Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 650/2011

Urteil vom 27. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ SA,
vertreten durch Fürsprecherin Theres Stämpfli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arresteinsprache (elektronische Beschwerde),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 7. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ (Arrestschuldner) erhoben am 31. Januar 2011 Arresteinsprache gegen einen auf Begehren der Z.________ SA (Arrestgläubigerin) ausgestellten Arrestbefehl. Das Regionalgericht Oberland wies die Einsprache am 21. März 2011 ab. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Arrestschuldner am 24. März 2011 zugestellt.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Arrestschuldner mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. September 2011 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Dagegen erhoben die Arrestschuldner (fortan: Beschwerdeführer) am 21. September 2011 Beschwerde in Zivilsachen. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an das Obergericht zur materiellen Beurteilung.

Die Z.________ SA (fortan: Beschwerdegegnerin) hat auf Vernehmlassung verzichtet, allerdings Anträge im Kostenpunkt gestellt. Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) richtet sich gegen den Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid betrifft eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Streitsache unterliegt demnach der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG).

Der Beschwerdeentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG ist ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (Urteil 5A 614/2011 vom 28. November 2011 E. 1; vgl. auch BGE 133 III 589 E. 1 S. 590). Er beschlägt ausschliesslich das jeweilige Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie der Arrest selbst endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung; er gilt damit wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.) als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

2.
Das Obergericht hat festgehalten, der Anwalt der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde an die gewöhnliche E-Mail-Adresse des Obergerichts versandt. Die Eingabe sei elektronisch signiert gewesen und soweit ersichtlich am 4. April 2011 um 23.43 Uhr beim Obergericht eingetroffen. Der 4. April 2011 sei zugleich der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen. Auf Aufforderung hin habe der Anwalt die Beschwerde am 20. April 2011 in Papierform nachgereicht.

Das Obergericht hat sodann erwogen, elektronische Eingaben an eine Behörde müssten an die Adresse der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform gesendet werden (Art. 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren; SR 272.1; nachfolgend: VeÜ-ZSSchKG). Nach Art. 5 VeÜ-ZSSchKG veröffentliche die Bundeskanzlei im Internet ein Verzeichnis mit Behördenadressen. Dieses führe die Adresse der jeweiligen Behörde für die elektronische Eingabe auf. Der Kanton Bern habe zum Zeitpunkt der Beschwerde wie auch des obergerichtlichen Urteils über keine funktionierende Umgebung für den Empfang von elektronischen und verschlüsselten Eingaben verfügt. Die bernischen Anwälte seien über die fehlende Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung informiert worden. Insbesondere sei dem betreffenden Anwalt die Tatsache bekannt gewesen, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Im Kanton Bern existiere somit keine Zustellplattform im Sinne von Art. 2 und Art. 4 VeÜ-ZSSchKG und das Obergericht habe keine Adresse für elektronische Eingaben im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b VeÜ-ZSSchKG. Demgemäss habe die
Bundeskanzlei auch keine Adresse veröffentlicht. Rechtssuchende könnten sich nicht mit einer elektronischen Eingabe an eine nicht den Vorgaben der VeÜ-ZSSchKG entsprechende E-Mail-Adresse über die dem betreffenden Anwalt bekannte Tatsache hinwegsetzen, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen derzeit nicht möglich sei. Die Eingabe sei zwar elektronisch signiert (Art. 7 VeÜ-ZSSchKG), erfülle aber die Voraussetzungen für eine gültige elektronische Übermittlung nicht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids sei im Übrigen festgehalten, dass Eingaben per E-Mail nicht rechtsgültig seien, dass sie keine fristwahrende Wirkung hätten und dass elektronische Eingaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könnten. Die Papierexemplare der Beschwerde seien der Post erst nach Ablauf der Beschwerdefrist überreicht worden. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.

Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht ausgeführt, es sei ihm inzwischen möglich, elektronische Eingaben entgegenzunehmen.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Beharren auf Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform sei überspitzt formalistisch und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei das Willkürverbot verletzt, wenn auf der Zustellung via anerkannte Zustellplattform beharrt werde, obschon eine solche bundesrechtswidrig nicht zur Verfügung stehe. Im Einzelnen führen sie aus, in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils stehe der Standardsatz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Eingaben elektronisch erfolgen könnten. Der Kanton Bern publiziere zudem auf der Website seiner Justizbehörden und auf der Website der Bundeskanzlei, es bestehe ein elektronischer Zugang zum Gericht. Der Rechtssuchende dürfe sich deshalb darauf verlassen, dass elektronische Eingaben tatsächlich möglich seien. Wenn eine Zustellplattform noch nicht verfügbar sei, müssten Beschwerden an eine E-Mail-Adresse des angerufenen Gerichts gesandt werden können. Der Eingang lasse sich mit den bestehenden technischen Möglichkeiten auch so nachweisen. Die elektronische Übermittlung über eine anerkannte Plattform diene der Fixierung des Eingangs der E-Mail bei der angerufenen Behörde und der Sicherstellung der Verwendung einer einheitlichen E-
Mail-Adresse. Diesem Zweck sei durch den Versand der digital signierten Dokumente an die vom Gericht selber verwendete E-Mail-Adresse Genüge getan worden. Der Kanton Bern habe sich als einziger Kanton nicht den bestehenden Zustellplattformen (IncaMail und Privasphere) angeschlossen, sondern erarbeite eine eigene Lösung. Er hätte ohne weiteres in der Zwischenzeit einen Anschluss bei einem dieser Anbieter einrichten können. Die fehlende Möglichkeit zur Entgegennahme elektronischer Eingaben sei deshalb nicht auf technische, sondern auf finanzielle Gründe zurückzuführen. Der Anwalt der Beschwerdeführer habe schliesslich zahlreiche Eingaben an Gerichte im Kanton Bern per E-Mail übermittelt und Fristversäumnis sei nie gerügt worden.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Zwar ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso der Kanton Bern die Voraussetzungen zum Empfang elektronischer Eingaben im April 2011 noch nicht bereitstellen konnte (vgl. Art. 130
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 130 Form - 1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
1    Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2    Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201658 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a  das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
ZPO). Jedoch können die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen daraus nicht ableiten, die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus oder verletze das Willkürverbot, wenn sie auf elektronische Eingaben nicht eintritt, welche die gesetzlichen Voraussetzungen an die Form solcher Eingaben nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat auf die einschlägigen Normen der VeÜ-ZSSchKG hingewiesen, die die Form der elektronischen Zustellung regeln. So sieht Art. 4 VeÜ-ZSSchKG die Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform vor und Art. 2 VeÜ-ZSSchKG listet die Anforderungen an solche Zustellplattformen auf. Eine Eingabe auf dem Wege einer gewöhnlichen E-Mail mit elektronisch signierten Anhängen, wie sie die Beschwerdeführer vorgenommen haben, ist dort nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführer behaupten, die von ihnen gewählte Lösung sei technisch gleichwertig mit der Zustellung über eine anerkannte Plattform. Sie belegen dies jedoch nicht näher. Bereits der Blick auf Art. 2 VeÜ-ZSSchKG
lässt an der behaupteten Gleichwertigkeit zweifeln. Mit der VeÜ-ZSSchKG und den von ihr verfolgten Zwecken setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Welchen Eindruck der Kanton gegenüber Rechtssuchenden hinsichtlich der Möglichkeit zu elektronischen Eingaben vermittelt hat (z.B. durch seinen Internetauftritt), spielt vorliegend keine Rolle. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen an den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz vorbei, die auf die Kenntnisse der bernischen Anwaltschaft und des vorliegend betroffenen Rechtsvertreters abstellen. Der Anwalt der Beschwerdeführer bestreitet die obergerichtliche Feststellung nicht, dass er um das Fehlen einer Zustellplattform im Kanton Bern und die fehlende Möglichkeit zu elektronischen Eingaben wusste. Er bestreitet auch nicht, dass die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festhielt, Eingaben per E-Mail seien nicht rechtsgültig und hätten keine fristwahrende Wirkung. Dass andere Gerichte des Kantons Bern Eingaben per E-Mail akzeptiert hätten, ist demgegenüber eine unbelegte Behauptung, aus welcher die Beschwerdeführer selbst bei ihrer Richtigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Aufgrund seiner Kenntnisse durfte der Rechtsvertreter nicht darauf vertrauen,
dass das Obergericht seine Eingabe per E-Mail als zulässig erachten würde. Im Beharren des Obergerichts auf der vom Gesetz vorgesehenen Form einer Eingabe kann folglich weder überspitzter Formalismus noch Willkür gesehen werden, soweit die Verletzungen der entsprechenden verfassungsmässigen Verbote überhaupt genügend begründet werden. Da es den Beschwerdeführern offengestanden wäre, sich innerhalb der Beschwerdefrist in Papierform an das Obergericht zu wenden, kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (oder eher einer Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung) nicht die Rede sein.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin verlangt für diesen Verfahrensausgang zwar eine Parteientschädigung. Da sie aber auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet hat, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zingg