Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 64/2008 /len

Sitzung vom 27. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler.

Gegenstand
Kauf- und Leasingvertrag; Widerrufsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) und die Garage X.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 31. Oktober 2005 einen Fahrzeug-Kaufvertrag. Kaufgegenstand war ein BMW X3 2.0d mit einem Kaufpreis von Fr. 55'916.-- (inkl. MwSt.). Am 1. Dezember 2005 unterschrieben sie einen neuen Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug. Wegen Änderungen der Ausstattung betrug der Kaufpreis neu Fr. 58'643.-- (inkl. MwSt.). Am 31. Januar 2006 schliesslich signierte der Beschwerdeführer ein als "Orderänderung" bezeichnetes Dokument mit seinem handschriftlichen Vermerk "auf Leder schwarz abgeändert + Preisaufschlag mitgeteilt". Mit Schreiben vom 25. April 2006 teilte die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, es sei weder ein Kauf- noch ein Leasingvertrag zustande gekommen. Die Angelegenheit sei somit abgeschlossen. Die auf den 28. April 2006 vorgesehene Übergabe des Fahrzeugs erfolgte nicht.

B.
Mit Vorladungsbegehren vom 21. Juni 2006 klagte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Olten-Gösgen gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 9'801.-- und Schadenersatz von Fr. 3'071.--, total somit Fr. 12'872.--, zuzüglich Verzugszins. Die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2007, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2006 zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Beschwerdegegnerin reichte Anschlussappellation ein. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2006 zu bezahlen und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Es kam zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge lediglich der Vorbereitung eines Leasingvertrags gedient habe. Eine Umgehung des im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) zum Schutz des Konsumenten vorgesehenen zwingenden Widerrufsrechts liege nicht vor. Der Beschwerdeführer schulde deshalb die vereinbarte Konventionalstrafe, die anhand des Verkaufspreises zu berechnen sei. Der ebenfalls geltend gemachte Schaden aus dem Eintausch des früheren Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei mit der Konventionalstrafe abgegolten.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (Ziff. 1), das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen (Ziff. 2) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde seien abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und beantragt unter Hinweis auf die Akten und die Motive seines Urteils die Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 III 439 E. 2 S. 441). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dieser Begriff ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. So hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Bezug auf die bis anhin noch nicht
höchstrichterlich entschiedene Frage bejaht, ob die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten auch bei Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG mit mietrechtlichem Gegenstand anzurufen sei (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A 47/2008 vom 29. April 2008 E. 1.3 mit Bezug auf die Bestimmung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR) oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 hinsichtlich der Zuständigkeit der Auffangeinrichtung BVG für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, den der Arbeitgeber in einer für die Arbeitgeberbeiträge eingeleiteten Betreibung erhoben hat). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der umstrittenen Rechtsfrage überhaupt je erreicht werden kann (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 f.). Soweit es schliesslich um die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht, für deren
Beurteilung dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen dieselbe Kognition zusteht wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann nach der Rechtsprechung von vorneherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A 512/2007 vom 13. Mai 2008 E. 1.3.3).
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG auszuführen, inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach den Gründen zu suchen (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4295).

1.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen führt der Beschwerdeführer aus, der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag sei effektiv nur eine Bestellung für ein Leasingfahrzeug; der Kaufvertrag sei deshalb simuliert. Der Entscheid des Bundesgerichts könne für die Praxis wegleitend sein, da der Anwalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren regelmässig Leasingnehmer vertreten habe, die zuerst einen Kaufvertrag und anschliessend für dasselbe Objekt einen Leasingvertrag abgeschlossen hätten. Aus dem Kaufvertrag sei in diesen Fällen nirgends ersichtlich, dass die Parteien von Anbeginn einen Leasingvertrag hätten abschliessen wollen und der abgeschlossene Kaufvertrag nur der Spezifikation des Leasingsobjekts gedient habe. Weiter sei die Frage im Hinblick auf das siebentägige Widerrufsrecht in Art. 16
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 16 Widerrufsrecht - 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1    Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1bis    Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:
a  gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder
b  mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.13
2    Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 oder 12 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.14
2bis    Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.15
3    Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so gilt Artikel 15 Absätze 2 und 3. Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gilt Artikel 40f des Obligationenrechts16. Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.17
KKG von grundsätzlicher Bedeutung. Dieses zwingende Widerrufsrecht sei zum Schutz der Konsumenten in das KKG aufgenommen worden. Indem zunächst einmal ein Kaufvertrag unterschrieben werde, könne der Konsument faktisch zum Abschluss eines Leasingvertrags gezwungen werden. Wolle dieser den angestrebten Leasingvertrag nämlich nicht
unterzeichnen, könne der Autohändler auf der Erfüllung des Kaufvertrags beharren und der Konsument, der nicht über die Mittel verfüge, den Kauf zu finanzieren, werde notgedrungen in den Leasingvertrag einwilligen. Mit einer solchen Vorgehensweise könne das zwingende Widerrufsrecht von Art. 16
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 16 Widerrufsrecht - 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1    Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1bis    Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:
a  gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder
b  mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.13
2    Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 oder 12 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.14
2bis    Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.15
3    Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so gilt Artikel 15 Absätze 2 und 3. Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gilt Artikel 40f des Obligationenrechts16. Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.17
KKG umgangen werden. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klassischen Konsumentenstreit, bei dem es kaum möglich sein werde, die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- zu erreichen, um eine solche Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

1.3 Im zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob ein Kaufvertrag besteht. Der Beschwerdeführer bringt zwei Gründe dafür vor, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei. In erster Linie macht er geltend, der schriftliche Kaufvertrag sei simuliert, da die Parteien damit lediglich den Abschluss eines Leasingvertrags hätten vorbereiten wollen. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinn von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR liegt vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Wer eine Simulation behauptet, ist dafür beweispflichtig; mit diesem Beweis ist es streng zu nehmen (BGE 112 II 337 E. 4a S. 342 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu beweisen, dass die Parteien bei Unterzeichnung des mit "Kaufvertrag" überschriebenen Schriftstücks einen übereinstimmenden, vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Willen hatten. Dabei müssen sich die Parteien tatsächlich einig gewesen sein; ein normativer Konsens über eine Simulation ist nicht denkbar. Eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip, die das Bundesgericht als Rechtsfrage überprüfen könnte (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 118 II 365 E. 1 S. 366, je mit Hinweisen), fällt damit ausser Betracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht, dass eine Simulation vorliegt. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist keine Rechtsfrage, schon gar nicht eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Tatfrage zu beurteilen. Auf diese Weise lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen demnach nicht begründen.
Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, die Autohändler hätten es in der Hand, mit der geschilderten Vorgehensweise Art. 16
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 16 Widerrufsrecht - 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1    Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1bis    Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:
a  gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder
b  mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.13
2    Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 oder 12 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.14
2bis    Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.15
3    Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so gilt Artikel 15 Absätze 2 und 3. Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gilt Artikel 40f des Obligationenrechts16. Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.17
KKG zu umgehen. Die Frage nach einer Gesetzesumgehung bei Streitigkeiten, die kaum je die Streitwertgrenze erreichen, kann durchaus die Qualität einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung haben. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einer Gesetzesumgehung allerdings keine Rede sein. Liegt nämlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine Simulation vor, besteht gar kein Kaufvertrag, dessen Erfüllung der Händler durchsetzen könnte. Ist der Kaufvertrag hingegen gültig zustande gekommen, hat der Konsument gestützt auf Art. 16
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 16 Widerrufsrecht - 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1    Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1bis    Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:
a  gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder
b  mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.13
2    Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 oder 12 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.14
2bis    Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.15
3    Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so gilt Artikel 15 Absätze 2 und 3. Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gilt Artikel 40f des Obligationenrechts16. Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.17
KKG ohne weiteres ein Widerrufsrecht, wenn er mit dem Händler vereinbart, den abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben und statt dessen einen Leasingvertrag abzuschliessen. Anders als beim Konsumkreditvertrag kennt das Gesetz für den Kaufvertrag kein allgemeines Widerrufsrecht; ersetzen die Parteien den Kaufvertrag später nicht durch einen Leasingvertrag, ist der Käufer deshalb grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass auf seiner Seite bei Abschluss des Kaufvertrags ein Willensmangel bestanden habe. Selbst in diesem Fall wäre das
Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, ginge es hier doch lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde nicht die Verletzung von Art. 16
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 16 Widerrufsrecht - 1 Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1    Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.12 Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 12 Absatz 4.
1bis    Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden:
a  gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder
b  mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.13
2    Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 oder 12 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.14
2bis    Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.15
3    Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so gilt Artikel 15 Absätze 2 und 3. Im Falle eines Abzahlungskaufs, einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung oder eines Leasingvertrags gilt Artikel 40f des Obligationenrechts16. Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.17
KKG, sondern macht lediglich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; hierbei kann es sich aber von vorneherein nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG handeln.

1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. Gestützt auf Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG ist damit grundsätzlich auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. zum Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.).

3.
Nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Begehren unzulässig. Der Beschwerdeführer hat das Begehren, das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen, vor Obergericht nicht gestellt. Es ist darauf nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.

4.1 Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 118 Ia 28 E. 1b S. 30), erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 S. 127). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte.

4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Aussagen des Zeugen B.________ und des Vertreters der Beschwerdegegnerin bewiesen nicht, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge im vorliegenden Fall bloss der Vorbereitung eines Leasingvertrags gedient habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür auszuweisen, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Soweit er in diesem Zusammenhang von einem anderen Sachverhalt als dem im angefochtenen Entscheid festgestellten ausgeht, ist er nicht zu hören.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich an mehreren Stellen nicht zu den von ihm eingebrachten Beweisen geäussert und seine Argumente nicht gewürdigt habe.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb verletzt ist, weil das Gericht die Beweise anders gewürdigt hat als er selber. Weiter ist der Vorwurf nicht nachvollziehbar, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise nicht in dem Kontext gewürdigt habe, mit dem sie zusammenhingen. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann