Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 844/2021

Urteil vom 25. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Häberlin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2021 (ZBR.2020.31).

Sachverhalt:

A.

A.a.

A.a.a. A.A.________ ist Witwer der am 20. April 2006 verstorbenen D.A.________ sel., mit welcher er seit 1984 im Konkubinat gelebt und die er am 28. Juli 1995 geheiratet hatte.

A.a.b. B.________ und C.________ sind die Kinder der D.A.________ sel. aus einer ersten Ehe, die am 14. November 1984 geschieden wurde. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übernahm D.A.________ sel. das Eigentum an der Liegenschaft U.________strasse xxx in V.________.

A.a.c. A.A.________ und D.A.________ sel. entschlossen sich, auf dem Grundstück U.________strasse xxx neben dem bestehenden Gebäude ein Mehrfamilienhaus zu bauen. Dieses wurde in den Jahren 2005/2006 mit Adresse W.________weg yyy erstellt, in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und vom ursprünglichen Grundstück abparzelliert. Am 1. Februar 2006 wurde die Liegenschaft U.________strasse xxx verkauft.

A.a.d. Die Ehegatten A.________ haben weder einen Ehe- noch einen Erbvertrag abgeschlossen. Sodann verfasste D.A.________ sel. keine letztwillige Verfügung.

A.b.

A.b.a. Mit Klagebewilligung vom 13. Februar 2013 erhob A.A.________ am 6. Mai 2013 bzw. 13. August 2013 eine Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Er stellte unter anderem folgende Anträge:

1. Es sei bei der Feststellung des Umfangs der Erbschaft der am 20. April 2006 verstorbenen D.A.________, geb. E.________, festzustellen, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy in V.________ eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen (stillen) Gesellschaft mit dem Kläger sowie die in der Klagebeilage 1 'Eigengut und Errungenschaft D.A.________' aufgeführten Aktiven und Passiven beinhaltet, vorbehältlich der Korrekturen aufgrund von Ziff. 2-5 des Rechtsbegehrens, und es sei der Nachlass gemäss den in Ziff. 8 nachstehend verlangten Teilungshandlungen zu teilen.

2.1.1. Im Rahmen der Feststellung des Nachlasses von D.A.________, geb. E.________, sei weiter festzustellen, dass die zwischen dem Kläger und der Erblasserin hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy (vorgängig U.________strasse xxx) bestehende einfache (stille) Gesellschaft seit dem 20. April 2006 aufgelöst ist, und es sei diese einfache (stille) Gesellschaft auf der Basis der klägerischen Abrechnung (Beilage 2), aber unter Berücksichtigung der Verkehrswerte, zu liquidieren einschliesslich des Befreiungsanspruchs des Klägers hinsichtlich der Hypothekarschuld gegenüber der Bank F.________ im Betrag von Fr. 720'000.-- sowie der latenten restlichen Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 50'000.--, und es sei dem Kläger aus Leistungsansprüchen aus der inneren Liquidation ein Betrag von mindestens Fr. 1'372'773.31 zuzüglich des Befreiungsanspruchs aus Hypothekarschuld von Fr. 720'000.-- und latenter Grundstückgewinnsteuer von Fr. 50'000.-- zuzusprechen, zuzüglich Zins von 5 % auf den klägerischen Auslagen im Betrag von Fr. 850'950.31 seit dem 20. April 2006.

2.1.2. Eventualiter seien die klägerischen Auslagen für die einfache (stille) Gesellschaft aufzuteilen in Auslagen vor und während der Ehe, und es seien dem Kläger diese während der Ehe getätigten Auslagen im Betrag von Fr. 435'583.43 anzuerkennen und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB) zu berücksichtigen, und es seien ihm ausserdem seine vorehelichen Auslagen im Betrag von Fr. 348'840.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. April 2006 zuzusprechen.

A.b.b. Im Rahmen eines als Teilentscheid bezeichneten Urteils vom 12. April 2016 stellte das Bezirksgericht fest, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy eine einfache Gesellschaft zwischen A.A.________ und der Erblasserin beinhalte und dass die einfache Gesellschaft mit der Erreichung ihres Zwecks, spätestens jedoch mit dem Tod der Erblasserin am 20. April 2006 aufgelöst worden sei. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2.2 wies es ab. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten.

A.c. Am 14. April 2020 fällte das Bezirksgericht sein Urteil. Es stellte namentlich fest, dass dem Kläger aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft insgesamt Fr. 917'361.10 zustünden (Dispositiv Ziff. 1), sein Erbteil Fr. 1'278'879.06 betrage und ihm nach Abzug von Vorempfängen noch Nachlassvermögen im Wert von Fr. 534'722.-- zuzuweisen sei (Dispositiv Ziff. 2). Sodann wies es dem Kläger und den Beklagten genauer bestimmte Vermögenswerte zu (Dispositiv Ziff. 3). Zudem wies das Bezirksgericht das Grundbuchamt Kreuzlingen an, die drei Stockwerkeinheiten auf B.________ und C.________ zu übertragen, und die Banken, die entsprechenden Beträge auszuzahlen und die Konti aufzulösen (Dispositiv Ziff. 4 und 6-14). A.A.________ wies es an, Kunstgegenstände an B.________ und C.________ herauszugeben, und C.________ wies es an, den von ihm für A.A.________ treuhänderisch gehaltenden Geschäftsanteil einer GmbH entschädigungslos auf diesen zu übertragen (Dispositiv Ziff. 5 und 15).

B.

B.a. Am 22. Juni 2020 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung. Seine Begehren lauteten wie folgt:

1. Es sei Ziff. 1 des Entscheides des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 14. April 2020 [...] aufzuheben und wie folgt zu korrigieren:
a) Der 50 %-Liquidationsanteil des Klägers an der in den Jahren 1991/1992 gebildeten einfachen Gesellschaft "Überbauung W.________weg yyy" beträgt Fr. 1'358'206.27 und ist nach Abzug der Mietschuld von Fr. 409'600.-- mit Fr. 948'606.27 dem klägerischen Eigengut zuzuweisen.
b) Der 50 %-Liquidationsanteil der Erblasserin sei auf Fr. 1'360'041.23 festzusetzen.

2. Die Feststellungen in Ziff. 2 seien wie folgt zu bestätigen resp. zu korrigieren:

2.a) Das Nachlassvermögen der am 20. April 2006 verstorbenen Erblasserin beträgt insgesamt Fr. 1'048'555.04.
2.c) [ recte : b)] Der Erbteil des Klägers beträgt Fr. 2'019'116.96 [ recte : Dieser Betrag ist das Total seiner behaupteten Ansprüche und nicht sein Anteil aus dem Nachlass] und der Erbteil der [Beklagten] gemeinsam Fr. 524'277.52.
2.d) [ recte : c)] Dem Kläger seien Vorempfänge in Höhe von Fr. 99'331.85 anzurechnen.
2.e) [ recte : d)] Den Beklagten seien Vorempfänge in Höhe von total Fr. 88'083.-- anzurechnen (Zahlung, Bilder und Möbel).

3. Die Loszuteilung gemäss Ziff. 3a und 3b sei aufzuheben und diese unter Berücksichtigung der unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Erkenntnisse neu festzusetzen.

4. Die Anrechnungswerte der drei Liegenschaften gemäss Ziff. 4, die den Beklagten zugewiesen werden, seien per Stichtag 14. April 2020 auf insgesamt Fr. 1'150'000.-- festzulegen [...].

5. Die Anweisungen in den Ziff. 6-14 an die Bank F.________, Bank G.________ und Bank H.________ seien aufzuheben und gemäss den Erkenntnissen aus dem Berufungsverfahren neu festzulegen.

6. [Änderung der Gerichtskosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens]

7. [Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren]

B.b. B.________ und C.________ erhoben Anschlussberufung zur Feststellung des massgebenden Nettonachlassvermögens der Erblasserin sowie zur Höhe der Erbteile und der Vorempfänge der Parteien, unter ziffernmässiger Korrektur der Anweisungen an die Banken.

B.c. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein und schrieb die Anschlussberufung als gegenstandslos ab (Entscheid vom 13. Juli 2021).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Nichteintretensentscheid des Obergerichts aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Nichtigkeit von Dispositiv Ziff. 3 des Teilurteils des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2) und den Zeitraum der einfachen Gesellschaft zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer auf die Zeit von 1991/1992 bis 20. April 2006 festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, den Zeitraum der einfachen Gesellschaft neu festzulegen, gestützt darauf die Einlagen und die Verteilung des Überschusses der einfachen Gesellschaft zu eruieren und den Gewinn den Gütermassen gemäss dem klägerischen Berufungsbegehren zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Berufung einzutreten und diese "unter Berücksichtigung der gestellten Anträge materiell zu beurteilen unter Berücksichtigung der vorstehenden Anträge Ziff. 2 und 3" (Rechtsbegehren Ziff. 5) sowie die Ausgleichsforderung des Beschwerdeführers durch Zuweisung der Bankkonten und der Ausgleichszahlung in bar festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Rechtsbegehren Ziff. 6 [ recte : 7]).

C.b. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, wobei es unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde begehrt, soweit darauf einzutreten sei. Auch B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

C.c. Ausserdem hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) auf eine Berufung gegen einen Entscheid über eine Erbteilung (Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG nicht eingetreten ist (Urteil 5A 396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Streitgegenstand ist einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Berufung nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur weiteren Beurteilung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht kann die Sache nicht inhaltlich entscheiden (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Feststellungs- bzw. Leistungs- oder Gestaltungsbegehren stellt und begründet, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeantwort, mit denen die Beschwerdegegner zu den materiell-rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers Stellung nehmen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist ausser in offensichtlichen Fällen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen; ebenso kann es den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 5A 679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 1.2; 4A 517/2020 vom 27. April 2021 E. 2.2). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die
Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 5A 742/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1; 5A 568/2021 vom 25. März 2022 E. 2.1).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Willkürbegriff vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweis).

2.3. Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

3.
Das Obergericht ist aus unterschiedlichen Gründen nicht auf die Berufung eingetreten. Gleichsam als Auffangtatbestand warf es dem Beschwerdeführer vor, keine konkreten Anträge über die Art der Teilung gestellt zu haben. Sollte sich diese Begründung als bundesrechtskonform erweisen, müsste die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, weshalb diese Frage vorab zu behandeln ist.

3.1. Das Obergericht erwog, im Rechtsmittelverfahren müssten im Erbteilungsprozess auf jeden Fall konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden; es könne nicht einfach beantragt werden, der Nachlass sei neu festzustellen und zu teilen. Habe die erste Instanz den Umfang des Nachlasses bereits festgestellt und Lose gebildet oder beziffere der Berufungskläger in seinen Rechtsbegehren den Umfang des Nachlasses und sei die Zuteilung einzelner Gegenstände unstrittig, seien demnach auch konkrete Anträge im Berufungsverfahren zu den einzelnen Losen notwendig.

3.2. Unter Hinweis auf die Urteile 5A 775/2018 vom 15. April 2019 und 5A 653/2008 [ recte : 5A 654/2008] vom 12. Februar 2009 legt der Beschwerdeführer die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an Rechtsbegehren im Kontext von Gestaltungsklagen dar und wirft dem Obergericht überspitzten Formalismus vor.

3.3. Die Beschwerdegegner führen aus, dass in einer Berufung klar umschriebene Anträge gestellt werden und diese Anträge durch exakte Rügen und Begründungen spezifiziert werden müssten, sei eine Selbstverständlichkeit und ergebe sich bereits aus dem Gebot der Bestimmtheit der Rechtsbegehren, das sich ebenfalls aus Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO ableiten lasse. Die Berufung habe diese formellen Erfordernisse nicht erfüllt, weshalb das Obergericht richtigerweise nicht darauf eingetreten sei.

3.4. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB). Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB geht, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte, denn die Erben haben bei der Teilung gemäss Art. 610 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (BGE 143 III 425 E. 5.3). In prozessualer Hinsicht genügen daher die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist (BGE 101 II 41 E. 4c; Urteil 5A 654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 [beide noch zum kantonalen Prozessrecht]; a.M. TARKAN GÖKSU, Das Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 127 ff., insbesondere S. 138 ff.; zur Zulässigkeit der Beschränkung des Verfahrens auf materiell-rechtliche Einzelfragen: BGE 143 III 425 E. 4.7). Das
Prozessrecht darf deshalb weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans voraussetzen noch mehr verlangen als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses (Urteil 5A 654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen [noch zum kantonalen Prozessrecht]).

3.5. Stellt der Berufungskläger - wie hier mit den Berufungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 - bezifferte Anträge hinsichtlich der Höhe des Nachlassvermögens der Erblasserin, der Höhe der Erbteile der Parteien, der Höhe der jeweiligen Vorempfänge und der Höhe der verbleibenden Guthaben, hat dies, sollte er mit seinen Anträgen durchdringen, naturgemäss einen Einfluss auf die Teilung des Nachlasses. Nachdem der gesetzliche Anspruch auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuweisung bestimmter Objekte gerichtet ist, kann auch für das Berufungsverfahren weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand.

4.
Das Obergericht erachtete das in der Berufungsschrift gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1 für unzulässig.

4.1. Es erwog, in Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts habe dieses davon Vormerk genommen, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Errungenschaft nach Vorschlagsberücksichtigung eine Summe von Fr. 917'361.10 verbleibe und aus welchen Werten diese bestehe. Aus den Erwägungen des Bezirksgerichts gehe hervor, dass es davon ausgegangen sei, die Ehegatten hätten sich erst im Jahr 1999 entschlossen, einen Neubau mit fünf Wohnungen zu erstellen, nicht aber vor Eheschluss. Daher gehe es bei der Liquidation alleine darum, den rechnerischen Anteil des Beschwerdeführers zu eruieren, der für ihn in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei. Dies alles ergebe sich letztlich bereits aus Ziff. 3 des Teilentscheids vom 12. April 2016, mit welchem das Bezirksgericht das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2.2 abgewiesen habe. Dieses habe als Eventualantrag die Aufteilung der klägerischen Auslagen für die einfache Gesellschaft in eine Zeit vor und während der Ehe zum Inhalt gehabt; insbesondere habe der Beschwerdeführer die Zusprechung von vorehelichen Auslagen im Betrag von Fr. 348'840.20 nebst Zins beantragt. Indem das Bezirksgericht dieses Rechtsbegehren im Dispositiv des Teilentscheids abgewiesen habe und der Entscheid
nicht angefochten worden sei, sei das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen. Demnach stehe rechtskräftig fest, dass für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen vorehelichen Ausgleich bestehe. Aus Ziff. 3 des Dispositivs des Teilentscheids und dessen Begründung ergebe sich eindeutig, dass der Beginn der einfachen Gesellschaft W.________weg yyy verbindlich auf die Zeit während und nicht vor der Ehe verlegt worden sei. Damit bestehe keine Möglichkeit und auch kein Anlass, auf eine angeblich bereits vor der Ehe bestehende einfache Gesellschaft zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner Berufungsbegehren Anträge betreffend Liquidation der vor der Eheschliessung bestehenden Gesellschaft stelle, könne darauf nicht eingetreten werden, weil mit dem Teilentscheid rechtsverbindlich feststehe, dass jedenfalls vor der Ehe mit der Erblasserin keine einfache Gesellschaft W.________weg yyy bestanden habe.

4.2. Die Beschwerdegegner schliessen sich dieser Beurteilung an und führen aus, dass sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten einfachen Gesellschaft zwischen ihm und der Erblasserin im Teilentscheid des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 abgehandelt und rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Zu diesen Aspekten gehöre auch die Dauer der einfachen Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin. Der Beschwerdeführer hätte den Teilentscheid des Bezirksgerichts anfechten müssen, wenn er weiterhin die Rechtsauffassung hätte vertreten wollen, die einfache Gesellschaft "Neubau Mehrfamilienhaus W.________weg yyy in V.________" habe ihren Anfang bereits 1991 oder 1992 genommen. Seine Vorbringen in der Berufung seien verspätet gewesen und könnten auch im vorliegenden Verfahren beim Bundesgericht nicht mehr gehört werden. Es stehe ihnen die Rechtskraft des Teilurteils vom 12. April 2016 entgegen.

4.3. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO), namentlich wenn es dadurch einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO zu fällen in der Lage ist (Urteil 4A 142/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen). Die ZPO regelt den Teilentscheid nicht ausdrücklich; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es keiner Regelung bedarf, zumal es sich um eine Variante eines Endentscheids handelt, mit welchem im Rahmen einer objektiven oder subjektiven Klagehäufung über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (Urteil 4A 545/2014 vom 10. April 2015 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Demgegenüber stellen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Anders als beim Endentscheid wird dadurch das Verfahren vor der damit befassten Instanz nicht abgeschlossen. Mit dem Zwischenentscheid wird vielmehr eine Vorfrage beurteilt. Diese kann materiell-rechtlicher oder prozessrechtlicher Natur sein (Urteil 5D 160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4; STECK/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu
Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO). Indes sieht die ZPO eine selbständige Ausfällung und Eröffnung von Zwischenentscheiden nur vor, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO). Ein derartiger Zwischenentscheid ist selbständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO). Einem Zwischenentscheid kommt nur innerprozessuale Bedeutung zu, indem der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren verbindlich ist. Auch soweit die Lehre davon spricht, dem unangefochtenen Zwischenentscheid komme materielle Rechtskraft zu, ist damit nur die Bindungswirkung für das laufende Verfahren gemeint (Urteil 4A 591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.4. Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid vom 12. April 2016 festgestellt, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Liegenschaft W.________weg yyy eine einfache Gesellschaft gebildet hatten, dass die einfache Gesellschaft die Planung und die Erstellung eines neuen Mehrfamilienhauses bezweckt hatte, dass die einfache Gesellschaft spätestens mit dem Tod der Erblasserin aufgelöst worden war und dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft noch nicht erfolgt war. Ausserdem ergibt sich aus den Erwägungen des Bezirksgerichts, dass die einfache Gesellschaft erst nach Eheschluss gebildet wurde und der Beschwerdeführer folglich im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft keine Forderungen aus "vorehelichen" Leistungen beanspruchen kann. Mit anderen Worten hat das Bezirksgericht einen Teil der materiell-rechtlichen Fragen beantwortet, welche sich im Rahmen der Erbteilung (bzw. der vorweg vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft) stellten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend moniert, hat das Bezirksgericht nicht bestimmt, wem was bzw. wie viel aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zusteht. Ob ein
Teilentscheid vorliegen würde, wenn es abschliessend über die Liquidation der einfachen Gesellschaft W.________weg yyy befunden hätte, braucht vorliegend nicht näher untersucht zu werden, denn so oder anders nimmt der Entscheid vom 12. April 2016 die Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht vor. Sodann würde eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung offensichtlich keinen Endentscheid herbeiführen. Damit liegt mit dem Entscheid vom 12. April 2016 zwar ein Zwischenentscheid, aber kein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO vor, weshalb dieser zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts hält vor Bundesrecht nicht stand.

4.5. Bei diesem Ergebnis kommt dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Teilentscheids vom 12. April 2016 keine selbständige Bedeutung zu. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers und die Entgegnungen der Beschwerdegegner ist nicht weiter einzugehen.

5.
Streitig ist schliesslich die Zulässigkeit des in der Berufungsschrift gestellten Rechtsbegehrens Ziff. 4.

5.1. Dazu führt das Obergericht aus, in Ziff. 4 beantrage der Beschwerdeführer, die Anrechnungswerte der drei Stockwerkeinheiten, die den Beschwerdegegnern zugewiesen würden, seien auf Fr. 1'150'000.-- statt Fr. 1'000'000.-- festzusetzen. Auf der Basis der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zahlen hätten die Beschwerdegegner mit der Zuweisung der Liegenschaften im Verhältnis zu ihrem Erbteil (ohne Vorempfänge) eine Ausgleichszahlung von rund Fr. 626'000.-- zu leisten. Dazu nehme der Beschwerdeführer aber keine Stellung. Gemäss BGE 143 III 425 sollte eine Ausgleichszahlung ohne Zustimmung aller Erben in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen bzw. nach der Lehre höchstens 10 % eines Loses betragen. Nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers müssten die Beschwerdegegner mit der Übernahme der drei Stockwerkeinheiten eine Ausgleichszahlung (ohne Berücksichtigung der Vorempfänge) von 119.35 % des Erbteils leisten. Dies übersteige bei weitem das vernünftige und zumutbare Mass. Ein solches Rechtsbegehren auf Ausgleichszahlungen von über 100 % des Erbteils sei wohl von vornherein nicht zulässig. Diesbezüglich fehle es auch an einer rechtsgenüglichen Begründung. Wenn der
Beschwerdeführer gegenüber dem angefochtenen Entscheid einen um mehr als die Hälfte geringeren Erbteil der beiden Beschwerdegegner festgestellt haben wolle und gleichzeitig eine höhere Bewertung der diesen zuzuweisenden Liegenschaften beantrage, müsse er sich zwingend mit der daraus resultierenden Ausgleichszahlung der Beschwerdegegner befassen. Ob der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren konkrete Anträge auf Ausgleichszahlungen hätte stellen müssen, sei wohl zu bejahen, könne aber offenbleiben.

5.2. Der Anrechnungswert der Stockwerkeinheiten beschlägt den Wert des Nachlasses insgesamt. Hinsichtlich der konkreten Teilung musste der Beschwerdeführer keine spezifischen Anträge stellen (E. 3.5), auch nicht mit Bezug auf allfällige Ausgleichszahlungen. Daher kann dem Beschwerdeführer wiederum nicht vorgeworfen werden, keine konkrete Anträge auf Ausgleichszahlungen gestellt zu haben.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass das Teilungsgericht nicht beliebig hohe Ausgleichszahlungen anordnen kann, sondern diese in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen müssen (BGE 143 III 425 E. 4.6). Andererseits steht es den Erben grundsätzlich frei, sich auf von diesem Grundsatz abweichende Ausgleichszahlungen zu einigen. Ob dies die Parteien getan haben, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, kann das Bundesgericht angesichts der Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage des Eintretens (E. 1.2) nicht prüfen.

6.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hätte das Obergericht auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung eintreten müssen. Die Weigerung begründet eine verpönte formelle Rechtsverweigerung. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses auf die Berufung eintrete und diese sowie gegebenenfalls die Anschlussberufung materiell behandle. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner und werden kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); sie tragen diese Schulden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf die Berufung eintrete und diese sowie gegebenenfalls die Anschlussberufung materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller