Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 833/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 2. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene K.________ war als Wicklerin bei der Firma W.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. Februar 1983 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri, Beckenfrakturen (rechts periacetabulär, links atypische Malgaignefraktur transacetabulär), eine offene Malleolarfraktur Typ C nach Weber links und multiple Beinschürfungen. Die Beckenfraktur wurde am 23. Februar 1983 operativ versorgt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 1. Oktober 1983 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder voll auf. In der Folge wurde sie schwanger; wegen ihres asymmetrischen Beckens wurde am 6. August 1986 im Spital X.________ ein Kaiserschnitt durchgeführt.
Ende 1995 meldete die damals nicht erwerbstätige Versicherte der SUVA einen Rückfall zum obigen Unfall an. Diese eröffnete ihr nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 4. März 1996, zwischen den gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfall habe ein Zusammenhang nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Seit 12. Mai 2000 arbeitete die Versicherte als Verkäuferin bei der Firma A.________, die der SUVA Ende 2004 einen weiteren Rückfall zum obigen Unfall meldete. Diese holte unter anderem einen Bericht des Kreisarztes Dr. med. M.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 30. März 2005 ein, der die Versicherte gleichentags untersucht hatte. Mit Verfügung vom 21. April 2005 eröffnete ihr die SUVA, die Beschwerden an der Wirbelsäule seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf obigen Unfall zurückzuführen, weshalb sie keine Leistungen ausrichten könne. Hiegegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer Einsprachen, die später zurückgezogen wurden.
Am 22. März 2006 ging bei der SUVA ein Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Klinik R.________, vom 14. März 2006 ein. Mit Schreiben vom 7. August 2006 gab die Versicherte an, sie wolle ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2005 ergänzen; sie legte einen Bericht des PD Dr. med. G.________, Médecin-chef adjoint, Clinique de Chirurgie orthopédique, Spital Y.________, vom 4. Mai 2006 und ein Schreiben des Dr. med. H.________ vom 4. Juli 2006 auf. Mit Verfügung vom 21. August 2006 eröffnete ihr die SUVA nach Einholung einer Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 9. August 2006, ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2005 sei bereits zurückgezogen worden. Aufgrund des Schreibens vom 7. August 2006 habe sie somit geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision erfüllt seien. Der Beurteilung ihres ärztlichen Beraters Dr. med. M.________ könne entnommen werden, dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht ausgegangen werden könne. Ebenfalls lägen keine neuen Tatsachen vor. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision seien daher nicht erfüllt, weshalb an der Verfügung vom 21. April 2005 festgehalten werde.
Einsprachweise reichte die Versicherte Schreiben des PD Dr. med. G.________ vom 9. August 2006 und des Dr. med. H.________ vom 28. August 2006 ein. Mit Entscheid vom 24. April 2007 trat die SUVA - nach Einholung einer Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH/manuelle Medizin SAMM, SUVA Versicherungsmedizin, vom 16./17. April 2007 - auf die Einsprache nicht ein, da weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Gemäss Dr. med. L.________ seien die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal. Hingegen seien die Beckenbeschwerden unfallkausal; über die Höhe einer allfälligen Rente und Integritätsentschädigung werde sie neu verfügen müssen. Die hiegegen von der Versicherten eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. September 2007 ab, soweit es darauf eintrat; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach weiteren Abklärungen verfügte die SUVA am 25. Juli 2008, die Versicherte habe keinen Rentenanspruch, da sie in einer körperlich leichten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei und die Erwerbseinbusse 4 % betrage. Sie habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 17. September 2008 ab.

B.
Hiegegen führte die Versicherte beim kantonalen Gericht Beschwerde und legte neu ein Schreiben des Dr. med. H.________ vom 25. August 2008 und einen Bericht des Chiropraktors Dr. S.________, Zentrum Z.________, vom 26. September 2008 auf. Die SUVA reichte eine Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 6. Januar 2009 ein. Mit Entscheid vom 2. September 2009 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die beantragte Wiedererwägung/Revision gutzuheissen; es sei ihr eine Rente bei einer 50%igen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit als Unfallfolge und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen; es sei ein Zusatzgutachten bei Prof. Dr. G.________, Spital Y.________/Orthopädie, einzuholen, das die Fragen der Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden und der Bemessung Invalidität als Unfallfolge zum Gegenstand habe: ist die von ihm diagnostizierte Invalidität zu 50 % unfallkausal und wenn nicht, wie viel Prozent ist auf unfallabhängige Beschwerden zurückzuführen; eventuell sei ein Obergutachten durch Dr. I.________ oder durch einen vom Bundesgericht zu nennenden Obergutachter einzuholen, das die prozentuale Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität als Unfallfolge zum Gegenstand habe; eventuell sei die SUVA zu beauftragen, entsprechende Abklärungen durchzuführen bzw. Gutachten einzuholen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid samt Beweismitteln sei als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu betrachten und beizuziehen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und Art. 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV; BGE 133 224 ff., 124 V 29 E. 1 S. 31 f.) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4 S. 224) und des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (BGE 129 V 472) sowie die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Darauf wird verwiesen.

3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verweise auf die Beschwerde gegen den Einsprachentscheid sowie die darin vorgebrachten Argumente und Beweismittel und betrachte diese als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde, ist dies unzulässig (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244; Urteil 8C 286/2009 vom 5. November 2009 E. 6 mit Hinweis).

4.
4.1 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. April 2007 (vgl. Sachverhalt lit. A hievor) betreffenden Entscheid vom 11. September 2007 hat die Vorinstanz erwogen, die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
bzw. Abs. 2 ATSG) der formell rechtskräftigen SUVA-Verfügung vom 21. April 2005 - wonach die Beschwerden an der Wirbelsäule bzw. die Rückenbeschwerden nicht auf obigen Unfall zurückzuführen seien - seien auch im Lichte der Berichte des Dr. med. H.________ vom 14. März 2006 und des PD Dr. med. G.________ vom 4. Mai 2006 nicht erfüllt. Hingegen seien die Beckenbeschwerden bereits von Dr. med. M.________ im Bericht vom 30. März 2005 als unfallkausal anerkannt worden. Gemäss der Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 16. April 2007 seien die bei PD Dr. med. G.________ CT-mässig am 5. Juli 2006 festgestellten Befunde (Bericht vom 9. August 2006) als neue medizinische Tatsachen am Becken zu interpretieren. Betreffend diese neuen Tatsachen hinsichtlich der Beckenbeschwerden werde die SUVA erstmals verfügen.
4.2
4.2.1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bzw. Einspracheentscheid vom 17. September 2008 sprach die SUVA der Versicherten für die Folgen der Beckenbeschwerden eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu; den Rentenanspruch verneinte sie mangels rentenbegründender Erwerbseinbusse. Weiter führte sie aus, die Rückenbeschwerden (Brustwirbelsäule [BWS], Lendenwirbelsäule [LWS] und lumbosakraler Übergang) seien unfallfremd, was inzwischen rechtskräftig entschieden worden sei.
4.2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2009 - betreffend den Einspracheentscheid vom 17. September 2008 - hat die Vorinstanz erwogen, es gehe einzig noch um die von Dr. med. L.________ in seiner Beurteilung vom 16. April 2007 genannten Beckenbeschwerden. Demgegenüber seien die Rückenbeschwerden (BWS, LWS und lumbosakraler Übergang) unfallfremd, was bereits rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. E. 4.1 hievor).

Hinsichtlich der rechtskräftigen Verneinung der Unfallkausalität dieser Rückenbeschwerden hat es - entgegen der Auffassung der Versicherten - sein Bewenden. Sie macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass seither neuartige unfallkausale Rückenbeschwerden aufgetreten seien, die damals noch nicht berücksichtigt worden seien (vgl. auch Urteil U 274/01 vom 23. August 2002 E. 5). Soweit sie sich erneut auf Dr. med. H.________ und PD Dr. med. G.________ beruft und konkret den Bericht des Letzteren vom 4. Mai 2006 ins Feld führt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im rechtskräftigen Entscheid vom 11. September 2007 im Lichte dieses Berichts und desjenigen von Dr. med. H.________ vom 14. März 2006 die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden verneint hatte. Im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2009 hat die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass keine Gründe vorliegen, um von diesem Ergebnis abzuweichen; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Insbesondere hat sie richtig erwogen, dass die Versicherte aus dem neu aufgelegten Bericht des Chiropraktors Dr. S.________ vom 26. September 2008 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Letzterer führte aus, die Röntgenaufnahmen vom 14. August 2008 hätten
eine deutliche Beckenverwringung respektive deutliche Beckenasymmetrie gezeigt; seines Erachtens sei dadurch traumatisch das Fundament der Wirbelsäule "verzogen" worden, sodass die einzelnen Wirbel, welche auf dem asymmetrischen Becken sich neu hätten arrangieren müssen, kompensatorisch auch Beschwerden verursachen könnten; wegen den Beckenbeschwerden könne die Versicherte sicher keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und sollte auch bei leichter körperlicher Arbeit mit wechselnden Postionen nicht mehr als 50 % arbeiten. Aus diesen Ausführungen des Dr. S.________ kann nicht geschlossen werden, die Rückenbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf die Beckenbeschwerden zurückzuführen und damit indirekt unfallkausal (hiezu vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.2.2 [U 38/01]; Urteil 8C 492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2; zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, um im Rahmen einer prozessualen Revision (wegen Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C 93/2007]) oder Wiedererwägung (wegen zweifelloser
Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C 1012/2008]) auf die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität der Rückenbeschwerden zurückzukommen. Hievon abgesehen besteht kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung (SVR 2008 IV Nr. 54 S. 179 E. 3.1 [I 896/06]). Sämtliche Einwendungen der Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern.

5.
Streitig und zu prüfen ist demnach einzig noch, ob die Versicherte aufgrund der Beckenbeschwerden Anspruch auf eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung hat. Die Kausalität dieser Beschwerden zum Unfall vom 18. Februar 1983 ist medizinisch erstellt und unbestritten.

5.1 Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 mit Hinweis)

5.2 Dr. med. L.________ führte im Aktenbericht vom 16. April 2007 aus, die Beckenbeschwerden beruhten höchstwahrscheinlich auf der teilweisen bzw. fast vollständigen Ankylose der Sakroiliakalgelenke, vor allem links, wogegen rechts im Moment "nur" degenerative Veränderungen posterior vorlägen, was allerdings eher schmerzhafter sei als eine Ankylose. Überbrückungen oder spontane bzw. operative Ankylosen/Arthrodesen der Sakroiliakalgelenke bedeuteten per se zwar keinen grossen oder ins Gewicht fallenden funktionellen Ausfall, seien jedoch, vor allem bei Unvollständigkeit, meist doch schmerzhaft beim Bücken und auch beim Sitzen, bei vollständiger Fusion dann wieder schmerzlos. Der Versicherten seien alle Tätigkeiten, die intensive und lange Gehstrecken beinhalteten, häufiges Gehen in unebenem Gelände, Aufheben und Tragen von Lasten über 20 kg oder ganztägiges ausschliessliches Sitzen nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt bzw. teilweise zumutbar sei Folgendes: Gehen auf mittlere Distanzen manchmal bis öfters, Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg öfters, zwischen 10 und 15 kg selten, Tätigkeiten im Sitzen am Stück höchstens drei Stunden (in Wechselposition zirka 2 x 3 Stunden oder 3 x 2 Stunden). Ganztägig zumutbar wären körperlich
leichtere Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselposition, also weder langdauernd stehend noch sitzend, wogegen eine rein stehende Tätigkeit aufgrund des horizontalen Beckenstandes durchaus längerfristig möglich und zumutbar wäre (z.B. 4-6 Stunden). Allerdings dürfte längeres Stehen für die panvertebralen Beschwerden nicht so günstig sein; diese seien allerdings unfallfremd. Nicht zumutbar wären Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen oder vibrierendem Untergrund, da Erschütterungen die Beckenschmerzen verstärken könnten. Ebenso nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar wären Tätigkeiten, die häufiges Bücken nach vorne verlangten. Gelegentliches Bücken hingegen sei nicht auszuschliessen, möglich und deshalb zumutbar. Im Aktenbericht vom 17. April 2007 schätzte Dr. med. L.________ die unfallbedingte Integritätseinbusse auf 10 %, worin eine spätere eventuelle Verschlimmerung noch nicht berücksichtigt sei. Im Aktenbericht vom 6. Januar 2009 hielt er an seiner Beurteilung fest.

5.3 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. L.________ habe im Bericht vom 16. April 2007 eine präzise und nachvollziehbare Zumutbarkeitsbeurteilung formuliert, worauf abgestellt werden könne. Nochmals zu betonen sei, dass die unfallfremde Rückenproblematik dabei keine Berücksichtigung finde. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass er eine rein stehende Tätigkeit für zumutbar erachtet habe. Der Einwand der Versicherten, Dr. med. L.________ habe nicht berücksichtigt, dass längeres Stehen zu einer schmerzhaften Überlastung des Iliosakralgelenks (ISG) führe, ziele ins Leere. Im Übrigen sei nicht von Bedeutung, dass er - im Gegensatz zu Dr. S.________ - keine CT-Untersuchung vorgenommen habe, denn aus den sich daraus ergebenden Befunden könne nicht unbesehen auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Allerdings habe er eine sorgfältige Würdigung vorgenommen und eine nachvollziehbare Zumutbarkeitsbeurteilung aufgestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die SUVA Dr. med. H.________ und PD Dr. med. G.________ hätte mit der Beurteilung von Dr. med. L.________ konfrontieren oder ergänzend befragen müssen. Die vorhandene medizinische Aktenlage habe eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung zugelassen, weshalb die SUVA in
antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen habe absehen dürfen. Auch die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. L.________ vom 17. April 2007 vermöge zu überzeugen.

6.
6.1 PD Dr. med. G.________ legte im Bericht vom 4. Mai 2006 aufgrund einer Untersuchung der Versicherten unter anderem dar, als Folge der Beckenfraktur vom 18. Februar 1983 bestünden Schmerzen am Darmbeinkamm links. Klinisch sehe man eine Irregularität dieses Kamms, die verursacht sei durch die Bildung eines Kallus in der alten Fraktur. Aus seiner Sicht habe eine Läsion im Sinne einer Öffnung des Sakroiliakalgelenks auf der rechten Seite stattgefunden. Zudem existiere eine Asymmetrie des Beckenrings, die eine schiefe Sitzposition verursache. Nach seiner Meinung lägen Folgen einer gravierenden Beckenverletzung vor, die eine Integritätseinbusse von ungefähr 50 % und eine Invalidität von 30 bis 50 % nach sich ziehe. Die SUVA sollte eine medizinische Expertise eines unabhängigen Experten einholen. Der Kreisarzt sollte die Versicherte sehen, um die medizinisch-theoretische Invalidität und die Integritätseinbusse zu bestimmen.

Der Chiropraktor Dr. S.________, der die Versicherte ebenfalls untersucht hatte, gab im Bericht vom 26. September 2008 an, die Röntgenaufnahmen vom 14. August 2008 zeigten eine deutliche Beckenverwringung; wegen den Beckenbeschwerden sollte die Versicherte auch bei leichter körperlicher Arbeit mit wechselnden Positionen nicht mehr als 50 % arbeiten.

6.2 Zwischen den Berichten des PD Dr. med. G.________ vom 4. Mai 2006 und des Dr. S.________ vom 26. September 2008 einerseits sowie den Aktenberichten des Dr. med. L.________ vom 16./17. April 2007 und 6. Januar 2009 andererseits besteht eine erhebliche Diskrepanz hinsichtlich der Einschätzung der Auswirkungen der Beckenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und Integritätseinbusse der Versicherten. Aus dem Bericht des PD Dr. med. G.________ vom 4. Mai 2006 geht nicht hervor, in welchem Ausmass die von ihm postulierte Invalidität von 30 bis 50 % bzw. Integritätseinbusse von 50 % die unfallkausalen Beckenbeschwerden und das unfallfremde Rückenleiden beinhaltet. Weiter ist zu beachten, dass der Kreisarzt Dr. med. B.________ im Bericht vom 12. Juli 2006 ausführte, ohne dass er die Versicherte gesehen habe, sei keine korrekte Beurteilung möglich, da in jedem Bericht etwas anderes beschrieben werde.

Nach dem Gesagten ist die Aktenlage hinsichtlich der Beckenbeschwerden bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Integrität der Versicherten unklar und widersprüchlich. Insbesondere die Schmerzproblematik (E. 5.2 und 6.1 hievor) bedarf einer Abklärung, in deren Rahmen die Versicherte vom Begutachter persönlich zu untersuchen ist. In diesem Lichte erfüllen die blossen Aktenbeurteilungen des Dr. med. L.________ vom 16./17. April 2007 und 6. Januar 2009 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage nicht (E. 2 und 5.1 hievor). Die Sache ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes als wesentlicher Verfahrensvorschrift (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteil 8C 595/2009 vom 17. November 2009 E. 5.5 mit Hinweis) an die SUVA zurückzuweisen, damit sie eine medizinische Begutachtung (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG) durchführe und hernach über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.

7.
Erwerblicherseits ist das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen der Versicherten unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (Urteile 8C 362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 7 und 8C 457/2007 vom 9. September 2008 E. 5.2 f.).

8.
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt bei der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der Versicherten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 8). Ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. September 2009 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. September 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt.

3.
Die SUVA hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Jancar