Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Corte I

A-5954/2019

Sentenza del 26 luglio 2021

Composizione Giudici Claudia Pasqualetto Péquignot, presidente del collegio, Alexander Misic, Maurizio Greppi;
cancelliere Manuel Borla

L'Autopostale del Mendrisiotto SA,
Via Catenazzi 13, 6850 Mendrisio,
Parti
patrocinata dall'avv. ...,

ricorrente,

contro

Comando Istruzione (Cdo Istr),
Personnel de l'armée, Rodtmattstrasse 110, 3003 Berna,

autorità inferiore.

Oggetto obbligo di prestare servizio militare; esenzione.

Fatti:

A.
L'Autopostale Mendrisiotto SA (in seguito Autopostale Mendrisiotto) è una società attiva nelle linee di trasporto pubblico, che ha ricevuto la concessione da parte di Autopostale SA (in seguito Autopostale), società quest'ultima appartenente alla società anonima di diritto speciale la Posta Svizzera SA. Alle sue dipendenze vi sono all'incirca 42 dipendenti distribuiti su 9 linee postali servite con 28 "autobus".

B.
Con contratto del 24 maggio 2019, A._______ (in seguito dipendente), nato il ..., è entrato alle dipendenze dell'Autopostale Mendrisiotto, con un grado di occupazione in ragione delle necessità del datore di lavoro, in qualità di conducente di autopostali (cfr. doc. C).

C.
Con scritto del 10 luglio 2019 l'Autopostale ha chiesto all'Esercito svizzero - Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport (in seguito Dipartimento o autorità inferiore), l'esenzione dal servizio militare in base all'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
della legge federale sull'esercito e sull'amministrazione militare (LM, RS 510.10) del proprio dipendente.

D.
Con scritto del 22 luglio 2019 il Dipartimento ha respinto la domanda di esenzione presentata, rilevando che l'attività professionale del dipendente in qualità di conducente di autopostali, con contratto di lavoro su chiamata, non configura una funzione centrale che dà diritto ad un'esenzione, poiché assente una comprovata professione esercitata a titolo principale di un organo della Rete integrata Svizzera per la sicurezza (in seguito anche RSS), in cui il lavoratore svolge in situazioni straordinarie attività vitali o indispensabili per il soccorso urgente o in caso di catastrofi.

E.
Autopostale Mendrisiotto ha quindi ripresentato la domanda di esenzione dal servizio militare indicando come il contratto di lavoro presentato precedentemente e menzionante un "impiego del dipendente secondo le necessità" era errato e vetusto. Il nuovo contratto di lavoro allegato prevedeva per il dipendente un grado di occupazione in ragione del 100%.

F.
Con scritto del 3 settembre 2019 il Dipartimento ha nuovamente respinto la domanda di esenzione dal servizio militare. A dire dell'autorità inferiore lo strumento dell'esenzione non è finalizzato a colmare le carenze di personale nelle imprese e nelle istituzioni pubbliche e private in "situazione normale"; inoltre al fine di disporre di un numero sufficiente di militari per l'istruzione e l'impiego, le esenzioni dal servizio per attività indispensabili ai sensi dell'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM devono essere accordate nel modo più restrittivo possibile. Infine il Dipartimento ha evidenziato come le persone definite indispensabili per la Rete integrata Svizzera per la sicurezza devono essere esentate solo nelle situazioni straordinarie mentre nelle situazioni normali devono essere "pienamente soggette all'obbligo di prestare servizio militare e in particolare assolvono i corsi di ripetizione".

G.
Con scritto del 17 settembre 2019 l'Autopostale Mendrisiotto ha chiesto al Dipartimento l'emanazione di una decisione formale, suscettibile di essere impugnata.

H.
Con scritto del 10 ottobre 2019 il Dipartimento ha respinto la domanda di esenzione formulata dall'Autopostale Mendrisiotto segnatamente per le ragioni già esposte con scritto del 3 settembre 2019 che verranno riprese qui di seguito per quanto di interesse per la presente causa.

I.
Con ricorso dell'8 novembre 2019, l'Autopostale Mendrisiotto (di seguito anche ricorrente o insorgente) ha chiesto di annullare la decisione impugnata e di concedere al dipendente l'esenzione dal servizio militare in base alla LM.

J.
Con risposta del 16 dicembre 2019 il Dipartimento ha chiesto di respingere il ricorso. Nello specifico l'autorità inferiore ha evidenziato che la ricorrente non ha comprovato il carattere indispensabile dell'attività del suo dipendente, in particolare non avrebbe illustrato come egli, in qualità di autista, sarebbe indispensabile alla "rete integrata Svizzera per la sicurezza in una situazione straordinaria". Il Dipartimento ha rilevato inoltre che l'insorgente trasporta principalmente viaggiatori, traffico che è generalmente sospeso in caso di crisi; attività inoltre che non può quindi essere assimilata al trasporto di merci. In altre parole, in una situazione straordinaria che vedrebbe al collasso le infrastrutture pubbliche, ci sarebbero buone ragioni per dubitare che il dipendente possa ancora condurre i veicoli della ricorrente. Per di più anche in base al principio della sussidiarietà la domanda dovrebbe essere respinta: in effetti "prima di considerare un'esenzione dal servizio in base al disposto di legge invocato, è [...] necessario innanzitutto esaminare se sia possibile concedere una dispensa o un congedo" dell'esenzione al servizio. A giudizio del Dipartimento è necessario inoltre chiedersi se esista un motivo per cui già in una situazione ordinaria, come quella in esame, e per tutta la durata delle loro funzioni e del loro impiego, occorre esentare persone il cui appoggio è giudicato assolutamente necessario esclusivamente in una situazione straordinaria. In altre parole, lo scopo dell'esenzione non è quello di ovviare a una penuria di personale presso un'impresa o un'istituzione pubblica o privata in tempi normali.

K.
Con lettera del 17 aprile 2020 Autopostale ha confermato ad Autopostale Mendrisiotto, che: "su concessione di AutoPostale, l'imprenditore postale Autopostale del Mendrisiotto svolge quotidiano e indispensabile servizio di trasporto pubblico sulle linee seguenti [...]. L'impiego del personale conducente residente in Svizzera risulta pertanto fondamentale ai fini del mantenimento dell'offerta di trasporto pubblico, anche nell'ottica di una chiusura dei confini nazionali".

L.
Con osservazioni finali del 24 giugno 2020 la ricorrente si è riconfermata nelle proprie conclusioni di causa, evidenziando come durante il periodo di lockdown in ragione della pandemia COVID-19 gli unici mezzi autorizzati a viaggiare erano le poste guidate dagli autisti di Autopostale Mendrisiotto, e ciò al fine di garantire il servizio pubblico che Autopostale SA ha ricevuto in concessione dal Consiglio Federale.

Diritto:

1.

1.1 Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
della Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA, RS 172.021), emanate dalle autorità menzionate all'art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
della Legge federale del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF, RS 173.32), riservate le eccezioni di cui all'art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
LTAF (cfr. art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
LTAF). La procedura dinanzi ad esso è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti (art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
LTAF).

1.2 Nella presente fattispecie, l'atto impugnato costituisce una decisione ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA, emessa dal Dipartimento in materia di esenzione dal servizio militare. Le decisioni non pecuniarie di questo organo sono impugnabili con ricorso al Tribunale amministrativo federale (art. 40 cpv. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten - 1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21-24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz97 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
1    Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21-24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz97 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
2    Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.98
LM) (cfr. sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 1.2).

1.3 Pacifica è la legittimazione ricorsuale della ricorrente, essendo la stessa destinataria della decisione appellata e avendo un interesse a che la stessa venga qui annullata (art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
PA). Il ricorso è poi stato interposto tempestivamente (art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
segg., art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
PA), nel rispetto delle esigenze di forma e di contenuto previste dalla legge (art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA).

1.4 Il ricorso è ricevibile in ordine e deve essere esaminato nel merito.

2.

2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 49 lett. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 49 lett. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA) nonché l'inadeguatezza (art. 49 lett. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basilea 2013, pag. 88 n. 2.149 segg; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7a ed. 2016, pag. 247 n. 1146 segg.).

2.2 Lo scrivente Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (cfr. art. 62 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (DTAF 2007/41 consid. 2 [pag. 529 e seg.]; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3a ed. 2011, pag. 300 n. 2.2.6.5). I principi della massima inquisitoria e dell'applicazione d'ufficio del diritto sono tuttavia limitati: l'autorità competente procede difatti spontaneamente a constatazioni complementari o esamina altri punti di diritto solo se dalle censure sollevate o dagli atti risultino indizi in tal senso (DTF 135 I 190 consid. 2.1; DTAF 2014/24 consid. 2.2 [pag. 348 e seg].).

3.

3.1 Con la presente impugnativa la ricorrente censura la violazione dell'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM, poiché le due condizioni cumulative poste per l'applicazione del disposto legale, con il conseguente diritto all'esenzione del dipendente, sarebbero adempiute. Da una parte essa si ritiene concessionaria di linee di trasporto pubblico, concessione ricevuta della Posta Svizzera, attraverso Autopostale; dall'altra, in base all'art. 30
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
dell'Ordinanza concernente l'obbligo di prestare servizio militare (OOPSM RS 512.21) le aziende postali e dell'amministrazione postale della Posta Svizzera sono imprese indispensabili in situazioni straordinarie per provvedere al Servizio postale. Inoltre essa, già in passato, avrebbe ottenuto l'esonero dal servizio, in base al disposto legale citato, per tutti i propri dipendenti verso i quali una richiesta era stata inoltrata (cfr. documentazione agli atti). Detto in altri termini l'applicazione dell'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM subirebbe un'interpretazione del tutto nuova, senza alcuna giustificazione.

Il Dipartimento ha invece evidenziato segnatamente, come la facoltà di beneficiare di un'esenzione sia giustificata unicamente in presenza di un'attività a carattere indispensabile, in una "situazione straordinaria", per di più l'individuo dovrebbe essere attivo per "un'impresa concessionaria della Confederazione che garantisce regolarmente il trasporto di merci", ciò che non sarebbe il caso per la ricorrente. Inoltre a dire del Dipartimento, in ragione del principio di sussidiarietà, la ricorrente e il dipendente avrebbero dovuto fare capo prioritariamente ad una richiesta di dispensa o di congedo.

3.2

3.2.1 Giusta l'art. 2 cpv. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
LM ogni cittadino svizzero è soggetto all'obbligo di prestare servizio militare. Gli articoli 17 e
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
18 LM prevedono invece delle eccezioni a tale principio.

In particolare in base all'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM sono esentati dall'obbligo di prestare servizio militare, finché durano le loro funzioni o il loro impiego, gli impiegati dei servizi postali, delle imprese di trasporto titolari di una concessione federale, nonché dell'amministrazione, che in situazioni straordinarie sono indispensabili alla Rete integrata Svizzera per la sicurezza.

L'art. 25 cpv. 1 dell'Ordinanza concernente l'obbligo di prestare servizio militare (OMi, RS 512.21), dispone inoltre che una professione è esercitata a titolo principale se le persone soggette all'obbligo di prestare servizio militare sono occupate in un rapporto di lavoro su base contrattuale della durata di almeno un anno oppure di durata indeterminata e se l'attività indispensabile deve essere esercitata in media per almeno 35 ore la settimana.

3.2.2 L'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM trova precisazione all'art. 30
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
OOPSM, in base al quale in situazioni straordinarie sono indispensabili alla Rete integrata Svizzera per la sicurezza gli impiegati di tutte le imprese di trasporto titolari di una concessione della Confederazione, segnatamente delle imprese ferroviarie, funiviarie, di filobus, di autobus e di navigazione che, forniscono regolarmente servizi di trasporto di merci per l'approvvigionamento economico del Paese in beni d'importanza vitale e sono indispensabili all'adempimento dei mandati di prestazioni delle imprese di trasporto concessionarie; nella valutazione dei mandati di prestazioni non è considerato il traffico escursionistico.

3.2.3 Il precitato articolo ha trovato specifica con la giurisprudenza di questo Tribunale. In primo luogo, per godere del diritto di esenzione di cui agli artt. 18 cpv. 1 lett. h LM e 30 OOPSM le imprese per il trasporto viaggiatori non devono gioco forza trasportare anche merci ("le législateur n'a pas imparti une obligation de transport de marchandises aux concessionaires du trafic de voyageurs pour qu'ils fassent partie intégrante du réseau national de sécurité [...]. Il n'existe pas de condition selon laquelle les entreprises de transports voyageurs doivent également transporter des marchandises pour bénéficier de l'art. 30 OMi et de l'art. 18 al. 1 let. h LAAM » (sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 3.2.3 in fine e 3.2.4). In secondo luogo sebbene l'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM indica espressamente la sua applicazione in "situazioni straordinarie", la giurisprudenza ha determinato che il disposto di legge possa applicarsi altresì in situazioni ordinarie (cfr. la situazione strategia normale della pace relativa sentenza del TAF
A-2884/2019 del 17 aprile 2020 consid. 6.3.4), o meglio in situazione ordinarie per coloro che sono indispensabili in situazioni straordinarie (sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 4.3.2).

3.3 Ciò detto le allegazioni del Dipartimento non possono quindi essere qui condivise.

3.3.1 Da una parte esso pretende la non applicazione dei disposti legali inerenti l'esenzione in quanto il carattere indispensabile dell'attività del dipendente, non sarebbe dimostrato, anzi in qualità di autista, egli non sarebbe indispensabile alla "rete integrata Svizzera per la sicurezza in una situazione straordinaria". Ciò però non corrisponde alla consolidata giurisprudenza poc'anzi menzionata, che chiarisce come il disposto di legge possa applicarsi altresì in situazioni ordinarie, per coloro che sono indispensabili in situazioni straordinarie. Ora pacifico che il servizio di trasporto tramite Autopostale Mendrisiotto adempia a questi requisiti; basti qui rilevare come Autopostale Mendrisiotto, durante il recente "lockdown" generale, conseguente alla pandemia COVID, abbia garantito il trasporto viaggiatori. Nello specifico è la stessa Autopostale, che ha confermato alla ricorrente come "l'impiego del personale conducente residente in Svizzera risulta pertanto fondamentale ai fini del mantenimento dell'offerta di trasporto pubblico, anche nell'ottica di una chiusura dei confini nazionali" (cfr. attestazione del 17 aprile 2020 di Autopostale SA).

3.3.2 Il Dipartimento ha rilevato inoltre che l'insorgente trasporta principalmente viaggiatori, traffico che è generalmente sospeso in caso di crisi; attività inoltre che a suo dire non potrebbe essere assimilata al trasporto di merci. Ora, come appena descritto, il trasporto viaggiatori in una situazione straordinaria, quale quella pandemica, ha proseguito il suo corso a sostegno della comunità. Inoltre occorre evidenziare che questo Tribunale ha già chiarito come il disposto relativo all'esenzione dal servizio sia altresì applicabile anche alle imprese che trasportano unicamente viaggiatori (cfr. consid. 3.3.1).

3.3.3 L'autorità di prima istanza ha infine sollevato dubbi in ordine all'applicazione del principio della sussidiarietà: A suo dire infatti la domanda dovrebbe essere respinta poiché, "prima di considerare un'esenzione dal servizio in base al disposto di legge invocato" sarebbe necessario "innanzitutto esaminare se sia possibile concedere una dispensa o un congedo" dell'esenzione al servizio.

3.3.3.1 Ora, l'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM relativo all'esenzione dal servizio e l'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM relativo a dispense e congedi, si fondano su principi diversi ed occorre distinguerli.

3.3.3.2 La domanda di esenzione deve essere presentata congiuntamente dal datore di lavoro e dalla persona tenuta a compiere il servizio militare. L'accento è posto quindi sia sulla persona tenuta a prestare servizio militare come pure sul datore di lavoro chiamato ad espletare i servizi in una situazione straordinaria (sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 3.3.2). Diversamente l'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM prevede che "per l'adempimento di compiti importanti nei settori civili della Rete integrata Svizzera per la sicurezza, le persone soggette all'obbligo di prestare servizio militare possono essere dispensate o congedate dal servizio d'appoggio e dal servizio attivo" (cfr. sentenza TAF A-2884/2019 del 17 febbraio 2020 consid. 6.3.1). In altre parole, con l'adempimento delle condizioni poste dal disposto legale, l'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM da un diritto all'esenzione; al contrario l'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM è una norma potestativa che non comporta alcun diritto ad una dispensa e/o congedo (cfr. sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 3.3.3).

3.3.3.3 Se le condizioni di esenzione dal servizio militare non sono adempiute, una dispensa dal servizio attivo può essere accordata (cfr. sentenza del TAF A-2884/2019 citata consid. 6.3.3). Va detto però che l'eccezione del servizio obbligatorio, deve essere concepita in modo restrittivo, poiché essa rappresenta "une certaine brèche dans l'obligation générale de servir et doit donc être utilisée de manière restrictive" (sentenza del TAF
A-4396/2019 del 8 maggio 2020 consid. 4.4). Inoltre per quanto riguarda il mantenimento della funzionalità delle istituzioni in situazioni straordinarie, questo scopo può essere raggiunto sovente attraverso una dispensa dal servizio («ce but peut souvent être atteint par une dispense moins étendue de l'assistance et du service actif» (sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 3.3.4).

3.3.3.4 Ciò detto però, contrariamente a quanto preteso dal Dipartimento, non esiste una sussidiarietà tra l'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM all'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM, le due norme infatti coesistono. Al contrario sembra che sia l'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM ad essere sussidiario all'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM, e ciò poiché se un'esenzione viene respinta una dispensa o un congedo ex art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM può essere sempre concesso, mentre invece il contrario non è ipotizzabile (cfr. sentenza del TAF A-5835/2019 del 27 aprile 2020 consid. 3.3.6).

3.3.4 Tutto ciò considerato l'interpretazione data dall'autorità inferiore, circa una sussidiarietà dell'art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM all'art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
LM, non può essere condivisa: in proposito il Tribunale richiama il Dipartimento alla recente giurisprudenza di questo Tribunale, testè citata.

3.3.5 A fronte di quanto sopra, e ritenuto inoltre che risulta essere incontestato che Autopostale Mendrisiotto sia concessionaria di linee di trasporto pubblico ottenuto su concessione di Autopostale SA e ciò giusta l'art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
legge federale sul trasporto viaggiatori (LTV, RS 745.1), come pure che il dipendente sia attivo per più di 35 ore settimanali (cfr. contratto di lavoro agli atti), A._______, doveva essere oggetto di esenzione.

3.4 Ferme queste premesse l'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM doveva essere applicato al dipendente della ricorrente. Avendo giudicato la non applicazione alla fattispecie, il Dipartimento ha violato il diritto federale. Pertanto il ricorso va accolto.

4.

4.1 Il ricorso è ammesso e l'esenzione dal servizio militare è accordata in applicazione dell'art. 18 cpv. 1 lett. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
LM.

4.2 Considerato l'esito della causa, che vede soccombente l'autorità di prima istanza, non vengono prelevate spese precessuali (cfr. art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA). L'autorità inferiore è tenuta a versare alla ricorrente, patrocinata da un legale, l'importo di 1'000 CHF a crescita in giudicato della presente sentenza (art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
PA in relazione all'art. 7 del regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF]).

Conformemente all'art. 83 lett. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
della legge sul Tribunale federale (LTF, RS 173.110), il presente giudizio è definitivo.

(il dispositivo è sulla pagina seguente)

Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:

1.
Il ricorso è ammesso. L'esenzione dal servizio militare obbligatorio è ammessa.

2.
Non si prelevano spese processuali. L'importo di 1000 CHF versato il 15 novembre 2019, quale anticipo delle spese processuali, è riversato al ricorrente alla crescita in giudicato del presente giudizio.

3.
L'autorità inferiore, alla crescita in giudicato del presente giudizio, è tenuta a versare l'importo di 1'000 CHF al ricorrente a titolo di spese ripetibili.

4.
Comunicazione a:

- ricorrente (atto giudiziario)

- autorità inferiore (n. di rif...., atto giudiziario)

Il presidente del collegio: Il cancelliere:

Claudia Pasqualetto Péquignot Manuel Borla

Data di spedizione: