100 Ia 119
19. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1974 i.S. Fischli gegen Stauffacher, La Suisse Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaften, Zivilgerichtspräsident und Obergericht des Kantons Glarus.
Regeste (de):
- Forderung aus Dienstvertrag. Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess. Einseitige Berücksichtigung eines Briefwechsels und Ausserachtlassung weiterer Korrespondenz in der gleichen Sache. Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 1).
- Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erübrigt sich die auf Willkür beschränkte Prüfung der gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil gerichteten Rügen (Erw. 6).
- Sieht das kantonale Recht für die in Anwendung von Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
Regeste (fr):
- Prétention découlant d'un contrat de travail. Appréciation arbitraire des preuves dans le procès civil. Prise en considération unilatérale d'un échange de lettres, sans tenir compte de la correspondance ultérieure dans la même affaire.
- Recours de droit public. Conditions auxquelles on peut attaquer, en même temps que la décision de dernière instance cantonale, la décision prise par l'autorité inférieure (consid. 1). Si la décision de première instance est annulée, il n'y a pas lieu de procéder à l'examen - limité à l'arbitraire - des griefs dirigés contre la décision de dernière instance cantonale (consid. 6).
- Si le droit cantonal prévoit une voie de recours contre les jugements rendus en application de l'art. 343 al. 4 CO, il n'est pas nécessaire qu'il s'agisse d'un recours ordinaire (consid. 6). La gratuité de la procédure prévue à l'art. 343 al. 3 CO n'empêche pas l'allocation de dépens (consid. 7).
Regesto (it):
- Pretesa fondata su di un contratto di lavoro. Apprezzamento arbitrario delle prove nel processo civile. Valutazione unilaterale di uno scambio di lettere, senza tener conto della corrispondenza intercorsa ulteriormente nella stessa vertenza.
- Ricorso di dirittopubblico. Condizioni alle quali può essere impugnata, insieme con la decisione dell'ultima istanza cantonale, anche quella emanata dall'istanza inferiore (consid. 1). Ove la decisione di prima istanza sia annullata, si può prescindere da un esame - limitato all'arbitrio - delle censure dirette contro la decisione dell'ultima istanza cantonale (consid. 6).
- Il rimedio giuridico previsto eventualmente dal diritto cantonale contro le decisioni pronunciate in applicazione dell'art. 343 cpv. 4 CO non dev'essere necessariamente un ricorso ordinario (consid..6). La gratuità della procedura, prevista dall'art. 343 cpv. 3 CO, non esclude la condanna al pagamento di una indennità per ripetibili (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 100 Ia 119 S. 120
A.- Mit Datum vom 1. Oktober 1964 schlossen Emil Fischli-Hefti und Dietrich Stauffacher, als Generalagent der La Suisse Lebensversicherungsgesellschaft und der La Suisse Unfallversicherungsgesellschaft (im folgenden kurz La Suisse genannt) in Ablösung des vorhergehenden (vom 22. Juli 1957) einen neuen Dienstvertrag ab. Darin wurde Fischli im Einverständnis der Generaldirektion der La Suisse als Generalagent-Stellvertreter bezeichnet. Der Vertrag regelt Fischlis Rechte und Pflichten im Rahmen der Generalagentur, u.a. seine Ansprüche auf ein Fixum, eine Provision und eine Spesenentschädigung. Soweit der Dienstvertrag nichts bestimmt, insbesondere was Ferien, Krankheit, Urlaub usw. betrifft, gelangen gemäss Art. 7 des Dienstvertrages die allgemeinen Anstellungsbedingungen der La Suisse Versicherungsgesellschaften, bei deren Schweigen die Bestimmungen des OR, zur Anwendung.
B.- Im Jahre 1971 wendete sich Fischli einerseits an Stauffacher und andererseits an die Generaldirektion der La
BGE 100 Ia 119 S. 121
Suisse mit dem Begehren um Erhöhung der Spesenentschädigung. In seinem Brief vom 2. September 1971 an die Generaldirektion erklärte Fischli: "Sofern Sie die berechtigte Spesenerhöhung von Fr. 300.-- pro Monat, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, nicht einsehen können, so werde ich mit Wirkung ab 1.1.1972 nicht mehr für die La Suisse tätig sein." Am 13. September schrieb er dem Generaldirektor:
"Nachdem meine Verhandlungen mit Ihrer Abteilung 3, trotz positiver Begutachtung des Generalagenten, Herrn Stauffacher, negativ verlaufen, muss ich Ihnen heute mitteilen, dass ich beabsichtige, per 31.12.1971 aus den Diensten der La Suisse auszutreten. Vor meinem endgültigen Entschluss würde ich sehr gerne mit Ihnen noch eine Unterredung führen." Darauf antwortete die La Suisse am 13. Oktober, dass sie die "Entlassung" auf den 31. Dezember, die Fischli am 2. und 13. September 1971 bekanntgegeben hatte, annehme. Stauffacher seinerseits liess Fischli am 17. Dezember einen eingeschriebenen Brief zukommen, in dem er ihn über den Entscheid der Generaldirektion informierte und beifügte: "Wir sind daher gehalten, Ihnen die von Ihnen angesetzte Beendigung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 1971 ebenfalls zu bestätigen." Als Fischli die La Suisse und Stauffacher daraufhin wissen liess, dass er den Dienstvertrag nicht gekündigt hatte, und er im übrigen vertraglich nicht mit der La Suisse, sondern mit Stauffacher verbunden war, schrieb ihm Stauffacher am 28. Dezember: "Nachdem Sie am 2. September 1971 der Direktion der La Suisse schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie ab 1. Januar 1971 keinerlei weitere Tätigkeit für die La Suisse mehr ausüben würden, nachdem ferner die Direktion Sie aus den Diensten der La Suisse entlassen und diese Entscheidung bis heute nicht rückgängig gemacht hat, sehe ich mich zu meinem Bedauern veranlasst, Ihnen gestützt auf Art. 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. |
|
1 | Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. |
2 | Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können. |
BGE 100 Ia 119 S. 122
d.h. auf den 29. Februar 1972 gekündigt. Gestützt auf die Entscheidung und den Auftrag der Direktion der La Suisse verzichte ich hiermit endgültig auf Ihre Dienste nach dem 31. Desember 1971." Im Schreiben vom 30. Dezember 1971 vertraten die La Suisse Versicherungsgesellschaften die Ansicht, Fischli hätte seine Kündigungsofferte nie zurückgezogen; zu der von Fischlis Anwalt geltendgemachten fehlenden vertraglichen Beziehung zwischen ihnen und Fischli und dem zwischen ihm und Stauffacher persönlich bestehenden Vertragsverhältnis äusserten sie sich nicht. Am 8. Februar 1972 erhielt Fischli von Stauffacher eine Provisionsabrechnung über den Monat Januar 1972 mit einem Saldo von Fr. 9691.20 zu Fischlis Gunsten, wobei hinzugefügt war, dass die Auszahlung verrechnungsweise in der zwischen Fischli und der La Suisse schwebenden Angelegenheit erfolge. Nachdem die Verhandlungen vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern keinen Erfolg zeitigten, erbrachte die La Suisse Generalagentur Glarus am 18. Mai 1972 eine Zahlung von Fr. 7000.-- mit dem Vermerk auf dem Coupon "gemäss Provisionsabrechnung für Januar 1972 vom 8. Februar 1972. Der Rest wird mit den Ansprüchen der La Suisse und deren Generalagentur verrechnet".
C.- Am 3. Juli 1972 klagte Fischli beim Einzelrichter (Zivilgerichtspräsident) von Glarus gegen Stauffacher auf Leistung von Fr. 2691.20 plus Zinsen. Dieser verkündete der La Suisse den Streit. Der Zivilgerichtspräsident trat mit Verfügung vom 11./22. August 1972 die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation gutheissend auf die Klage materiell nicht ein.
D.- Gegen diese Verfügung erhob Fischli Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Er machte u.a. geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Wortlaut und den Sinn des zwischen ihm und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages. Im Speziellen machte er die Nichtigkeitsgründe des Art. 336 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
E.- Fischli erhebt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde,
BGE 100 Ia 119 S. 123
indem er die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten von Glarus beantragt. Ihre Begründung ergibt sich, soweit nötig, aus den folgenden Erwägungen. Der Beschwerdegegner und das Obergericht des Kantons Glarus beantragen Abweisung derselben.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen Verfügungen im Sinne von Art. 26
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. (Abweisung der Beschwerde über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht.)
BGE 100 Ia 119 S. 124
3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass der Zivilgerichtspräsident zu Unrecht eine Wandlung des am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossenen Dienstvertrages in einen Dienstvertrag zwischen Fischli und der La Suisse angenommen hat. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Richters erfuhr der am 1. Oktober 1964 zwischen Fischli und Stauffacher abgeschlossene und von beiden persönlich unterschriebene Dienstvertrag im Laufe der Zeit eine wesentliche Änderung bezüglich der Vertragsparteien. Würde einzig der schriftliche Dienstvertrag im Dossier figurieren, so wären Fischli und Stauffacher allerdings nach wie vor Vertragsparteien; doch haben insbesondere das Verhalten und die Äusserungen des Beschwerdeführers die Auffassung über dieses Dienstverhältnis modifiziert; so habe sich der Beschwerdeführer mit Forderungen betreffend Gehaltserhöhung und Rückerstattung von Auslagen an die La Suisse gewendet, nachdem er sich diesbezüglich mit dem Beschwerdegegner besprochen hatte. Ferner habe Fischli in seinem Brief vom 2. September 1971 gegenüber der La Suisse erklärt, dass er, falls seiner Bitte um Erhöhung der Spesenentschädigung nicht stattgegeben werde, nicht willens sei, ab 1. Januar 1972 für die La Suisse zu arbeiten, worauf die La Suisse ihrerseits seine Kündigung anzunehmen erklärt habe. Andererseits seien auf Seite der La Suisse gewisse Zentralisierungsmassnahmen im Zeitraum von 1964-1968 ersichtlich. All diese Erwägungen veranlassten den erstinstanzlichen Richter, eine Vertragsänderung im Sinne einer Änderung der Parteien anzunehmen. Das Obergericht seinerseits hat sich damit begnügt, auf die Ausführungen des Zivilgerichtspräsidenten zu verweisen und zu erklären, dass seiner Meinung nach diesbezüglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben sei.
4. Gemäss dem alten Art. 320 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
|
1 | Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
2 | Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
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1 | Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
2 | Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
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1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
BGE 100 Ia 119 S. 125
Obligationenrecht, 2. Auflage, zu Art. 16, Nr. 8). Andererseits ist auch eine Vereinbarung denkbar, wonach der Arbeitgeber die Rechte aus einem konkreten Dienstverhältnis an einen Dritten abtreten kann (Art. 176
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
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1 | Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. |
2 | Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. |
3 | Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 327 - 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. |
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1 | Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. |
2 | Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173 |
|
1 | Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173 |
1bis | Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174 |
2 | Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. |
3 | Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird. |
4 | Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. |
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als massgebend betrachteten Umstände lassen ebensowenig den Schluss zu, dass dieser Vertrag im Verlaufe von Fischlis Anstellung zu bestehen aufgehört hat: Zum ersten ist nach Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer Lohn-, Provisions- und Spesenfragen mit der Generaldirektion besprechen musste. Diese Ansicht ist irrtümlich, denn Stauffacher hat in seiner Beschwerdeantwort selbst anerkannt, dass in Übereinstimmung mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemeinen Anstellungsbedingungen die Provisionsgebühren durch den Generalagenten in Abzug gebracht werden, aber dass "diese ohne Zweifel zu Lasten der Versicherungsgesellschaften gehen". Der erstinstanzliche Richter beschreibt mit seinen Ausführungen nichts anderes als gerade den rechtlichen Zustand, der im Moment des Vertragsabschlusses herrschte. Es ist sachlich nicht vertretbar, daraus den Rechtsübergang betreffende Schlüsse zu ziehen, wie sie jener Richter gezogen hat. Zum zweiten, so meint der Einzelrichter, liege im Verhalten des Beschwerdeführers ein Beweis dafür, dass er sich selbst als Angestellter der La Suisse betrachtete, habe Fischli ihr gegenüber doch am 2. September 1971 erklärt, er werde ohne Erhöhung der Spesenentschädigung nicht mehr für sie arbeiten, und am 13. September den Wunsch geäussert, sich vor seinem endgültigen Entscheid mit dem Generaldirektor besprechen zu können, und es habe ausserdem die La Suisse die Kündigung anzunehmen erklärt. Daraus schloss der erstinstanzliche Richter, dass Fischli und die La Suisse sich als Vertragsparteien betrachteten. Es ist jedoch unhaltbar, aus diesem Briefwechsel zu folgern, dass Stauffacher seinerseits nicht mehr durch den Vertrag gebunden war, den er mit Fischli geschlossen hatte. Es ist ausserdem festzuhalten, dass Fischli der La Suisse gegenüber nie die Absicht bekundet hatte, den Vertrag mit ihr zu kündigen; er hat nur geschrieben, dass er, falls seinen Forderungen nicht entsprochen würde, nicht mehr für die La Suisse. tätig zu sein gedenke, oder er ihre Dienste verlassen würde. Diese Ausdrucksweise ist mit der Existenz eines Dienstvertragsverhältnisses zwischen Fischli und Stauffacher ebenso vereinbar wie mit dem Bestehen eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse. Indem Fischli die Tätigkeit eines Generalagenten-Stellvertreter der La Suisse ausübte, war er für diese tätig, selbst
BGE 100 Ia 119 S. 127
wenn der Dienstvertrag mit Stauffacher abgeschlossen war. Fischli hat gegenüber der La Suisse nie von Entlassung oder Kündigung gesprochen. Dies hat einzig die La Suisse ihm gegenüber getan. Der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist aber vor allem deswegen als willkürlich zu qualifizieren, weil er sich lediglich auf den Briefwechsel zwischen Fischli und der La Suisse stützt, die sich aus Stauffachers Korrespondenz zwingend ergebenden Konsequenzen jedoch unbeachtet lässt. Zwar wird in der Verfügung ein Schreiben Stauffachers an die Generaldirektion vom 21. Oktober 1971 zitiert, worin dieser schrieb: "Herr Fischli hat sich mir gegenüber geäussert, dass er meinetwegen bereit sei, von einer Kündigung des Dienstvertrages mit der GA Glarus, abzusehen, obwohl er der Direktion gegenüber eine Kündigungsabsicht bekannt gab. Dies würde dann bedeuten, dass er - zu meiner Freude - unter den geltenden Bedingungen Mitarbeiter bleibe." Die Tatsache, dass dieser Brief, von dem der erstinstanzliche Richter erst nach der Verhandlung Kenntnis erhielt, nicht in den Prozessakten figuriert, hat diesen nicht davon abgehalten, daraus zu schliessen, dass Stauffacher sich nicht als Adressat einer Kündigung durch Fischli betrachtete und nicht der Meinung war, diese hätte ihm gegenüber erfolgen müssen. Doch erklärt der Einzelrichter nirgends, wie er zu dieser Folgerung gelangte. Bei emer kritischen Würdigung des Textes muss man zur gegenteiligen Annahme gelangen, dass sich Stauffacher nämlich an den Dienstvertrag gebunden fühlte, sonst hätte er der Generaldirektion nicht mitgeteilt, dass Fischli sich bereit erklärt hatte, auf eine Kündigung des zwischen ihm und der Generalagentur bestehenden Vertrages zu verzichten, und dass er, Stauffacher, bereit wäre, ihn als Mitarbeiter zu behalten. Der Zivilgerichtspräsident verweist noch auf zwei weitere Briefe Stauffachers: während derjenige vom 17. Dezember 1971, mit dem der Beschwerdegegner "die Beendigung des Dienstverhältnisses auf den 31. Dezember 1971 bestätigte", keine eindeutigen Schlüsse zulässt, geht aus jenem vom 28. Dezember 1971 unmissverständlich hervor, dass Stauffacher sich nach wie vor an den Vertrag mit Fischli gebunden fühlte. Indem der erstinstanzliche Richter dieses Schreiben als "offensichtlich von Lausanne inspiriert" abtut und erklärt, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nur gekündigt hätte, weil die La
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Suisse ihn gekündigt und sie den "wirklichen Kündigungswillen" kundgegeben hätte, unterschätzt er dessen Bedeutung. Seine Überlegungen sind zudem widersprüchlich. War der Brief offensichtlich von Lausanne inspiriert, so muss man umso eher annehmen, dass "Lausanne", d.h. die Generaldirektion, der Ansicht war, dass Fischli Stauffachers Angestellter war. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass der Zivilgerichtspräsident in seiner Antwort zur Nichtigkeitsbeschwerde diesen Brief Stauffachers nun damit zu rechtfertigen sucht, dass Stauffacher auf den Brief von Fischlis Anwalt eben als Laie und wie ein Laie reagiert habe.
Das Resultat, zu dem der erstinstanzliche Richter gelangt, ist folglich nicht vertretbar. Er berücksichtigt zwar Fischlis Verhalten, lässt aber dasjenige Stauffachers ausser Betracht; er entschuldigt Stauffachers Äusserungen mit seiner Laienhaftigkeit, verkennt jedoch, dass Fischli, Versicherungsangestellter, ebenso Laie ist wie Stauffacher, alt Regierungsrat und Generalagent. In Anbetracht der Tatsache, dass Fischli gegenüber der La Suisse nie ausdrücklich die Kündigung eines ihn mit ihr verbindenden Dienstvertrages ausgesprochen hat, Stauffacher hingegen den ihn mit Fischli verbindenden Vertrag kündigte, ist es willkürlich, Stauffachers Passivlegitimation zu verneinen. Stauffacher selbst hat übrigens - was von Fischlis Anwalt im gegenwärtigen Verfahren allerdings nicht geltend gemacht wird - vor dem Zivilgerichtspräsident Beweise dafür geliefert, dass er Fischlis Arbeitgeber geblieben war, indem er auf einen Entscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 9. November 1972 verwies, bei dem es um ausstehende Beiträge ging, die das "Treuhandbüro D. Stauffacher" für Provisionsleistungen an Fischli, welcher bei der Kasse als Stauffachers Arbeitnehmer angemeldet war, schuldete.
5. Der Beschwerdeführer wirft dem erstinstanzlichen Richter ferner vor, dass dieser willkürlich eine Kündigung seinerseits gegenüber der La Suisse angenommen habe, während er eine solche doch nie verfasst habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet, denn jener hat in seiner Verfügung vom 11./22. August 1972 keineswegs behauptet, Fischli habe gegenüber der La Suisse gekündigt. Er hat bloss festgestellt, dass Fischli mit einer Kündigung gedroht hat, und dass die La Suisse die angedrohte Kündigung als erfolgt entgegengenommen
BGE 100 Ia 119 S. 129
hat. Erst in der Antwort auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Zivilgerichtspräsident davon ausgegangen, dass Fischli den Vertrag gekündigt hat; diese Antwort kann jedoch nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sein.
6. Der Beschwerdeführer wirft ausserdem die Frage auf, ob das Obergericht in Anwendung des Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
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BGE 100 Ia 119 S. 130
gefehlt, so wäre der Zivilgerichtspräsident verpflichtet gewesen, deren Beibringung zu verlangen, da es sich dabei um eine Ergänzung des Vertrages vom 1. Oktober 1964 handelt, auf die dieser ausdrücklich verweist. Art. 20 der allgemeinen Anstellungsbedingungen schreibt jedoch für jede Vertragsänderung Schriftlichkeit vor. Diese, vom Beschwerdeführer zwar nicht geltend gemachte Bestimmung lässt die These der Umwandlung des Vertrages, wonach Stauffacher stillschweigend von seinen Pflichten befreit worden und die La Suisse an seine Stelle getreten wäre, noch fragwürdiger erscheinen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erstinstanzliche Richter die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Er trägt gewissen Aktenstücken, welche ihm für die Annahme eines Vertrages zwischen Fischli und der La Suisse zwingend scheinen, Rechnung, unterlässt es jedoch, alle jene Elemente zu berücksichtigen, die gegen eine Vertragsänderung im Sinne einer Änderung der Parteien und somit gegen eine Befreiung Stauffachers von den vertraglichen Rechten und Pflichten sprechen. Der erstinstanzliche Entscheid verstösst daher gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
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1 | Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: |
a | rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder |
b | noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. |
2 | Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. |
7. Die Kostenbefreiung gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Kantons Glarus vom 11./22. August 1972 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Dezember 1972 aufgehoben.