Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 350/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. unbekannt,
2. Spital A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung im Vorverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2019 (ZM.2019.58).

Sachverhalt:

A.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Betrug, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Es bestehe der Verdacht, dass durch eine falsche Leistungserfassung in der Angiologie des Spitals A.________ zu hohe Beträge in den Honorarpool geflossen seien, was zu einem Vermögensschaden der Spital A.________ AG geführt habe.

Gestützt auf eine Editionsverfügung gab die Spital A.________ AG der Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2019 zwei USB-Sticks mit Daten heraus, wobei sie für einen der Sticks die Siegelung verlangte.

Am 5. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch und verlangte, das Zwangsmassnahmengericht habe die Patienten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 zu eruieren und betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis anzufragen. Anschliessend seien die Daten der zustimmenden Patienten auszusondern, zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft für die weiteren Ermittlungen auszuhändigen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien zudem der Spital A.________ AG aufzuerlegen.

Am 11. April 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen, der gesiegelte USB-Stick werde der B.________ GmbH mit der Ermächtigung zugestellt, das amtliche Siegel zu brechen. Die B.________ GmbH werde beauftragt, die Daten auf einen anderen Datenträger zu spiegeln und dem Zwangsmassnahmengericht mitzuteilen, wie gross der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Anonymisierung aller sich auf dem USB-Stick befindlichen Namen und Wohnadressen der Patienten sei.

Mit Schreiben vom 30. April 2019 teilte die B.________ GmbH dem Zwangsmassnahmengericht mit, es sei eine forensische Datensicherung erstellt worden. Die Daten, aufgeteilt in die drei Datenverzeichnisse "Daten H-Planer", "Fakturierung" und "Honorarabrechnung" seien einwandfrei lesbar. Eine Anonymisierung erfordere einen Aufwand von ca. 80 Arbeitsstunden zu Fr. 240.--. Das Zwangsmassnahmengericht brachte dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft und der Spital A.________ AG zur Kenntnis, worauf Letztere beantragte, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verlangte, die B.________ GmbH sei zu beauftragen, die Patienten von Dr. med. C.________ schriftlich aufzufordern, diesen vom Arztgeheimnis zu entbinden. Anschliessend seien die Unterlagen und Daten der zustimmenden Patienten auszusondern und zu entsiegeln. Das Entsiegelungsverfahren betreffend die übrigen Patientendaten sei zu sistieren bis feststehe, dass diese Daten nicht mehr benötigt würden.

Am 21. Juni 2019 erliess das Zwangsmassnahmengericht folgende Verfügung:

"1.
1.1 Das Entsiegelungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen und die Daten des USB-Sticks der Spital A.________ AG werden der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Durchsicht und Auswertung herausgegeben, sofern kumulativ
a) 10 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung beim Zwangsmassnahmengericht eine Kostengutsprache für die Anonymisierung der Daten von der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 20'000.-- eingeht und
b) die Anonymisierung der Patientendaten auf dem USB-Stick der Kantonalen Staatsanwaltschaft durch die B.________ GmbH [...] vorgenommen wurde und zwar in der Form gemäss Bericht der B.________ GmbH [...] vom 30. April 2019.

1.2 Der definitive Anonymisierungsauftrag an die B.________ GmbH [...] wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und Eingang der Kostengutsprache mit separater Verfügung erteilt.

2.
Sollte die Kostengutsprache der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht fristgerecht eingehen, wird der B.________ GmbH [...] mit separater Verfügung der Auftrag zu unwiderruflichen Vernichtung des gespiegelten Original USB-Sticks auf externe Datenträger (Backup) und zur Herausgabe des Original USB-Sticks an das Zwangsmassnahmengericht erteilt.

3.
Die übrigen Begehren werden abgewiesen.

4.
Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. Juli 2019 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und der USB-Stick sei vollständig, nicht anonymisiert und bedingungslos zu entsiegeln.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Spital A.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Entsiegelung.

B.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 aufschiebende Wirkung gegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO).

1.2. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4 S. 39 ff. mit Hinweisen). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteil 1B 249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 207).

1.3. In Kantonen, in denen eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, hat praxisgemäss nur diese Behörde die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Dies trifft für die hier beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 4 Abs. 5 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]).

1.4.

1.4.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend fällt nur die erstgenannte Variante in Betracht. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 mit Hinweis). Es ist Sache der Staatsanwaltschaft darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind (BGE 141 IV 289 E. 1.4 S. 292 mit Hinweisen). Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht oder nicht, so ist praxisgemäss entscheidend, ob die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird, beziehungsweise, ob ein empfindlicher und irreversibler
Beweisverlust droht. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f.; 289 E. 1.4 S. 292; Urteil 1B 36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.4.2. Die Oberstaatsanwaltschaft macht geltend, im Falle einer Anonymisierung der Patientendaten bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte bei einer Einvernahme nichts sagen könnte. Zudem würde eine Verifizierung seiner Aussagen bezüglich Datum, Art und Durchführung der Behandlung sowie Erstellung der Honorarabrechung etc. erfordern, dass Patienten befragt werden können. Eine Befragung der Patienten als Zeugen sei auch erforderlich, wenn der Beschuldigte keine Angaben mache.

1.4.3. Das Zwangsmassnahmengericht legte dar, es gehe darum, von jedem einzelnen Patienten die ärztlichen Anordnungen und effektiven Behandlungen mit den in den verschiedenen Systemen erfassten Daten zu vergleichen, um Diskrepanzen zu eruieren, die möglicherweise ein deliktisches Verhalten nachweisen würden. Die Personalien der Patienten bzw. weitere Daten, die ihre Identifikation zuliessen, seien hierfür nicht von Bedeutung. Es sei auch nicht einzusehen, dass die unbekannte Täterschaft nur Aussagen über das mögliche deliktische Verhalten machen könnte, wenn sie die Personalien der Patienten kenne. Mit der Anonymisierung der Patientendaten werde die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung der unbekannten Täterschaft aufrechterhalten und würden die sensiblen Personendaten geschützt.

1.4.4. Im Urteil 1B 36/2016 vom 8. Juni 2016 hatte sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung mehrerer tausend Patientenakten einer Ärztin zu befassen. Diese war verdächtigt, in Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes suchtgefährdende Medikamente verkauft zu haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Namen und Adressen der Patienten zu anonymisieren seien. Diese brauche die Staatsanwaltschaft für die Untersuchung nicht. Untersuchungsrelevante allgemeine Personendaten (namentlich Geschlecht und Geburtsjahrgänge) seien grundsätzlich nicht zu anonymisieren, soweit sie keine Identifizierung der einzelnen Personen ermöglichten. Falls sich bei der Durchsuchung herausstellen sollte, dass einzelne Patienten unerklärlich hohe Medikamentenmengen bezogen hätten, könnte die Anonymisierung ihrer Namen und Adressen nötigenfalls (und auf begründetes Teil-Entsiegelungsgesuch hin) immer noch partiell aufgehoben werden (a.a.O., E. 6.3 f. mit Hinweisen). Zu diesem Zweck habe das Zwangsmassnahmengericht den entsprechenden Anonymisierungsschlüssel ("Patient/in A" [mit Angabe Geschlecht und Geburtsjahrgang] = Name und Adresse von A; "Patient/in B" [mit Angabe Geschlecht und Geburtsjahrgang] = Name und Adresse von B usw.) bis zum Abschluss des
Strafverfahrens bei sich zu aufzubewahren (a.a.O., E. 7.3).

1.4.5. Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht es bei der Strafuntersuchung im Wesentlichen darum zu eruieren, ob Diskrepanzen zwischen den behandelnden Ärzten und denjenigen besteht, auf deren Namen intern die Honorargutschrift erfolgte. Die entsprechenden Daten wurden offenbar in unterschiedlichen Informatiksystemen erfasst. Der erforderliche Vergleich ist voraussichtlich auch ohne Kenntnis von Namen und Adressen der Patienten möglich. Sollte wider Erwarten für notwendige weitergehende Untersuchungen die Kenntnis der Identität der Patienten erforderlich sein, wird die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft ein konnexes Teil-Entsiegelungsgesuch stellen können. Angesichts des Umstands, dass das Zwangsmassnahmengericht auch im vorliegenden Fall verpflichtet ist, den Anonymisierungsschlüssel bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren, droht jedenfalls kein Beweisverlust und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

1.4.6. Weiter rügt die Oberstaatsanwaltschaft die vom Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelung geforderte Kostengutsprache über Fr. 20'000.-- und macht unter Hinweis auf BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231 geltend, dass dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Wie es sich damit verhält, hat vorliegend offenzubleiben. Dass insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wird von der Oberstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Oberstaatsanwaltschaft wird ihre Kritik nach Vorliegen des Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans Bundesgericht vortragen können (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333).

2.
Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110 mit Hinweis). Insoweit, als die Spital A.________ AG in ihrer Vernehmlassung beantragt, die Entsiegelung sei abzulehnen, und damit einen Antrag stellt, der über die Abweisung der Beschwerde hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Die Vernehmlassung kann auch nicht als eigenständige Beschwerde entgegengenommen werden, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG eingereicht wurde.

3.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da der Streitgegenstand nicht den amtlichen Wirkungsbereich der Beschwerdegegnerin betrifft, ist sie in Bezug auf die Entschädigungsfolgen wie eine Privatperson zu behandeln (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG e contrario). Somit hat der Kanton Aargau der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat der Spital A.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold