Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 816/2019

Urteil vom 25. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch D.________,
2. B.________,
vertreten durch D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 10. September 2019 (FO.2017.18-K2; ZV.2019.36-K2).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 2012) und B.________ (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D.________ (geb. 1979) und C.________ (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.

A.b. Am 24. August 2016 reichten A.________ und B.________ beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein, nachdem sie am 10. Juni 2016 bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) gestellt hatten. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens einigten sich die Parteien auf für die Dauer des Verfahrens zu leistende Kindesunterhaltsbeiträge.

A.c. Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 räumte der Einzelrichter des Kreisgerichts C.________ die gemeinsame elterliche Sorge für A.________ ein (Disp.-Ziff. 1; für B.________ bestand diese schon von Gesetzes wegen) und genehmigte die Betreuungsregelung (Disp.-Ziff. 2). Ferner verpflichtete er C.________ zur Leistung von Kindesunterhalt (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5). Daneben wurde C.________ zur Bezahlung der Entscheidgebühr sowie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet (Disp.-Ziff. 8 und 9).

B.

B.a. Dagegen erhob C.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung, wobei er die teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 (Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017) sowie die vollumfängliche Aufhebung der Disp.-Ziff. 5, 8 und 9 bzw. die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Kreisgericht beantragte. Eventualiter sei er nach Edition diverser Belege bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen je Kind von maximal Fr. 1'150.-- bis sechs Jahre und maximal Fr. 950.-- über sechs Jahre bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu verpflichten. A.________ und B.________ verlangten die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

B.b. Mit Entscheid vom 10. September 2019 hob das Kantonsgericht die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte die durch C.________ ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2). Das Kantonsgericht stellte zudem fest, dass C.________ im Zeitraum Oktober 2015 bis und mit März 2017 Kindesunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 28'230.-- bereits bezahlt hat. Ferner regelte es die Indexierung der Unterhaltsbeiträge und Einkommen (Disp.-Ziff. 3).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventuell sei C.________ (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

C.b. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. Februar 2021 auf Einladung hin Stellung genommen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Unterhalt betreffend Kinder nicht verheirateter Eltern und damit über eine vermögensrechtliche Streitigkeit geurteilt hat. Der Streitwert liegt laut den Angaben der Vorinstanz über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und haben sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.

1.2.1. In Bezug auf die Rechtsbegehren macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführer hätten im Hauptantrag ein kassatorisches statt reformatorisches Rechtsbegehren gestellt, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

1.2.2. In der Tat handelt es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anfechten und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da Eventualbegehren nur für den Fall gestellt werden, dass ein Hauptbegehren scheitert (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2), vermag ein reformatorischer Eventual- einen kassatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteil 5A 89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2.3. Im konkreten Fall verlangen die Beschwerdeführer in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren, das auf die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge abzielt, ist demgegenüber reformatorischer Natur (vgl. Sachverhalt lit. C.a). Wie sich nachstehend zeigen wird (vgl. E. 4 und 5), ist es dem Bundesgericht aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellungen nicht möglich, die Unterhaltsbeiträge neu zu ermitteln, weshalb die Sache bei Gutheissung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Rückweisungsantrag als zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).

3.
Umstritten ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdegegner zu bezahlen hat. Im Streit steht zum einen die Bedarfsberechnung (dazu E. 4) und zum anderen die Höhe des Überschussanteils (dazu E. 5).

3.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB), welcher die Komponente des Geldunterhalts beschlägt und sich sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt bezieht. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll.

Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim.

3.2. Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).

4.
Mit Bezug auf die Bedarfsrechnung erachten die Beschwerdeführer einerseits die vom Kantonsgericht angerechneten Hobbykosten als zu tief (dazu E. 4.1). Andererseits monieren sie, das Kantonsgericht habe in ihrem Barbedarf keinen Steueranteil ausgeschieden (dazu E. 4.2).

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführer führen aus, sie hätten vor der ersten Instanz Kosten für Hobbies (Frühförderung, Schwimmen, Reiten, Klettern, Zoobesuche etc.) in der Höhe von je Fr. 200.-- geltend gemacht. Dazu seien entsprechende Belege ins Recht gelegt worden, welche die geltend gemachten monatlichen Kosten von je Fr. 200.-- pro Kind gar überstiegen hätten. Für A.________ würden folgende Hobbies geltend gemacht: Schwimmkurs, Schlittschuhfahren, Skifahren, Reiten, Ballett; und für B.________: Schwimmkurs, Schlittschuhlaufen, Skifahren, Dinosaurier-Museum, Technorama etc. Die erste Instanz habe keine Kosten für Hobbies berücksichtigt, wogegen sie den Grundbetrag verdoppelt habe. Das Kantonsgericht habe alsdann die Kosten für Hobbies auf die vom Beschwerdegegner anerkannten Kosten reduziert, nämlich Fr. 20.-- bis zum 6. Altersjahr, Fr. 50.-- bis zum 12. Altersjahr und Fr. 100.-- für die Zeit danach. Die Begründung des Kantonsgerichts, wonach so viele Hobbies nicht in den familienrechtlichen Grundbedarf gehörten und die Mehrkosten aus dem Grundbetrag respektive aus dem Überschussanteil zu berappen seien, sei nicht haltbar. Es anerkenne, dass die Kinder von sehr guten finanziellen Verhältnissen profitieren sollen. Die gewährten Beträge
seien aber nicht einmal für mittlere finanzielle Verhältnisse angemessen. Allein der Reitunterricht koste je nach Anzahl Lektionen schnell einmal mehrere hundert Franken pro Monat. Die Beschwerdeführer müssten sich nicht gefallen lassen, die Mehrkosten aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil zu finanzieren. Fr. 50.-- des Überschusses seien ja schon für die Kürzung der Wohnkosten von Fr. 440.-- auf Fr. 390.-- verwendet worden.

4.1.2. Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge würden bei weitem ausreichen, um die effektiv anfallenden Freizeit-/Ferienkosten zu bestreiten.

4.1.3. Ob das Kantonsgericht die Hobbykosten bundesrechtskonform berücksichtigt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal das angefochtene Urteil aus den nachfolgend noch zu erörternden Gründen aufgehoben und zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden muss. Dabei wird es die im zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 6 und E. 7 dargelegten Regeln für die Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten haben. In diesem Zusammenhang sei bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass bei der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrags Hobbykosten nicht in den Barbedarf der Kinder aufzunehmen, sondern aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind.

4.2. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die erste Instanz einen Steueranteil berücksichtigt hatte, das Kantonsgericht diese Position aber aus der Bedarfsrechnung strich. Sie erachten einen monatlichen Betrag von Fr. 100.-- als angemessen.

4.2.1.

4.2.1.1. Das Kantonsgericht hat in der Tat bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt. Eine Begründung hierfür fehlt vollständig.

4.2.1.2. Soweit es um die Berücksichtigung eines Steueranteils geht, widerspricht der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern nicht. Hingegen hält er einen Betrag von monatlich maximal Fr. 50.-- pro Kind für angemessen.

4.2.2.

4.2.2.1. Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3) - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A 926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.3; s. auch zit. Urteil 5A 311/2019 E. 7.2; je mit Hinweisen).
Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A 311/2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; dieselben, Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend: Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; SCHWIZER, Entscheidbesprechungen, AJP 2021 S. 234 ff.).

4.2.2.2. Die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht hat dazu weder Tatsachen festgestellt noch begründet, weshalb im vorliegenden Fall keine Steueranteile ausgeschieden werden müssten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

4.2.3. Es stellt sich noch die Frage, wie der im Barbedarf zu berücksichtigende Steueranteil zu ermitteln ist.

4.2.3.1. Die Hinzurechnung von Einkünften des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen des Empfängerelternteils führt tendenziell zu höheren Steuern, namentlich in einem progressiven Steuersystem, wie es der Bund und die Kantone kennen. Hingegen kann der Empfängerelternteil sowohl die allgemeinen wie auch die speziellen Kinderabzüge (für Fremdbetreuungskosten, die im Kindesunterhaltsbeitrag enthalten sind) tätigen. Sodann haben der Bund (Art. 36 Abs. 2bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 36 - 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
1    Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
2    Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:
2bis    Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.109
3    Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
DBG [SR 642.11]) und die meisten Kantone für alleinerziehende Eltern einen eigenen, im Verhältnis zu Alleinstehenden tieferen Steuertarif. Mithin kommt es auf die konkreten Verhältnisse an und steht nicht von vornherein fest, dass überhaupt ein Mehr an Steuern anfällt.

4.2.3.2. In der Doktrin werden mehrere Methoden für die Ermittlung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes diskutiert:

4.2.3.2.1. Die eine Methode besteht darin, den Steueranteil zu ermitteln, den der Empfängerelternteil zufolge Kindesunterhaltsbeiträgen mehr an Steuern bezahlen muss, und diesen im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Es geht um die Differenz zwischen den Steuern, die der Empfängerelternteil bezahlen müsste, wenn er das Kind nicht betreuen und auch keine Unterhaltsbeiträge erhalten würde, und den Steuern, die der Empfängerelternteil unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen muss (vgl. Schwizer, a.a.O., S. 242; Vergleichsmethode).

4.2.3.2.2. Eine andere Methode schlägt vor, die beim Empfängerelternteil anfallenden Steuern proportional im Verhältnis des Barunterhaltsbeitrags zum steuerbaren Einkommen des Empfängerelternteils zu verteilen. In einem ersten Schritt ist die Steuerbelastung des die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteils in Prozenten von seinem steuerbaren Einkommen (einschliesslich Bar- und Betreuungsunterhalt) zu berechnen und in einem zweiten Schritt der Barunterhaltsbeitrag des Kindes so zu erhöhen, dass nach Abzug der prozentualen Steuerbelastung der ursprünglich ermittelte Barunterhalt resultiert. Die Berechnungsformel für den zweiten Schritt lautet: Barunterhalt ohne Steuern / (1 - prozentuale Steuerbelastung). Rechnungsbeispiel: Barunterhalt ohne Steuern = Fr. 2'000.--; prozentuale Steuerbelastung = 13 %; 2'000 / (1 - 0.13) = 2'299; Rückrechnung: 13 % von Fr. 2'299.-- = Fr. 299.-- (ARNDT/BADER, verflossene Liebe, a.a.O., S. 665; dieselben, Praktische Hinweise, a.a.O., S. 315).

4.2.3.2.3. Eine dritte Methode geht von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder aus (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262 f.; ähnlich SCHWIZER, a.a.O., S. 242).

4.2.3.3. Die Autoren, die sich mit der hier diskutierten Problematik befasst haben, gehen übereinstimmend davon aus, dass in einem (allerersten) Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln ist. Dabei können als Hilfsmittel namentlich die Steuerkalkulatoren des Bundes () oder der Kantone, aber auch privat angebotene Unterhaltsberechner (wie beispielsweise ) dienen. Ebenso einig sind sich die Autoren, dass der Steueranteil lediglich (aber immerhin) auf dem Barunterhaltsbeitrag, nicht aber auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Bekanntlich entspricht der Betreuungsunterhaltsbeitrag der Differenz zwischen dem (familienrechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1). Das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils enthält bereits eine Position Steuern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Mit anderen Worten deckt der Betreuungsunterhaltsbeitrag auch die darauf entfallenden Steuern. Folglich kann es nur noch um die Steuern gehen, welche im Zusammenhang mit dem Barunterhaltsbeitrag
stehen.

4.2.3.4. Die Vergleichsmethode erfordert zwei getrennte Rechnungen, wobei nicht von vornherein klar ist, mit welchen Parametern die Alternative, mit der verglichen werden soll, gerechnet werden soll. Sodann verwirft SCHWIZER diese Methode, weil sich der durch die Erhöhung des steuerbaren Einkommens allenfalls ausgelöste Progressionseffekt vollständig im auf den Kindesunterhalt anfallenden Steueranteil niederschlage (a.a.O., S. 242). Nach AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL versagt die proportionale Methode im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen, wenn in einem Tarifsystem die Progression flach ausgestaltet ist und diese durch hohe Kinderabzüge kompensiert wird (a.a.O., S. 262). SCHWIZER bemerkt zu dieser Methode, gegen eine Steuerausscheidung anhand des Verhältnisses zwischen Kindesunterhaltsbeitrag und dem steuerbaren Einkommen sprächen namentlich steuersystematische Überlegungen, würden doch in der Praxis Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge in ihrer Gesamtheit vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen, wodurch unter Umständen mehr Gewinnungskosten abgezogen werden könnten, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte generiert hat (a.a.O., S. 242).

4.2.3.5. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum praktikabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfängerelternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/ STOLL, a.a.O., S. 262). Praktikabel erscheint jedoch die von SCHWIZER und AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL vorgeschlagene Methode (E. 4.2.3.2.3 oben). Sie drängt sich auch deshalb auf, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode (vgl. das zit. Urteil 5A 311/2019 E. 6.6) das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenpositionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln.

Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4    Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.

5.
Strittig ist schliesslich der vom Kantonsgericht festgesetzte Überschussanteil von Fr. 200.-- pro Kind. Die Beschwerdeführer wenden ein, es widerspreche jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar, wie man bei einem monatlichen Nettoüberschuss von durchschnittlich knapp Fr. 12'000.-- beim Beschwerdeführer auf einen so tiefen Überschussanteil von deutlich weniger als 2 % kommen könne.

5.1. Das Kantonsgericht führte diesbezüglich aus, der Einkommensüberschuss beim Unterhaltspflichtigen sei grundsätzlich unter Berücksichtigung der vorliegenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse unter Vater und Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Ein Verbleib des Überschusses allein beim Unterhaltsschuldner wäre nicht mit dem gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
und Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vereinbar. In sehr guten finanziellen Verhältnissen könne die Überschussbeteiligung zusammen mit dem allfälligen Eigeneinkommen der berechtigten Person jedoch dazu führen, dass die resultierenden Unterhaltsansprüche die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung übersteigen; diesfalls gelte es den Überschussanteil nach oben zu begrenzen, was durch die Zuweisung eines festen Überschussanteils erfolgen könne. Dies erscheine vorliegend als zweckmässig. Eine starre Regelung, in welcher Art und Weise den sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung getragen werden könne, existiere nicht. Vorliegend scheine sachgerecht, auf die - von der ersten Instanz vorgenommene - Verdoppelung des Grundbetrages zu verzichten und stattdessen dem (errechneten) Unterhaltsbetrag einen fixen Überschussanteil zuzurechnen. Es
rechtfertige sich, jedem Kind in jeder Phase monatlich Fr. 200.-- zuzuschlagen.

5.2. Die sinngemässe Überlegung des Kantonsgerichts, die Überschussanteile könnten betragsmässig auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung beschränkt bzw. gekürzt werden, steht im Einklang mit Bundesrecht (s. zit. Urteil 5A 311/2019 E. 7.3), jedenfalls soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung - wie vorliegend - unverändert geblieben ist.

Die Beschwerdeführer bestreiten dies denn auch nicht. Vielmehr machen sie geltend, mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung nicht erreichen zu können. Zutreffend rügen die Beschwerdeführer zudem, dass das Kantonsgericht keinerlei Feststellungen zur vor dem Getrenntleben gelebten Lebenshaltung getroffen hat. Folglich fehlt das Tatsachenfundament, anhand dessen die Bundesrechtskonformität des Ergebnisses des angefochtenen Entscheids überprüft werden könnte. Daher ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht seinem neuen Entscheid die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) aufgeführten Grundbeträge wird zugrunde legen müssen (vgl. zit. Urteil 5A 311/2019 E. 7.2). Ausserdem irrt er, wenn er meint, dass die Versicherungen nach VVG aus dem Überschuss zu finanzieren seien, denn die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (a.a.O.), was vorliegend freilich der Fall ist.

6.

6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner wird es über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben.

6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und er hat die Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller