Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 171/2021

Urteil vom 27. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 9. Februar 2021 (ZSU.2020.111).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) und B.________ sowie C.________ (Vermieter, Beschwerdegegner) stehen in Streit bezüglich des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume an der U.________- strasse in V.________, unter anderem betreffend Gültigkeit zweier von der Vermieterschaft ausgesprochenen Kündigungen und diverser vom Mieter verlangten Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Beeinträchtigungen.
Nach Vereinigung der beiden Klagen betreffend Ungültigerklärung der zwei Kündigungen und Weiteres sowie nach einem Verfahren betreffend Rechtsverzögerung und einem betreffend Ausstand fällte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, am 15. November 2019 den Endentscheid, mit dem namentlich festgestellt wurde, dass die beiden Kündigungen ungültig sind, und weitere Anordnungen getroffen wurden. Der Mieter wurde als zu 95% obsiegend betrachtet, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich den Vermietern auferlegt wurde (Verfahren VZ.2018.55 vereinigt mit VZ.2018.80).
Dagegen erhoben die Vermieter Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 13. Januar 2021 die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Endentscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

B.
Ebenfalls am 15. November 2019 fällte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, nachdem es zuvor bereits superprovisorisch Massnahmen angeordnet hatte, den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verfahren SZ.2019.19). Es verpflichtete die Vermieter vorsorglich, das Kaltwasser in der Küche wieder anzuschliessen. Soweit darüber hinausgehend schrieb es das Massnahmeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Der Mieter wurde als zu über 90% der ursprünglichen Begehren obsiegend betrachtet. Entsprechend auferlegte das Gericht die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- den Vermietern und verpflichtete diese, dem Mieter eine Parteientschädigung von Fr. 2'977.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
Dagegen gelangten die Vermieter mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangten, der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden (SZ.2019.19) vom 15. November 2019 sei "samt den superprovisorischen Verfügungen vom 11. und 26. Februar 2019" aufzuheben. Die Gerichtskosten und die ihnen zustehende Parteientschädigung seien dem Mieter aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner verlangten sie "zulasten der Staatskasse eine angemessene Genugtuung".
Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 schrieb das Obergericht das Verfahren bezüglich der Verpflichtung zum Anschluss des Kaltwassers, der inzwischen erfolgt war, infolge Gegenstandslosigkeit ab. Mangels Rechtsschutzinteresse trat es auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Vermieter die Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen der Erstinstanz beantragten. Sodann trat das Obergericht auf die sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung und den Genugtuungsantrag nicht ein. Soweit sich die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Baden richtete, hiess sie das Obergericht gut. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 auferlegte es die bezirksgerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- dem Mieter und verpflichtete diesen, den Vermietern eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Bezüglich der weiteren Begehren der Vermieter wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es befand, es gehe einzig um die Kosten des Verfahrens SZ.2019.19. Diese seien zu Unrecht den Vermietern auferlegt worden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. (besondere) Dringlichkeit, und damit die Voraussetzungen für die Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen, seien
nicht ersichtlich gewesen. Da die Vermieter in eigener Sache prozessierten, dabei der Vermieter (B.________) als Rechtsanwalt, hätten sie gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO für das bezirksgerichtliche Massnahmeverfahren Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.--. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- auferlegte es dem Mieter.

C.
Der Mieter erhebt Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, in Aufhebung der diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern des Entscheids des Obergerichts den bezirksgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid zulasten der Beschwerdegegner zu bestätigen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- sei den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.--, allenfalls eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe, zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Auch wenn das Bezirksgericht mit dem Entscheid vom 15. November 2019 (SZ.2019.19) das Massnahmeverfahren separat und gleichentags wie der Endentscheid in der Hauptsache (VZ.2018.55 und VZ.2018.80) abgeschlossen hat, bleibt der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (vgl. dazu: BGE 144 III 475 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Seine Anfechtbarkeit vor Bundesgericht ergibt sich aus Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, wiewohl der Endentscheid in der Hauptsache nicht angefochten wurde.
Schon vor der Vorinstanz ging es im Wesentlichen einzig um die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens von insgesamt Fr. 4'977.-- (Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und Parteientschädigung von Fr. 2'977.--). In einem solchen Fall ist nicht der Streitwert der Hauptsache massgebend (Urteil 4A 345/2018 vom 5. November 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der erforderliche Streitwert in mietrechtlichen Angelegenheiten von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) wird demnach vorliegend nicht erreicht. Dies selbst dann nicht, wenn die weiteren (aber hinfälligen) Beschwerdebegehren betreffend Anschluss des Kaltwassers und Genugtuung mit veranschlagt würden.
Der Beschwerdeführer erhebt demnach zu Recht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese erweist sich als das zulässige Rechtsmittel.

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 I 121 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.
Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO die Prozesskosten in Abweichung der Verteilungsgrundsätze von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO nach Ermessen verteilen. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 4A 24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1; 4A 234/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte namentlich auf den mutmasslichen Prozessausgang ab. Sie gelangte zur Kostenauflage an den Beschwerdeführer, nachdem sie in eingehender Beurteilung der einzelnen, von ihm anbegehrten Anordnungen zum Schluss gelangt war, diese wären allesamt nicht notwendig gewesen. Sie berücksichtigte dabei namentlich auch die Vorbringen der Beschwerdegegner und befand nach durchgeführtem Schriftenwechsel, die Voraussetzungen für die (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien nicht gegeben gewesen, weshalb von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen sei.

4.
Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen (Baugerüst vor dem Eingang des Mietobjekts, verstellter Zugang zum Mietobjekt, Kalt- und Warmwasser, Benutzung des WCs durch Handwerker, Zugang der Handwerker zum Mietobjekt) vorbringt, erweist sich weitgehend als unzulässige appellatorische Kritik, mit der er der Auffassung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Sicht des Beschwerdeführers mag zwar Einiges für sich haben und ebenfalls vertretbar sein, lässt aber die anderslautende Ansicht der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Angesichts der auf Willkür beschränkten Kognition des Bundesgerichts besteht keine Handhabe, in die vorinstanzliche Beurteilung einzugreifen, da nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass diese schlechterdings unvertretbar ist. Es bleibt damit bei der obergerichtlichen Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten. Die Willkürrüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hält auch die vollumfängliche Auflage der Kosten und Entschädigung des obergerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten für willkürlich, dies unabhängig davon, ob in der Sache die vorinstanzliche Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten bestätigt wird oder nicht. Die Beschwerdegegner hätten vor Obergericht mit ihrer Beschwerde nicht durchwegs obsiegt, sondern seien mit ihren Rechtsbegehren 1 (Aufhebung der Massnahmeentscheide) und 4 (Genugtuung zulasten des Staates) unterlegen. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Beschwerdegegner trotz des Unterliegens mit der Hälfte ihrer Rechtsbegehren als vollumfänglich obsiegend betrachtet werden. Dies sei nicht vereinbar mit Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO und führe zu einem stossenden Ergebnis.

5.2. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten beurteilt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 104 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
. ZPO. Da dies insbesondere auch für die Verteilungsgrundsätze von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO gilt, werden die Prozesskosten des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verteilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.2).
Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Diese Regelung räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten (Urteile 5D 108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.1; 5A 80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; 4A 54/2018 vom 11. Juni 2018 E. 5.1), wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (vorliegend: Kostenpunkt) obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteile 5A 80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; 4A 207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO zählt (Urteile 5A 80/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3; 4A 54/2018 vom 11. Juni 2018 E. 5.1), prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen mit Zurückhaltung (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen). Liegt - wie vorliegend - eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor, ist die Kostenverlegung nur auf Willkür zu überprüfen (Erwägung 2).

5.3. Vorliegend ist auch ohne explizite Begründung offensichtlich, dass die Vorinstanz den Schwerpunkt der Beschwerde bei der Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenverlegung setzte. So führte sie aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien die Kostenfolgen des nunmehr integral gegenstandslos gewordenen Verfahrens SZ.2019.19. Entsprechend spreche die Beschwerde zutreffend davon, dass es jetzt nur noch um die Kosten gehe. Sie schied daher alle darüber hinaus gehenden Anträge (auch des Beschwerdeführers auf Zusprechung der Mehrwertsteuer) mit kurzen Hinweisen aus. Mit Blick auf diese klare Schwerpunktsetzung ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Beschwerdegegner als "weit überwiegend" obsiegend wertete, und entsprechend die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte.
Darin liegt keine willkürliche Anwendung von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO. Ebenso wenig kann von einem stossenden Ergebnis gesprochen werden. Dazu sei immerhin erwähnt, dass auch der Beschwerdeführer im Verfahren VZ.2018.55 vereinigt mit VZ.2018.80 nicht durchwegs mit allen Rechtsbegehren durchdrang (95%), ebenso wenig im erstinstanzlichen Verfahren SZ.2019.19 (über 90%), und dennoch die Prozesskosten vollumfänglich den Vermietern auferlegt wurden. Hier wie dort durfte das Gericht willkürfrei das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des Rechtsstreits berücksichtigen.
Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.

6.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da ihnen mangels Einholens einer Antwort aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger