SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden. |
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1 | Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden. |
2 | Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
3 | Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
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1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 2 Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien - 1 Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 35 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 45 000 GWh zu betragen. |
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1 | Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 35 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 45 000 GWh zu betragen. |
2 | Die Nettoproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 900 GWh und im Jahr 2050 mindestens 39 200 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken wird nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen angerechnet. |
3 | Der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr (1. Oktober-31. März) soll netto den Richtwert von 5 TWh nicht überschreiten. |
4 | Der Bundesrat legt gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele fest, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023. Er überwacht die Zielerreichung und ergreift rechtzeitig entsprechende Massnahmen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen. |
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1 | Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen. |
2 | Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: |
a | die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten; |
b | die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht; |
c | die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4; |
d | die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel; |
dbis | die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4; |
dter | die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel; |
e | die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30; |
f | die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32; |
g | die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33; |
h | die Entschädigung nach Artikel 34; |
hbis | die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a; |
i | die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle; |
j | die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen. |
3 | Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 35 Erhebung und Verwendung - 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen. |
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1 | Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen. |
2 | Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: |
a | die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten; |
b | die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht; |
c | die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4; |
d | die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel; |
dbis | die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4; |
dter | die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel; |
e | die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30; |
f | die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32; |
g | die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33; |
h | die Entschädigung nach Artikel 34; |
hbis | die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a; |
i | die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle; |
j | die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen. |
3 | Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung - Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung - Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 30bbis. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen - 1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: |
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1 | Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: |
a | die Erstellung neuer Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW; |
b | erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen; |
c | erhebliche Erneuerungen von Anlagen, die nach der Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen. |
2 | Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können. |
3 | Der Investitionsbeitrag beträgt: |
a | höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b; |
b | höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe c. |
3bis | Für die Projektierung neuer Wasserkraftanlagen oder erheblicher Erweiterungen von Wasserkraftanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.44 |
4 | Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen. |
5 | Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie: |
a | innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder |
b | mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 48 Ansätze - 1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
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1 | Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. |
2 | In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: |
a | für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt; |
b | für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen. |
3 | Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag: |
a | 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt; |
b | 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt. |
4 | Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt. |
5 | Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend. |
6 | Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 24 Grundsätze - 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
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1 | Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. |
2 | Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.40 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt; |
b | Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt; |
c | biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas; |
d | Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 20172 (EnV); |
e | Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; |
f | Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen; |
g | steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität - 1 Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten: |
|
1 | Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten: |
a | einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion; |
b | einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion; |
c | einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie. |
2 | Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).52 |
3 | Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung EnFV Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall - 1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
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1 | Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen. |
2 | Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt. |
3 | Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.104 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |