Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7255/2018

Urteil vom 25. Februar 2019

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Richter Grégory Sauder,
Besetzung
Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. November 2015, der Erstanhörung vom 24. März 2017 und der Zweitanhörung vom 13. April 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Nach Kriegsausbruch habe er im Jahr 2006 oder 2007 die Schule abgebrochen und sei mit seiner Familie geflüchtet. Sein Bruder sei im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und im Jahr 2009 getötet worden. Im Jahr 2009 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe geholfen, Bunker auszuheben, da er nicht in der Lage gewesen sei, mit einem Gewehr umzugehen. Nach etwa drei Monaten habe er fliehen können und sei mit seiner Familie in das von der Regierung kontrollierte Gebiet gegangen. Die Armeesoldaten hätten sie in das Flüchtlingslager B._______ gebracht. Während zweier Tage hätten sie ihn nach seinem Bruder befragt. Er habe den Behörden nichts von seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE erzählt. Nach drei beziehungsweise fünf Monaten seien sie ins Camp C._______ respektive D._______ in E._______ überstellt worden. In diesem Camp seien wieder alle Leute befragt worden. Er habe, wie viele andere auch, einer Unterschriftspflicht unterlegen. Im Jahr 2011 sei er mit der Auflage einer monatlichen Unterschriftspflicht entlassen worden respektive er sei nach vier bis fünf Monaten in ein Camp namens F._______ in Vavuniya verlegt worden, von wo er im Jahr 2011 nach Mundamkundam rückübersiedelt worden sei. Nach der Rücksiedelung habe er monatlich Unterschrift geleistet. Am 25. Juni 2012 habe er geheiratet und seither in G._______, Distrikt H._______, Nordprovinz, gelebt und mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft geführt. Am 1. Oktober 2015 sei in seiner Abwesenheit das Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und habe seinen sri-lankischen Pass und seine Identitätskarte mitgenommen. Am nächsten Tag, dem 2. Oktober 2015, sei er ins G._______-Camp gegangen. Von dort sei er ins I._______-Camp in Vavuniya gefahren worden. Sie hätten ihn befragt, gefoltert und gedrängt zuzugeben, dass er bei den LTTE mitgemacht habe. Als Druckmittel hätten sie ihm ein Foto aus dem Jahr 2007 gezeigt, auf dem er mit seinem getöteten Bruder abgebildet gewesen sei. Nach sieben Tagen sei er gegen Zahlung von Lösegeld durch seinen Bruder freigelassen worden. Er sei nach J._______ gegangen und dann ausgereist. Nach seiner Ausreise seien Behördenmitglieder mehrmals mit dem Fahrrad an seinem Haus vorbeigefahren.

Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, ein Schreiben des Dorfvorstehers betreffend seine Festnahme durch die LTTE, eine Essensrationskarte von F._______, ein Foto und eine Todesbescheinigung seines getöteten Bruders, eine Heiratsurkunde sowie eine Vorladung der Polizei vom 16. September 2015 ein.

B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C.
Am 12. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vor-
instanz mit Verfügung vom 23. April 2018 die Verfügung vom 11. Dezember 2017 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ab (E-338/2018).

D.
Am 8. Mai 2018 machte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeivorladung (Police Message Form).

E.
Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Mai 2018 ein.

F.
In ihrer Botschaftsantwort vom 31. Mai 2018 führte die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka aus, die eingereichte "Police Message Form" sei gefälscht. Nebst gravierenden Rechtschreibefehlern auf Singhalesisch habe im September 2015 kein Polizeioffizier mit der Nummer 36441 (Receiving Operator) auf der Polizeistation G._______ gearbeitet. Zudem stimme die Unterschrift auf dem Dokument nicht mit der Unterschrift des damaligen Postenchefs überein und der Stempel entspreche nicht dem offiziellen Stempel der Polizeistation. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 das rechtliche Gehör dazu. Am 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein Rezept für den Bezug von Medikamenten beigelegt.

G.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 (eröffnet am 20. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rügen, Anträge und Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Januar 2018 würden einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Beschwerde darstellen und seien deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Sollte das Gericht mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Bundeverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.

I.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychomatik vom 16. Januar 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Rügen, Anträge und Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Januar 2018 würden einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Beschwerde darstellen und seien deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Sollte das Gericht mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

3.2 Die Beschwerdeschrift hat sämtliche Begehren und Eventualbegehren zu enthalten. Bei der Begründung sind Verweisungen auf frühere Eingaben grundsätzlich zulässig. Die Begründung darf sich jedoch nicht in einem pauschalen Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf solche in anderen Verfahren erschöpfen beziehungsweise können diese nicht einfach zum integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt werden (André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2018, Art. 52 N 4 und 10). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2018 enthaltenen Rechtsbegehren und Anträge massgebend; der Verweis auf die Rechtsbegehren und Anträge der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2018 ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der pauschale Verweis auf die Begründung in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2018. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. Auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, Anträge und Begründung der jetzigen, äusserst ausführlichen Beschwerdeschrift weitgehend identisch sind mit jenen der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2018.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich infolge der Krise (Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 21.02.2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

6.

6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständigen und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

6.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe seinen durch die Arztberichte dokumentierten Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht berücksichtigt. Er sei nicht fähig gewesen, der Befragung und den Anhörungen zu folgen. Der rechtserhebliche Sachverhalt hätte anders festgestellt werden müssen, beispielsweise durch die Berücksichtigung der übrigen eingereichten Beweismittel. Die Vorinstanz habe aber nur das Beweismittel gewürdigt, das zu seinen Lasten ausgelegt werden könne.

Aus den Arztberichten vom 8. Mai 2018 und 16. Januar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Fremd- oder Selbstgefährdung leidet. In der Zweitanhörung vermerkte der Hilfswerkvertreter im Protokoll, er habe ein Zucken der Pupillen des Beschwerdeführers bemerkt und dieser wirke verkrampft und habe Tränen in den Augen, wenn er sich zur Befragung und Folter äussere. Aus den Protokollen der Befragung und den Anhörungen geht indes keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt hätte, den Fragen zu folgen, Fragen zu verstehen oder die Fragen zu beantworten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Auffassung, ist demnach davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage war, der Befragung und den Anhörungen zu folgen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine anderweitige Feststellung des Sachverhalts. Hinzuzufügen ist, dass die Vorinstanz alle eingereichten Beweismittel gewürdigt hat. So erachtete sie unter Berücksichtigung des Schreibens des Dorfvorstehers, des Fotos und der Todesbescheinigung des Bruders, der Essensrationskarte und der Heiratsurkunde die Angaben des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zu seinem Bruder, zum Aufenthalt in den Camps und zu seiner Heirat als glaubhaft. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Willkürverbots liegt ebenfalls nicht vor.

6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz in ihrer Begründung seine zahlreichen Risikofaktoren nicht (korrekt) berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe seine Erklärung, weshalb er die gefälschte Polizeivorladung eingereicht habe, lediglich in pauschaler Weise abgetan.

Die Vorinstanz äusserte sich bei der Prüfung der Risikofaktoren zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE und zu seinem getöteten Bruder. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Begründung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist somit als ausreichend einzustufen. Die Vorinstanz setzt sich in der Begründung ebenfalls in genügender Weise mit der Erklärung des Beschwerdeführers zur gefälschten Polizeivorladung auseinander. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bestehenden Risikofaktoren gefährdet wäre. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.

Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt allfällige Risikofaktoren des Beschwerdeführers fest und thematisierte sie in der Begründung (vgl. E. 6.4). Es ist nicht Sache der Vorinstanz, nach möglichen weiteren Risikofaktoren zu forschen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Rajapaksa ist auf die Erwägung 5 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sachverhalt aufzunehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Eine zugleich geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt demnach ebenfalls nicht vor.

6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, bei der Vor-
instanz seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Werde dies abgelehnt, müsse ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen fachärztlichen Berichts bezüglich seines Gesundheitszustandes angesetzt werden. Er sei unter Berücksichtigung seiner Gesundheit und unter Beizug einer entsprechend qualifizierten Person erneut anzuhören.

7.2 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen existieren würden - was nicht der Fall ist -, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 4. Mai 2018, ein Rezept für den Bezug von Medikamenten vom 12. Juni 2018 und einen Arztbericht vom 16. Januar 2019 ein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist damit hinreichend dokumentiert. Der Antrag, seinen Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist abzuweisen. Die Befragungen und Anhörungen weisen keine Unregelmässigkeiten auf, weshalb der Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung ebenfalls abzuweisen ist (vgl. E. 6.3).

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

9.

9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei aufgrund einer Polizeivorladung zum Camp in G._______ gegangen. Von dort sei er ins I._______-Camp überführt worden, wo er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei. Als Beleg habe er eine Polizeivorladung eingereicht. Gemäss Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka handle es sich bei dieser Vorladung eindeutig um eine Fälschung. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Vorladung für echt gehalten und könne sich nicht erklären, weshalb das CID ein gefälschtes Dokument übergeben habe, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das CID eine Vorladung für die Verhaftung des Beschwerdeführers fälschen sollte. Zudem stimme der Inhalt der Vorladung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Seine Angaben zum Aufenthalt im I._______-Camp betreffend Zeitpunkt der Befragung, Anwesenheit des muslimischen Mannes während der Folter und Umstände seiner Flucht aus dem Camp enthielten zahlreiche Widersprüche. Ebenso widersprüchlich sei seine Schilderung der nach seiner Ausreise erfolgten Suche nach ihm. Seine Vorfluchtgründe - Vorladung durch das CID, Festhalten im I._______-Camp - seien daher unglaubhaft. Die monatliche Unterschriftspflicht sei mangels Intensität nicht asylrelevant.

9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe die negative Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich mit der gefälschten Polizeivorladung, obwohl er umfassend erklärt habe, weshalb er gefälschte Unterlagen eingereicht habe. Die Vorinstanz bestreite nur die mehrtägige Inhaftierung im Oktober 2015. Sie verkenne im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung seinen Gesundheitszustand. Aus den Folternarben ergebe sich der abschliessende Beweis für die ihm widerfahrene Folter. Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie eines LTTE-Helden, weswegen er in der Vergangenheit mehrfach behelligt worden sei und sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Er habe selbst ein Training bei den LTTE absolviert. Weitere Risikofaktoren seien seine Flucht aus Sri Lanka, sein mehrjähriger Auslandaufenthalt und seine Narben. Bei einer Rückkehr würde er daher verhaftet werden.

9.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er mit seiner Familie nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in verschiedenen Camps der sri-lankischen Regierung unter der Auflage einer Unterschriftspflicht im Jahr 2011 freigelassen. In den nächsten Jahren leistete er monatlich Unterschrift, wurde aber ansonsten von den Behörden nicht behelligt. Am 1. Oktober 2015 soll das CID bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein, seine Ausweispapiere mitgenommen und seiner Ehefrau eine Vorladung, wonach er sich am 2. Oktober 2015 im Büro des CID im Camp G._______ melden müsse, übergeben haben. Eine Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ergab, dass die als Beweismittel eingereichte Polizeivorladung eindeutig eine Fälschung ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, erklärt aber, er sei von der Echtheit der Vorladung ausgegangen und wisse nicht, weshalb das CID ein gefälschtes Dokument übergeben habe. Vielleicht sollte er mit diesem Dokument zusätzlich unter Druck gesetzt werden. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Wenn das CID den Beschwerdeführer tatsächlich hätte vorladen wollen, hätte es hierzu zweifellos eine echte Vorladung verwendet. Es gibt keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Grund, weshalb es dies mit einer gefälschten Vorladung hätte tun sollen. Das Erscheinen des CID am 1. Oktober 2015 im Haus des Beschwerdeführers und die Vorladung für das CID-Büro stützen sich massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel und sind daher unglaubhaft (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Damit bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der darauf basierenden Vorbringen, d.h. das siebentägige Festhalten im I._______-Camp und die Folter. Diese werden durch die Widersprüche in zentralen Elementen der Erzählung bestärkt. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, er sei erst drei Tage nach Ankunft im I._______-Camp befragt und gefoltert worden, während er an den Anhörungen aussagte, er sei gleich nach der Ankunft befragt und gefoltert worden. Gemäss Erstanhörung waren zwei Personen an der Folter beteiligt, in der Zweitanhörung nannte er vier bis sieben Personen. In der Erstanhörung gab er an, der muslimische Mann sei während der Folter mit dem Benzinbeutel anwesend gewesen. In der Zweitanhörung sagte er hingegen aus, der muslimische Mann habe drei, vier Fragen gestellt und sei dann weggeschickt worden. In seiner Abwesenheit sei er mit dem Benzinbeutel gefoltert worden. Erst später sei der muslimische Mann wieder zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer widersprach sich auch bei den Fluchtumständen. An der Erstanhörung und zu Beginn der Zweitanhörung meinte er, am Tag der Flucht habe ihm der muslimische Mann eine Uniform gebracht und sei dann mit ihm an den Wachsoldaten vorbei
durch den Ausgang des Camps gegangen. Sein Bruder habe ausserhalb des Camps gewartet und dem muslimischen Mann eine Schachtel übergeben. Am Ende der Zweitanhörung führte er indes aus, ein Soldat habe ihn aus dem Camp gebracht; der muslimische Mann sie nicht mitgekommen. Zu diesen Widersprüchen kommt hinzu, dass es schwer nachvollziehbar ist, weshalb die sri-lankischen Behörden nach mehreren Jahren, in denen sie den Beschwerdeführer unbehelligt liessen, wegen eines Fotos aus dem Jahr 2007, auf dem der damals erst 14 jährige Beschwerdeführer mit seinem seit mehr als sechs Jahren toten Bruder abgebildet war, wieder ein derartiges Interesse an ihm haben sollten, dass sie ihn sieben Tage inhaftieren und foltern würden. Schliesslich wussten sie bereits zuvor, dass der Beschwerdeführer einen Bruder bei den LTTE hatte, da er während des Aufenthalts in den verschiedenen Camps in den Jahren 2009 bis 2011 bereits zu seinem Bruder befragt wurde. Das Vorbringen, er sei nach seiner Ausreise vom Terror Investigation Departement (TID) gesucht worden, ist daher ebenfalls nicht glaubhaft. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein. Daran vermag auch die durch die Arztberichte belegte schwere depressive Episode und die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich nämlich - anders als in der Beschwerde dargelegt - nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt die monatliche Unterschriftspflicht des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar (Urteile des BVGer E-1222/2017 vom 19. März 2018 E. 5.2; E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6).

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

10.2 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2009 drei Monate bei den LTTE. Sein Bruder war von 2007 bis zu seinem Tod im Jahr 2009 bei den LTTE. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers musste er während seiner Zeit bei den LTTE hauptsächlich Bunker ausheben, da er nicht mit einem Gewehr umgehen konnte. Er hat keine militärische Ausbildung gemacht und wurde auch keiner Truppeneinheit zugeteilt. Zudem gab er wiederholt an, die sri-lankischen Behörden hätten von seinem Aufenthalt bei den LTTE keine Kenntnis gehabt. Während dem Aufenthalt in den verschiedenen Camps wurden der Beschwerdeführer und seine Familie zum getöteten Bruder befragt. Nach zwei Jahren wurde er mit der Auflage einer monatlichen Unterschriftspflicht entlassen und nicht mehr weiter von den Behörden behelligt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen des vor zehn Jahren getöteten Bruders Probleme mit den Behörden bekommen sollte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, den Narben und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

12.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 10.3 und 11.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

12.3 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in G._______ im Distrikt H._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine zehnjährige Schuldbildung. Vor seiner Ausreise führte er mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen.

Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 4. Mai 2018 und 16. Januar 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Selbst- oder Fremdgefährdung und an somatischen Beschwerden. Seit Ende November 2018 wird der Beschwerdeführer nicht mehr medikamentös behandelt. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 18.01.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in Batticaloa, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 28.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, < http://www.health.gov.lk/en/publication/P-PReport2012.
pdf/PerformanceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 28.01.2019). Der Beschwerdeführer befindet sich momentan wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in medizinischer Behandlung. Sollte eine solche Behandlung künftig wieder nötig sein, so ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

12.4 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

12.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene Quellen stützt [s. vorstehend E. 5]). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Eliane Kohlbrenner

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