Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.250

Entscheid vom 26. November 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. Corp., vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Das Büro des Staatsanwaltes im Justizministerium zu Jerusalem (nachfolgend "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen B., C. und D. und weitere wegen Bestechung, Geldwäscherei, Betrugs ("obtaining anything by deceit"), falscher Angaben über eine juristische Person und Veruntreuung ("breach of trust in body corporate").

Das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2012 (26 day of Tamuz, 5772) sucht Bankunterlagen und weitere Beweismittel zu erlangen, um Näheres zu Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und um das Verbleiben der Gelder aufzuklären. Gestützt darauf soll entschieden werden, ob Anklagen erhoben werden sollen ("whether criminal charges can be brought"; Urk. 1 S. 1 f., 5 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft I") trat mit Verfügung vom 17. Juni 2013 auf das Ersuchen ein (Urk. 7). Die Bank F. AG wurde verpflichtet, die vollständigen Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 bezüglich des Kontos 1, lautend auf A. Corp., einzureichen. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft I ein Mitteilungsverbot bis 31. August 2013, welches sie am 18. Juli 2013 wieder aufhob (Urk. 12). Die Bank F. AG übermittelte die geforderten Bankunterlagen am 2. Juli 2013 (Urk. 10).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Juli 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der folgenden Bankunterlagen an (Urk. 16 S. 6 Dispositiv Ziff. 2):

i. Schreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 betreffend Einreichung der Bankunterlagen für das Konto Nr. 2, lautend auf A. Corp.

ii. Kontoeröffnungsunterlagen zur Kontoverbindung Nr. 2, lautend auf A. Corp. (S. 1 001–1 029)

iii. Kontounterlagen zu USD-Kontokorrent Nr. 3 (S. 2 001 bis 2 202)

iv. Kontounterlagen zu EUR-Kontokorrent Nr. 4 (S. 3 001–3 048).

Die Schlussverfügung wurde der Bank zuhanden ihres Kunden A. Corp. am 2. August 2013 eröffnet (Urk. 18). Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung an die Bank zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Die Bank leitete die Verfügung an eine Adresse von A. Corp., weiter (act. 1.3).

D. Die gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 2. September 2013 erhobene Beschwerde (act. 1) beantragt:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen.

2. eventualiter 1: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei so abzuändern, dass auf den der ersuchenden Behörde herauszugebenden Dokumente [sic] einzig die Transaktionen welche im Zeitraum von 1. April 2007 bis 31. Dezem­ber 2009 Zahlungen von oder Zahlungen an

- B.

- C.

- D.

- G. Ltd.

- H. Ltd.

- E.

- I.

betreffen sichtbar sind. Sämtliche übrigen Daten und Transaktionen auf den Dokumenten (ausser der Kontonummer) seien unleserlich zu machen (abzudecken, ohne Möglichkeit der Lesbarkeit).

3. eventualiter 2: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin eine Aktenausscheidung vorzunehmen.

4. Die Ziff. 3 des Rubrums der Schlussverfügung sei anzupassen und mit den Hinweisen auf die Normen der im vorliegenden Fall anwendbaren Staatsverträgen. [sic]

– unter Kostenfolge –"

E. Die Beschwerdeführerin gelangte so kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft I (Urk. 19/1 30. August 2013) – wie sie geltend macht, erreichte sie die Benachrichtigung der Bank vom 2. August 2013 erst am 29. August 2013 –, dass ihr zwar noch einige Dokumente zugefaxt werden konnten (act. 19/3), ihr die per Post am Montag, 2. September 2013, versandten Akten jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und Eingabe der Beschwerde zugingen (act. 19/5 3. September 2013). Die Beschwerde wurde demnach eingereicht, ohne die zu übermittelnden Unterlagen eingesehen zu haben (act. 1 S. 7 Ziff. 9, S. 9 Ziff. 19, S. 12 Ziff. 30).

Die Beschwerde entsprach den Anforderungen von BGE 136 IV 16 E. 2.4 ("le client doit être en mesure de se manifester dans les trente jours dès la notification à la banque en indiquant, le cas échéant, à quel moment il a été informé"). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin vor Einholung der behördlichen Stellungnahmen Gelegenheit gegeben, sich zu den vollständigen Akten zu äussern (act. 4).

F. In Kenntnis der Akten reichte die Beschwerdeführerin am 26. September 2013 ihre Stellungnahme ein (act. 7), mit den weiteren Anträgen:

"Folgende Akten (gemäss Paginierung der Beschwerdegegnerin) seien nicht an die ersuchende Behörde auszuliefern und bei der Beschwerdegegnerin zu vernichten (eventualiter zu versiegeln):

- 1 001 - 1 029 (Akten bezüglich Eröffnung der Kontobeziehung)

- 2 036 - 2 041 (Überweisung von J.)

- 2 042 - 2 045 (Überweisung an Anwaltskanzlei K.)

- 2 054 - 2 057 (Überweisung an L.)

- 2 068 - 2 070 (Überweisung an M. Ltd.)

- 2 073 - 2 083 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 081 - 2 088 (Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien)

- 2 101 - 2 104 (Überweisung an Anwaltskanzlei O.)

- 2 112 - 2 118 (Überweisung an P.)

- 2 120 - 2 123 (Überweisung an Attorney Q.)

- 2 125 - 2 130 (Überweisung an R.)

- 2 142 - 2 147 (Überweisung an L.)

- 2 150 - 2 157 (Überweisung an S.)

- 2 158 - 2 164 (Überweisung an L.)

- 2 172 - 2 175 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 184 - 2 189 (Überweisung an T. GmbH)

- 2 190 - 2 195 (Überweisung an L.)

- 2 197 - 2 202 (Überweisung von AA.)

- 3 001 - 3 048 (Dokumentation Kto. 4 in EUR)

Auf den Statements of Account (pag. nachfolgend) seien die Gegenparteien, soweit nicht E. oder D. betreffend, unleserlich zu machen:

- pag 2 001

- pag 2 028 - 2 029

- pag 2 072

- pag 2 105

- pag 2 119

- pag 2 124

- pag 2 165

- pag 2 183

- pag 2 196"

Die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 15. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Schlussverfügung. Das BJ beantragt am 16. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und schloss sich im Wesentlichen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung an. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9 bis 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; Zimmermann, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Zimmermann, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom 4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; Zimmermann, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin des Kontos ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgereicht eingereichte Beschwerde (vgl. obige Erwägungen C–E) ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Rechtshilfeersuchen sei zwar durch den Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice gestellt worden, dieser sei aber nicht Verfahrensleiter der Untersuchung, sondern nur ein Mittler. Es liege nur eine polizeiliche Untersuchung vor. Nirgends sei erwähnt, dass eine Justizbehörde involviert sei, wie dies Art. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR vorsehe. Ebensowenig sei erwähnt, dass das Verfahren allenfalls in einem Strafurteil enden könne. Dies verstosse auch gegen Art. 1 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG. Damit fehle eine materielle Voraussetzung der Rechtshilfe, weshalb die Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 7–9).

3.2 Nach Art. 24
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 24 - Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.
EUeR kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (dazu BGE 133 IV 40 E. 3.1). Israel hat zum EUeR und zum 2. ZP die Erklärungen abgegeben, dass der Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice eine Justizbehörde ist. Da die Schweiz als Signatarstaat des EUeR dazu keinen Vorbehalt angebracht hat, ist diese Deklaration für sie verbindlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 2.5/2.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 6.3/6.4). Damit ist grundsätzlich Rechtshilfe in Strafsachen möglich.

3.3 Weder ist erforderlich, dass alle Verfahrenshandlungen von Justizbehörden selbst vorgenommen werden – was ja auch in der Schweiz nicht der Fall ist (beispielsweise Verwaltungsbehörden nach VStrR) – noch muss für die Leistung von Rechtshilfe mehr als ein ausländisches Vorverfahren eröffnet sein (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 2.2; 113 Ib 257 E. 5a). Art. 1 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
und Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR fordern keine Erklärung, dass im ausländischen Verfahren der Richter angerufen werden könne, was die Schweiz bindet. So bleibt vorliegend kein Raum für eine nähere Prüfung von Art. 1 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG (der nach der zitierten Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke - 1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
1    Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
2    Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
IRSG anzuwenden wäre).

Ohnehin prüft das Rechtshilfegericht lediglich, ob Rechtshilfehindernisse bestehen, wofür sich keine eingehende Untersuchung der ausländischen Behördenorganisation oder ihrer Rechtsakte aufdrängt (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb; 113 Ib 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2).

3.4 Zusammenfassend liegt ein nach EUeR formell gültiges Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vor.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens als widersprüchlich, so bezüglich der Information des Verwaltungsrats von G. Ltd. und der Ausübung der Option zum Rückkauf der E.-Anteile (act. 1 S. 5).

Zudem seien sämtliche Mutmassungen bestritten. D. sei weder israelischer Staatsbürger, noch habe er Wohnsitz in Israel. A. Corp. sei keine israelische Gesellschaft und unterhalte dort auch keine Tochterfirmen oder Zweigniederlassungen. Wirtschaftlich Berechtigter am Konto der A. Corp. sei ein Berechtigter mit EU-Wohnsitz. Das Konto bei der Bank F. AG sei nicht für Transaktionen mit E. eröffnet worden. A. Corp. habe ihre Anteile an E. im Februar 2009 verkauft. Der Verkauf der Anteile habe nichts mit Sanktionen von VISA/Mastercard zu tun gehabt (act. 1 S. 6).

Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Sachverhalt des Ersuchens in die Vorwürfe nicht verstrickt, weshalb auch ihre Kontoauszüge dazu "sicherlich keinerlei Aufschluss bieten". Sämtliche Transaktionen zwischen E. und A. Corp. seien legal gewesen (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG in Verbindung mit Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
]), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; TPF 2008 44 E. 3.5). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2).

An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2 [3. Absatz; Entscheid zur Publikation vorgesehen]; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.2; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2; Zimmermann, a.a.O., N. 293, 295, 301).

4.3 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens lautet:

4.3.1 Die israelische Gesellschaft G. Ltd. gebe Kreditkarten aus und biete online clearing house services (Dienste als automatische Zahlungsstelle/Verrechnungsstelle) für Geschäftskunden an. Sie habe anfangs 2008 das Tochterunternehmen H. Ltd. gegründet, das online clearing house services für ausländische Transaktionen anbiete.

Der Beschuldigte B. sei CEO von G. Ltd. und Chairman of the Board von H. Ltd. gewesen, der Beschuldigte C. Vizepräsident der G. Ltd. und Chairman of the Board von H. Ltd. C. habe die Geschäftsbeziehung zu E. mitgestaltet. D. sei ein enger Freund von B. und Eigentümer der A. Corp.

E. sei für G. Ltd. ein Vermittler der online clearing house services (payment aggregator) und zur damaligen Zeit zugleich einer der grössten Akquisiteure von Neukunden gewesen. Sobald sich ein Kunde für das Produkt einer der Gesellschaften entschieden habe, sei ihm jeweils eine von E. und G. Ltd./H. Ltd. vereinbarte fixe Gebühr verrechnet worden.

Im Jahre 2007 soll B. als CEO von G. Ltd. eine Vereinbarung mit I., dem Besitzer von E., getroffen haben, gemäss welcher G. Ltd. sich verpflichtet habe, clearing services für die von E. rekrutierten Kunden ohne entsprechende Customer Due Diligence (nachfolgend "CDD") durchzuführen und dafür von E. geringere Gebühren für die ausgeführten Transaktionen zu verlangen. Im Gegenzug habe sich E. bereit erklärt, mindestens 50 Prozent ihrer Geschäftsanteile an A. Corp. zu übertragen, für einen Nominalbetrag von lediglich GBP 1'050.-- (CHF 1'602.95 zum Interbankenkurs vom 16. Juli 2012).

Diese Anteile sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit periodischen Zahlungen seitens E. im Gesamtwert von USD 700'000.-- (CHF 686'056.-- zum Interbankenkurs vom 16. Juli 2012) zurückgekauft worden sein. A. Corp. soll bis zum Zeitpunkt des Rückkaufes fünfzigprozentige Anteilseignerin von E. gewesen sein und demzufolge de facto Anspruch auf einen Anteil des Gewinnes von E. gehabt haben. E. habe Gelder auf das Konto von A. Corp. bei der Bank F. AG überwiesen und zwar am 5. März 2008 NIS 1'667'960 (entspricht zum damaligen Interbankenkurs CHF 477'860.--) und am 6. April 2009 NIS 1'457'750 (entspricht zum damaligen Interbankenkurs CHF 395'138.--).

Dadurch seien G. Ltd./H. Ltd. zu illegalen und high-risk online Kunden gelangt. Um diese Geschäftsbeziehungen zu verheimlichen, hätten G. Ltd./H. Ltd. zu gesetzeswidrigen Mitteln gegriffen, so hätten sie falsche Angaben gemacht und durch verschiedene Massnahmen die wahre Identität solcher Kunden verborgen. All diese Mittel und Massnahmen würden gegen israelisches Recht, gegen die Vorschriften der Bank of Israel und diejenigen der International Acquirers (Master Card International, Visa Europe) verstossen.

Nachdem die International Acquirers gegenüber G. Ltd. zu Sanktionen gegriffen und den Widerruf von Cals cross border license angedroht hätten, sei die Vereinbarung zwischen E. und A. Corp. aufgelöst und E. dazu gezwungen worden, ihre Anteile von A. Corp. für zusätzliche USD 700'000.-- zurückzukaufen.

4.3.2 Durch Zusammenwirken von B., I., D. und C. sei es auch dazu gekommen, dass G. Ltd. von E. und A. Corp. ein Kaufsrecht erworben habe, die von A. Corp. gehaltenen E.-Anteile zu erwerben. Dabei habe C. für G. Ltd. gezeichnet, wobei die verantwortlichen Stellen von G. Ltd. über diese Vereinbarung im Dunkeln gelassen worden seien.

4.3.3 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse vermute die ersuchende Behörde somit, dass B. persönlich, via D. und A. Corp., von E. für die von G. Ltd. zugunsten E. eingeräumten vorteilhaften Bedingungen bezahlt worden sei.

4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; Zimmermann, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.).

4.5 Der in vorstehender Erwägung 4.3 dargestellte Sachverhalt erfüllte in der Schweiz prima facie (und ohne dass dies die Beschwerdeführerin bestritte) die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB; act. 1 S. 5 f.) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Erfüllt ist auch der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 3.3).

4.6 Das Rechtshilfeersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf, die ohne weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ermöglichen. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Die Kette der Überweisungen und Akteure wird plausibel und in weitem Ausmass lückenlos dargestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (act. 18 S. 6 ff.) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
sowie Abs. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

4.7 Die Beschwerde äussert sich einlässlich zur Legalität von Transaktionen und Unschuld von involvierten Personen (z.Bsp. act. 7 S. 11 f.). Bei diesen Darlegungen handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unbehelfliche Gegendarstellung in Form einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts, auf die nicht weiter einzugehen ist. Im Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahren geht es nur darum, ob das Ersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechtshilfe- oder Auslieferungsrechts gutzuheissen oder abzuweisen ist. Tat- und Schuldfragen sind nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 133 IV 76 E. 2.2; 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b; Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3).

4.8 Somit erweist sich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als zureichend und die beidseitige Strafbarkeit als gegeben. Die erhobenen Einwendungen gehen fehl.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe, indem sie vorbringt, das EUR-Konto (obige Erwägung C 4.) sei nicht potentiell erheblich da Zahlungen weder von den involvierten Parteien noch von den Beträgen her in Beziehung zum Sachverhalt des Ersuchen stünden, umso weniger sei die Eröffnungsdokumentation dieses Kontos (obige Erwägung C 2.) herauszugeben. Beim USD-Konto (obige Erwä­gung C 3.) beträfen nur Zahlungen von E. zwischen dem 5. September 2007 und dem 6. April 2009 sowie die Checkgutschrift vom 26. Februar 2009 das israelische Strafverfahren. Bezüge anderer Personen als D., B., C., G. Ltd., H. Ltd. und I. seien solche Dritter und auszuscheiden (act. 1 S. 9–11; act. 7 S. 4–12). Teilweise unterstünden die Belege auch dem Anwaltsgeheimnis (act. 7 S. 8).

5.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 3 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
EUeR, Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; Zimmermann, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Eine solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Ju­li 2013, E. 7.2.2; 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2–4.4).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als dass Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den mit dem ausländischen Begehren verlangten Beweismassnahmen ist in aller Regel nur dann nicht zu entsprechen, wenn sie keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen und offensichtlich für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens ungeeignet sind, d.h. wenn das Ersuchen als blosser Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung dient (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 121 II 241 E. 3a; 115 Ib 186 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom 27. März 2013, E. 1.4; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; Zimmermann, a.a.O., N. 722).

5.3 Ziel des israelischen Rechtshilfeersuchens ist es, mehr über die Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und den Endbegünstigten dieser Gelder aufzufinden (Urk. 1 S. 5). Dafür muss sie Überweisungen an andere Bankkonten kennen. Es wird denn auch um detaillierte Bankauszüge vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ersucht, um die ab dem Konto der A. Corp. stattgefundenen Transaktionen in Erfahrung zu bringen (Urk. 1 S. 6).

Laut Sachverhalt (obige Erwägung 4.3) sind mutmasslich deliktische CHF 477'860.--, CHF 395'138.-- und USD 700'000.-- auf das Konto der A. Corp. gelangt. Die Schlussverfügung zeigt weitere Verbindungen zum untersuchten Sachverhalt (Urk. 16 S. 5 f., wobei es sich recte um Bankunterlagen der Bank F. AG handelt, nicht der Bank BB.), so diverse Zahlungen von E.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es würden in zeitlicher Hinsicht Überweisungen ausserhalb der Zeitspanne 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 übermittelt (bei den Daten aus dem Jahr 2013 in act. 7 S. 6 f., 11 handelt es sich offensichtlich um Fehlübertragungen).

5.5 In der Deutung der Beschwerde, sind Transaktionen mit anderen als den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen für das israelische Strafverfahren nicht erheblich. Dem ist nicht so, geht es doch ausdrücklich auch darum, den Geldfluss zu verstehen und dessen Ziel aufzufinden. Die EUR-und USD-Konten, Unterkonten der gleichen Verbindung, sind durch Foreign Exchange Spot Transactions miteinander verzahnt (z.Bsp. 2 064, 2 148, 3 004, 3 006, 3 012). Das Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 (Urk. 10) bietet als Einziges eine Übersicht der zahlreichen Fiduz Call- und Festgeld-Hereinnahmen in EUR und USD. Ohne diese Angaben wären die Zahlungsflüsse kaum zu entwirren.

Die Beschwerdeführerin nennt zwei der erschwerenden Umstände gleich selbst: dass in sephardischen Familien manches formlos gehandhabt werde (act. 7 S. 9–12, Ziff. 54 f.) und dass auf den Konten Ein- und Ausgänge nicht kongruent seien (act. 7 S. 3 Ziff. 33), sich somit vermutungsweise legale und deliktische Gelder vermischten. Nur die ersuchende Behörde im israelischen Strafverfahren vermag diese Komplexität zu würdigen und dies auch nur, wenn sie das ganze Bild kennt. Die belegte Verbindung zum israelischen Strafverfahren und zwischen den Konten führt damit im Zusammenwirken mit den erschwerenden Umständen dazu, dass vorliegend die ganze Kontodokumentation so zu übermitteln ist, wie dies die Schlussverfügung vorsieht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.6 Damit sind entgegen den Darstellungen in der Beschwerde (act. 7 9–12) einmal Überweisungen an Angehörige potentiell erheblich (2 052–02 057; 2 112–02 118; 2 142–02 147; 2 150–02 157; 2 158–02 164; 2 190–02 195; 2 184–02 189 [Family Office: CC. Sarl]; act. 7 S. 9 f.). Ein Gleiches gilt für die Investitionstätigkeit und Beratungshonorare (2 036–02 041 [J.]; 2 064–2 067 / 2 148–2 149 [overnight investments]; 2 068–02 070 [M. Ltd.]; 2 081–02 088 [Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien]; 2 125–02 130 [R.]; 2 197–02 202 [AA.]; act. 7 S. 6–9).

5.7 Ob weiter bankinterne Belege zu Überweisungen an Anwaltskanzleien überhaupt vom Anwaltsgeheimnis (hier Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO i.V.m. Art. 171 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO; Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG) erfasst sind, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (act. 7 S. 8), ist unklar. Dessen Schutzbereich ist nämlich deshalb nicht tangiert, weil die Überweisungen nicht anwaltsspezifische Tätigkeiten honorieren, sondern Vermögensverwaltung entschädigen (dazu Vest/Horber, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 171 N. 3 und BGE 126 II 495 E. 5e/aa; TPF 2010 53 E. 4.2; TPF 2008 141 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 3.2 f.).

So war das "DD. Project" der Grund der Überweisung an die Kanzlei O. (2 101–02 104, 20. Mai 2008 USD 2'500.--). Bei Anwaltskanzlei N. steht zweimal explizit im Buchungstext, dass die Zahlungen für "EE. Inc." seien; ein anderes Mal ist die "FF. Corp." der Zahlungsgrund (2 172–02 175, 26. Mai 2009 USD 700.--; 2 073–02 080, 23. April 2008 USD 705.06 und USD 1'105.06). Die Überweisung an Attorney Q. nennt schliesslich gar keinen Zahlungsgrund (2 120–02 123, 12. November 2008 USD 2'500.–). Hinsichtlich der Anwaltskanzlei K. macht schliesslich nicht einmal die Beschwerdeführerin geltend, dass sie eine Tätigkeit honoriere, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst wäre (2 042–02 045, 5. März 2008 USD 10'269.33; act. 7 S. 7).

Allgemeine Verweise auf das Anwaltsgeheimnis können diesen Befund nicht erschüttern. Ist damit von Überweisungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungstätigkeiten von Anwälten auszugehen, so sind auch diese Unterlagen herauszugeben.

5.8 Die erhobenen Rügen stellen sich damit als unzutreffend heraus. Ab­deckungen (so act. 7 S. 12) sind keine erforderlich. Die Rechtshilfe, wie sie die Schlussverfügung gewährt, ist verhältnismässig.

6.

6.1 Gerügt ist weiter der Spezialitätsvorbehalt. Ziff. 3 des Rubrums [recte Dispositivs, Urk. 16 S. 7] der Schlussverfügung sei generisch gehalten, erwähne auch unmassgebliche Abkommen wie dasjenige von Schengen und sei ohne Verweis auf Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP (act. 1 S. 12). Nach dieser Bestimmung kann jede Vertragspartei die Übermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.

6.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
des Wiener Übereinkommens vom 23 Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3).

6.3 Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP kann von einer Vertragspartei angerufen werden und ist eine beide Vertragsparteien ohnehin bindende Bestimmung, so dass kein Anwendungsfall des Spezialitätsprinzips vorliegt. Hinzu kommt, dass diese Norm durch die vorliegende Übermittlung gar nicht tangiert würde (es geht um Art. 26 Abs. 1 lit. a, Verwendung für Strafverfahren).

6.4 Zusammenfassend geht die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips fehl.

7. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 5) daran anzurechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 27. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).