vielmehr gehe es um eine Streitigkeit zwischen ehemaligen Aktionären einer Privatklägerin und einer weiteren Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer "persönlich in dieser Sache involviert" gewesen wäre, habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Den betroffenen Parteien des Zivilprozesses habe es im übrigen offengestanden, selber ein Siegelungsbegehren zu stellen und nötigenfalls ein sie betreffendes Anwaltsgeheimnis als verletzt anzurufen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.5.5-4.5.7).

1.4. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber Folgendes dar: Schon im Rahmen seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 12. April 2022 zum Entsiegelungsgesuch habe er geltend gemacht, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm sichgergestellten Asservate "zahlreiche physische und elektronische Daten (insbesondere Dateien, E-Mails etc.) aus dem Verkehr mit verschiedenen Rechtsanwälten" befänden, welche im vorliegenden Strafverfahren nicht selber beschuldigt seien. Dabei habe er dargelegt, dass die Muttergesellschaft der hauptbetroffenen Gesellschaft und eine weitere Gesellschaft am 22. September 2020 "gegen den Beschwerdeführer sowie 82 andere Aktionäre eine Zivilklage erhoben" hätten. Er und die anderen Aktionäre würden in diesem Verfahren durch eine Rechtsanwältin und zwei Rechtsanwälte vertreten. Zum Nachweis dieses Zivilprozesses, welcher - wie das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren - beim Bezirksgericht Uster hängig sei, und zum Nachweis der genannten Mandatsverhältnisse habe er unter anderem den Beizug der zivilen Verfahrensakten beantragt. Ausserdem habe er detailliert aufgezeigt, in welchen sichergestellten Datei-Ordnern und E-Mail-Postfächern die fragliche anwaltliche Korrespondenz zu finden sei.
Gleichzeitig habe er beantragt, dass die vom Berufsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen von der Entsiegelung auszunehmen bzw. auszusondern seien.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Sie stimmen auch mit den vorliegenden Akten überein.

1.5. Nach dem Gesagten substanziiert der Beschwerdeführer einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wegen eines Eingriffs in das Anwaltsgeheimnis infolge der bewilligten Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6. Die vorinstanzlich verfügte Entsiegelung des von einer Privatklägerin eingereichten Laptops wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzustellen ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO), indem die Vorinstanz es versäumt habe, die Entsiegelung zeitlich zu begrenzen und nicht untersuchungsrelevante Asservate auszusondern.

2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Eigenschaft als damaliger Verwaltungsrat und CEO einer Gesellschaft spätestens ab dem 19. Dezember 2019 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft diverse Dateien, an denen die Gesellschaft berechtigt gewesen sei, insbesondere mehrere tausend E-Mails mitsamt Anhängen, Dokumenten und sonstigen Daten, aus den ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Datenträgern, insbesondere aus seinem vormaligen Geschäftslaptop sowie aus den Servern der Gesellschaft, unbefugt gelöscht und exfiltriert bzw. vor dem Löschen auf eigene, externe Datenträger kopiert. Aus einem technischen Expertenbericht vom "21. September 2020" (recte: 2021) ergebe sich, dass die Löschungen am ehemaligen Arbeitsort des Beschuldigten erfolgt seien. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte am 12. und 13. Juli 2021 unbefugt die Räumlichkeiten der Gesellschaft und einer weiteren Firma betreten und dort unbefugt eine Vielzahl von Aufzeichnungen und Ordnern mit Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil der Gesellschaft und zweier weiterer Firmen entwendet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die entwendeten Aufzeichnungen und Ordner ausländischen
Konkurrenzunternehmen zugestellt oder anderweitig zugänglich gemacht.
Der Tatverdacht bezüglich der Geschehnisse vom 12. und 13. Juli 2021 ergebe sich unter anderem aus einem schriftlichen Bericht des stellvertretenden Direktors der Gesellschaft, einer E-Mail des Direktors der Gesellschaft und je einer weiteren E-Mail von zwei weiteren Personen. Auch der Beschwerdeführer sei im Entsiegelungsverfahren davon ausgegangen, dass sich aus dem technischen Gutachten ergebe, dass er Daten der Gesellschaft gelöscht habe. Zudem habe er bestätigt, "eigene Daten und E-Mails" gesichert zu haben, um "privat wieder arbeiten zu können". Er habe sich damit angeblich eine möglichst gute Grundlage schaffen wollen, um ohne den Laptop der Gesellschaft "wieder arbeitsfähig" zu sein. Der Beschwerdeführer habe viele Dateien auf seine privaten Datenträger kopiert und gleichzeitig "Vieles" auf dem Laptop der Gesellschaft gelöscht. Es bestehe gegen ihn der hinreichende Tatverdacht des Diebstahls, des Hausfriedensbruches, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Datenbeschädigung und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes.

2.2. Zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, und zur Deliktsrelevanz der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Laut Staatsanwaltschaft sei eine Durchsuchung der beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Geräte, Datenträger und Unterlagen zur Untersuchung und Beweiserhebung in der Strafsache geeignet und erforderlich. Nur durch Abgleich der versiegelten Dateien mit den bei der hauptbetroffenen Gesellschaft und Privatklägerin noch vorhandenen lasse sich der Nachweis erbringen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer deren Aufzeichnungen auf ihren Datenträgern unbefugt gelöscht bzw. für sich verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Löschungen die fraglichen Dateien auf eigene Datenträger kopiert habe. Die streitige Beweiserhebung sei geeignet, das Ausmass des deliktischen Verhaltens zu eruieren. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Dateien seien von der Privatklägerin "sicher irgendwo gespeichert worden" und könnten deshalb auch über einen solchen anderen Speicherort wiederhergestellt werden.
Die Vorinstanz erwägt, bei der Prüfung des Deliktskonnexes sei auf die versiegelten Asservate und deren mutmasslichen Inhalt abzustellen, zumal deren genauer Inhalt der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt sein könne. Zu prüfen sei, ob die Asservate grundsätzlich geeignet seien, um sachdienliche Hinweise zum untersuchten Sachverhalt zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei eine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, wonach sich unter den versiegelten Asservaten für das Strafverfahren relevante Aufzeichnungen befänden, wobei eine ausreichend begründete Vermutung der Beweiserheblichkeit genüge. Ein hinreichender Deliktskonnex sei zu bejahen, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Asservate für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sein könnten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, Dateien auf dem Firmenlaptop der Privatklägerin gelöscht und gewisse Dateien bei sich privat abgespeichert zu haben, sei der Deliktskonnex ohne Weiteres gegeben. Ohne Durchsuchung der Asservate sei es nicht möglich festzustellen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Dateien der Gesellschaft beschädigt bzw. unbefugt kopiert und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin an Dritte
verraten haben könnte. Laut Staatsanwaltschaft sei es insbesondere notwendig, in den Asservaten nach einschlägigen E-Mails, SMS und anderweitiger Korrespondenz zu suchen, um zu klären, ob Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Drittpersonen weitergeleitet worden sein könnten. Die Untersuchungsmassnahmen seien auch geeignet, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu klären. Diesbezüglich stehe kein milderes Mittel zur Verfügung.
Was die zeitliche Verhältnismässigkeit der Durchsuchung betrifft, habe sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass sämtliche Aufzeichnungen, die vor dem 12. Juli 2021 erstellt worden seien, nicht untersuchungsrelevant seien. Deshalb seien sämtliche elektronischen und physischen Aufzeichnungen auszusondern, die "ein Speicherdatum von vor dem 12. Juli 2021 aufweisen". Eventualiter sei die Entsiegelung auf das "Erstellungs- und/oder Speicherdatum im Zeitraum vom 24. Januar 2020 bis 12. Juli 2021" zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft habe die Abweisung dieses Rechtsbegehrens beantragt und darauf hingewiesen, dass Zeitstempel und Datumsangaben von Aufzeichnungen nur beschränkt verlässlich seien. Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, spätestens ab dem 19. Dezember 2019 Daten der Privatklägerin gelöscht und auf seinen eigenen Datenträgern abgespeichert zu haben. Um herauszufinden, ob der Beschuldigte Dateien auf Datenträgern der Gesellschaft beschädigt und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Dritte weitergeleitet habe, sei eine Analyse sämtlicher sichergestellter Aufzeichnungen erforderlich. Dies gelte umso mehr, als Zeitstempel und Datumsangaben leicht manipuliert
werden könnten. Der Antrag auf zeitliche Beschränkung der Entsiegelung sei daher abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes geltend:
Der untersuchte "Sachverhaltskomplex 1" betreffe den Vorwurf der Beschädigung von Daten der fraglichen Gesellschaft "im Zeitraum vom 19. Dezember 2019 bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers" aus der Gesellschaft "Ende Januar 2020". Die "Sachverhaltskomplexe 2 und 3" beträfen die Vorwürfe des unbefugten Eindringens am Geschäftssitz der Privatklägerin sowie die angebliche Entwendung und Weiterleitung ihrer Aufzeichnungen "im Zeitraum vom 12. und 13. Juli 2021 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 31. August 2021". Zum Nachweis einer allfälligen Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte seien "damit zum Vornherein nur Daten geeignet, welche am oder nach dem 12. Juli 2021 erstellt worden sind". Für die Vermutung, dass das Speicherdatum der Aufzeichnungen manipuliert worden sein könnte, gebe es keine Hinweise. Im Ergebnis stehe damit fest, dass die Staatsanwaltschaft zu Untersuchungszwecken "keine Daten" benötige, "welche im Zeitraum Mitte Februar 2020 bis 11. Juli 2021 erstellt oder gespeichert worden sind". Für sämtliche Daten der Privatklägerin seien im Übrigen regelmässige Backups erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne "der Abgleich allfälliger vom Beschwerdeführer gelöschter Daten auf seinem Laptop dann auch ohne Weiteres mit
den Servern und Backups" der Gesellschaft selber erfolgen.

2.4. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von den Siegelungsberechtigten angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
-4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).

2.5. Die Ansicht der Vorinstanz, die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate sei insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht offensichtlich irrelevant für die Untersuchung, hält vor dem Bundesrecht stand. Dabei durfte sie namentlich berücksichtigen, dass formal angebrachte und manipulierbare Zeitstempel und Datumsangaben auf Aufzeichnungen für deren Untersuchungsrelevanz nicht ausschlaggebend sein können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 11. Juli 2021 erstellte oder gespeicherte Aufzeichnungen offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sein sollten:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, spätestens ab dem 19. Dezember 2019 deliktisch tätig gewesen zu sein. Die Hausdurchsuchung bei ihm und die Sicherstellung der Asservate hat am 31. August 2021 stattgefunden. Auch die Planung und Vorbereitung der im angefochtenen Entscheid konkret beschriebenen Tathandlungen vom 12. und 13. Juli 2021 (vor dem 12. Juli 2021) können durchaus von Erheblichkeit sein. Das gilt auch für das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seiner Datenträger zwischen dem 15. Februar 2020 und dem 31. August 2021. Bis wann welches mutmasslich deliktische Verhalten gedauert haben könnte, bildet Gegenstand der Untersuchung und ist aufgrund der sichergestellten Asservate abzuklären. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, alle betroffenen Dateien seien von der Privatklägerin in Backups gespeichert worden, weshalb sie wiederhergestellt werden könnten. Selbst wenn solche lückenlosen Backups bestünden, wäre das unbefugte Löschen von Dateien auf Datenträgern der Privatklägerin und das unbefugte Abkopieren und Weiterverbreiten von solchen Dateien nicht ohne weiteres straflos. Ausserdem reichen allfällige Datenbackups hier als Beweismittel nicht aus. Sowohl die vom Beschwerdeführer mutmasslich
beschädigten bzw. manipulierten Datenträger der Privatklägerin als auch die von ihm selber verwendeten sichergestellten Speichermedien müssen durchsucht werden, um das Vorliegen und das Ausmass von Straftaten abzuklären. Da von der hier streitigen Entsiegelung nur Asservate betroffen sind, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, ist an die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen auch kein hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

2.6. Die Rüge der Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO erweist sich als unbegründet.

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und des Willkürverbotes.
Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen bzw. ihre Klientschaft, können sich auf den Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn die Geheimnisträgerinnen und -träger im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2).
Wie bereits dargelegt (oben E. 1.4), sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer substanziierten anwaltlichen Aufzeichnungen aktenwidrig. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Sichtung und Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen verzichtet hat, verletzt das Anwaltsgeheimnis und hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO).

4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, soweit er die verfügte Entsiegelung des von einer Privatklägerin edierten Laptops betrifft. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate betrifft, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis betroffenen Aufzeichnungen und zur diesbezüglichen neuen Entscheidung über das Entsiegelungsgesuch. Über die noch auszusondernden anwaltlichen Aufzeichnungen hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 11. Oktober 2022 des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmassnahmengericht, in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Entsiegelung des von einer Privatklägerin eingereichten Laptops betrifft.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit sie die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Asservate betrifft.

3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis betroffenen Aufzeichnungen, soweit diese anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt worden sind, und zur diesbezüglichen neuen Entscheidung über das Entsiegelungsgesuch.

4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Der Gerichtsschreiber: Forster