Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 564/2009

Urteil vom 26. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Käppeli Huwiler,

gegen

Stadtrat A.________,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Entzug der Taxibewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________, Inhaber der Einzelunternehmung "Y.________", ist seit dem 26. November 2003 im Besitz einer Bewilligung des Stadtrates A.________ für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen.
In seinem Beschluss vom 21. Mai 2008 beanstandete der Stadtrat die finanzielle Lage sowie die Betriebsführung von X.________ und sprach gegen ihn eine Verwarnung aus. Gleichzeitig drohte der Stadtrat den Entzug der Betriebsbewilligung für den Fall an, dass X.________ nicht bis zum 31. Juli 2008 die gerügten Mängel behebe bzw. verschiedene Belege beibringe. X.________ wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich innert der gleichen Frist zum angedrohten Bewilligungsentzug zu äussern.
Am 13. August 2008 entzog der Stadtrat X.________ mit Wirkung ab 1. November 2008 die Bewilligung für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen.

B.
Hiergegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Das daraufhin von X.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2009 ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf den Entzug seiner Taxibewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an den Stadtrat A.________ zurückzuweisen.
Während das Verwaltungsgericht sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst der Stadtrat A.________ auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Eine Ausnahme nach dem Katalog von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und lit. b BGG), weswegen auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG e contrario). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine solche Rüge nur dann ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Die Behebung des Mangels muss zudem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet, können seine Rügen nicht gehört werden:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf dem Betreibungsregisterauszug vom 24. Oktober 2008 gewisse Forderungen zu Unrecht erschienen seien, zumal er diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt habe. Zudem seien verschiedene weitere Forderungen entweder in der Folge beglichen worden oder habe er diesbezüglich eine Abzahlungsvereinbarung treffen können. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die behaupteten Umstände von Bedeutung sein sollen und es ist dies auch nicht ersichtlich: Einerseits weist sein Betreibungsregisterauszug auch ohne die von ihm als erledigt bezeichneten Forderungen offene Posten in sehr beträchtlicher Höhe auf. Andererseits hielt der Stadtrat A.________ dem Beschwerdeführer nicht nur dessen finanzielle Situation, sondern auch eine Reihe von weiteren Verfehlungen vor, was der Beschwerdeführer verkennt (vgl. E. 8.1).
Seine Ausführungen bezüglich der ihm vorgeworfenen fehlerhaften Einlösung eines Taxifahrzeugs beschränken sich darauf, den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Eine solche, rein appellatorische Kritik genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. E. 1.3).

3.
Der Beschwerdeführer behauptet sodann, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sei verletzt worden: Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 habe der Stadtrat A.________ von ihm sinngemäss verlangt, seine finanzielle Situation bis zum 31. Juli 2008 zu bereinigen. Diese Frist sei mitten in die Sommerferien gefallen und es sei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht zuzumuten gewesen, innert dieser kurzen Zeit sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. mit allen Institutionen einen Tilgungsplan auszuarbeiten.
Ob der Einwand des Beschwerdeführers überhaupt einen Bezug zum Schutzbereich von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV aufweist, kann offen bleiben, zumal die Rüge jedenfalls unbegründet ist: Wenn er geltend macht, dass die über zwei Monate lange Frist bis zum 31. Juli 2008 für die Begleichung seiner Ausstände bzw. für sofortige Sanierungsmassnahmen und den Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen nicht ausgereicht habe, so ist dies in erster Linie auf seine eigene Säumnis zurückzuführen: Die vom Beschwerdeführer beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres eingereichten Schreiben an die kantonale Sozialversicherungsanstalt, an die SUVA sowie an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer), mit welchen er jeweils um Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung ersucht hat, datieren allesamt vom 28. Juli 2008. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst drei Tage vor Fristablauf tätig geworden ist.
Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau umgehend reagiert und sich mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2008 auf den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Zahlungsvorschlag eingelassen hat. Dies zeigt auf, dass der Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mitunter keine langwierigen Verhandlungen bedingt, und der Beschwerdeführer bei rechtzeitigem Tätigwerden wohl in der Lage gewesen wäre, innert der vom Stadtrat angesetzten Frist auch mit den anderen Gläubigern entsprechende Übereinkommen zu treffen.

4.
Das Reglement der Stadt A.________ über das Taxiwesen vom 6. November 2002 enthält u.a. die folgenden Bestimmungen:
A. Allgemeines
§ 1 Bewilligungspflicht
1 Die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen bedarf einer Betriebsbewilligung des Stadtrates. Diese wird auf den Namen des Betriebsinhabers ausgestellt und ist nicht frei übertragbar.
(...)
B. Standplätze
§ 3
1 Der Stadtrat bestimmt die Zuteilung der Standplätze.
2 Zur Zeit ist dies der markierte Taxistreifen am Bahnhof, auf welchem die Fahrzeuge in Fahrtrichtung Stadt aufzustellen sind.
3 Zugelassen sind nur Fahrzeuge mit einer gültigen Konzessionskarte.
(...)
C. Bewilligung
§ 4 Voraussetzungen
1 Wer sich um eine Bewilligung zum Betrieb eines Taxiunternehmens bewirbt, hat sich über folgende Voraussetzungen auszuweisen:
a) die Bereitschaft, die Dienstleistung während 24 Stunden im Tag anzubieten;
b) Wohn- und Geschäftssitz in der Region A.________;
c) guter Leumund und Handlungsfähigkeit;
d) genügende Betriebsmittel und Räumlichkeiten zur Unterbringung der Taxifahrzeuge;
e) Befähigung, den Betrieb im Hauptberuf ordnungsgemäss zu führen.
2 Wird die Bewilligung von einer juristischen Person begehrt, müssen die persönlichen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
(...)

§ 6 Entzug der Betriebsbewilligung
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen dieses Reglement bzw. die Verkehrsgesetzgebung sowie bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 4) kann die Bewilligung nach schriftlicher Verwarnung vorübergehend oder definitiv entzogen werden.
(...)
E. Betriebsvorschriften
§ 11 Zulassung
Für den Taxibetrieb werden nur Fahrzeuge zugelassen, die vom Strassenverkehrsamt als solche abgenommen worden sind. Sie sind stets in betriebssicherem und sauberem Zustand aufzustellen.
(...)

5.
Der Stadtrat stützte den von ihm verfügten Bewilligungsentzug auf § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c und lit. e sowie § 11 des Reglements. Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot:
Das Taxireglement der Stadt A.________ biete keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Bewilligungsentzug, zumal es auf Verordnungsstufe durch die Exekutive erlassen worden sei; die darin statuierte Bewilligungspflicht für Taxiunternehmer stelle einen schweren Grundrechtseingriff dar, welcher nur in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein dürfe.
Sodann hätten die Vorinstanzen die Bewilligungskriterien eines guten Leumunds (§ 4 Abs. 1 lit. c) sowie der Befähigung, den Taxibetrieb im Hauptberuf ordnungsgemäss zu führen (§ 4 Abs. 1 lit. e), zu Unrecht allein aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten verneint. Bei früheren Verlängerungen der Betriebsbewilligung seien die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen zudem zahlreicher und höher gewesen. Ohnehin sei gar kein öffentliches Interesse daran ersichtlich, die Bewilligungserteilung von einem guten finanziellen Leumund abhängig zu machen. Selbst wenn aber ein solches Interesse bestehen würde, müsse die Voraussetzung von soliden finanziellen Verhältnissen jedenfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden: Der Befürchtung, dass ein überschuldeter Taxifahrer seine Kundschaft hintergehe, könne auch mit weniger restriktiven Voraussetzungen, namentlich mit dem Erfordernis eines guten strafrechtlichen Leumunds begegnet werden. In strafrechtlicher Hinsicht habe er, der Beschwerdeführer, sich jedoch nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Der angeordnete Bewilligungsentzug widerspreche schliesslich auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen: Dem Inhaber des "D.________-Taxi", welcher ebenfalls in der Stadt A.________ über eine Taxibewilligung verfüge und gegen welchen weit höhere Betreibungen bestünden, sei die Bewilligung nicht entzogen worden. Ebensowenig seien Reglementsverstösse der Firma E.________ Taxi, eines weiteren ortsansässigen Taxiunternehmens, geahndet worden.

6.
6.1 Gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit werden alle wirtschaftlichen Aktivitäten erfasst, die der Erzielung eines Gewinns oder eines anderen Erwerbseinkommens dienen. Den selbständigen Taxiunternehmern erkennt das Bundesgericht das Recht zu, sich auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen, wenn mit der Ausübung ihres Berufes ein gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Bodens verbunden ist (Urteile 2P.35/2007 vom 10. September 2007 E. 4.1; 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2; 2P.39/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.1 und 2P.167/1999 vom 25. Mai 2000 E. 2a, in: SJ 2001 I 65; vgl. auch BGE 121 I 129 E. 3b S. 131; 108 Ia 135 E. 3 S. 136; 99 Ia 394 E. 2b/aa S. 398).

6.2 Der in der Wirtschaftsfreiheit ebenfalls enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bezieht sich auf das Verhältnis zwischen direkten Konkurrenten. Als solche gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu decken. Dieser spezifische Gleichbehandlungsanspruch geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (vgl. BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f., mit Hinweisen). Eine absolute Gleichbehandlung der Marktteilnehmer wird allerdings nicht verlangt: Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und nicht systemwidrig sind (BGE 132 I 97 E. 2.1 S. 100, mit Hinweisen).

6.3 Grundrechtsansprüche gelten allerdings nicht schrankenlos. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV bestimmt, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Abs. 1). Zusätzlich müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2) und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (Abs. 3). Diese Voraussetzungen prüft das Bundesgericht bei Eingriffen in das besondere Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit frei. Im Übrigen prüft es die Anwendung von kantonalem Recht nur aus Verfassungskonformität, namentlich auf Willkür hin (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

7.
7.1 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und bedarf zumindest hinsichtlich ihrer Grundzüge stets einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn (BGE 122 I 130 E. 3.b/bb S. 134 f., mit Hinweisen). Das Taxireglement der Stadt A.________, eine Exekutivverordnung des Stadtrates, genügt diesen Anforderungen nicht und kann somit keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den vorliegend beanstandeten Grundrechtseingriff darstellen; dass die in § 4 Abs. 1 des Reglementes enthaltenen Bedingungen für die Bewilligungserteilung nicht besonders einschneidend sind und den Marktzugang nicht erheblich erschweren, ändert daran nichts.
Unzutreffend ist der Hinweis in der Vernehmlassung des Stadtrates von A.________, dass das Bundesgericht in BGE 102 Ia 438 eine vom Stadtrat von Zürich erlassene Taxiverordnung ohne weiteres als genügende gesetzliche Grundlage anerkannt habe: Die kommunale Taxiverordnung vom 18. November 1959 / 6. September 1961, welche Gegenstand des erwähnten Entscheids bildete, wurde vielmehr vom Gemeinderat (Legislative der Stadt Zürich) und nicht vom Stadtrat (Exekutive) erlassen (vgl. BGE 92 I 100 S. 101).

7.2 Zu prüfen bleibt aber, ob sich der angefochtene Entzug der Bewilligung zum gewerbsmässigen Personentransport nebst dem kommunalen Taxireglement auch auf eine andere, formell-gesetzliche Grundlage abstützen kann.
Dies trifft nur - aber immerhin - soweit zu, als mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens ein gesteigerter Gemeingebrauch von öffentlichem Boden verbunden ist: In diesem Zusammenhang beruft sich der Stadtrat zu Recht auf das kantonale Gesetz vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG/AG). § 103 Abs. 1 BauG/AG setzt für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse eine Bewilligung voraus, deren Erteilung gemäss § 104 Abs. 2 BauG/AG für Gemeindestrassen durch den Gemeinderat (kommunale Exekutive) erfolgt. Ein bewilligungspflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn mit der Ausübung des Taxigewerbes auch die Berechtigung zur Stationierung der Fahrzeuge auf besonderen, für Taxis reservierten Standplätzen verbunden ist (Urteil 2P.258/2006, 2P.280/2006, 2P.281/2006, 2P.282/ 2006, 2P.283/2006, 2P.284/2006 vom 16. März 2007 E. 2.1; 2P.213/ 1993 vom 7. Juni 1995 E. 2, nicht publ. in: BGE 121 I 129; jeweils mit Hinweisen). Gemäss § 3 Abs. 1-3 des Taxireglementes hat die Stadt A.________ einen Taxifahrzeugen vorbehaltenen Standplatz am Bahnhof eingerichtet.

7.3 Nach dem Ausgeführten ist der Stadtrat von A.________ als kommunale Exekutivbehörde gestützt auf das kantonale Baugesetz berechtigt, die Benützung dieses Standplatzes zu gestatten oder die Bewilligung hierfür zu verweigern und hierzu sachdienliche Kriterien zu entwickeln. Keine genügende gesetzliche Grundlage besteht dagegen für die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung des Taxigewerbes als solches. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und hält der angefochtene Entzug der Taxibewilligung der Überprüfung nicht stand. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ist im Folgenden noch in dem Umfang einzugehen, als sie einen Bezug zur Nutzung des Taxistandplatzes aufweisen.

8.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass ihm die Vorinstanzen ausschliesslich seine allgemeinen finanziellen Schwierigkeiten und Betreibungen vorhielten, geht seine Ansicht fehl:
In seiner Entzugsverfügung vom 13. August 2008 beanstandete der Stadtrat insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer Gebühren des Strassenverkehrsamtes und Prämien der Motorfahrzeugversicherung nicht bezahlt habe, so dass der Versicherungsschutz jeweils nicht mehr gewährleistet gewesen sei; allein im Jahr 2008 habe die Regionalpolizei deswegen dreimal mit dem Einzug von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen beauftragt werden müssen. Am 27. Juni 2008 habe die Regionalpolizei zudem anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Taxifahrzeug eingesetzt habe, das nicht als solches eingelöst und auch nicht entsprechend versichert gewesen sei. Sodann sei auch der Umgang des Beschwerdeführers mit behördlichen Zustellungen und Vorladungen zu beanstanden: Sowohl Aufforderungen des Strassenverkehrsamtes zur Kontrollschildabgabe als auch praktisch alle Sendungen des Betreibungsamtes könnten nicht auf normale, postalische Weise versandt werden, sondern müssten fast ausnahmslos durch die Regionalpolizei zugestellt werden; selbst dabei halte der Beschwerdeführer aber vereinbarte bzw. festgesetzte Termine häufig nicht ein.
Wenn der Stadtrat dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Bewilligung zur Benützung des Standplatzes für Taxifahrzeuge verweigert bzw. die ihm bereits erteilte Bewilligung hierfür widerrufen hat, erscheint dies als nachvollziehbar und ist dies zumindest unter den hier massgeblichen Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Die auf öffentlichem Grund stationierten Taxifahrzeuge bilden einen wichtigen Teil der Verkehrsinfrastruktur eines Gemeinwesens. Sie ergänzen die vorhandenen Bahn-, Tram- und Busverbindungen und kommen in ihrer Funktion den öffentlichen Verkehrsmitteln nahe. Wer ein auf offiziellem Standplatz wartendes Taxi beansprucht, geht davon aus, dass er ein Transportmittel benutzt, das behördlich kontrolliert wird und in das er ein gewisses Vertrauen setzen darf; er wird solche Taxis den übrigen möglicherweise vorziehen. Die Erlaubnis zur Benützung der städtischen Taxistandplätze stellt deshalb und wegen der bevorzugten Lage der Standplätze ein wirtschaftlich interessantes Sonderrecht für den Taxiunternehmer dar. Aus diesen Gründen darf von den auf diese Weise privilegierten Unternehmern ohne weiteres erwartet werden, dass sie ausschliesslich ordnungsgemäss zugelassene und versicherte Fahrzeuge einsetzen und darum
bemüht sind, mit dem betreffenden Gemeinwesen eine normale Kommunikation zu pflegen.

8.2 Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er werde gegenüber anderen ortsansässigen Taxiunternehmern benachteiligt:
Wie gezeigt, hielt der Stadtrat dem Beschwerdeführer nicht ausschliesslich dessen finanzielle Situation vor, sondern er verwies auf weitere Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückgehen. Zur Geltendmachung einer Ungleichbehandlung reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer einzig auf den Betreibungsregisterauszug von B.________, Inhaber des Konkurrenzbetriebs "D.________-Taxi", hinweist und ausführt, dass dessen finanzielle Verhältnisse noch prekärer seien.
Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass Regelverstösse der E.________-Taxi GmbH durch die Behörden der Stadt A.________ nicht geahndet würden, verweist der Beschwerdeführer schliesslich bloss in pauschaler Weise auf seine bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde, was den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt (vgl. E. 1.2). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.

9.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der Betrieb eines Taxiunternehmens generell untersagt wird. In dem Umfang, als der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer lediglich den gesteigerten Gemeingebrauch am öffentlichen Boden verbietet, erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet und ist abzuweisen.
Konkret bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer den Taxistandplatz am Bahnhof A.________ nicht mehr benützen darf. Ansonsten steht es ihm jedoch vorderhand frei, sein Taxiunternehmen etwa im Sinne eines sogenannten Ruftaxis weiter zu betreiben. Die Stadt A.________ kann ihrerseits jederzeit die bestehende oder eine andere Reglementierung des Taxigewerbes samt Bewilligungspflicht im formellen Gesetzgebungsverfahren beschliessen und alsdann gestützt darauf umfassend über die Erteilung von Taxibewilligungen befinden.

10.
Zufolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wird das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln haben (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen ist, sind ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Stadt A.________ und der Kanton Aargau in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt haben und ihre Vermögensinteressen nicht berührt sind, unterliegen sie diesbezüglich ebenfalls keiner Kostenpflicht (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Indessen hat die Stadt A.________ dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung somit gegenstandslos.
Soweit der Beschwerdeführer unterlegen ist, würde er an sich kostenpflichtig. Da die Beschwerde sich nicht als aussichtslos erwies und auch die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist, kann indes seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Abs. 2 BGG). Demzufolge wird auch im Umfang seines Unterliegens auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Überdies wird Rechtsanwältin C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Stadt A.________ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2009 insoweit aufgehoben, als es dem Beschwerdeführer den Betrieb eines Taxiunternehmens generell untersagt. Im Übrigen, soweit der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer verbietet, die Taxistandplätze der Stadt A.________ zu benützen, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens geht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, zurück.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Stadt A.________ hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist; Rechtsanwältin C.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat A.________, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler