Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4453/2021

Urteil vom 26. Juli 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo,
Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

A._______ AG,

(...),

Parteien vertreten durch

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand VOC-Abgabe.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (Adresse gemäss Rubrum) verfügt über eine Bewilligung der Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von vorläufig abgabenbefreiten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gemäss Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
der Verordnung vom
12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018).

A.b Am 23. Juni 2021 überwies das Amt für Umwelt des Kantons (Kanton) (AfU [Kanton]) der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) die vorgeprüfte VOC-Bilanz der A._______ AG für das Geschäftsjahr 2019. In seinem Überweisungsschreiben hielt das AfU (Kanton) fest, dass der A._______ AG vorbehältlich der Prüfung durch die EZV (insbesondere Ziffern 2, 13 [Ausfuhren] und 14 [Weitergabe im Inland]) eine Nachzahlung von Fr. 145'588.70 in Rechnung gestellt werden könne. Dieser Betrag entspricht der Selbstdeklaration der A._______ AG.

A.c Im Rahmen der formellen Prüfung der Bilanz stellte die EZV, Direk-tionsbereich Grundlagen, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen (Sektion VAR) neun im IT-System «New Computerized Transit System» (nachfolgend: NCTS) erstellte Ausfuhrveranlagungsverfügungen für das Jahr 2019 fest, bei denen der verlangte Veranlagungscode (VC) 25 fehlte (Akten der Vorinstanz [Akt. Vi] Nr. 3).

A.d Mit E-Mail vom 26. Juli 2021 gewährte die EZV der A._______ AG das rechtliche Gehör. Nebst den neun besagten Ausfuhrveranlagungsverfügungen unterbreitete die EZV noch weitere, nicht die Ausfuhr betreffende Unstimmigkeiten zur Stellungnahme vor, die jedoch im weiteren Mailaustausch mit der EZV bereinigt werden konnten (Akt. Vi Nr. 5).

A.e Am 20. August 2021 sendete die Sektion VAR der A._______ AG die korrigierte Version der Bilanz 2019 (Akt. Vi Nr. 6). Aus dieser ging hervor, dass die EZV die neun im Recht stehenden Ausfuhrveranlagungsverfügungen nicht als Ausfuhrnachweise akzeptierte und eine um die entsprechenden VOC-Mengen erhöhte Nachzahlung zu verfügen beabsichtigte. Die Sektion VAR gewährte der A._______ AG eine kurze - unbenutzt abgelaufene - Frist bis 25. August 2021 für eine allfällige Stellungnahme.

A.f Am 3. September 2021 verfügte die EZV gegenüber der A._______ AG die Nachzahlung von Fr. 316'101.80.

B.

B.a Gegen diese Verfügung vom 3. September 2021 lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EZV eine Herabsetzung der Lenkungsabgabeforderung im Umfang von Fr. 170'607.90 beantragen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 35a Abs. 3 Bst. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) für eine VOC-Abgabebefreiung sei erfüllt. Die tatsächlich erfolgte Ausfuhr könne zweifelsfrei belegt werden. Die vorliegenden Ausfuhrveranlagungsverfügungen ohne VC 25 würden zwar nicht dem Wortlaut von Ziff. 3.2.1.1 der Richtlinie 67 der EZV entsprechen. Allerdings handle es sich bei dieser Richtlinie lediglich um eine publizierte Arbeitsrichtlinie bzw. Verwaltungspraxis, die in der Normenhierarchie klar unter dem Gesetz einzureihen sei. Diese Richtlinie verlange zudem einen Vermerk in der Zollanmeldung, der inhaltlich dem vorliegenden Sachverhalt nicht einmal gerecht werde. Es gehe hier nicht um eine Rückerstattung, sondern um eine Aufrechterhaltung einer Abgabenbefreiung.

B.b Die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2021 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

B.c Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 23. Dezember 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung fest.

B.d Per 1. Januar 2022 wird die EZV in «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG) umbenannt (siehe Rubrum).

B.e Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 sendet das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Richtlinie 67 der EZV vom 1. Januar 2018 zu und gibt ihnen die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob diese Fassung der Richtlinie auf die vorliegend relevanten Ausfuhren im Jahr 2019 zur Anwendung komme.

B.f Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 teilt die Vorinstanz mit, betreffend das Jahr 2019 seien die folgenden drei Versionen der Richtlinie 67 massgebend: Version vom 1. Januar 2018, vom 1. Mai 2019 und vom 1. Dezember 2019.

B.g Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2022 dar, sie sei nicht in der Lage, zu bestätigen, dass die Fassung der Richtlinie 67 vom 1. Januar 2018 für die in Rede stehenden Ausfuhren im Jahr 2019 zur Anwendung komme, weil eine eigentliche «Historie» bzw. ein Archiv älterer Fassungen für den externen Benutzer auf der Webseite der Vorinstanz nicht verfügbar sei.

B.h Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 stellt das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben der Verfahrensbeteiligten vom 13. bzw. 17. Juni 2022 wechselseitig zu.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Das BAZG (bis 31. Dezember 2021 EZV; Sachverhalt, Bst. B.d) ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).

2.2

2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2;
Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.1, A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.1; Moser et al., a.a.O., N. 3.141).

2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5198/2016 vom
5. April 2017 E. 2.2.2). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken, beweisbelastet (statt vieler: Urteile des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine vom Abgabepflichtigen zu beweisende Tatsache stellt etwa die abgabebefreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise der Export der VOC im Rahmen des sog. Verpflichtungsverfahrens (vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.2; siehe dazu E. 3.1).

2.3

2.3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer
A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 3. März 2022 E. 2.6.1).

2.3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 3. März 2022 E. 2.6.2).

2.4 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2). Dies gilt auch für die VOC-Abgabe (vgl. Urteil des BVGer A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.1; Michael Beusch, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, 1999, S. 138 f.; Thomas Kappeler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen umweltpolitisch motivierter Lenkungsabgaben, 2000, S. 76 f.).

2.5 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sind. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht (vgl. BGE 126 I 122 E. 5b). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen aufgrund des sog. Anwendungsgebotes von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (BGE 140 II 194 E. 5.8.2, 131 II 217 E. 2.3).

3.

3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG. Zum Begriff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 1 Begriff - Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
. VOCV sowie Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.3).

Nach Art. 35a Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).

3.2 Gemäss den Vorschriften über das «Verpflichtungsverfahren» in Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
-22b
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22b Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz - 1 ...56
1    ...56
2    Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.57
3    Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
4    Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
VOCV können die abgabepflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen. Die OZD kann die Bewilligung erteilen, wenn die entsprechenden (ausschliesslich objektiven) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
VOCV; zum Hintergrund des Verpflichtungsverfahrens vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.5 f.).

Bewilligungsinhaber müssen die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behörde einreichen (Art. 22 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22 Abrechnung - 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
1    Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
2    Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3    ...51
4    Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.52
VOCV). Die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22 Abrechnung - 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
1    Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
2    Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3    ...51
4    Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.52
VOCV).

3.3 Auf das Verpflichtungsverfahren kommt, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, die Zollgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung (vgl. Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
Satz 2 USG, Art. 3
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung - Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
VOCV und Urteil des BVGer
A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. [mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung]).

3.4 Ziff. 3.2.1.1 der Richtlinie 67 «Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOC]» der Vorinstanz lautet in den Fassungen vom 1. Januar 2018, 1. Mai 2019 und 1. Dezember 2019 inhaltlich identisch:

Will der Versender die Rückerstattung der Lenkungsabgabe geltend machen, müssen in der Zollanmeldung folgende Angaben vermerkt werden (gilt auch für Versender mit einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
VOCV):

(...)

Veranlagung mit NCTS Export

Veranlagungscode 25 (nur in der Fassung vom 1. Januar 2018 folgt hier: «bedeutet: Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe wird geltend gemacht»);

VOC Menge in kg.

Mit Angabe des Veranlagungscodes 25 wird automatisch eine Kopie der Veranlagungsverfügung Ausfuhr (VVA) mit dem Vermerk «mit Rückerstattung der Lenkungsabgabe VOC» generiert. Diese Kopie dient dem Versender als Nachweis für den Rückerstattungsantrag an die EZV.

4.

4.1 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
1    Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
2    Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3    Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4    Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5    Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36
VOCV das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu Hansjörg Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35c
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
1    Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
2    Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3    Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4    Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5    Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36
N 21]) vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
in Verbindung mit Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).

Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV (Eidgenössische Zollverwaltung) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013; ab 1. Januar 2022: Zollverordnung des BAZG [Sachverhalt, Bst. B.d]) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV).

Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht (vgl. Urteil des BGer 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3.3).

4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen. Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht obligatorisch (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz ZG [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG).

Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person über-mittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004, 616; Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 32 N. 7).

4.3 Laut Art. 16
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
Satz 1 ZV-EZV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
Satz 2 ZV-EZV).

4.4

4.4.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004, 584, 617; Raedersdorf, Kommentar ZG, Art. 33 N. 2; zu den Schranken dieses Grundsatzes siehe sogleich E.4.4.2).

4.4.2 Der Grundsatz der Verbindlichkeit (bzw. Unabänderlichkeit) der angenommenen Zollanmeldung (vgl. E.4.4.1) gilt jedoch nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG möglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3).

Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG; zu den Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, vgl. Art. 34 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG, Art. 89
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV und Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 mit Hinweisen).

4.4.3 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt dabei 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG).

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-201/2015 vom 29. Juni 2015 (in E. 1.2.3) erkannt, dass bei der Ausfuhr gestützt auf das System «NCTS/Ausfuhr» seitens der Zollverwaltung «hoheitlich generierte» Ausfuhrzollausweise grundsätzlich als Veranlagungsverfügungen gelten. Zwar hat das Bundesgericht diesen Entscheid aus anderen Gründen aufgehoben (vgl. Urteil des BGer 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017), doch können die darin gemachten Ausführungen zur Qualifikation der Ausfuhrzollausweise als Veranlagungsverfügungen nach wie vor Geltung beanspruchen. Das Bundesgericht hat nämlich bei der Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids ausdrücklich offen gelassen, welche Rechtsnatur den Zollausweisen zukommt (vgl. E. 3.3.2 des genannten Urteiles des Bundesgerichtes; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.5).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden VOC-Abgabe strittig. Die Vorinstanz nahm eine Korrektur in Ziffer 13 der VOC-Bilanz für das Jahr 2019 vor. Die Beschwerdeführerin hatte unter dieser Ziffer 13 abgabenbefreite Ausfuhren in einer Gesamtmenge von 2'807'696.70 kg VOC deklariert. Die EZV hat im Rahmen der Prüfung dieser VOC-Bilanz jedoch nur 2'750'827.40 kg als von der Lenkungsabgabe auf VOC befreite Ausfuhren akzeptiert. Die Differenz zur Selbstdeklaration beträgt somit rund 56'896 kg bzw. eine Abgabe von Fr. 170'607.60.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der VOC-Abgabe infolge Ausfuhr in Bezug auf die 56'896 kg VOC erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um neun Ausfuhren in der Zeit vom 15. April bis 5. Dezember 2019.

5.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Deklaration der in Frage stehenden neun Ausfuhren über das System NCTS erfolgte und die Beschwerdeführerin statt den VC 25 (Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe wird geltend gemacht; vgl. E. 3.4 und E. 7.1.2) den VC 21 (Normalveranlagung) gewählt hatte. Als Vermerk hat sie zudem Folgendes angegeben: «Antrag auf Rückerstattung der Lenkungsabgabe wird geltend gemacht», was dem VC 25 entspricht.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem weitgehend ähnlich gelagerten Fall im rechtskräftigen Urteil A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 einlässlich zur Rechtsrelevanz des VC 25 geäussert. Auch dort ging es um die Nacherhebung aufgrund mangelhafter Ausfuhrveranlagungsverfügungen im IT-System NCTS ohne VC 25 im Verpflichtungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht kam für den hier interessierenden Zusammenhang zum Schluss, dass das Verpflichtungsverfahren für eine über das System NCTS vorgenommene formell korrekte Zollausfuhrdeklaration die Verwendung des VC 25 voraussetze. Diesem Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 (nachfolgend auch: Referenzurteil) kommt insoweit für das vorliegende Verfahren Grundsatzcharakter zu.

6.
Im Folgenden ist auf die konkreten Rügen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Referenzurteils einzugehen, wobei an den betreffenden Erwägungen für den vorliegenden Fall vollumfänglich festzuhalten ist.

6.1

6.1.1 Laut Beschwerdeführerin ist der VC 25 nicht zwingend notwendig, da die entsprechende Vorschrift der Vorinstanz in der Richtlinie 67 nur eine Verwaltungspraxis ausdrücke und trotz Fehlens des VC 25 die gesetzlichen Anforderungen an eine Befreiung von der Abgabe nach Art. 35a Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
Bst. USG erfüllt seien.

6.1.2 Die Vorinstanz verweist auf das Referenzurteil, worin das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall mit identischem Sachverhalt die Notwendigkeit des VC 25 in der Ausfuhrveranlagungsverfügung ausdrücklich bestätigt habe, da bei der Verwendung eines falschen Codes das IT-System NCTS zum Zeitpunkt der Prüfung der Ausfuhrzollanmeldung nicht erkennen könne, dass eine VOC-abgabenbefreite Ausfuhrsendung angemeldet und dadurch eine Kontrolle der Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Befreiung anlässlich der Ausfuhrabfertigung verunmöglicht werde.

6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, im Referenzurteil in E. 5.3.3 aus der Ordnung des Veranlagungsverfahrens und der in diesem Verfahren vorgesehenen Pflichtenverteilung gemäss dem Selbstdeklarationsprinzip sowie der sinngemässen Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung abgeleitet, dass eine formell korrekte Zollausfuhrdeklaration (auch) zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG bilde. Der Nachweis des Exportes von VOC könne nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten, wenn den Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit geboten werde, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollieren. Diese Kontrolle sei jedoch nur möglich, wenn in der Ausfuhrzolldeklaration klar auf die Geltendmachung der Befreiung von der VOC-Abgabe hingewiesen werde. Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vorliegend uneingeschränkt massgebend, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

6.1.4 Im Weiteren ist die Richtlinie 67 der Vorinstanz zweifellos als Verwaltungsverordnung (E. 2.3) zu qualifizieren. Sie erwähnt u.a. den «NCTS Export». Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil mit eingehender Begründung in E. 5.4 festgehalten, dass das damals anwendbare Merkblatt in Ziff. 3 für das Verpflichtungsverfahren mit Bezug auf eine über das System NCTS vorgenommene formell korrekte Zollausfuhrdeklaration die Verwendung des VC 25 voraussetze. Diese Regelung in einer Verwaltungsverordnung erscheine als zulässige und den Verhältnissen des konkreten Falles gerecht werdende Konkretisierung der gesetzlich der anmeldepflichtigen Person auferlegten Sorgfaltspflicht. Diese Erwägung muss auch für die im vorliegenden Fall anwendbare Ziff. 3.2.1.1 der Richtlinie 67 gelten (E. 3.4), setzt sie doch gleichermassen wie Ziff. 3 des erwähnten Merkblatts die Verwendung des VC 25 voraus. Anzufügen bleibt, dass die Massgeblichkeit der Applikationen NCTS und e-dec nicht nur in Verwaltungsverordnungen, sondern wie dargelegt (E. 4.1) auch auf Stufe Amtsverordnung geregelt ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV [NCTS und e-dec]; Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV [«e-dec web»]). Auch hier erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht.

7.
Im Folgenden ist unter verschiedenen Gesichtspunkten die Verhältnismässigkeit der VOC-Abgabeforderung der Vorinstanz zu prüfen.

7.1

7.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin ist das Beharren auf VC 25 sehr formalistisch, zumal dieser in objektiver Hinsicht im vorliegenden Fall gar nicht zutreffe, da es keine Rückerstattung gebe, sondern eine Aufrechterhaltung einer Abgabenbefreiung. Im Unterschied zum hier zu beurteilenden Sachverhalt sei zudem bei den Ausfuhren, auf welche sich das Referenzurteil beziehe, kein Vermerk «Antrag auf Rückerstattung der Lenkungsabgabe werde geltend gemacht» in den Ausfuhrzollanmeldungen angebracht worden. Lediglich die Eigenmasse, die VOC-Menge und die VOC-Befreiungs-Nummer seien dort deklariert worden. Das möge als Rückerstattungsantrag womöglich tatsächlich nicht eindeutig genug sein. Vorliegend sei aber ein klarer, unmissverständlicher Textvermerk angebracht, womit der vorliegende Sachverhalt mit besagtem Urteil nicht vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin moniert überdies, das seit über 20 Jahren bestehende System NCTS sei veraltet. In moderneren IT-Anwendungen wie e-dec sei es heute kein Problem mehr, textbasierte Selektionskriterien für die Sperrung oder Freigabe von Sendungen zu definieren. Dass das System NCTS diesbezüglich nur codebasiert filtern könne und sich demnach nicht auf einem heute üblichen Stand (Text- und Schlagwortsuche) befinde, könne nicht der zollbeteiligten Person angelastet werden. Die Vorinstanz habe es in der Hand, diese veraltete NCTS-Applikation für das Ausfuhrverfahren ausser Betrieb zu setzen und konsequent auf e-dec umzustellen.

7.1.2 Die Vorinstanz macht geltend, gemäss Ziffer 2.5.2 der Richtlinie
25-02 («Erläuterungen zu aussenhandelsstatistischen Erhebungsmerkmalen»; nachfolgend: Richtlinie 25-02) sei mit dem VC 25 in der Ausfuhrveranlagungsverfügung IT-System NCTS der Text «Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht» verbunden. Insofern sei die Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend, dass der VC 25 bei formalistischer Betrachtung objektiv nicht zutreffe. Im Verpflichtungsverfahren würden die VOC vorläufig abgabebefreit bezogen und eine Abgabe, die nicht erhoben werde, könne auch nicht rückerstattet werden. Die Umschreibung des VC 25 sei indessen sinngemäss zu interpretieren («Befreiung» statt «Rückerstattung»).

Massgebend - weil das elektronische System nur numerische «Werte» in den definierten Rubriken der elektronischen Veranlagungsverfügung erfassen könne - sei einzig der numerische VC 25. Das System erkenne nicht den (alphanumerischen) Text, welcher dem VC 25 hinterlegt sei. Wenn das System den VC 25 aber nicht erkennen könne, führe dies in der Folge dazu, dass spezifische Kontrollen betreffend eine allfällige VOC-Abgabebefreiung infolge Ausfuhr nicht durchgeführt werden könnten, und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - in den Ausfuhrdeklarationen die Produkte, deren Eigenmasse in kg, die VOC-Mengen in kg und die VOC-Befreiungsnummer angegeben seien.

7.1.3 Zwar ist die zitierte Umschreibung des VC 25 im Verpflichtungsverfahren in der Richtlinie 25-02, welche nur die «Rückerstattung» und nicht auch die ebenfalls mögliche «Befreiung» erwähnt, suboptimal formuliert. Indessen ist in der vorliegend einschlägigen Richtlinie 67, Ziff. 3.2.1.1, klar erwähnt, dass die verlangten Angaben, d.h. insbesondere VC 25, auch für «Versender mit einer Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren» gelten (E. 3.4). Gemäss der einschlägigen Verwaltungsverordnung ist es damit klar, dass der VC 25 bei der Geltendmachung der Befreiung der Lenkungsabgabe im Verpflichtungsverfahren anzubringen ist. Das Verpflichtungsverfahren ermöglicht den diesbezüglichen Bewilligungsinhabern, ohne Rückerstattungsverfahren und damit ohne Kapitalbindung von der Abgabenbefreiung zu profitieren. Mit Erteilung der entsprechenden Bewilligung ist aber auch die Pflicht verbunden, die entsprechenden Regeln einzuhalten. Die Angabe des VC 25 ist zwingend erforderlich, weil das System ansonsten keine spezifische Kontrolle veranlassen kann. Der von der Beschwerdeführerin angebrachte Textvermerk vermag den erforderlichen VC 25 nicht zu ersetzen.

Wohl scheint im Lichte der Ausführungen der Vorinstanz die Applikation
«e-dec» gegenüber der Applikation «NCTS» benutzerfreundlicher zu sein. Vorliegend sind für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Gründe gegeben, welche aus rechtlicher Sicht eine sofortige Modifikation der älteren Applikation «NCTS» bzw. deren Nichtanwendung notwendig machen würden. Die (gegenwärtigen) funktionellen Unebenheiten sowie das Optimierungspotenzial rund um die Applikationen «NCTS» und «e-dec» im Rahmen der der Vorinstanz zustehenden Vollzugsautonomie hinzunehmen.

7.2

7.2.1

7.2.1.1 Die Nacherhebung ist gemäss Beschwerdeführerin unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch, da die Voraussetzung nach USG (nachgewiesene Ausfuhr) erfüllt sei und es sich nur um einen Arbeitsfehler handle. Eine falsch eingegebene Zahl in einem Abfertigungscode indessen werde mangels eines gleichzeitig dazu generierten Textes nicht ohne Weiteres erkennbar. Werde ein solcher Fehler nicht erkannt, weil ein veraltetes System nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Textzusatz zu generieren, nütze auch die Berichtigungsfrist gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG nichts.

7.2.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorwurf der Unverhältnismässigkeit im Referenzurteil in E. 5.4 entschieden verneint habe, da schliesslich auch bei einer Verwendung des falschen Codes im EDV-System grundsätzlich die Möglichkeit einer Berichtigung nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG bestehe. Der Umstand, dass auch im vorliegenden Fall nicht von dieser Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Aus diesem Grund verfange auch ihr Einwand nicht, der streitbetroffene Abgabennachbezug sei angesichts des kleinen Formfehlers und der Höhe der Nachforderung unverhältnismässig.

7.2.1.3 Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil festgehalten hat, besteht bei der Verwendung eines falschen Codes im EDV-System grundsätzlich die Möglichkeit einer Berichtigung nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG (vgl. Referenzurteil E. 5.4). Die Beschwerdeführerin hatte den VC 25 anzuwenden und die Verantwortung für die ordnungsgemässe Zollanmeldung trägt sie selber. Weil sie von der Berichtigungsmöglichkeit (E. 4.4.2) kein Gebrauch gemacht hatte, konnte der begangene formelle Fehler nicht mehr berichtigt werden. Dies ist als Konsequenz der im vorliegend einschlägigen Bereich der elektronischen Ausfuhrdeklaration geltenden, schon auf bundesgesetzlicher Ebene angelegten Formstrenge hinzunehmen (vgl. Referenzurteil E. 5.4).

7.2.2 Nach dem Gesagten verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, der streitbetroffene Abgabennachbezug sei angesichts des kleinen Formfehlers und der Höhe der Nachforderung unverhältnismässig.

8.

8.1 Im Weiteren sind sich die Parteien uneinig über die rechtliche Bedeutung der bisherigen Praxis der Vorinstanz bei Versehen betreffend Abfertigungscodes für das vorliegende Verfahren.

8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Versehen betreffend Abfertigungscodes seien in der Vergangenheit nicht in dieser Strenge behandelt worden, da - wie das (in der Beschwerde näher erläuterte) Beispiel der VOC-Bilanz 2018 zeige - auch Ausfuhrveranlagungsverfügungen ohne VC 25 anerkannt worden seien. Auch für die zurückliegenden Jahre
2013-2016 lägen Ausfuhrveranlagungsverfügungen ohne VC 25 vor, welche von der EZV ebenfalls nicht beanstandet worden seien.

8.1.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass die Bilanzen der Beschwerdeführerin jeweils grosse Menge (im siebenstelligen Kilogramm-Bereich) ausgeführter VOC umfassen würden. Bei den Bilanzen der Beschwerdeführerin seien das jeweils mehrere hundert NCTS-Ausfuhrveranlagungsverfügungen. Aufgrund dieser grossen Anzahl könnten diese nicht alle überprüft werden, sondern es erfolge ressourcenbedingt in der Regel lediglich eine Stichprobenkontrolle. Es seien tatsächlich frühere fehlerbehaftete Ausfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin festgestellt worden, welche allerdings durch das AfU (Kanton) nicht beanstandet worden seien. Daraus und gestützt auf Art. 32 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG könne die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Rechte ableiten oder daraus folgern, dass die EZV auch effektiv festgestellte mangelhafte Ausfuhrveranlagungsverfügungen akzeptiere.

8.1.3 Wie bereits gezeigt, kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen. Zudem kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (E. 4.2). Bei der elektronischen Zollanmeldung ist zudem (lediglich) eine summarische Prüfung vorgesehen, die eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt, beinhaltet (E. 4.2). Somit ist der Vorinstanz ein gewisser risikobasierter Pragmatismus für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Kontrollaufgaben im Bereich der VOC-Veranlagung ohne Weiteres zuzugestehen. Die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Vorinstanz als Entgegnung auf die Rüge der Beschwerdeführerin lassen für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht den Schluss zu, die Vorinstanz würde ihr Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise ausüben.

8.2 Schliesslich ist unter den Parteien die Rolle der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) streitig.

8.2.1 Laut Beschwerdeführerin ist es nicht so, dass die Mängel in den Vorjahren von der EZV nicht entdeckt worden seien. Vielmehr seien sie nicht beanstandet worden, weil pragmatisch kontrolliert worden sei. Den Anstoss für die Verschärfung habe gemäss mündlicher Auskunft der Vorinstanz die EFK gegeben.

8.2.2 Die Vorinstanz erwidert, aufgrund risikobasierter Faktoren (Rückerstattungen Mineralölsteuer und CO2-Abgabe, VOC-Rückerstattungen etc.) werde die Sektion VAR in regelmässigen Abständen durch die EFK geprüft. Vorliegend bedeute die korrekte Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen, dass bei der formellen Kontrolle festgestellte Ausfuhrveranlagungsverfügungen ohne VC 25 (bzw. im IT-System «e-dec» ohne den Rückerstattungstyp 1) konsequent zurückgewiesen würden. Ebendieses Vorgehen sei vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin bestätigt worden.

8.2.3 Ob und inwieweit die Praxis der Vorinstanz durch eine Intervention der EFK beeinflusst wird, braucht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die angefochtene Veranlagungsverfügung vom 3. September 2021 rechtskonform ist oder nicht. Wie bereits erkannt, kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz feststellen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2021 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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