Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 265/2013

Urteil vom 26. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung etc.); rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 27. September 2010 u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig. Es verurteilte ihn unter Einbezug der Sanktionen gemäss den Entscheiden des Untersuchungsamts St. Gallen (28. Februar 2008) und des Bezirksamts Münchwilen (6. Januar 2009) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 900.--. Zudem bestrafte es X.________, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksamts Münchwilen, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Sodann widerrief das Kreisgericht den mit Entscheid des Untersuchungsamts St. Gallen (12. Dezember 2006) gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Monat.

A.b. Am 2. Februar 2012 sprach das Kreisgericht St. Gallen X.________ u.a. der schweren Widerhandlung, des mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

B.

Das Kantonsgericht St. Gallen vereinigte die beiden Verfahren und bestätigte am 19. November 2012, soweit angefochten, die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ im Zusammenhang mit dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 900.--. Es widerrief den mit Entscheid des Untersuchungsamts St. Gallen (28. Februar 2008) gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und den mit Entscheid des Bezirksamts Münchwilen (6. Januar 2009) gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Im Zusammenhang mit dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Februar 2012 verurteilte das Kantonsgericht X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Ferner ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.

Die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Anstaltentreffens zum Handel von einem Kilogramm Kokain stützen sich auf folgende Sachverhalte: Am 1. Juli 2009 feuerte X.________ zwei Revolverschüsse auf A.________, wobei er ihn töten wollte (Anklageschrift vom 22. Juni 2010). Ferner bot ihm "Luan" am 8. August 2011 ein Kilogramm Kokain zum Weiterverkauf an. X.________ verhandelte mit "Leo" über ein Darlehen, um damit den Kauf der Betäubungsmittel zu finanzieren. Beide Geschäfte kamen nicht zustande, da er nicht bereit war, für das Darlehen den Zins von 15 % zu bezahlen (Anklageschrift vom 6. Dezember 2011).

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Anstaltentreffens zum Handel von einem Kilogramm Kokain freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er erhebt keine Willkürrüge (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen).

1.2. Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Aussagen an der Einvernahme vom 2. Juli 2009 seien nicht verwertbar (Beschwerde S. 8-10 N. 10-16 und S. 13 N. 27). Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 13-16 E. 5) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ sei bei der Abgabe der Schüsse vor Ort gewesen. Dieser müsse u.a. Auskunft darüber geben können, ob er (der Beschwerdeführer) auf den Kontrahenten gezielt habe und ob dieser ebenfalls bewaffnet gewesen sei. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten die angemessenen Massnahmen getroffen, um B.________ zu befragen. Indem die Vorinstanz trotzdem annehme, eine Einvernahme sei nicht möglich und darauf verzichte, verletze sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV (Beschwerde S. 3-8 N. 1-9 und S. 13 N. 28 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, nach B.________ sei erfolglos gefahndet worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst ebenfalls keine hinreichenden Angaben über dessen Erreichbarkeit machen können. Als die Adresse bekannt gewesen sei, sei B.________ unter Zusicherung des freien Geleits zur Einvernahme vorgeladen worden. Die Berufungsverhandlung sei verschoben worden, weil er kein Visum erhalten habe. Trotz erneuter Vorladung sei er der verschobenen Verhandlung ohne Nachricht fern geblieben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin ungenügend nachgeforscht habe. Es sei offensichtlich, dass sich B.________ dem vorliegenden Verfahren nicht stellen wolle. Insgesamt seien die angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Beschaffung seiner Aussagen vorgenommen worden. Angesichts seines bisherigen Verhaltens erscheine es nicht erfolgsversprechend, nachträglich noch den Rechtshilfeweg zu beschreiten (Urteil S. 11 f.). Das Beweismittel sei somit unerreichbar. Indes habe auch ein Schuldspruch zu ergehen, wenn dem Sachverhalt einzig die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt würden, die er mit denjenigen von B.________ belegen wolle (Urteil S. 13 2. Abschnitt). Die Vorinstanz stellt fest, nach den übereinstimmenden
Aussagen von C.________, dem Beschwerdeführer und A.________ habe sich Letzterer nach dem ersten Schuss hinter einem parkierten Personenwagen versteckt. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, den zweiten und dritten Schuss Richtung Garagentor bzw. Richtung Auto abgegeben zu haben, um A.________ am Behändigen der fallen gelassenen Waffe zu hindern. Gemäss Fotodokumentation seien die Projektile unterhalb des Dreiecksfensters bzw. im oberen Bereich der B-Säule des Fahrzeugs eingeschlagen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal direkt auf A.________ geschossen habe (Urteil S. 21).

2.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 94 E. 1b; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, er sei auch schuldig zu sprechen, wenn dem Sachverhalt lediglich seine (allenfalls von B.________ bestätigten) Aussagen zugrunde gelegt würden, nicht auseinander. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Er sei nie mit D.________ konfrontiert worden. Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch betreffend Anstaltentreffen zum Handel mit Kokain auf die protokollierten Telefongespräche zwischen ihm und D.________. Er habe aber bestritten, dass es um Drogengeschäfte gegangen sei, weshalb eine Konfrontation zwingend sei. Ohne die Möglichkeit, dem Gesprächspartner Ergänzungsfragen zum Inhalt der Telefonate zu stellen, seien die Protokolle nicht verwertbar (Beschwerde S. 11 N. 17 f. und S. 13 N. 30).

3.2. Die Rüge ist unbegründet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit dem "Hauptbelastungszeugen D.________" nicht konfrontiert worden, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch betreffend Anstaltentreffen zum Handel mit Kokain auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die protokollierten Telefonate zwischen ihm sowie D.________ und nicht auf Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson (Urteil S. 26 lit. d). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, er habe die Konfrontation mit D.________ beantragt. Der Beschuldigte kann grundsätzlich nicht den Vorwurf erheben, gewisse Zeugen seien nicht zwecks Konfrontation vorgeladen worden, wenn er es unterlässt, entsprechende Anträge zu stellen (Urteil 6B 521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter nicht geltend, ihm bzw. seinem Verteidiger sei keine Akteneinsicht gewährt worden (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen seiner Darstellung bestritt er nicht, dass an den abgehörten Telefongesprächen über Drogengeschäfte geredet wurde, sondern erklärte auf entsprechenden Vorhalt, er habe die Möglichkeit gehabt, ein Kilogramm Kokain zu beziehen. D.________ habe ihn gefragt, wie viel das koste.
Allerdings stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, es sei alles nur Quatsch gewesen, weil D.________ "sowieso kein Geld" gehabt habe (Urteil S. 26 2. Abschnitt). Die Vorinstanz würdigt diesen Einwand als Schutzbehauptung (Urteil S. 26 lit. d), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt, mit einer Strafreduktion von lediglich 1 ½ Jahren berücksichtige die Vorinstanz nicht genügend, dass er die Tötung nur versucht habe. Sie verurteile ihn im ersten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Dies beziehe sie bei der Beurteilung der Frage des Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu Unrecht nicht mit ein. Der Vollzug einer Strafe und die ambulante Massnahme würden bei ihm ihre Wirkung nicht verfehlen. Daher könne ihm im zweiten Verfahren keine ungünstige Prognose gestellt werden. Insofern bedürfe es auch keiner ambulanten Massnahme mehr (Beschwerde S. 11-13 N. 19-26 und S. 14 N. 31).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen), zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB dargelegt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B 390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 30 ff.). Namentlich trägt sie dem Umstand, dass es bei der Tötung lediglich beim Versuch blieb, hinreichend Rechnung, insbesondere weil die Nichtvollendung der Tat erheblich vom Zufall und dem Einschreiten eines Dritten abhing (Urteil S. 31 E. 3a/bb).

Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für eine - von den Parteien übereinstimmend beantragte - ambulante Massnahme seien erfüllt. Sie verweist hierfür auf die Ausführungen im Gutachten (Urteil S. 36 lit. b). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufgeschoben werden kann (Urteil 6B 141/2009 vom 24. September 2009 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit unbeachtlich, dass die Vorinstanz nicht darauf eingeht, ob der Vollzug der im ersten Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini