SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
|
1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten - 1 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten. |
|
1 | Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bodens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten. |
2 | Bund, Kantone und Gemeinden üben insbesondere dann raumwirksame Tätigkeiten aus, wenn sie: |
a | Richt- und Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne sowie dazu erforderliche Grundlagen erarbeiten oder genehmigen; |
b | öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen planen, errichten, verändern oder nutzen; |
c | Konzessionen oder Bewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen sowie für Rodungen, Wasser-, Schürf-, Transport- oder andere Nutzungsrechte; |
d | Beiträge ausrichten an Bauten und Anlagen, insbesondere an Gewässerschutz-, Verkehrs- und Versorgungsanlagen und Wohnungsbauten sowie für Bodenverbesserungen, Gewässerkorrektionen oder Schutzmassnahmen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
|
1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
|
1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 22 Flächen und Standort - 1 Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km2. |
|
1 | Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km2. |
2 | Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern: |
a | die Gesamtfläche der Kernzone die Mindestfläche nach Absatz 1 um mindestens 10 Prozent übersteigt; und |
b | die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist. |
3 | Die Übergangszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht. |
4 | Ein Naturerlebnispark liegt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern des Kerns einer Agglomeration und in topographisch ähnlicher Höhenlage. |
5 | Er ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23 - Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23e - 1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. |
|
1 | Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. |
2 | Sie gliedern sich in die Kategorien: |
a | Nationalpark; |
b | Regionaler Naturpark; |
c | Naturerlebnispark. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23e - 1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. |
|
1 | Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. |
2 | Sie gliedern sich in die Kategorien: |
a | Nationalpark; |
b | Regionaler Naturpark; |
c | Naturerlebnispark. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 23 Kernzone - 1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
|
1 | Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
a | das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden; |
b | das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen mit Fahrzeugen ohne Motor auf Routen, die nach Artikel 54a der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 signalisiert sind; |
c | das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen; |
d | die land- und waldwirtschaftliche Nutzung; |
e | die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden; |
f | das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren. |
2 | Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen. |
3 | Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 25 Parkträgerschaft - 1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten. |
|
1 | Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten. |
2 | Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein. |
3 | Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung: |
a | der Bevölkerung sicherstellen; |
b | der interessierten Unternehmen und Organisationen der Region ermöglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 26 Charta - 1 Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen. |
|
1 | Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen. |
2 | Die Charta regelt: |
a | die Erhaltung der natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Werte des Parks; |
b | die Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen im Parkgebiet; |
c | die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden auf die Anforderungen an den Park; |
d | die Investitionsplanung über die Bereitstellung der personellen und finanziellen Mittel sowie der erforderlichen Infrastruktur zum Betrieb und zur Qualitätssicherung des Parks. |
3 | Die Charta muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 11 Genehmigung des Bundesrates - 1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. |
|
1 | Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. |
2 | Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 25 Parkträgerschaft - 1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten. |
|
1 | Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten. |
2 | Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein. |
3 | Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung: |
a | der Bevölkerung sicherstellen; |
b | der interessierten Unternehmen und Organisationen der Region ermöglichen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 7 Voraussetzung - Das Parklabel wird verliehen, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 8 Gesuch - 1 Das Gesuch um Verleihung des Parklabels muss die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten. |
|
1 | Das Gesuch um Verleihung des Parklabels muss die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten. |
2 | Das Gesuch um Erneuerung des Parklabels muss zusätzlich einen Bericht über die Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht worden sind, enthalten. |
3 | Die Parkträgerschaft muss das Gesuch beim Kanton einreichen. Bei kantonsübergreifenden Projekten muss sie es bei allen betroffenen Kantonen einreichen. |
4 | Die Kantone prüfen die Gesuchsunterlagen und die Voraussetzungen der Verleihung und leiten das Gesuch zusammen mit ihren Anträgen an das BAFU weiter. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 9 Verleihung - 1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
|
1 | Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
2 | Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 9 Verleihung - 1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
|
1 | Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
2 | Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 10 Verwendung - 1 Die Parkträgerschaft darf das Parklabel nur für die Bekanntmachung des Parks verwenden. |
|
1 | Die Parkträgerschaft darf das Parklabel nur für die Bekanntmachung des Parks verwenden. |
2 | Die Verwendung des Parklabels zur Werbung für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist unzulässig. |
3 | Werden die Voraussetzung der Verleihung oder die Anforderungen an die Verwendung nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so entzieht es das Parklabel. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 5 Inhalt und Gliederung - 1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4 |
|
1 | Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4 |
2 | Er zeigt: |
a | wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen); |
b | welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse); |
c | welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen). |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 23 Kernzone - 1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
|
1 | Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
a | das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden; |
b | das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen mit Fahrzeugen ohne Motor auf Routen, die nach Artikel 54a der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 signalisiert sind; |
c | das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen; |
d | die land- und waldwirtschaftliche Nutzung; |
e | die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden; |
f | das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren. |
2 | Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen. |
3 | Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
|
1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
|
1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 26 Charta - 1 Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen. |
|
1 | Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen. |
2 | Die Charta regelt: |
a | die Erhaltung der natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Werte des Parks; |
b | die Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen im Parkgebiet; |
c | die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden auf die Anforderungen an den Park; |
d | die Investitionsplanung über die Bereitstellung der personellen und finanziellen Mittel sowie der erforderlichen Infrastruktur zum Betrieb und zur Qualitätssicherung des Parks. |
3 | Die Charta muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 23 Kernzone - 1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
|
1 | Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen: |
a | das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden; |
b | das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen mit Fahrzeugen ohne Motor auf Routen, die nach Artikel 54a der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 signalisiert sind; |
c | das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen; |
d | die land- und waldwirtschaftliche Nutzung; |
e | die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden; |
f | das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren. |
2 | Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen. |
3 | Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23j - 1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: |
|
1 | Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: |
a | mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird; |
b | die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt. |
2 | Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. |
3 | Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 9 Verleihung - 1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
|
1 | Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft. |
2 | Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 7 Voraussetzung - Das Parklabel wird verliehen, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
|
1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 24 Übergangszone - Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone: |
|
a | geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen; |
b | land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen; |
c | schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen; |
d | das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 6 Mehrstufige Prüfung - Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23h - 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
|
1 | Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. |
2 | In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. |
3 | Er besteht aus: |
a | einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; |
b | einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
|
1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |
SR 451.36 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) - Pärkeverordnung PäV Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten - 1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
|
1 | Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. |
2 | Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: |
a | die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; |
b | die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 5 Inhalt und Gliederung - 1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4 |
|
1 | Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.4 |
2 | Er zeigt: |
a | wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festsetzungen); |
b | welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Zwischenergebnisse); |
c | welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen). |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 11 Genehmigung - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).10 |
|
1 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).10 |
2 | Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das UVEK11. |
3 | Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben, so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |