Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 335/2012

Urteil vom 27. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Waldaustrasse 7, 9000 St. Gallen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene M.________ war Lastwagenchauffeur bei der Firma Z.________ AG und bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 21. April 2010 stürzte er auf einer Baustelle in eine ca. 60 cm tiefe Grube. Am 17. Mai 2010 wurde der Versicherte im Spital Y.________ an der rechten Schulter operiert; im Austrittsbericht vom 21. Mai 2010 wurden eine Supraspinatussehnenläsion und eine Bicepssehnendegeneration rechts diagnostiziert. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Am 15. Juni 2010 gab der Versicherte gegenüber der SUVA Beschwerden am rechten Ellbogen während der Physiotherapie an. Die Computertomografie (CT) des rechten Ellbogens vom 6. Juli 2010 zeigte unter anderem eine Radiusköpfchen-Meisselfraktur rechts. Am 10. August 2010 wurden im Spital Y.________ eine Arthroskopie am Ellbogen rechts sowie eine Entfernung freier Gelenkkörper und eine Fossaplastik durchgeführt; im Bericht vom 12. August 2010 wurden eine Arthrose am Ellbogen rechts mit freiem Gelenkkörper und aktuell Blockaden diagnostiziert. Am 27. September 2010 erfolgten in diesem Spital eine Ellbogenarthroskopie sowie Abtragung des Osteophyt Processus coronoideus. Die SUVA zog diverse Arztberichte bei. Mit Verfügung vom 17. November 2010 verneinte sie eine
Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden rechts, da die Kausalität zum Unfall vom 21. April 2010 und eine unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben seien. Die vom Versicherten und von seinem Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 11. April 2011 ab.

B.
Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses führte am 13. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit Entscheid gleichen Datums ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, auch für die Ellbogenbeschwerden rechts die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld etc.) zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz respektive die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen respektive zur Erstellung eines neutralen Gutachtens zurückzuweisen. Die SUVA beantragt die Abweisung der Anträge, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 2.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Bei einer unfallähnlichen Körperschädigung genügt es, wenn das Ereignis lediglich Auslösungsfaktor des Gesundheitsschadens war (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125 E. 5.1 mit Hinweisen [8C 816/2009]; Urteil 8C 682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 2). Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die Ellbogenbeschwerden rechts des Versicherten leistungspflichtig ist.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in den echtzeitlichen Akten sei einzig von einer Einwirkung des Sturzes des Versicherten vom 21. April 2010 auf seine rechte Schulter die Rede. Er habe erstmals am 25. Oktober 2010 angegeben, beim Sturz versucht zu haben, sich mit dem rechten Arm abzustützen. Eine gleichzeitige Verletzung von Schulter und Ellbogen sei zwar möglich, jedoch keineswegs zwingend. Gemäss dem Bericht des Spitals Y.________ vom 30. Juni 2010 seien die Beschwerden am rechten Ellbogen erst nach der Schulteroperation vom 17. Mai 2010 und damit erst rund einen Monat nach dem Unfall vom 21. April 2010 aufgetreten. Eine Ruhigstellung der rechten oberen Extremität durch eine Armschlinge oder einen Verband sei erst nach dieser Schulteroperation erfolgt. Da der rechte Arm nach dem Unfall somit weitgehend frei beweglich und nicht fixiert gewesen sei, erscheine es als ungewöhnlich und damit lediglich als möglich, dass der Versicherte bei diesem Unfall auch eine Verletzung am rechten Ellbogen erlitten, diese jedoch erst nach der Schulteroperation wahrgenommen habe. Auch gestützt auf die medizinische Aktenlage - insbesondere die Aktenbeurteilungen der Dres. med. X.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt-Stellvertreter,
vom 10. November 2010, W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, SUVA-Kreisarzt, vom 24. November 2010 und V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 4. April 2011 - könne nicht überwiegend wahrscheinlich als erstellt gelten, dass es sich bei der Ellbogenproblematik rechts um eine natürlich-kausale Folge des Unfalls vom 21. April 2010 handle. Damit übereinstimmend habe auch das Spital Y.________ im Bericht vom 30. Juni 2010 den Verdacht auf eine alte Fraktur erhoben.

4.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) verletzt, da sie die Sache nicht im Lichte der Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG und Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV geprüft habe. Diese Frage kann offen bleiben, da ohnehin eine Begutachtung notwendig ist (vgl. auch Urteil 8C 77/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4).

5.
Der Versicherte wendet ein, nach dem Unfall vom 21. April 2010 sei als Verletzung die Schulter rechts angegeben und behandelt worden. Er habe sofort Schmerzmittel genommen, weshalb die Schmerzen auszuhalten gewesen seien. Leider habe das Spital Y.________ die Ellbogenproblematik vorerst unbeachtet gelassen. Erst als die Schulter in Ordnung gebracht worden sei, habe er die Schmerzen im Ellbogen rechts kräftiger verspürt, weil er keine Medikamente mehr erhalten respektive der Ellbogen nicht mehr in der Armschlaufe versorgt gewesen sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherte aufgrund der Akten seinen Hausarzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, am 22. April 2010 aufsuchte. Dieser stellte in den Berichten vom 28. April und 26. Mai 2010 einen Sturz auf die rechte Schulter und Schulterschmerzen rechts fest. Das Spital Y.________ beschrieb im Bericht vom 5. Mai 2010 gestützt auf eine gleichentags durchgeführte Untersuchung ebenfalls einen Sturz auf die rechte Schulter und Schulterschmerzen rechts. Echtzeitliche ärztliche Berichte, welche Ellbogenbeschwerden rechts unmittelbar seit dem Ereignis vom 21. April 2010 dokumentieren würden, liegen mithin nicht bei den Akten. Erst am 15. Juni 2010 berichtete der Versicherte, während der Physiotherapie verspüre er ausgehend vom Ellbogen ein Ziehen bzw. einen Schmerz hinauf zur Schulter und zum Schulterblatt. Gemäss dem Bericht des Spitals Y.________ vom 30. Juni 2010 bestehen die Beschwerden am rechten Ellbogen seit der Schulteroperation vom 17. Mai 2010. Gestützt auf die Angabe des Versicherten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 ist - der Vorinstanz folgend - davon auszugehen, dass der rechte Arm erst nach dieser Operation mit einer Armschlinge oder einem Verband fixiert wurde.

6.
6.1
6.1.1 Die SUVA-Ärzte äusserten sich zur Ellbogenproblematik rechts wie folgt: Dr. med. X.________ gab am 10. November 2010 an, da die Echtzeitdokumentation keinen Hinweis auf eine Ellbogenverletzung ergebe und auch im Verlauf keine solche beschrieben worden sei, sei die Kausalität der Ellbogenbeschwerden zum Unfall vom 21. April 2010 überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Dr. med. W.________ führte am 24. November 2010 bezüglich der Ellbogenbeschwerden aus, ob es sich um ein koinzidenziell auftretendes Manifestwerden eines vorbestehenden asymptomatischen Zustandes handle oder dieser nach der Ruhigstellung manifest geworden sei, bleibe hypothetisch. Auf alle Fälle seien direkt kausal initial echtzeitlich keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hinwiesen, dass der Ellbogen beim Unfall involviert gewesen sei. Dr. med. V.________ legte am 4. April 2011 - in Würdigung des Röntgenbildes vom 30. Juni 2010 und der CT vom 6. Juli 2010 - dar, beim Versicherten sei einige Wochen nach der Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Ellbogen festgestellt worden. Als Grund dafür sei eine erhebliche Arthrose mit Osteophyten und auch freien Gelenkkörpern identifiziert
worden. Die These einer Radiusköpfchenfraktur mit Stufenbildung beim Ereignis vom 21. April 2010 sei nicht wahrscheinlich. Zum einen hätten anschliessend daran keine Ellbogenschmerzen bestanden, und zum anderen seien am Radiusköpfchen und am gegenüberliegenden Capitulum humer-radiale schon ältere Veränderungen zu sehen, die nicht erst innerhalb von wenigen Wochen entstanden sein könnten. Zudem sei auch keine ehemalige Frakturlinie und namentlich keine Verwerfung an der Basis der Fraktur zu sehen. Überdies wäre die Lokalisation der "Abmeisselung" atypisch. Dies alles spreche gegen eine damals verpasste Radiusköpfchen-Meisselfraktur. Mit Wahrscheinlichkeit seien die Ellbogenbeschwerden aufgetreten, nachdem der Ellbogen im Rahmen der Schulteroperation und/oder Beschwerden vorgängig dazu relativ ruhiggestellt worden sei. Ein direkter Zusammenhang der strukturellen Veränderungen am Ellbogen mit dem Unfall und der deswegen durchgeführten Schulteroperation lägen indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
6.1.2 Dr. med. T.________, Orthopädie, der den Versicherten am 1. Februar 2011 untersuchte, legte im Bericht vom 5. Februar 2011 dar, er vermute, dass die Radiusköpfchen-Meisselfraktur doch vom Unfall vom 21. April 2010 komme. Auf dem Bild vom 6. Juli 2010 sei diese zwar schon knöchern durchbaut; da der Versicherte aber vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe, scheine ihm dies die aktuelle Ursache zu sein. Auch könne es sein, dass sich durch den Unfall der freie Gelenkkörper gebildet habe, der abgesprengt worden sei. Die Arthrose im Gelenk scheine ihm nicht wesentlich zu sein für die aktuelle Schmerzproblematik. Natürlich habe die Stufenbildung jetzt zu einer weiteren Arthrose geführt. Nach einer weiteren Untersuchung des Versicherten vom 17. Februar 2011 und einer CT vom 18. Februar 2011 gab Dr. med. T.________ im Bericht vom 21. März 2011 an, darauf zeige sich die generalisierte Ellbogenarthrose, die so natürlich in ihrem Umfang nicht komplett als Folge des Unfalls vom 21. April 2010 zu sehen sei. Entscheidend scheine ihm doch die Arthrose im Radio-Humeralgelenk zu sein sowie die dort bestehende Stufenbildung, die er als Folge des Unfalls vom 21. April 2010 sehe.

6.2 Diese konkreten und differenzierten Einwände von Dr. med. T.________ sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte (E. 6.1.1 hievor) zu wecken. Es liegt nicht nur eine pauschale Bejahung der Unfallkausalität, sondern eine im einzelnen begründete Stellungnahme vor. Zudem führte der Hausarzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, am 4. Oktober 2010 aus, es bleibe zu prüfen, ob das Schultertrauma und die nachfolgende relative Ruhigstellung des rechten Arms die vorbestehende Problematik des Ellbogens demaskiert und verschlimmert habe.
Weiter ist festzuhalten, dass die versicherungsinternen Ärzte zum Ergebnis der CT des rechten Ellbogens vom 18. Februar 2011 nicht Stellung nahmen. Zudem ist zu beachten, dass Dr. med. W.________ am 24. November 2010 lediglich die direkte Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden rechts in Abrede stellte. Auch Dr. med. V.________ verneinte am 4. April 2011 einzig den direkten Zusammenhang der strukturellen Veränderungen am Ellbogen mit dem Unfall und der deswegen durchgeführten Schulteroperation. Diese Aussagen sind unklar und schliessen die natürliche Kausalität mit dem Unfall vom 21. April 2010 nicht aus, erstreckt sich doch die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (nicht publ. E. 3a des Urteils BGE 127 V 491; Urteil 8C 595/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2). Schliesslich ist im Lichte der Ausführungen der Dres. med. V.________ und U.________ zu prüfen, ob die Ellbogenproblematik rechts in einem Zusammenhang mit der Behandlung der unfallbedingten Schulterproblematik rechts steht (Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; hierzu vgl. BGE 128 V 169 E. 1c S. 171; SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35 E. 4.2.1 [8C 510/2007]). Bei dieser Aktenlage hat die SUVA in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (E. 2 hievor) ein externes medizinisches Gutachten zu veranlassen und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden.

7.
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2012 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 11. April 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar