Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 907/2013

Urteil vom 25. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Bühlmann, substituiert durch: Rechtsanwalt Nik Schoch,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion (OZD), Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand
Zoll; Ursprungsnachweis für Altwaren im Bereich des Freihandelsabkommens CH/EWG,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in A.________ A/ZH bezweckt statutengemäss das Reinigen, Rekonditionieren, Lackieren, Beschriften, Entsorgen und Transportieren von Gebinden aller Art. Verschmutzte Fässer, die sich hier nicht reinigen lassen, verbringt sie nach Deutschland. Bei den Behältnissen handelt es sich um solche mit einem abnehmbaren Deckel ("Deckelfässer") und solche ohne Deckel ("Spundfässer). In Deutschland werden sie durch eine spezialisierte Unternehmung entweder entsorgt oder "rekonditioniert", ehe sie wieder zur X.________ AG gelangen. Die in Deutschland ausgeführte Rekonditionierung umfasst Massnahmen wie Ausbrennen, Ausbeulen, Sandbestrahlung, Bordierung, Phosphatierung oder Lackierung, Grundierung, Bespritzen mit Farbe und Anbringen eines neuen Unternehmenskennzeichens. Spundfässer, d. h. Behältnisse, die über keinen abnehmbaren Deckel verfügen, werden zudem aufgeschnitten.

B.
Aufgrund eines Begehrens des deutschen Hauptzollamts in Münster überprüfte die Eidgenössische Zollverwaltung ab Dezember 2010 amtshilfeweise 134 Ursprungsnachweise auf ihre Richtigkeit hin. Die X.________ AG hatte zum Verbringen der Fässer nach Deutschland jeweils Pro-forma-Rechnungen erstellt, auf welchen sie die für Zollzwecke erforderliche Lieferantenerklärung ("Rechnungserklärung") angebracht hatte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 stellte die Zollkreisdirektion Schaffhausen fest, in 133 von 134 Fällen seien die Ursprungsnachweise ungültig. Der X.________ AG sei es nicht gelungen, den Schweizer Ursprung der gebrauchten Fässer nachzuweisen. Die Behälter müssten als Waren unbestimmten Ursprungs gelten.

C.
Die X.________ AG erhob dagegen am 23. März 2011 bei der Oberzolldirektion "vorsorglich" Beschwerde. Sie machte geltend, bei den Fässern handle es sich um Altwaren im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG. Als solche seien sie ohne weiteren Nachweis als Schweizer Ursprungswaren zu behandeln, sofern sie in der Schweiz oder in der EU bezogen worden seien. Die Fässer seien zudem unter der Tarifnummer 7310.1000 einzureihen. Weiter beantragte die X.________ AG, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Antwort auf das gleichentags bei der Oberzolldirektion eingereichte Gesuch um verbindliche Ursprungsauskunft vorliege. Dies erlaube es ihr, anschliessend zu entscheiden, ob an der (vorsorglichen) Beschwerde festzuhalten sei.

D.
Die Oberzolldirektion sistierte das Beschwerdeverfahren antragsgemäss und beantwortete das Auskunftsersuchen vom 23. März 2011 mit schriftlicher Auskunft vom 13. April 2011. Darin führte sie aus, der Exporteur der Fässer sei bei deren Ausfuhr nach Deutschland berechtigt, einen Ursprungsnachweis auszustellen, soweit ihm ein Vorursprungsnachweis vorliege, d. h. eine Lieferantenerklärung seines Schweizer Lieferanten. Könne keine solche Erklärung beigebracht werden oder handle es sich um Fässer mit Ursprung in einem Drittstaat, sei das Ausstellen eines Ursprungsnachweises unzulässig. Im konkreten Fall habe der Vorgang zollrechtlich als Wiederaufbereitung der bestehenden Fässer zu gelten, sodass sie nicht unter die Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. h des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG fielen.

E.
Im Frühjahr 2011 ersuchte die X.________ AG die Oberzolldirektion um Erlass einer (Auskunfts-) Verfügung, in welcher der Ursprung der betroffenen Waren entsprechend der Auskunft vom 13. April 2011 verbindlich festgehalten werde. Die Oberzolldirektion erklärte am 27. Mai 2011, Tarifauskünfte gälten nicht als beschwerdefähige Verfügungen.

Dagegen erhob die X.________ AG am 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel. Mit Urteil vom 20. März 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die X.________ AG mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Verfügung verlange, obwohl die "Zollkreisdirektion Schaffhausen in der gleichen Sache bereits am 21. Februar 2011 eine solche erlassen hatte". Zudem könne die beantragte Feststellung des Schweizer Ursprungs nicht Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 gelangte die X.________ AG an das Bundesgericht. Hinsichtlich der zweistufigen Ausgestaltung des zollrechtlichen Auskunftsanspruchs erwog das Bundesgericht im Urteil 2C 423/2012 vom 9. Dezember 2012, aus der Möglichkeit, eine schriftliche Auskunft zu verlangen (Art. 20
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG) fliesse nach dem Prinzip der Parallelität der Formen ein Rechtsanspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Auskunftsverfügung (E. 3.3). Beim gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen einfachschriftlichen Auskunft handle es sich um eine Rechtsstreitigkeit gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, sodass der Rechtsweg gegeben sein müsse (E. 3.5). Kein derartiger Anspruch bestehe, falls eine Veranlagung bereits rechtshängig oder rechtskräftig sei (Subsidiarität der Feststellungsverfügung).

F.
Die OZD nahm das sistierte Verfahren am 16. Januar 2013 wieder auf. Mit Entscheid vom 5. April 2013 wies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die gebrauchten Fässer seien keine Ursprungswaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. h des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG. Mangels Lieferantenerklärungen von Schweizer Lieferanten, die den präferenziellen Ursprung belegten, gälten die Fässer als unbestimmten Ursprungs, weshalb die Ursprungsnachweise zu Unrecht bestünden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 erhob die X.________ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese am 28. August 2013 abwies.

G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Postaufgabe) erhebt die X.________ AG (nachfolgend: die Zollpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil vom 28. August 2013 sei aufzuheben, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- oder an die Unterinstanz zurückzuweisen.

Während die Unterinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).

1.2.

1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Im Zollrecht, finden sich keine weitergehenden Bestimmungen. Gegenteils verweist Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1.2.2. Zu berücksichtigen bleibt Art. 83 lit. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG. Danach ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt. Unzulässigkeit besteht, soweit die "technische" Frage der Tarifierung zur Diskussion steht. Hingegen ist die Beschwerde zulässig bei anderen (Rechts-) Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (Urteile 2C 423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.3 in der vorliegenden Angelegenheit; 2C 1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 1.1 [Audi A8]; BGE 119 Ib 103 E. 1b S. 107 [Getreideflocken]). Namentlich hat das Bundesgericht schon unter Art. 100 Abs. 1 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 53) erkannt, dass Streitigkeiten über Zollpräferenzen bzw. den Nachbezug von Zollabgaben wegen Verweigerung einer solchen Präferenz bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen (Urteile 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3 [Damenmäntel]; 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 1.1 [Oberbekleidung]; BGE 106 Ib 218 E. 1 S. 219 f. [Jeans]). Diese Rechtsprechung ist unter dem inhaltlich gleichen neuen Verfahrensrecht
weiterzuführen. Entgegen den Zweifeln der Eidgenössischen Zollverwaltung ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.

1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).

1.3.2. Fragen des Bundesrechts und des Völkerrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG; Urteile 2C 715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.4.1; 2C 576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.6). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.

2.1. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG; Urteil 2C 1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 [Audi A8] mit Hinweisen, in: ASA 81 S. 509).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Die Schweiz hat auf multilateraler und bilateraler Ebene verschiedene Freihandelsabkommen getroffen. Freihandelszonen umfassen im Idealfall den gesamten Güterverkehr. Meist sind die Freihandelszonen aber auf den Bereich der Industriegüter beschränkt (Thomas Cottier/David Herren, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz, 2009, N. 73 der Einleitung zum ZG; Remo Arpagaus, Zollrecht, 2007, N. 47). Die Ursprungsregeln legen die Voraussetzungen fest, unter welchen ein Produkt als Erzeugnis eines berechtigten Landes gilt und eine Nullzollbehandlung beanspruchen kann (Cottier/Herren, a. a. O., N. 76 der Einleitung zum ZG).

2.2.2. Hier von Bedeutung ist das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; nachfolgend: FHA CH/EWG), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1973 (AS 1972 3115). Das Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz, namentlich solche, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren (Art. 2
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 2 - Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz:
i  die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;
ii  die im Anhang II genannt werden;
iii  die im Protokoll Nr. 24 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
Ziff. i FHA CH/EWG). Gemäss Art. 11
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 11 - Das Protokoll Nr. 315 legt die Ursprungsregeln fest.
FHA CH/EWG finden sich die massgebenden Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen.

2.2.3. Das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SR 0.632.401.3), in Kraft getreten am 15. Dezember 2005, hält im Sinne eines Positivkatalogs fest, welche Erzeugnisse für die Zwecke des Abkommens als Ursprungserzeugnisse der Schweiz zu betrachten sind. Dazu führt Art. 2 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 aus:

"Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz (Hervorhebungen durch das Bundesgericht) :

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind."

Weitgehend gleiche Ursprungskriterien kennt - im Bereich der autonomen Ursprungsregeln - Art. 9
SR 946.31 Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)
VUB Art. 9 Schweizerischer Ursprung - Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.
der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB; SR 946.31). Im Anschluss an Art. 2 Abs. 2 lit. a Protokoll Nr. 3 führt sodann Art. 5 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 aus, welche Erzeugnisse als in der Gemeinschaft oder in der Schweiz "vollständig gewonnen oder hergestellt" gelten. Hier von Bedeutung ist namentlich Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 (Hervorhebungen wiederum durch das Bundesgericht) :

"Als in der Gemeinschaft oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten (...) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können."

In Abgrenzung zu Art. 2 findet sich in Art. 7 Protokoll Nr. 3 ("Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen") ein Negativkatalog.

2.2.4. Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der im Protokoll genannten Ursprungsnachweise erbracht wird (Art. 16 Abs. 1 Protokoll Nr. 3; Urteil 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2 [Damenmäntel]). Als Ursprungsnachweise gelten die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (ebenda lit. a), die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (ebenda lit. b) oder, in den in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen, eine vom Ausführer abgegebene Erklärung bestimmten Wortlauts auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. "Erklärung auf der Rechnung" oder "Rechnungserklärung"; vorne lit. B). Die "Nämlichkeitssicherung" dient dabei der Sicherung der Identität einer Ware ( ARPAGAUS, a. a. O., N. 766; insbesondere zur Abgrenzung von Identitätsprinzip und Äquivalenzprinzip im Veredelungsverkehr Ivo Gut, in: Kocher/Clavadetscher, a. a. O., N. 3 der Vorbemerkungen zu Art. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
und 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhr staates praxisgemäss mit
einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne materielle Kontrolle der Waren (zu einer früheren Fassung des Protokolls Nr. 3 namentlich BGE 112 IV 53 E. 2 S. 57; 111 Ib 323 E. 3a S. 326 [Bekleidung]; zum Ganzen Urteil 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2 [Damenmäntel]).

2.2.5. Die Ursprungsausweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 25 Protokoll Nr. 3). Die Präferenzverzollung muss regelmässig geltend gemacht werden, bevor die Waren aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (Urteil 2C 32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (Urteil 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2). Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen (Art. 33 Abs. 1 und 3 Protokoll Nr. 3). Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates. An dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (Urteil 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2; BGE 114 Ib 168 E. 1c S. 171). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (auch dazu Urteil 2C 355/2007 vom 19. November 2007 E.
2.2; ferner BGE 111 Ib 323 E. 3a S. 326 [Bekleidung]), obliegt dem Exporteur (dazu schon BGE 114 Ib 168 E. 2b S. 173; vgl. auch BGE 110 Ib 306 E. 1 S. 308 [Starcoat]).

2.2.6. Das Bundesgericht betrachtet das Freihandelsabkommen CH/EWG in ständiger Rechtsprechung als reines Handelsabkommen, das keinen einheitlichen Binnenmarkt mit überstaatlicher Wettbewerbsordnung anstrebt, sondern lediglich eine Freihandelszone. Eine Zollunion besteht heute zwar innerhalb der Europäischen Union (Art. 28 Abs. 1 des Vertrags von Lissabon über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) und im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet; SR 0.631.112.514), nicht aber zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Nichts Anderes lässt sich dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) entnehmen (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insb. 6132, 6149 und 6161). Schon nach dem seinerzeitigen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) wären die Bestimmungen des Rechtsbestandes der EG bezüglich der Zollunion
und der gemeinsamen Handelspolitik von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen geblieben (Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, insb. Ziff. 4.1 S. 47 und Ziff. 7.21 S. 126; zum Ganzen Urteil 2C 1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.2).

2.2.7. Da als reines Handelsabkommen ausgestaltet, ist das Freihandelsabkommen CH/EWG nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis von den Schweizer Gerichten grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden (kritisch dazu Arpagaus, a. a. O., N. 325 ff.) bzw. nach den Auslegungsgrundsätzen des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; nachfolgend: VRK). Dieses ist für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten (AS 1990 1112). Als völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Auslegungshilfe entfalten die im Wiener Übereinkommen festgeschriebenen Auslegungsregeln (Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK) Wirkung auch für die Zeitspanne vor ihrem Inkrafttreten (Art. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens - Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
VRK; BGE 138 II 524 E. 3.1 S. 526 f.; 122 II 234 E. 4c S. 238; Frédéric Dopagne, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, 2006, N. 21 zu Art. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens - Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
VRK; vgl. auch Andreas R. Ziegler, Einführung in das Völkerrecht, 2. Aufl. 2011, N. 249; Walter Kälin/Astrid Epiney/Martina Caroni/Jörg Künzli, Völkerrecht, 3. Aufl. 2010, S. 33). Hilfsweise können schliesslich das Recht der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden (BGE 131 II 271E. 10.3 S. 294 f. [Sovag] ; 118 Ib
367
E. 6b S. 378 [PVC]; 105 II 49 E. 3a S. 59 [Omo]; 104 IV 175 E. 2c S. 179 [Stanley Adams]; Urteil 2A.593/2005 vom 6. September 2006 E. 5.4 [Physiogel®]).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Zollpflichtigen nach Deutschland verbrachten, zu rekonditionierenden Fässer als Ursprungserzeugnisse der Schweiz betrachtet werden können. Erst diese Eigenschaft erlaubt die zollfreie Einfuhr in Deutschland. Es fragt sich namentlich, ob die Fässer in der Schweiz dadurch "vollständig gewonnen oder hergestellt" worden sind, dass die gesammelten Altwaren nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können. Unstreitig liegen keine Lieferantenerklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen vor, die den präferenziellen Ursprung der Fässer belegen.

3.2.

3.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.3.3) umfasst der Vorgang der Rekonditionierung verschiedene Schritte (vorne lit. A). Der Vorinstanz zufolge vermögen derartige Massnahmen keinen Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 1 lit. h des Protokolls Nr. 3 zu begründen. Normgemäss sei zu verlangen, dass in der Schweiz gesammelte Altwaren einzig zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden könnten. Daran fehle es aber, wenn eine Altware einerseits nach erfolgter Be- oder Verarbeitung wieder ihrem ursprünglichen Zweck zugeführt werden könne oder anderseits durch eine sonstige Behandlung wieder funktionstüchtig gemacht werde und dabei gegenständlich erhalten bleibe (Urteil E. 3.2 f.).

3.2.2. Die Zollpflichtige qualifiziert die zu rekonditionierenden Fässer vorab als Altwaren, dies entgegen der Vorinstanz, welche die Frage offen lässt. Die gesammelten Fässer könnten, u. a. aus Sicherheitsgründen, nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden. Im Zeitpunkt der Ausfuhr handle es sich bei den Fässern um Alteisen bzw. Abfall. Die Vorinstanz verkenne, dass eine Verarbeitung auch vorliegen könne, wenn die zu verarbeitende Ware gegenständlich erhalten bleibe. Die Fässer dienten auf diese Weise als Sekundärrohstoff, d. h. als Altmaterial. Die Auffassung der Vorinstanz führe im Ergebnis dazu, dass Altmaterialien, die "theoretisch noch verwendbar" seien, nie als Altwaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 gelten könnten. Aus ökologischer und ökonomischer Sicht sei es aber wünschenswert, dass das "Alteisen" nicht zunächst eingeschmolzen werden müsse. Zweck und Ziel des Freihandelsabkommen legten eine weite Auslegung nahe. Dem Positivkatalog von Art. 5 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 lägen verschieden Konstellationen zugrunde, in welchen sich der Ursprung faktisch nicht (mehr) nachweisen lasse. Daraus folge, dass die Strukturveränderung keine zwingende Voraussetzung bilde. Fässer, die sich nur noch
zur Rekonditionierung oder Entsorgung eigneten, müssten allein durch das Sammeln in der Schweiz als Schweizer Ursprungswaren gelten.

3.3.

3.3.1. Gemäss bundesrätlicher Botschaft zu Art. 2
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 2 - Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz:
i  die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren;
ii  die im Anhang II genannt werden;
iii  die im Protokoll Nr. 24 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
FHA CH/EWG ist das "Abkommen auf die Waren mit Ursprung in einer der beiden Vertragsparteien anwendbar. Nicht unter das Abkommen fallen reine Transitgüter oder Erzeugnisse aus Drittländern, die in einer der Vertragsparteien bloss eine ungenügende Verarbeitung erfahren und somit keinen Ursprung erlangt haben. (...) Wenn gesagt wird, das Abkommen sei auf die Erzeugnisse der Kapitel 25-99 anwendbar, so heisst das somit nicht, dass automatisch alle zwischen der Schweiz und der EWG ausgetauschten Erzeugnisse dieser Kapitel zollfrei werden" (Botschaft vom 16. August 1972 über die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften, BBl 1972 II 653, insb. 674).

3.3.2. Für die Zwecke des Freihandelsabkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz namentlich die im Sinne des Positivkatalogs in der Schweiz vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 2 lit. a Protokoll Nr. 3) ; vorne E. 2.2.3). Der Positivkatalog von Art. 5 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 umfasst eine Reihe von mineralischen, pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen. Praktisch von Bedeutung ist das Kriterium ("vollständig gewonnenen oder hergestellt") freilich nur, soweit es um Altwaren (lit. h) oder Abfälle (lit. i) geht. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse - der eigentliche Hauptanwendungsfall - sind vom Anwendungsbereich des Abkommens gerade ausgenommen (Arpagaus, a. a. O., N. 249).

3.3.3. Die Einbettung der Altwaren und Abfälle in eine Norm, die auch die mineralischen, pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse zum Gegenstand hat, verdeutlicht, dass das Abkommen von einem ähnlichen Charakter und einem vergleichbaren Verwendungszweck all dieser Erzeugnisse ausgeht. Nach dieser Betrachtungsweise bilden neben mineralischen, pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen auch Abfälle und gesammelte Altwaren (lediglich) den Ausgangspunkt für die Gewinnung oder Herstellung eines Erzeugnisses. Die Botschaft zum Freihandelsabkommen führt dazu aus, das Kriterium der vollständigen Erzeugung liege vor, wenn keine Ausgangsmaterialien aus Drittländern verwendet würden. "Dies trifft z. B. zu auf Erzeugnisse wie Mineralien, Pflanzen und Tiere sowie Altwaren und Abfälle" (a. a. O., 688). Was die gesammelten Altwaren anbelangt, sollen diese "nur zur Gewinnung von Rohstoffen" verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3). Das von der Vorinstanz und der Zollpflichtigen zitierte Urteil 4 K 167/08 des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Januar 2009 (vorne E. 3.2.2) zeigt beispielhaft auf, was darunter zu verstehen ist. Im konkreten Fall liessen sich die gebrauchten, abgenutzten Kunststoffabdeckungen von Lastwagen ("LKW-
Planen"), die bestimmungsgemäss nicht mehr eingesetzt werden konnten, nur noch nach erfolgter Reinigung und Konfektionierung verwenden. In einer ersten Phase wurden die Abdeckungen schnittmustergemäss hergerichtet und in der zweiten Phase zu einer Tasche verarbeitet. Kennzeichnend für die gesammelten Altwaren (hier: Lastwagenplanen) ist, dass sie nur (noch) zur Gewinnung von Rohstoffen (hier: Teile einer Tasche) genutzt werden können.

3.3.4. Zum seinerzeitigen Art. 23 Abs. 2 lit. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der im Wesentlichen die Art. 5 Abs. 1 lit. h und i Protokoll Nr. 3 zusammenfasste, wurde verlangt, dass "nur solche Waren unter den Altwarenbegriff [fallen], die ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen. Die schlichte Tatsache, dass Waren gebraucht und abgenutzt sind, ist folglich nicht hinreichend". Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Rohstoffgewinnung "den einzig wirtschaftlich sinnvollen Verwendungszweck darstellt" (Hans-Joachim Priess, in: Peter Witte [Hrsg.], Zollkodex, 3. Aufl. 2002, N. 22 zu Art. 23 ZK).

3.3.5. Unter allen Auslegungsgesichtspunkten ergibt sich, dass Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 wie folgt zu verstehen ist: Das fragliche Erzeugnis, das aus technischen, rechtlichen oder anderen Gründen nicht mehr seinem ursprünglichen Hauptzweck entsprechend nutzbar ist ("Erschöpfungsprinzip"), lässt sich einzig noch zu dem vom Abkommen vordefinierten Ersatzzweck verwenden, wobei es einen Rohstoff für ein neues Erzeugnis bildet ("Transformationsprinzip"). Mit Recht verweist die Eidgenössische Zollverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf den französischen Wortlaut, wo von "récuperation des matières premières" gesprochen wird. Das Freihandelsabkommen sieht zwar die Zollbefreiung vor, aber nur für jene Erzeugnisse, die ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Ist der Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 nicht gegeben und fehlen Ursprungszeugnisse, ist auch abkommensrechtlich von einem zollpflichtigen Tatbestand auszugehen.

3.3.6. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die gebrauchten Reifen, soweit sie nur (noch) zur Runderneuerung genutzt werden können und von welchen Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 spricht, keine Konkretisierung des Altwarentatbestands darstellen. Dem Nachsatz "... einschliesslich gebrauchter Reifen ..." ist nicht bloss deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung beizumessen.

Mit Recht erwägt die Vorinstanz, falls die Nennung beispielhaft zu verstehen wäre, hätten sich die Abkommensparteien vom gewöhnlichen Sprachgebrauch entfernt, wofür nichts spreche. Die Entstehungsgeschichte der Reifenklausel in Art. 5 Abs. 1 lit. h Protokoll Nr. 3 verdeutliche aber, dass neben den Reifen, die nur (noch) zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, auch jene erfasst werden sollten, die einer eigentlichen Wiederaufbereitung noch zugänglich sind (Urteil E. 3.4). Daran ändert nichts, dass ursprünglich von "vorbehaltlich" und nun von "einschliesslich" die Rede ist. Die Zollpflichtige bemerkt hierzu, eine Spezialregelung für einzelne Warenkategorien lasse sich mit dem Zweck des Freihandelsabkommens nicht vereinbaren. Dementsprechend habe die Vorinstanz rechtsungleich entschieden, wenn sie die Runderneuerung von Reifen und die Rekonditionierung von Fässern unterschiedlich beurteile.

Der Zollpflichtigen ist entgegenzuhalten, dass die "Spezialregelung" aus durchaus nachvollziehbaren Gründen geschaffen wurde. Augenscheinlich bestand das Bedürfnis, auch derartige Reifen präferenziell zu behandeln. Da der Tatbestand der Altwaren keine Subsumtion zuliess, galt es, ergänzend einen neuen Tatbestand zu schaffen. Unter diesen Umständen ist die Ungleichbehandlung von Fässern und Reifen geboten und kann sie den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht verletzen. Der entsprechenden Rüge der Zollpflichtigen ist nicht weiter nachzugehen.

3.3.7. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, lassen sich die in Deutschland vorgenommenen Arbeiten zwar weitgehend unter den Positivkatalog (Art. 5 Abs. 1 Protokoll Nr. 3) subsumieren, doch bilden die rekonfektionierten (Deckel-) Fässer gerade keinen Rohstoff zur Gewinnung oder Herstellung eines (neuen), allenfalls bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisses, nachdem die zweckerschöpften Erzeugnisse lediglich ertüchtigt und derart hergerichtet werden, dass sie wieder dem ursprünglichen Zweck dienen. Das begriffsnotwendige Transformationsprinzip bleibt dabei unerfüllt. Gleiches gilt für die Spundfässer, die aufgeschnitten und nunmehr als Deckelfässer eingesetzt werde (Urteil E. 3.5 f.).

4.

4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4.2. Die Zollpflichtige hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher