Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1542/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______, C._______, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2017 und gelangte auf dem Luftweg von Colombo via Dubai und die Türkei am 30. Juni 2017 in die Schweiz, wo er mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 sowie in persönlicher Vorsprache am 5. Juli 2017 um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Am 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, zur Person und dem Reiseweg (Befragung zur Person [BzP]) befragt.

B.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu.

B.c Am 25. September 2019 fand, wiederum in Anwesenheit der Rechtsvertretung, eine vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Sri Lanka im Geschäft seines tauben beziehungsweise taubstummen [Verwandter] als [Handwerker] gearbeitet und dabei mitunter für arme Familien kostenlos oder vergünstigt Aufträge ausgeführt. Am (...) 2017 seien in seiner Abwesenheit fünf Männer, Unbekannte beziehungsweise Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm und seinem [Verwandten] vorgeworfen, Familien von ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen und diese regelmässig besucht zu haben. Dabei sei sein [Verwandter] bedroht und die Mutter belästigt worden. Sie hätten den [Verwandten] in einem Van ein kleines Stück mitgenommen und ihn dann wieder freigelassen. Die Mutter hätten sie angewiesen, dem Beschwerdeführer auszurichten, sich bei ihnen zu melden. Daraufhin sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, habe sich aus Angst nicht bei den Behörden gemeldet und sich bis zu seiner Ausreise bei zwei verschiedenen [Verwandten] versteckt. Die unbekannten Besucher hätten am Folgetag erneut sein Zuhause aufgesucht und mit seiner Mutter gesprochen. Einen Tag später seien sie wieder aufgetaucht und hätten das Haus beobachtet. Vor dem Vorfall vom (...) 2017 habe der Beschwerdeführer nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er sei mit einem gefälschten Reisepass - vermutlich einem Schweizer Pass beziehungsweise mit zwei verschiedenen Pässen - bis in die Schweiz gereist.

Bei der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten.

B.d Mit gleichentags datiertem Schreiben gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und wies dieses auf die Intervention der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) hin, welche den Sachbearbeiter zu einer sachlichen Vorgehensweise gemahnt habe. Diese habe sich aufgrund der Voreingenommenheit, des Desinteresses, der fachlichen Unkenntnis und der Verhaltensweise des befragenden SEM-Mitarbeiters dazu veranlasst gefühlt. Da der rechtserhebliche Sachverhalt somit nicht habe vollständig erhoben werden können, sei erneut eine Anhörung durchzuführen; dies durch ein/en andere/n SEM-Mitarbeiter/in.

B.e Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer den Ausbildungsvertrag seines [Verwandter] als [Handwerker] vom (...) 2007, eine Bestätigung des (...) Hospital in C._______ aus dem Jahre 2007, welches die Taubstummheit des [Verwandten] belegt, seine Geburtsurkunde auf Tamilisch mit englischer Übersetzung und zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte ins Recht. Diese Beweismittel würden aufzeigen, dass aufgrund der neuen, veränderten Ausgangslage ein «real risk» von Übergriffen auf den Beschwerdeführer markant angestiegen sei.

C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es den Antrag um Wiederholung der Anhörung ab.

D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, es sei ihm Akteneinsicht in die Aktenstücke A13, A14, A15 und A32 zu gewähren und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann habe das Gericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde wurden unter anderem folgende Unterlagen beigelegt: ein Gutachten zu "Asylverfahren Sri Lanka" von Prof. Kälin vom 23. Februar 2014; die daraufhin erfolgte Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014; ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellter ausführlicher Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage", Stand 23. Januar 2020, samt zahlreichen Beilagen (auf CD, ausnahmslos öffentlich zugängliche Publikationen); der "Focus Sri Lanka, Lagebild" des SEM vom 5. Juli 2016, vom Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Schwärzungen versehen; einen Bericht des International Truth and Justice Project vom 17. Oktober 2016; ein Executive Summary der 59th Session des Anti-Folterkommittees der Vereinten Nationen mit dem Titel "Freedom from Torture Submission on Sri Lanka", datierend vom 12. Oktober 2016, sowie eine anonymisierte E-Mail des SEM vom 6. November 2018 aus einem anderen Asylverfahren.

Die als Beilage Nr. 5 aufgeführte Todesanzeige des Vaters des Beschwerdeführers fehlt in den eingereichten Unterlagen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie behandelte das Gesuch um Akteneinsicht und wies den Antrag, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt sowie ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.- erhoben.

Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2020 fristgerecht geleistet.

F.
Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 In der Beschwerde wird moniert, der Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive Begründungspflicht sowie Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und
D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine nicht korrekte Gewährung der Akteneinsicht rügt (Beschwerde S. 8), wurde dies bereits mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2020 behandelt; darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

4.3 Dass ferner die Anhörung zu den Asylgründen erst mehr als zwei Jahre nach der BzP stattgefunden hat, stellt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 10 f.) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar
(vgl. Urteil des BVGer E-3397/2019 vom 5. August 2019 E. 6.3).

4.4

4.4.1 Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht namentlich, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Anhörung mangelhaft ausgefallen sei; der Befrager verfüge über unzureichendes Fachwissen in Bezug auf Sri Lanka und habe eine inakzeptable, ungeduldige und voreingenommene Verhaltensweise an den Tag gelegt. Dies sei dem SEM bereits mit Schreiben vom 25. September 2019 mitgeteilt worden; dessen diesbezügliche Rechtfertigung sei haltlos. Die Nichtabklärung insbesondere der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE, die daraus resultierende fehlende Abklärung von Risikofaktoren und entsprechende Nichterwähnung in der Verfügung, die nachweislich falsche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka sowie die faktenwidrige Argumentation stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht dar.

4.4.2 Die Vorinstanz stellte sich betreffend die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik in der Verfügung auf den Standpunkt, anhand des Anhörungsprotokolls lasse sich zwar bei gewissen Fragen tatsächlich ein eher forscher Anhörungsstil des Befragers erkennen, indessen sei keine Wiederholung der Anhörung nötig, da der Sachverhalt vollständig aufgenommen worden sei. Der anwesende Mitarbeiter des Rechtsvertreters habe keine weiteren Fragen gestellt und die Zusatzfragen des Hilfswerksvertreters hätten auch nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beigetragen. In der Zuschrift des Beschwerdeführers seien schliesslich keine weiteren Elemente angeführt worden, welche in der Anhörung hätten zur Sprache kommen müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, nichts mehr hinzuzufügen zu haben und seine Antworten seien teils substanzlos und ausweichend ausgefallen. Somit seien die Vorwürfe unbegründet und eine erneute Anhörung nicht angezeigt.

4.4.3 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls zeigt, dass in der Tat der anwesende Hilfswerksvertreter die Bemerkung protokollieren liess, der Befrager scheine mit seinem Ton und seiner Körperhaltung den Eindruck zu vermitteln, dass er die Vorbringen nicht glaube, und es sei ein sachlicherer Ton wünschenswert (vgl. A27 S. 10 sowie Unterschriftenblatt Hilfswerksvertreter). Die Anmerkung bezieht sich darauf, dass dem Beschwerdeführer wiederholt Fragen gestellt wurden, die sich auf die Plausibilität seines Vorbringens bezogen, er sei wegen der Arbeiten als [Handwerker] in verschiedenen Privathaushalten behördlicherseits verdächtigt worden (vgl. beispielsweise A27 F50, 57ff., 63ff., 67., 70). Indessen hat das SEM letztlich zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt im Rahmen der Anhörung umfassend und korrekt erstellt worden ist; der Hilfswerksvertretung wurde ausführlich Gelegenheit eingeräumt, dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen (A 27/16 F94ff.), wobei bereits Protokolliertes vertieft, jedoch keine zuvor nicht erhobenen Sachverhaltselemente festgestellt wurden. An der Anhörung war ferner die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anwesend; diese hätte ebenfalls die Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen oder bisher nicht angesprochene Elemente zu vertiefen; dies wurde aber nicht gemacht (vgl. A27 S. 5, 14). Der für die Anhörung zuständige Mitarbeiter des SEM war sodann mit der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung nicht befasst; dass die Verfügung auf Voreingenommenheit beruht habe, trifft somit nicht zu.

4.4.4 Auch im Beschwerdeverfahren werden keine Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen wären; die angeblich nicht erstellten Sachverhaltselemente (familiäre Verbindungen des Beschwerdeführers zu LTTE-Angehörigen; exilpolitische Aktivitäten) blieben in den Aussagen des Beschwerdeführers gänzlich unsubstanziiert (vgl. A27 F20f., 28ff.) oder wurden gar verneint (A27 F90), so dass sich weitere Fragen hierzu nicht aufdrängten.

4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien diverse vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, in denen derselbe Befrager wie in der Anhörung des Beschwerdeführers gewirkt habe, um dessen Fehlverhalten zu beurteilen und im Sinne eines Einschreitens als Aufsichtsbehörde zu sanktionieren (Beschwerde S. 18 f., 47), ist dieser Antrag abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19) nicht die Aufsichtsbehörde des SEM. Vorliegend ist einzig die Anhörung des Beschwerdeführers relevant, welche nach dem Gesagten als umfassende und korrekte Sachverhaltserstellung gelten kann. Das SEM hat das Anhörungsprotokoll der Beurteilung des Asylgesuchs zu Recht zu Grunde gelegt. Auch der Antrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören (Beschwerde S. 18, 47), ist somit abzuweisen.

4.5 Weiter ist auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht un-begründet. Die Vorinstanz hat mit ausreichender Begründung festgehalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet hat und zitierte auch die Quellen, auf die sich ihre Lagebeurteilung stützt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung basiert nicht primär auf Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, inklusive Begründungpflicht, liegt somit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als unzutreffend erachtet und mit der Lagebeurteilung des SEM, die dieses seiner Verfügung zu Grunde legt, nicht einverstanden ist (vgl. hierzu ausführlich Beschwerde S. 20 ff., 50 ff.), beschlägt nicht die formelle Frage einer Gehörsverletzung, sondern ist eine materielle Frage.

4.6

4.6.1 Ferner moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dies betreffe die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers selbst und innerhalb der Familie, insbesondere den Hintergrund des verschollenen Cousins, die Umstände der Flucht des in der Schweiz lebenden [Verwandten], sowie die Cousins in D._______ und somit die Kontakte des Beschwerdeführers beziehungsweise des [Verwandten] zur Diaspora in D._______. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei ebenfalls unzureichend abgeklärt worden, zumal er die entsprechende Frage lediglich mit «Nein» beantwortet habe, da er eingeschüchtert gewesen sei. Er sei indessen als Angehöriger der exilpolitisch aktiven tamilischen Diaspora identifiziert worden. Durch die Übernahme der Macht durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 und die seitherige massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seien die Risikofaktoren des exilpolitischen Engagements und des Aufenthaltes in der Schweiz akzentuierter geworden, womit sich eine Verfolgungsintensität bei einer Rückkehr verstärkt habe. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle einen weiteren Risikofaktor dar. Schliesslich sei denkbar, dass sich auf dem Mobiltelefon der entführten schweizerischen Botschaftsangestellten der Name des Beschwerdeführers befände; dies sei ebenfalls nicht abgeklärt worden.

4.6.2 Die Vorinstanz hat - wie sich nachfolgend ergibt - die individuellen Asylgründe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt hat und dort für das Geschäft seines [Verwandten] [Handwerker]arbeiten bei der Kundschaft zu Hause ausgeführt hat. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach er vom CID beziehungsweise von Unbekannten behelligt worden sei, weil er verdächtigt worden sei, sich mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu treffen. Ebenso geht aus der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigte. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist unbegründet. Sein exilpolitisches Engagement macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend; auch diesbezüglich ist die Rüge des unzulänglich erstellten Sachverhalts nicht berechtigt, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesucheinreichung anwaltlich vertreten war und seine Rechtvertretung auch an seiner BzP und Anhörung anwesend gewesen ist.

4.6.3 Die Vorinstanz setzte sich des Weiteren mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Osteranschläge vom 21. April 2019 sowie die Wahl des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa vom 16. November 2019 und deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

4.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt daher als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine Frist anzusetzen, damit Beweismittel in Form einer Beschwerdeergänzung (Beweismittel zu seinen familiären Verbindungen sowie zu seinen exilpolitischen Aktivitäten) beigebracht werden könnten (Beschwerde S. 27, 28, 47). Darüber hinaus sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten im Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Es habe ausserdem abzuklären, welche Daten sich im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten (Beschwerde S. 46 f., 48).

5.2 Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten (vgl. Vollmacht an seinen Rechtvertreter vom 3. Juli 2017, A1/4). Es hätte ihm gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) oblegen, allfällige relevante Unterlagen betreffend seine Familienangehörigen, ebenso allfällige Beweisunterlagen betreffend das behauptete exilpolitische Engagement, im Verlauf des Verfahrens einzureichen. Die Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bleiben ferner gänzlich unsubstanziiert (vgl. Beschwerde S. 27, 28, 47). Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher bezeichneter Beweise und zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.

5.3 Auch der Antrag, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen betreffend den Vorfall im November 2019, als eine Angestellte der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka entführt wurde, ist abzuweisen. Gemäss dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Abklärungen befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf.

5.4 Die Beweisanträge sind daher allesamt abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Gericht hat die Kriterien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden umschrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hierauf kann verwiesen werden.

7.

7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

7.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft.

Erstens sei der Vorwurf, mit der Ausführung von [Handwerker]arbeiten durch den Beschwerdeführer, einen einfachen Angestellten eines (...)geschäftes, hätte ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus ermöglicht werden können, für einen einfachen Angestellten weit hergeholt. Der Beschwerdeführer habe lediglich (...) und (...)arbeiten ausgeführt. Seine vorgenommenen Arbeiten hätten mit einer einfachen Überprüfung kontrolliert werden können; zudem wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass gegen jene Personen, bei denen solche verdächtigten [Arbeiten durchgeführt] worden seien, vorgegangen worden wäre.

Zweitens würden seine Vorbringen - eine behördliche Suche ausgerechnet dann, wenn die gesuchte Person nicht zu Hause sei und in der Folge gewarnt werden könne - einem stereotypen Schema folgen und auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lassen. Im Fall einer Verfolgungsabsicht würden die Behörden anders vorgehen, um der gesuchten Person habhaft zu werden; so hätte man etwa das Haus beobachten und erst dann erscheinen können, wenn der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, oder man hätte ihn am Arbeitsort finden können. Auch dass sein [Verwandter] mit der Waffe bedroht worden sein solle, sei lebensfremd, da der Beschwerdeführer dadurch gewarnt geworden wäre; es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden so vorgegangen wären.

Weiter wirke das Argument, sein [Verwandter] sei nicht gefährdet, weil er taubstumm sei, unlogisch, zumal dieser dieselben Arbeiten ausgeführt habe wie der Beschwerdeführer und gar der Eigentümer des Geschäfts sei; gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei eine Kommunikation mit dem [Verwandten], wenn auch mit Erschwernissen, möglich. Der Umstand, dass der [Verwandte] nicht verfolgt worden sei, spreche somit zusätzlich dafür, dass der Beschwerdeführer auch nicht gefährdet sei.

Zudem beinhalteten seine Vorbringen zahlreiche widersprüchliche Elemente. Auch seine illegale Ausreise werde ihm nicht geglaubt, zumal sich eine Ausreise aus Sri Lanka auch legal realisieren liesse. Er habe nicht mit Sicherheit angeben können, ob er mit einem oder zwei Pässen gereist sei und auf welchen Namen diese/r gelautet habe/hätten. Dies sei unglaubhaft. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass er legal ausgereist sei und dies verschleiere, weil es gegen eine Verfolgung spräche.

Der Beschwerdeführer müsse auch nicht in begründeter Weise eine zukünftige Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten. Die diesbezüglich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfenden Risikofaktoren würden nicht vorliegen. Weder die allenfalls zu erwartende Befragung am Flughafen bei der Rückkehr sei asylrelevant noch sei - auch unter dem neuen Präsidenten - von einer kollektiven Verfolgung ganzer Volksgruppen auszugehen.

Die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka würden keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und seien nicht geeignet, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu belegen. Die weiteren Beweismittel würden zwar die berufliche und gesundheitliche Situation des [Verwandter]s dokumentieren, seien zum Beleg einer Verfolgung ebenfalls nicht geeignet. Insgesamt lägen somit keine Verfolgungsgründe vor.

7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde weiterhin gesucht und es bestehe weiterhin ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates; (...) anfangs (...) 2020 habe die Polizei sein Haus aufgesucht und sich nach den Familienangehörigen im Ausland erkundigt. Nebst den Polizeibeamten seien auch Personen in Zivil erschienen, womit naheliegend sei, dass es sich um Personen des CID handle. Die Familie des Beschwerdeführers habe Verbindungen zu den LTTE; zwei Cousins seien nach D._______ geflüchtet, ein weiterer Cousin verschollen, ein [Verwandter] lebe wegen seiner Probleme, mit denen er in Sri Lanka konfrontiert gewesen sei, in der Schweiz. Mit den Arbeiten als [Handwerker] in verschiedenen Haushalten auch ehemaliger LTTE-Angehöriger habe sich der Beschwerdeführer verdächtig gemacht. Entgegen der in der Verfügung vertretenen Ansicht (die im Übrigen die nicht vertretbare Auffassung des Befragers widerspiegle), sei der Verdacht nicht aus der Verrichtung von (...)arbeiten alleine entstanden. Vielmehr sei den Behörden aufgefallen, dass er sich gleich zu mehreren überwachten ehemaligen LTTE-Mitgliedern nach Hause begeben habe und für längere Zeit im Hausinneren verschwunden sei. Denn nur ein Anhänger des tamilischen Separatismus, der am Wiederaufflammen der LTTE interessiert sei, würde sich aus der Verfolgerperspektive mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern mehrere Stunden lang unter dem Vorwand von (...)arbeiten treffen. Schliesslich seien die in der Glaubhaftigkeitsprüfung genannten «weiteren Unglaubhaftigkeitselemente» vom SEM nicht näher bezeichnet worden. Es sei stossend, dass die Taubstummheit seines [Verwandten] nicht als Argument dafür anerkannt werde, dass das Verfolgungsinteresse eher auf den Beschwerdeführer als auf den [Verwandten] gelenkt worden sei. Der diesbezügliche Hinweis, die Kommunikation mit seinem [Verwandten] sei trotzdem möglich gewesen, überzeuge wenig, da dieser mit seiner Mutter natürlich auf eine ganz andere Weise kommuniziere. Das Argument des stereotypen Schemas konstruierter Verfolgungssachverhalte sei pauschalisierend und bleibe unbegründet. Des Weiteren sei auch das Argument wirkungslos, wonach die Behörden ihn auch bei seinem Arbeitsort hätten aufsuchen können, zumal dies ja genau geschehen sei. Schliesslich seien die Hinweise auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nicht stichhaltig, zumal es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handle. Es handle sich nicht um diametrale Widersprüche, sondern lediglich um Unterschiede hinsichtlich des Detailgrades. Angesichts des Vermerkes im Protokoll der BzP, wonach der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, sich etwas kürzer zu fassen, sei die Aussage des SEM, dass er an der BzP
ausführlich habe berichten können, falsch. Dass er legal ausgereist sei, stelle eine grundlose Behauptung dar. Das SEM habe im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht alle Akten offengelegt; aus den nicht offengelegten Akten, wonach der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Schengenvisums gewesen sei, hätte nämlich darauf geschlossen werden können, dass er demnach nicht legal gereist sei. Schliesslich habe das SEM die vorliegenden Realkennzeichen (freie detaillierte Erzählungen, Wiedergabe von Dialogen) unberücksichtigt gelassen. Seine Ausführungen seien entgegen der Behauptung des SEM glaubhaft.

Er sei als Flüchtling anzuerkennen weil er folgende Risikofaktoren erfülle: Er habe familiäre Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern und habe im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern aufgenommen, sei exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit in der Schweiz, dem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Seit Ergehen des Referenz-urteiles hätten sich diese Risikofaktoren - insbesondere nach der Wahl des neuen Präsidenten Rajapaksa - intensiviert. Er gehöre der Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie der Risikogruppe von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehrten, an. Dies stelle ein weiteres, flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal dar.

7.4 Das Gericht bestätigt im Ergebnis die Erwägungen des SEM.

Zwar wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung teilweise lebensecht, da er, wie er selbst zutreffend festhält, zahlreiche Dialoge widergibt und teilweise in freiem Redefluss detailreich zu erzählen vermag. Indessen ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die möglichen Beweggründe der Suche nach ihm bereits spekulativen Charakter aufweisen («Vielleicht habe ich für jemanden, der illegal dort lebte, eine Arbeit durchgeführt...» vgl. A27 F66; vgl. auch F52, 57ff., 65, 76). Weiter äussert er sich zur wiederholten Frage, weshalb er sich nicht um Polizeischutz bemüht habe, in widersprüchlicher Weise: Einerseits trägt er vor, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er als Tamile kein Vertrauen in die Regierung habe, dazu Beweise benötigt und sowieso keinen Polizeischutz erhalten hätte (vgl. A27 F93). Andererseits antwortet er, er hätte sich sicherlich an die Polizei gewandt, wenn er gewusst hätte, wer ihn suche (A27 F77), beziehungsweise er sei aus Angst nicht zur Polizei gegangen, da jene Unbekannten mit Waffen zu ihnen gekommen seien (A27 F61). Im Übrigen wirkt die Argumentation, sein [Verwandter] sei nicht behelligt worden, weil er taubstumm sei, angesichts der Tatsache, dass dieser und nicht der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma gewesen sein soll, wenig lebensnah. Insgesamt entsteht nach Aktendurchsicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dort, wo er frei vorträgt, detailreich auszuführen vermag, indessen bei Rückfragen seine Ausführungen flach, unsubstanziiert und teilweise ausweichend ausfallen (vgl. zum Beispiel A27 F70: «Sie sind (...) nicht der Geschäftsführer. Weshalb sollten Sie die Hauptperson sein? Da ich auswärts arbeite, wie er, sollte es ein Problem sein. Das ist meine Vermutung. Ich hätte nie gedacht, dass ich so ein Problem bekommen würde»). Durch dieses Aussageverhalten erhalten die Vorbringen einen konstruierten Charakter, und die Darstellung, der Beschwerdeführer sei von den srilankischen Behörden zu Unrecht als ein LTTE-Unterstützer und als Person, die den tamilischen Separatismus wiederbeleben wolle, wahrgenommen worden, vermag nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Familienverbindungen zu den LTTE, ist festzuhalten, dass er diese nur in unsubstanziierter und vager Weise beschreiben konnte. Er gab an, er selber und seine Verwandten - mit Ausnahme der Cousins, die [in E._______] gelebt hätten - seien nicht politisch aktiv (A18 S. 11, A27 F27). Jene Cousins hätten Sri Lanka nach Kriegsende verlassen und seien heute in D._______; ein weiterer Cousin sei verschollen (A27 F28); inhaltlich wusste der Beschwerdeführer über die Aktivitäten oder Probleme jener Cousins nichts anzugeben (A27 F 30, 33). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er mit den Cousins in D._______ in Kontakt stehe; die in der Beschwerde erwähnten angeblichen Kontakte zur tamilischen Diaspora in D._______ bleiben unbelegt. Auch betreffend seine [Verwandten] in F._______ beziehungsweise in der Schweiz gab er nichts Substanziiertes zu Protokoll (A27 F19ff., 24f.); in der Beschwerde wird hierzu ebenfalls lediglich festgehalten, dieser [Verwandte] sei "wegen Problemen in Sri Lanka" in die Schweiz gekommen (vgl. Beschwerde S. 9, 26, 49). Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seiner Verwandten offenbar nie Probleme gehabt; es gelang ihm nicht, einen konkreten Grund zu bezeichnen, weshalb er wegen seiner Familie behelligt worden sein soll beziehungsweise Behelligungen zu befürchten hätte, zumal bereits angesichts des spärlichen Kontakts eine Reflexverfolgung unwahrscheinlich ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich das SEM kritisiert, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine legale Reise ergäben, sondern vielmehr das Gegenteil der Fall sei, zielt die Argumentation an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer will aus der Tatsache, dass er kein Schengenvisum gehabt habe und mithin nicht habe legal in die Schweiz einreisen können, ableiten, dass er auch nicht legal aus Sri Lanka hätte ausreisen können (Beschwerde S. 8, Eingabe vom 8. April 2020); diese Argumentation überzeugt offenkundig nicht. Was die unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben betreffend den angeblich bei der Ausreise benutzten falschen Reisepass angeht, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erwogen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise sei nicht glaubhaft gemacht worden.

8.

8.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen sowie seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile (im Sinne von Nachfluchtgründen) drohen würden.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 ändert an dieser Einschätzung nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Auch der am 6. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.

8.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren [Verwandter], dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen [Verwandter] Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren [Verwandter], Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

8.4 An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 ist somit weiterhin festzuhalten. Durch seine Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Wie bereits oben unter E. 5.3 ausgeführt, befanden sich weiter keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogene Informationen an Dritte.

8.5 Das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen ist nach dem Gesagten ebenfalls zu verneinen.

8.6 Sodann macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei exilpolitisch aktiv, nachdem er dies in der Anhörung vom
25. September 2019 noch verneint hatte (A27 F90). Die nun geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erschöpfen sich darin, dass der Beschwerdeführer «unter anderem» im Jahre 2019 an einer Demonstration in (...) und in den Jahren 2017 und 2019 am Heldengedenktag in (...) teilgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 9, 27, 46, 61); Beweismittel hierzu sind bis zum heutigen Tag keine eingetroffen. Auch vor dem Hintergrund der übrigen Erwägungen weisen diese Vorbringen keine Substanz auf, womit nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

8.7 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vor-liegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Die Asyl-vorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft ausgefallen und er selbst war nie Mitglied der LTTE. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine glaubhaften Verbindungen zu den LTTE auf. Auf Beschwerdeebene ergänzt der Beschwerdeführer, Angehörige des CID hätten ihn auch nach seiner Ausreise bei sich zu Hause gesucht. Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit den Behelligungen durch das CID und den Separatismusvorwürfen entbehrt auch diese Behauptung der Grundlage. Eine angebliche exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz wurde nicht substanziiert aufgezeigt und bewegt sich allenfalls auf sehr bescheidenem Niveau. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

8.8 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-lehnt.

10.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3 Die Vorinstanz führte aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka drohe nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sei der Wegweisungsvollzug nicht generell unzumutbar. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Auch unter den aktuellen Entwicklungen, namentlich den jüngsten Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019, bestehe keine gänzliche unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet seien. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer aus B._______, Distrikt C._______, stamme, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit verfüge, würden auch keine individuellen Hindernisse vorliegen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

10.4 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer gehöre klarerweise zu den Risikogruppen, und für ihn als zurückzuschaffenden tamilischen Asylbewerber sei der Wegweisungsvollzug angesichts der generellen Lage in Sri Lanka unzulässig und generell unzumutbar.

10.5

10.5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. oben E. 8.3) festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

10.5.2 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, ist der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin zutreffend.

10.5.3 Auch die Einschätzung des SEM, der Wegweisungsvollzug sei auch in individueller Hinsicht zumutbar, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem [Verwandter] in B._______, C._______, in der Nordprovinz. Er verdiente seinen Lebensunterhalt als Angestellter in der Firma seines [Verwandter]. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, dass dessen Geschäft nicht weiterhin operativ sein sollte. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sich wieder problemlos ins Berufsleben zu integrieren vermag, nachdem sein Arbeitgeber sein [Verwandter] war. Es liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, womit sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar erweist.

10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Be-schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzuset-zen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

12.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-vorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand: