Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 387/2017, 6B 437/2017

Urteil vom 26. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
6B 387/2017
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

6B 437/2017
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 387/2017
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

6B 437/2017
Betrug,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ heirateten am 30. Mai 1986. Der gemeinsame Haushalt wurde am 1. August 2002 aufgehoben. Das Amtsgericht Luzern-Land schied die Ehe mit Urteil vom 23. Juni 2010 und regelte die Nebenfolgen. Darin wurde X.________ u.a. verpflichtet, A.________ bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu bezahlen und ihr von der Austrittsleistung aus seiner beruflichen Vorsorge Fr. 96'928.55 auszurichten. X.________ focht die Nebenfolgen vor Obergericht an. Der Scheidungspunkt blieb unangefochten und erwuchs am 11. September 2010 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 26. Februar 2013 bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern den Anspruch von A.________ auf den Betrag von Fr. 96'928.55 (zuzüglich gesetzlicher/reglementarischer Zins) von der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge von X.________ und verpflichtete ihn, A.________ bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu bezahlen. Dieses Urteil wurde am 17. Mai 2013 rechtskräftig.

B.
Am 15. April 2016 verurteilte das Kriminalgericht Luzern X.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Vom Vorwurf des Betrugs sprach es ihn frei.
Auf Berufung von X.________ und A.________ sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 13. Januar 2017 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Das Schadenersatzbegehren von A.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Es gab die gesperrten Konten der Mutter und der Schwester von X.________ frei.
Dem Betrugsvorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: X.________ ersuchte am 30. Oktober 2011 beim Obergericht Luzern um eine Teilrechtskraftbescheinigung bezüglich des Scheidungspunktes. Per Ende 2011 kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses trat er aus der Pensionskasse-Stiftung seiner damaligen Arbeitgeberin aus und liess am 26. Januar 2012 seine fällig gewordene Austrittsleistung von Fr. 253'445.85 auf ein zuvor eröffnetes Freizügigkeitskonto der B.________ Freizügigkeitsstiftung überweisen. Am 28. Februar 2012 beantragte X.________ bei der B.________ die Auflösung seines Kontos wegen Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und liess sich die gesamte Austrittsleistung auf sein Privatkonto überweisen. Kurz darauf tätigte er vom Privatkonto diverse Überweisungen, unter anderem an seine Mutter (Fr. 95'000.--), an seine Tante (Fr. 30'000.--) und an seine Schwester (Fr. 55'000.--). Sein Privatkonto wies am 24. April 2012 einen Stand von Fr. 24'935.15 auf.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch) und 3 (Strafe) des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Januar 2017 seien aufzuheben und er sei freizusprechen. Dispositiv-Ziffer 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils sei aufzuheben und sämtliche Kosten in allen Verfahren seien den Gegenparteien aufzuerlegen. Eventuell seien die Beschwerden gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 6 des Urteils aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung sowie Kostenauflage an die Gegenparteien zurückzuweisen. Subeventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, den gelben Ordner mit den Bezügen von A.________ als fallrelevant zu werten und den Gegenparteien zur materiellen Stellungnahme zuzustellen.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, in Aufhebung von Ziff. 2 (Freispruch) des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Januar 2017 sei X.________ wegen Betrugs schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Aufhebung von Ziff. 5 (Aufhebung der Kontensperren) des Urteils des Kantonsgerichts seien die gesperrten Gelder zur Deckung ihrer Ansprüche einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigt es sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

I. Beschwerde A.________

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dieses Erfordernis bedeutet, dass sich der angefochtene Entscheid angesichts des Ergebnisses und der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken können muss. Unter den Zivilansprüchen sind im Besonderen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung zu verstehen, die auf die inkriminierte strafbare Handlung gestützt werden und daher adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (Urteil 6B 284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.1). Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre
Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich der Freispruch nicht auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (vgl. Urteil 6B 1019/2015 vom 26. November 2015). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "Legitimation" aus, sie sei Privatklägerin und habe sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Verurteilung des Beschwerdegegners habe direkte Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche gegen ihn. Daher habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Folglich sei sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl für die Forderung aus der beruflichen Vorsorge als auch für die unbezahlten Unterhaltsbeiträge bestehe mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 26. Februar 2013 ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerdeführerin verlange für den ihr noch zustehenden Vorsorgeanteil von Fr. 71'993.40 einen Schadenszins von 5 % seit 8. März 2012 (Zeitpunkt der Auszahlung der Vorsorgegelder an den Beschwerdegegner). Der Beschwerdegegner werde vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit der ihm ausbezahlten Freizügigkeitsleistung freigesprochen. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO mit ihrer Zivilforderung an den Zivilrichter zu verweisen (Urteil S. 17 E. 4). Die erste Instanz hielt zur Zivilforderung fest, die Beschwerdeführerin habe sich als Privatklägerin konstituiert und vollumfänglichen Schadenersatz in unbekannter Höhe geltend gemacht. Eine hinreichende Bezifferung sei ausgeblieben. Der Beschwerdegegner anerkenne ihre Forderung nicht. Mangels ausreichender Substanziierung und Bezifferung werde die Zivilforderung der Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO an den Zivilrichter verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 27 E. 4.2).
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hielt das Obergericht des Kantons Luzern fest, der Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB verwirke bei widerrechtlich veranlasster Auszahlung nicht, sondern bleibe bestehen. Das erstinstanzliche Urteil sei von Amtes wegen so zu modifizieren, dass nicht die Vorsorgeeinrichtung, sondern der Beschwerdegegner selber der Beschwerdeführerin die bezeichnete Zahlung aus Vorsorgeausgleich zu leisten habe. Der reglementarische Zinssatz sei bei der Vorsorgeeinrichtung zu erfragen. Der Saldo des Privatkontos beschlage die Forderung der Beschwerdeführerin aus Vorsorgeausgleich und stehe deshalb ihr zu. Die Bank sei entsprechend anzuweisen. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unter dem Titel Vorsorgeausgleich noch den Differenzbetrag zu den Fr. 96'928.55 zuzüglich Zinsen zu bezahlen habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Februar 2013 S. 8 f. E. 5, S. 19 E. 8.2 und S. 23 f., kantonale Akten Reg. 9 Bel. 152 ff.).

2.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zwar am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, es jedoch im gesamten Verfahren unterlassen, ihre geltend gemachte Zivilforderung zu substanziieren und zu beziffern. Auch aus ihren Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG vorliegend gegeben sind. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 96'928.55 der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners wurde im Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig festgelegt, insbesondere wurde das angeklagte Verhalten des Beschwerdegegners einbezogen und bei der Vollstreckung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass für die Forderung aus der beruflichen Vorsorge mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 26. Februar 2013 ein definitiver Rechtsöffnungstitel bestehe. Gleichwohl legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht dar, welche (weiteren) Zivilansprüche aus strafbarer Handlung ihr zustehen könnten. Angesichts des in Frage kommenden Delikts ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg durch die
Vorinstanz (vgl. z.B. Urteile 6B 284/2017 vom 31. August 2017 mit Hinweis und 6B 176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.6). Sodann beantragt sie zwar, die gesperrten Gelder seien einzuziehen, äussert sich in der Beschwerde jedoch nicht zu diesem Antrag. Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. Damit ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde legitimiert.
X. Beschwerde X.________

3.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Für die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Er macht geltend, er habe den Unterhalt seit August 2002 bezahlt bzw. überbezahlt. Die Privatklägerin habe anerkanntermassen über alle Konten verfügt und Barbezüge gemacht. Er habe vom 1. August 2002 bis zum Zeitpunkt der Anklage insgesamt Fr. 456'485.45 bezahlt; für diesen Zeitraum seien Fr. 408'800.-- geschuldet gewesen. Die erste Instanz habe den Ordner mit den Kontoauszügen und den zusammengefassten Zahlungen sowie Kontenbewegungen nicht als Beweismittel entgegengenommen und nicht gewürdigt. Ebenso verneine die Vorinstanz die Beweisrelevanz des Ordners und die Beweiswürdigung. Er sei immer davon ausgegangen, dass er mit den Geldbezügen der Privatklägerin seine gerichtlich festgesetzten Unterhaltsleistungen übererfüllt habe. Die Ansicht der Vorinstanz, die Verrechnungseinrede sei nicht zulässig, sei falsch. Er habe keine Verrechnungseinrede erhoben. Er wolle eine Abrechnung der Bezüge über Fr. 456'485.45.

4.2. Die Vorinstanz hält fest, gemäss Entscheid vom 14. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer der Privatklägerin ab Oktober 2009 monatlich Fr. 1'800.-- Unterhalt zahlen müssen. Der Betrag sei mit Urteil vom 26. Februar 2013 auf Fr. 400.-- gesenkt worden. Dieses Urteil sei am 17. Mai 2013 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Die von ihm erstellte Zusammenfassung der Ansprüche und Zahlungen umfassten nur Leistungen bis und mit Januar 2012 und seien deshalb angesichts des Urteils vom 26. Februar 2013 nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer habe seit Februar 2012 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet. Soweit er Verrechnung geltend mache, sei einerseits auf Art. 125 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR zu verweisen, wonach Unterhaltszahlungen nicht gegen den Willen des Gläubigers verrechnet werden könnten. Zudem dürfe das Strafgericht nach der Rechtsprechung nicht über allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge entscheiden. Bezüglich der behaupteten Geldbezüge der Privatklägerin sei das diesbezügliche Strafverfahren gegen sie wegen mehrfacher Veruntreuung und gewerbsmässigen Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen mit Verfügung vom 26. Februar 2016 rechtskräftig eingestellt worden.

4.3. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Erwägungen der ersten Instanz richten (Beschwerdeschrift Ziff. 10 f.), sind sie nicht zu hören. Anfechtungsgegenstand ist einzig das Urteil der Vorinstanz. Auf die Rügen zum Urteil der ersten Instanz ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme den Ordner mit den Kontoauszügen und den zusammengefassten Zahlungen sowie Kontenbewegungen nicht als Beweismittel entgegen und würdige den Beweis nicht. Damit rügt er im Grunde genommen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diesfalls müsste er begründen, inwiefern die Vorinstanz seine formgültig angebotenen Beweisanträge nicht gehört hat. Er müsste darlegen, dass seine Beweisanträge erhebliche Tatsachen betreffen und dass diese nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Die Vorinstanz stellt fest, die Unterlagen beträfen den Zeitraum von 2002 bis Januar 2012 und seien daher angesichts des Urteils vom 26. Februar 2013 nicht relevant. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, wie schon vor der Vorinstanz erneut zu wiederholen, dass er eine Abrechnung der Bezüge von Fr. 456'485.45 haben wolle.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verrechnungseinrede nie erhoben und die Rechtsansicht der Vorinstanz, diese Einrede sei nicht zulässig, sei falsch. Es ist nicht ersichtlich, wie er mit seinen Vorbringen ein Erlöschen seiner Leistungspflicht anders als durch Verrechnung begründen könnte.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
und Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB. Aus den vorgebrachten Tatsachen und den gerichtlichen Begründungen ergebe sich, dass ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum vorliege. Er habe nicht wissen können, dass die Geldbezüge der Privatklägerin nicht als Unterhaltszahlungen und dass nur direkte Zahlungen als Unterhaltszahlungen gelten würden.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe Art. 217 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB objektiv erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls gegeben, da er von der festgesetzten Leistungspflicht gewusst habe und dieser mit Wissen und Willen nicht nachgekommen sei. Soweit er einen Irrtum betreffend Leistungsfähigkeit oder -pflicht geltend mache, sei dem nicht zu folgen. Seine Leistungsfähigkeit sei gerichtlich verbindlich festgestellt worden, und die Leistungspflicht sei gestützt darauf jeweils für die Zukunft gerichtlich verbindlich festgelegt worden. Beides habe der Beschwerdeführer gewusst (Urteil S. 14 E. 2.3.3).

5.3. Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen. In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken,
dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen). Ob sich der Täter irrte, betrifft - wie die Frage nach dessen Wissen - eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der subjektiven Vorstellungen des Täters ein Verbotsirrtum zu bejahen ist (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 mit Hinweis; Urteil 6B 768/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2).

5.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Entgegen seiner Behauptung erwägt die Vorinstanz nicht, er habe sich darüber geirrt, dass er seine Unterhaltspflicht mit den angeblichen Bezügen der Privatklägerin mehr als erfüllt habe (Beschwerde S. 9). Sie hält vielmehr ausdrücklich fest, soweit er einen Irrtum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden (Urteil S. 14 E. 2.3.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Weiter weicht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne jedoch die Willkürrüge zu erheben. Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, er habe nicht wissen können, dass die Bezüge der Privatklägerin nicht als Unterhaltszahlungen gewertet würden, schliesslich habe sie über neun Jahre lang Geld von seinem Konto als Unterhalt abgezogen und nie Klage wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erhoben (Beschwerde S. 10). Demgegenüber hält die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz aber fest, ein Teil der mit Entscheid vom 14. Juli 2009 angeordneten Unterhaltsbeiträge seien anfänglich mittels stiller Lohnpfändung, später
mittels Schuldneranweisung direkt bei der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingezogen und der Privatklägerin überwiesen worden, weil der Beschwerdeführer die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Nachdem er das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2011 beendet habe und dadurch die Schuldneranweisung dahingefallen sei, habe er fortan keine Unterhaltszahlungen an die Privatklägerin mehr geleistet (Urteil S. 14 E. 2.3.3, erstinstanzliches Urteil S. 19 E. 3.1.1). Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie prüfe nicht, ob er sich über die Rechtmässigkeit seines Verhaltens geirrt habe. Er zeigt indes nicht auf, dass er Entsprechendes bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe. Ebenso wenig behauptet er, erst der angefochtene Entscheid habe zu seinem Vorbringen Anlass gegeben. Auf seine Rüge, die Vorinstanz ziehe zu Unrecht einen Rechtsirrtum nicht in Betracht, kann daher nicht eingetreten werden.
XXV. Kosten

6.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 437/2017 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren 6B 387/2017 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 387/2017 und 6B 437/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 437/2017 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 387/2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini