Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3045/2008
{T 0/2}

Urteil vom 25. November 2008

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Mario Vena.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz.

Gegenstand
Abberufung/Entschädigungsregelung.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde am 21. September 1999 als wissenschaftliche Adjunktin beim Bundesamt für Statistik (BFS) angestellt. Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81; in Kraft seit dem 1. Januar 2007; hiernach: bilaterales Statistikabkommen) eröffnete der Schweiz die Möglichkeit, schweizerische Sachverständige zum Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) in Luxemburg abzuordnen. Auf ihre Bewerbung hin wurde A._______ im Herbst 2006 ausgewählt, um einer ersten Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat anzugehören. In einem Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission (Generaldirektion für Personal und Verwaltung) und der Ständigen Vertretung der Schweiz bei der Europäischen Union (EU) vom 2. Februar 2007 wurde unter anderem festgelegt, dass die Abordnung am 1. März 2007 beginnen, zunächst zwei Jahre dauern und danach allenfalls um zwei weitere Jahre verlängert werden sollte.
A._______ und das BFS führten Gespräche über die weiteren Entsendungsmodalitäten. Bevor eine entsprechende Regelung getroffen werden konnte, nahm A._______ Anfang März 2007 im Einverständnis mit dem BFS ihre Tätigkeit bei Eurostat auf. Am 27. Juni 2007 wurde ihr eine "Vereinbarung über die Gewährung eines bezahlten Urlaubes für ein Secondment bei Eurostat in Luxemburg" zur Unterzeichnung zugestellt, die zwischen ihr auf der einen beziehungsweise dem BFS und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf der anderen Seite hätte abgeschlossen werden sollen. Nach dieser "Vereinbarung" hätte A._______ unter anderem Anspruch auf Leistungen gemäss einer Verordnung des EDA erhalten, die zu ihrem weiterhin bestehenden Lohnanspruch hinzugekommen wären. A._______ berief sich indessen darauf, dass in ihrem Fall nicht diese Verordnung massgeblich sei, sondern vielmehr die europäische Entschädigungsregelung für abgeordnete nationale Sachverständige zur Anwendung kommen sollte. Weitere Gespräche führten zu keiner Einigung. A._______ unterzeichnete die ihr unterbreitete Vereinbarung nicht.

B.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 ordnete das BFS die Beendigung der Abordnung von A._______ zu Eurostat per 31. Dezember 2007 an und forderte sie auf, ihre angestammte Tätigkeit beim BFS per 8. Januar 2008 wiederaufzunehmen. Im Übrigen hielt es fest, die Details der Rückkehr würden zu einem späteren Zeitpunkt geklärt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, A._______ drücke durch ihre Verweigerung, die ihr unterbreitete "Vereinbarung" zu unterzeichnen, ihre Ablehnung der Rahmenbedingungen der Abordnung zu Eurostat aus, die daher nicht fortgesetzt werden könne. Zudem könne nicht zugelassen werden, dass interne Streitigkeiten dem Ansehen des BFS und der Schweiz bei Eurostat schaden würden.

C.
Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wurde vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit Entscheid vom 5. Juni 2008 abgewiesen. Das EDI wies dabei das BFS an, "betreffend Abberufung von A._______ und deren Wiederaufnahme der Arbeit beim BFS neue Termine zu setzen", wobei es hierfür in den Erwägungen eine Frist von drei Monaten für angemessen hielt. Im Übrigen verneinte es zwar aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens einen Anspruch von A._______ auf eine Parteientschädigung, sprach ihr aber "in unpräjudizieller Weise" eine "Entschädigung für unnötige Umtriebe im Zusammenhang mit der Klärung der aufschiebenden Wirkung" im Umfang von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu.

D.
A._______ (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 8. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Ziff. 1 der Verfügung des EDI sei aufzuheben. Inhaltlich sei die vorzeitige Abberufung der Beschwerdeführerin von Eurostat in Luxemburg zum BFS in Neuenburg aufzuheben und

2. der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Entschädigungsregelung mit einer überprüfbaren Anordnung und Begründung zu regeln,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz."

Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Juli 2008 ergänzte sie ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr "für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz" eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 hält das EDI (Vorinstanz) am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide interner Beschwerdeinstanzen betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die internen Beschwerdeinstanzen, die für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Arbeitgeber zuständig sind, werden in den Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz bezeichnet (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG). Gemäss Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) sind die Departemente unter anderem Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter. Im vorliegenden Fall hat das EDI mit Entscheid vom 5. Juni 2008 über die gegen die erstinstanzliche Verfügung des BFS vom 2. November 2007 erhobene (interne) Beschwerde befunden. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden, gegen den Beschwerdeentscheid des EDI gerichteten Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den auf dem Beschwerdeweg weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdebegehren müssen sich zumindest auf einzelne der durch die Verfügung tatsächlich geregelten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitgegenstand darf also grundsätzlich nicht über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, das BFS sei zu verpflichten, ihr seit Beginn der Entsendung zu Eurostat "eine Spesenentschädigung gemäss den einschlägigen EU-Richtlinien" auszurichten; eventualiter sei das BFS anzuhalten, "eine rechtsmittelfähige Verfügung betreffend Spesenentschädigung zu erlassen" (Begehren 2a und 2b der Beschwerde vom 3. Dezember 2007). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Gegenstand der Verfügung des BFS und damit auch des Beschwerdeverfahrens bilde einzig die Beendigung der Abordnung, nicht aber auch die Frage der Spesenregelung. Die Beschwerdeführerin wiederum beantragt vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Ausrichtung einer bestimmten Spesenentschädigung, hält aber an ihrem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Eventualbegehren weiterhin fest (Begehren 2 der Beschwerde vom 8. Juli 2008), wobei aus der Begründung der Beschwerde deutlich wird, dass sie dem BFS in diesem Zusammenhang eine unrechtmässige Rechtsverweigerung vorhält (vgl. a.a.O., S. 11).
Tatsächlich ist im bisherigen Verfahren über die Frage, welche Entschädigungsregelung im Zusammenhang mit der Abordnung der Beschwerdeführerin zu Eurostat zu gelten hat, nicht verbindlich in Form einer Verfügung befunden worden. Das "Nichtakzeptieren der Entsendemodalitäten" durch die Beschwerdeführerin - einschliesslich der vom BFS und vom EDA in der "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007 vorgeschlagenen, von ihr aber abgelehnten Entschädigungsregelung - bildete jedoch - wie bereits erwähnt - einen der Gründe für ihre Rückberufung. Zutreffend stellt die Vorinstanz denn auch fest, die Entschädigungsregelung sei indirekt für das Handeln des BFS und der Beschwerdeführerin ausschlaggebend gewesen. Insofern erweist sich aber die Frage nach der Entschädigungsregelung als eine Vorfrage, die es im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückberufung der Beschwerdeführerin zu beantworten gilt. Da im Übrigen diese Rückberufung in Form der Verfügung vom 2. November 2007 erging und das BFS damit einen Entscheid erliess, der bei der Vorinstanz angefochten werden konnte, liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerderdeführerin - keine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG vor (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/15 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.24 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Adressatin hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, das heisst nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. BVGE 2007/34 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Bestätigung der Rückberufung der Beschwerdeführerin zum einen auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV, der besagt, dass der Arbeitgeber ohne Kündigung des Arbeitsvertrags unter anderem eine Änderung des Arbeitsorts vornehmen kann. Zum anderen hielt sie auch die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige vom 1. Juni 2006 (KOM [2006] 2033; hiernach: EG-Kommissionsbeschluss 2006/2033) für erfüllt, wonach die Abordnung vom Arbeitgeber des nationalen Sachverständigen fristlos beendet werden kann, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers dies erfordern.
Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss dem bilateralen Statistikabkommen verfüge die Schweiz bezüglich der Höhe der Entschädigung für Sachverständige, die zu Eurostat abgeordnet würden, über ein eigenes Ermessen und könne damit eine innerstaatliche Regelung treffen. Im Fall der Beschwerdeführerin habe daher zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Regelung zwischen ihr und dem BFS getroffen werden müssen, welche die Einzelheiten der Entsendung einschliesslich der Kostenregelung beinhalten würde. Dies habe in Analogie zum Arbeitsvertrag ebenfalls in Form eines öffentlichrechtlichen Vertrags erfolgen müssen. Eine auf die vorliegende Situation angepasste gesetzliche Grundlage für diese Entschädigungsregelung sei in der Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen (SR 172.220.111.310.1) gefunden worden. Als Form sei die der Beschwerdeführerin unterbreitete tripartite "Vereinbarung" gewählt worden. Da die betreffende Regelung für sämtliche zu Entsendenden gleich ausgestaltet sein müsse, habe kein Raum für individuelle Lösungen ("ad personam") bestanden, wie sie von der Beschwerdeführerin gewünscht worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe die "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007 selbst nach Klarstellung der Rechtslage durch das BFS nicht unterzeichnet und habe dadurch ihrem Arbeitgeber gegenüber klar ausgedrückt, dass sie die Abordnung in der vorgelegten Form nicht akzeptiere. Es müsse daher dem Arbeitgeber die Möglichkeit zuerkannt werden, mittels Verfügung eine Änderung der Situation herbeizuführen, indem die betreffende Person an den Arbeitsort in der Schweiz zurückberufen werde. Das BFS habe befürchtet, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die offenbar den Personaldienst von Eurostat mit der "Problematik" bekannt gemacht habe, sein Ruf Schaden nehmen könne, was zu respektieren sei. Die Angestellten des Bundes hätten sich im Rahmen ihrer Treuepflicht nach ihrem Verhalten inner- wie ausserhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre Stellung erfordere. Sei dieses Vertrauen von Seiten des BFS nicht mehr gegeben, so sei es naheliegend und nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin an den ursprünglichen Arbeitsort zurückzurufen. Aus der Befürchtung einer Rufschädigung ergebe sich ein wesentliches Interesse des BFS an der Beendigung der Abordnung. Im Übrigen bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Abordnung zu Eurostat.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zum Zeitpunkt ihres Arbeitsbeginns bei Eurostat noch kein Vertrag vorlag, der ihre Abordnung geregelt hätte. Sie macht indessen geltend, sie habe vertraut, dass die entsprechende Regelung angemessen und "den Zusicherungen und Erwartungen gemäss" ausfallen würde. Dies habe aber mit Bezug auf die ihr später zur Unterschrift vorgelegte Entschädigungsregelung nicht zugetroffen. Die Beschwerdeführerin habe eine Regelung angeregt, wie sie für die bei Eurostat tätigen schweizerischen Abgeordneten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelte, die mit derjenigen für die statistischen Experten der übrigen Mitgliedstaaten der EFTA und der EU übereinstimme. Weil das BFS auf der im Rahmen des tripartiten Vertragswerks geregelten Übernahme der Regelung gemäss EDA beharrt habe, sei es nicht zur Unterschrift der Beschwerdeführerin unter den die Abordnung regelnden Vertrag gekommen. Dies rechtfertige jedoch eine Rückberufung nach Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV nicht, da die kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien.
Dienstlich nicht erforderlich sei die Rückberufung deshalb, weil entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrauenswürdig sei. Befinde sich eine zu Eurostat abgeordnete Sachverständige in einem Konflikt mit ihrem Arbeitgeber, sei dies für die europäische Organisation kein Grund, sich daran zu stossen, solange die Arbeit nicht darunter leide. Die Beschwerdeführerin werde vom BFS dafür bestraft, dass sie ihre Anstellungsbedingungen mit Bezug auf die Entschädigungen für ihren Einsatz im Ausland rechtlich überprüft haben wollte. Einer Mitarbeiterin müsse aber die Möglichkeit zustehen, eine Regelung ihres Anstellungsverhältnisses rechtlich zu hinterfragen und allenfalls überprüfen zu lassen. Die Anfechtung der Entschädigungsregelung durch die Beschwerdeführerin könne daher für sich allein keine Pflichtverletzung darstellen und ebenso wenig als Vertrauensbruch interpretiert werden, ohne dass objektiv weitere Misstrauenstatbestände gegeben wären.
Zudem sei die Rückberufung für die Beschwerdeführerin auch unzumutbar. So habe sie ihre Eigentumswohnung in der Schweiz vermietet, eine Wohnung in Luxemburg gemietet und den gesamten Hausrat dorthin verbracht. Ihr Lebenspartner sei mit ihr nach Luxemburg gezogen. Der gesamte Aufwand sei für eine Dauer von mindestens zwei Jahren getätigt worden und wäre unterblieben, wenn eine Rückberufung nach bereits wenigen Monaten von Anfang bekannt gewesen wäre.

5.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
zweiter Satz BPG entstehen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags (vgl. auch Art. 25 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV). Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit (Peter Hänni, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 2, Personalrecht des Bundes, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2004, Rz. 52). Zum zwingenden Mindestinhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags zählen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV auch die Festlegung des Arbeitsorts und die Regelung der Bedingungen für die Versetzbarkeit (vgl. HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 13). Jede Vertragsänderung bedarf ebenfalls der Schriftform (Art. 30 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages - (Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)
1    Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
2    Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3, 3bis und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden.97
BPV).
Ungeachtet ihrer Abordnung zu Eurostat in Luxemburg verblieb die Beschwerdeführerin zwar weiterhin im Dienst des BFS und ging nicht etwa einen neuen Arbeitsvertrag mit Eurostat ein. Mit der Abordnung war aber ein längerfristiger Wechsel ihres Arbeitsorts verbunden. Diese Änderung erforderte nach dem Gesagten eine Anpassung ihres schriftlichen Arbeitsvertrags. Wenn auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in Luxemburg im Einverständnis mit dem BFS aufgenommen hat, so steht ebenfalls fest, dass eine entsprechende schriftliche Vertragsänderung, mit der die Einzelheiten der Abordnung hätten geregelt werden sollen, zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die der Beschwerdeführerin unterbreitete "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007, die unter anderem ausdrücklich Luxemburg als neuen, vorübergehenden Arbeitsort vorsah (vgl. Art. 2), wurde von ihr nicht unterzeichnet, weil sie mit der ihr gleichzeitig vorgeschlagenen Entschädigungsregelung nicht einverstanden war.
Die Folgen fehlender Schriftlichkeit werden weder im BPG noch in dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Mangels anderer bundesgesetzlicher Regelungen gelten daher nach Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Gemäss Art. 320 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR sind in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in gutem Glauben Arbeit aufgrund eines ungültigen Vertrags leistet, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrags von der einen oder anderen Vertragspartei aufgehoben wird. Zu den ungültigen Verträgen im Sinne dieser Bestimmung zählen auch Verträge, die Formvorschriften missachten (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
?362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 9 zu Art. 320). Wissen beide Vertragsparteien in gleicher Weise vom Gültigkeitshindernis, würde der Einwand des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin sei nicht in gutem Glauben gewesen, gegen Treu und Glauben verstossen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 11 zu Art. 320; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-5455/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.2.1 f.).
Nach diesen Grundsätzen hatte der neue Arbeitsort der Beschwerdeführerin (Luxemburg) so lange Gültigkeit, bis sich das BFS in verbindlicher Weise auf die Ungültigkeit berief. Dies geschah mit ihrer Rückberufung in Form der Verfügung vom 2. November 2007. Dabei wies das BFS ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin "mangels Unterzeichnung des Vertrags [...] zurzeit ohne rechtliche Regelung [ihrer] Abordnung zu Eurostat" arbeiten würde. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schriftlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags sei "zwar vorgesehen, indessen nicht Gültigkeitsvoraussetzung" (Beschwerde an das EDI vom 3. Dezember 2007, S. 9). Immerhin ist ihr aber im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie an gleicher Stelle ausführt, die "übrigen" (nicht die umstrittene Entschädigungsregelung betreffenden) Vertragsinhalte hätten Gültigkeit gehabt, "soweit sie gelebt [worden seien]". Zu diesen "Inhalten" der "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007 zählte aber - wie erwähnt - gerade auch die Bestimmung von Luxemburg als neuen, vorübergehenden Arbeitsort.

5.2 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Rückberufung der Beschwerdeführerin aus Luxemburg die unmittelbare Folge davon war, dass keine schriftliche Einigung über ihre Abordnung zu Eurostat und deren Modalitäten, namentlich die dabei anzuwendende Entschädigungsregelung, zustande kam. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung (Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Der Entscheid des BFS orientierte sich am weiterhin bestehenden Arbeitsvertrag, stützte sich auf sein allgemeines Weisungsrecht als Arbeitgeber (Art. 321d Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; vgl. allgemein dazu Hänni, a.a.O., Rz. 175; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 321d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
) und lag damit in seinem Ermessen, zumal sich auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
und g BPG sowie Art. 328 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 3 und 7 zu Art. 328) kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei Eurostat ableiten lässt. Die Rechtmässigkeit der Rückberufung hing daher auch nicht davon ab, dass zusätzlich die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV (vgl. im Einzelnen dazu Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] 2003-030/031/032, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.67, E. 8b; Urteil des Bundesgerichts 2A.394/2001 vom 27. November 2001 E. 4a) oder aber Art. 10 Abs. 2 Bst. a EG-Kommissionsbeschluss 2006/2033 erfüllt waren. Es erübrigt sich daher, im Einzelnen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin einzugehen. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass sich Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV nur auf nachträgliche Änderungen des vertraglich vorgesehenen Arbeitsorts bezieht, wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
und Art. 30 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages - (Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)
1    Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
2    Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3, 3bis und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden.97
BPV klar ergibt. Mit der Rückberufung der Beschwerdeführerin an ihren ursprünglichen Arbeitsort nahm das BFS jedoch gerade keine Änderung des vertraglich vorgesehenen Arbeitsorts vor.

5.3 Die Rechtmässigkeit der Rückberufung wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn angenommen werden müsste, das BFS habe sich dabei in treuwidriger Weise auf die Nichtunterzeichnung der "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007 durch die Beschwerdeführerin berufen. Dies käme aber erst dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass es ihr in dieser "Vereinbarung" eine Entschädigungsregelung aufzwingen wollte, mit der sie um Vorteile gebracht worden wäre, die ihr rechtlich zustanden oder aber auf die sie zumindest in guten Treuen vertrauen durfte. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
5.3.1 Mit der Unterstellung des Arbeitsvertrags unter das öffentliche Recht (Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
BPG) geht einher, dass der Staat als Arbeitgeber unter anderem auch an das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebunden ist. Danach darf der Inhalt eines Arbeitsvertrags nicht dem Gesetz widersprechen. Darüber hinaus ist es dem Staat auch verwehrt, sich von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer vertraglich etwas zusichern zu lassen, für das sich überhaupt kein gesetzlicher Anhaltspunkt finden lässt (vgl. Nötzli, a.a.O., Rz. 14; Tomas Poledna, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 220 f.; vgl. allgemein zur Bedeutung des Legalitätsprinzips für die Ausgestaltung verwaltungsrechtlicher Verträge PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 33 Rz. 29 f., und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1077 mit weiteren Hinweisen).
Öffentliche Angestellte haben bei Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen nach Art. 81
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.
2    Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
-88
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen - (Art. 17a BPG)275
1    Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere:
a  Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu zehn Jahren Dauer gewährt werden;
b  der Anteil der mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die internationalen Organisationen abgegolten wird.
2    Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a  institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007277, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben;
b  das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
c  das Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte;
d  das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung.278
3    Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Abgangsentschädigung von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.279
BPV i.V.m. Art. 18 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2    Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
BPG Anspruch auf eine Entschädigung für damit verbundene Nachteile und Auslagen. Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) - (Art. 37 BPG)
1    Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 81-88 erforderlichen Bestimmungen.
2    Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:
a  Artikel 15-17: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung;
b  Artikel 38: Lohn bei Teilzeitbeschäftigung;
c  Artikel 39: Lohnentwicklung;
d  Artikel 43: Ortszuschlag;
e  Artikel 44: Teuerungsausgleich;
f  Artikel 46: Funktionszulagen;
g  Artikel 49: Leistungsprämien;
h  Artikel 52: Funktionsbewertung;
ia  Artikel 53: Bewertungsstellen;
j  Artikel 63: Leistungen bei Berufsunfall;
k  Artikel 64: Arbeitszeit;
la  Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit;
m  Artikel 66: Freie Tage;
n  Artikel 67: Ferien;
o  Artikel 68: Urlaub;
pb  Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe k: Ausrichtung von Entschädigungen an Personal der DEZA;
q  Artikel 78 Absatz 2bis: Entschädigungen an Personal der DEZA bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen;
3    Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81-88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten.
4    Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Bestimmungen über die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist, und legt jene Einsatzorte fest, an denen sehr schwierige Lebensbedingungen herrschen.372
BPV erlässt das EDA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die zum Vollzug von Art. 81
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.
2    Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
-88
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen - (Art. 17a BPG)275
1    Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere:
a  Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu zehn Jahren Dauer gewährt werden;
b  der Anteil der mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die internationalen Organisationen abgegolten wird.
2    Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a  institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007277, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben;
b  das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
c  das Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte;
d  das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung.278
3    Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Abgangsentschädigung von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.279
BPV erforderlichen Bestimmungen. Das EDA hat dies in der bereits erwähnten Verordnung vom 8. März 2002 über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen getan, in deren 4. Abschnitt die betreffenden Leistungen des Bundes näher umschrieben werden (vgl. namentlich Art. 8 f.). Es ist folglich unter dem Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips nicht zu beanstanden, dass das BFS der "Vereinbarung" vom 27. Juni 2007 die Entschädigungsregelung in der erwähnten EDA-Verordnung zugrunde legen wollte (vgl. namentlich Art. 5 Abs. 2 der "Vereinbarung", der auf die Leistungen gemäss Art. 8 der EDA-Verordnung verweist). Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
So beruft sie sich zu Unrecht auf die Entschädigungsregelung im EG-Kommissionsbeschluss 2006/2033. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Entschädigungsregelung nicht unmittelbar auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des bilateralen Statistikabkommens werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen (vgl. in diesem Sinne auch Anhang B, Ziff. 2.4). Eine bestimmte Entschädigungsregelung wird durch das Abkommen selbst nicht vorgeschrieben. Aus Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 EG-Kommissionsbeschluss 2006/2033 ergibt sich, dass abgeordnete nationale Sachverständige, deren Abordnung - wie im Fall der Schweiz - keine von der Kommission zu tragenden Kosten verursacht, keinen Anspruch auf die "Vergütungen und Erstattungen" nach dessen Kapitel III haben. Dies wurde im Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Ständigen Vertretung der Schweiz bei der EU vom 2. Februar 2007 ausdrücklich bestätigt.
Die Beschwerdeführerin leitet die Anwendbarkeit der europäischen Entschädigungsregelung auch aus dem Anspruch auf Rechtsgleichheit ab und macht dabei geltend, der europäischen Regelung unterlägen insbesondere auch die schweizerischen Sachverständigen, die im Rahmen des EFTA-Abkommens zu Eurostat abgeordnet würden. Der Bund ist auch als Arbeitgeber an den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) gebunden (vgl. Hänni, a.a.O. Rz. 38; Poledna, a.a.O., S. 220 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass die Regelung der Entschädigung von Sachverständigen, die im Rahmen des EFTA-Abkommens für Eurostat tätig sind, nicht allein von der Schweiz abhängt. Dem BFS musste es daher mit Blick auf die Rechtsgleichheit in erster Linie darum gehen, für die neu im Rahmen des bilateralen Statistikabkommens zu Eurostat abzuordnenden Sachverständigen eine einheitliche Regelung zu treffen, die überdies auch nicht im Widerspruch zu bereits geltenden Regelungen für Bundesangestellte stehen würde, die in vergleichbarer Weise im Ausland tätig sind. Dass dabei auf die erwähnte EDA-Verordnung zurückgegriffen wurde, die keineswegs nur für das EDA-Personal, sondern auch für die Angestellten der anderen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gilt (Art. 1 Abs. 2 der EDA-Verordnung i.V.m. Art. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
BPV), erscheint entsprechend nachvollziehbar.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die betreffende europäische Entschädigungsregelung beanspruche in ihrem Fall auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Geltung. Sie habe bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei Eurostat ihrem Arbeitgeber, dem BFS, vertraut und sei davon ausgegangen, eine entsprechende Entschädigungsregelung würde angemessen und "den Zusicherungen und Erwartungen gemäss" ausfallen. Auch wenn sie sich nicht "im strengen Sinne" auf Treu und Glauben berufen könne, sei die Möglichkeit einer Entschädigung nach der europäischen Regelung "zumindest diskutiert worden, als Möglichkeit, ja sogar als wahrscheinliche Lösung". Die Beschwerdeführerin nennt in diesem Zusammenhang eine E-mail des damaligen Leiters des internationalen Dienstes des BFS vom 18. Dezember 2006 sowie eine mündliche Zusicherung, die ihr der stellvertretende Direktor des BFS abgegeben haben soll (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2008, S. 4 und 8).
Aus dem in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass eine durch eine zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen, sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat und dem Interesse am Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 131 V 480 E. 5, BGE 129 I 161 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff.). Das Prinzip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 26). Damit können sich auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5537/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Zu beachten ist allerdings, dass behördliche Auskünfte und Zusicherungen nur dann schutzwürdiges Vertrauen begründen können, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt sind und vorbehaltlos erteilt werden. Nicht schutzwürdig ist dagegen das Vertrauen in Auskünfte und Zusicherungen, wenn die Behörde wenigstens sinngemäss klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 f. und 680 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz nicht erfüllt sind. So sei die E-mail des Leiters des internationalen Dienstes des BFS vom 18. Dezember 2006 zwar in ihrer Aussage nicht eindeutig und zum Teil widersprüchlich gewesen, habe aber keine klare und individuelle Zusicherung einer konkreten Entschädigungsregelung enthalten. Zudem sei der Beschwerdeführerin in einem Schreiben des stellvertretenden Direktors des BFS vom 30. Januar 2007 klar mitgeteilt worden, die Modalitäten der Entsendung müssten in Zusammenarbeit mit dem EDA noch näher abgeklärt werden. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind aufgrund der Akten als zutreffend zu bestätigen. Entsprechend erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2008, S. 8); die entsprechenden Beweisanträge sind vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144) abzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom BFS mit Verfügung vom 2. November 2007 angeordnete, von der Vorinstanz bestätigte Beendigung der Abordnung der Beschwerdeführerin zu Eurostat rechtmässig ist und angemessen erscheint. Das BFS wird der Beschwerdeführerin für ihre Rückberufung und die Wiederaufnahme der Arbeit in der Schweiz neue Termine im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zu setzen haben. Da diese Termine entsprechend nicht vor Ende Februar beziehungsweise Anfang März 2009 liegen werden, wird nebenbei auch dem Einwand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, ihr mit dem Umzug nach Luxemburg verbundener Aufwand sei für eine Dauer von mindestens zwei Jahren getätigt worden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie - über die ihr von der Vorinstanz "in unpräjudizieller Weise" zugesprochene Entschädigung hinaus - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-07-04-5/AHH; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Mario Vena

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. 48, 54 und 100 BGG).
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