Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2205/2018

Urteil vom 25. Januar 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 und der Anhörung vom 18. September 2015 brachte er vor, er sei Ende 2008 oder Anfang 2009 - damals sei er noch minderjährig gewesen - von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe für diese etwa einen Monat respektive drei Monate lang verschiede Hilfstätigkeiten (Transport und Pflege verletzter Personen, Bunkerbau, Essenslieferungen) verrichtet. Im Februar 2009 sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in B._______ gekommen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mitglieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben. Er habe seine Involvierung jedoch verschwiegen. Im (...) 2009 sei er von Beamten des CID (Criminal Investigation Department; Anmerkung des Gerichts) zu einer Befragung nach Colombo mitgenommen worden. Man habe ihn dort während rund zwei Tagen zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt, wobei er auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfstätigkeit für die LTTE zugegeben. Danach sei er für sieben Tage im "(...)-Gefängnis" festgehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flüchtlingslager gebracht habe. Er und seine Familie seien dann in ein anderes Flüchtlingslager transferiert und am (...) 2010 entlassen worden. Sie seien an ihren Herkunftsort C._______ (Distrikt D._______) zurückgekehrt, wo er eine Ausbildung zum (...) absolviert und danach selbständig auf diesem Beruf gearbeitet habe. Ab Mitte 2010 seien immer wieder CID-Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für Befragungen in ein örtliches Büro mitgenommen; manchmal sei er auch unterwegs angehalten worden. Ihm sei verboten worden, das Dorf zu verlassen respektive habe man im gesagt, er solle die Behörden informieren, falls er in einen anderen Bezirk gehe. Er habe deswegen keine Ruhe gehabt und befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal wie E._______ wiederfahren würde, der nach einer Befragung durch das CID verstorben sei. Er sei daher Mitte Oktober 2014 von F._______ per Fischerboot illegal nach Indien gereist. Von Indien aus sei er schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten.

A.c Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

A.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8209/2015 vom 21. November 2017 ab. Es kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht vor solchen aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das erstmals auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Vorbringen, er sei im Februar 2009 auch an Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) für die LTTE beteiligt gewesen, was er bei seinem erzwungenen Geständnis im August 2009 gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben habe, sei als grundlos nachgeschoben zu erachten und daher ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. So würden weder die untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE - sofern überhaupt glaubhaft - zu einer Gefährdung führen noch sei eine darüber hinausgehende Verbindung zu den LTTE ersichtlich, zumal sein Cousin, der bei den LTTE gewesen sein soll, verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) (....) alt gewesen sei. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht.

B.

B.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. März 2018 beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Konsulat übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom Konsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehe. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen und der zuständige kantonale Migrationsdienst anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt. Er könne seine Teilnahme am "Heroe's Day" in G._______ mit Beweismitteln belegen. Der sri-lankische Nachrichtendienst überwache solche Veranstaltungen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Vorfalls am 4. Februar 2018 in London anlässlich einer Demonstration von Exiltamilen vor der sri-lankischen Botschaft erhalte sein Engagement eine asylrelevante Dimension.

Zudem habe er anfangs 2009 in Sri Lanka an zwei Waffentransporten teilgenommen. Die Waffen seien in geheimen Depots, die mit Baggern gegraben worden seien, versteckt worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Waffen einzupacken, zu verladen und am Depot wieder auszuladen. Dies mache ihn zu einem Informationsträger über den Waffenstandort. Aufgrund kürzlich erschienener Berichte müsse seine Arbeit neu beurteilt werden. Es liege bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung vor.

Er könne nun die Rolle seines als Märtyrer verehrten Cousins (LTTE-Kämpfer [...], gefallen im Jahr [...]) mit Beweismitteln belegen. Auch sein Vater habe die LTTE unterstützt, militärische Trainings absolviert und sei einmal pro Woche beim LTTE-Grenzwachkorps eingesetzt worden.

Er habe die Schule im Vanni-Gebiet besucht, was er mit neuen Beweismitteln belegen könne. Personen wie er - tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Norden - seien von vornherein gefährdet, von den Behörden verdächtigt zu werden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben. Die LTTE habe in der Endphase des Krieges oft an Schulen im Vanni Gebiet rekrutiert.

Überdies könne er mit einem vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht sowie zahlreichen Berichten und Artikeln belegen, dass die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka gravierende Mängel aufweise. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich nicht verbessert, sondern weise einen negativen Trend auf. Auch Personen mit sehr schwachen LTTE-Verbindungen seien gefährdet. Die Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 würden einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt darstellen. Ein am 25. Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court in Vavuniya zeige, dass LTTE-Mitglieder und Unterstützer sowie ihnen nahestehende Personen nach wie vor von den Behörden verfolgt würden.

Das SEM habe beim Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beantragt, welche das Generalkonsulat unterdessen - ohne Vorladung oder Befragung - ausgestellt habe. Dadurch sei ein umfassender Backgroundcheck bei CID und TID ausgelöst worden. Deswegen sowie aufgrund seiner Vorgeschichte, des langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der nun zu erfolgenden Ausschaffung drohe ihm eine asylrechtliche Verfolgung. Schlussendlich stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz, sei folglich ungültig und daher nicht anzuwenden.

B.c Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beilagen, unter anderem zwei undatierte Fotos vom Heroe's Day in G._______, einen Onlineausdruck zum Gedenken an H._______, Kopien verschiedener Preis- und Teilnahmezertifikate sportlicher Schulanlässe inklusive Fotografien, Akten zu einem Gerichtsverfahren (nicht ihn betreffend) sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-

D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums und Bestätigung, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Auf die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge und die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren - vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - zuständigen Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt und wies die Anträge auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- auf. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Mai 2018 fristgerecht bezahlt.

F.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozedere des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden. Er ersuchte erneut um Offenlegung der Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie um diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

Er legte das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Textstellen bei.

G.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin den (erneuten) Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.

H.
Die Vernehmlassung des SEM zur Beschwerde ging am 28. Mai 2018 beim Gericht ein.

I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Juni 2018. Er beantragte, es sei ihm - im Sinne einer Korrektur seines ursprünglichen Begehrens - der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Überdies sei sein Bruder, I._______, als Zeuge zu befragen. Andernfalls sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders anzusetzen.

Er legte eine Kopie des Ausländerausweises des Bruders sowie eine vom Rechtsvertreter verfasste Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive CD-ROM zu den Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Juli 2018 sämtliche im Zusammenhang mit der (replikweise eingereichten) CD-ROM erwähnten Beweismittel einzureichen.

K.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2018 die CD-ROM mit den Beweismitteln zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers anlässlich der Replik (im Sinne einer Korrektur des ursprünglichen Begehrens) ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2.

2.1 Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 praxisgemäss behandelt (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.

2.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen.

2.3 Schlussendlich wurde auch der in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 9. Mai 2018 erneut gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 18. Mai 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.

5.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

5.3 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es ihn im Zusammenhang mit seinen neuen Asylvorbringen nicht erneut angehört habe. Nur durch eine erneute Anhörung sei eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung überhaupt möglich.

Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 21. November 2017 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8209/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht ändert nichts daran. Das zweite schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2018 wurde durch seinen Rechtsvertreter auf insgesamt 45 Seiten ausführlich begründet. So wurde insbesondere der bisherige Sachverhalt und das bereits durchlaufene Verfahren dargelegt, aufgezeigt, welche neuen Tatsachen sich seit dem letzten Asylgesuch ereignet hätten und diese rechtlich gewürdigt. Zudem wurden diverse Beweismittel eigereicht. Damit war es dem SEM möglich, den Sachverhalt genügend zu erstellen. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht vorbrachte, ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine mündliche Befragung hätte erbringen sollen. Auf eine Anhörung konnte damit verzichtet und das Verfahren im Sinne des Gesetzgebers in einem reinen Aktenverfahren durchgeführt werden. Die Rüge ist unbegründet.

5.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass das SEM nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Bedeutung der Familie und der Stigmatisierung einer Familie zur LTTE-Familie verfüge. Genauso wenig sei dem SEM bekannt, dass die Sicherheitskräfte sehr gezielt bestimmte Angehörige innerhalb einer solchen Familie herausgreifen würden. Schlussendlich würden sich die Behörden aufgrund von Effizienzgründen auf Personen konzentrieren, welche ungünstige Faktoren wie Zugehörigkeit zu einer Heldenfamilie, Auslandaufenthalt, exilpolitisches Engagement oder frühere LTTE-Unterstützung aufweisen würden. Da all dies dem SEM offensichtlich nicht bekannt gewesen sei, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch abgeklärt.

Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine ungenügende noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Todesurkunde seines angeblichen Cousins (vgl. Beschwerdebeilagen 31 und 32) nicht abzuleiten. Die Rüge geht fehl.

5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde den Beweisantrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhören. Weiter beantragt er in der Replik, es sei sein am .(...) im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz eingereister Bruder, I._______, als Zeuge zu befragen, eventuell eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders anzusetzen.

6.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht kein Grund. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Gesagten (vgl. E. 5.3) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als genügend erstellt zu qualifizieren. Ebenso besteht auch keine Veranlassung, den Bruder als Zeugen zu befragen. Auch für die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft des Bruders besteht für das Gericht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter ausreichend Zeit gehabt hätte, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige persönliche Schilderungen des Bruders zukommen zu lassen. Die Anträge sind abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

8.

8.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfülle. So halte das Vorbringen zum LTTE-Waffenschmuggel den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens als auf Rechtsmittelebene nachgeschoben und daher als unglaubhaft eingestuft. Die Beteiligung am Waffenschmuggel sei daher ebenso unglaubhaft wie die angebliche Kenntnis der Waffenverstecke. Die eingereichten Berichte zu Waffenfunden könnten diese Einschätzung nicht revidieren und seien auch nicht geeignet, eine gezielte Gefährdung wahrscheinlich erscheinen lassen. Sodann werde die angebliche LTTE-Tätigkeit des Cousins - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - als unerheblich für die Gefährdungseinschätzung erachtet. Der Cousin, angeblich ein (...) LTTE-Mitglied, sei offenbar bereits im (...) verstorben - notabene (...) vor Geburt des Beschwerdeführers beziehungsweise als dieser (...) alt gewesen sei. Er habe bis anhin seinetwegen keinerlei Probleme geltend gemacht. Hinsichtlich der angeblichen LTTE-Unterstützung des Vaters seien erhebliche Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer habe diese Unterstützungsleistungen bis anhin nie erwähnt beziehungsweise explizit verneint. Folglich sei die Furcht, wegen LTTE-Tätigkeiten des Cousins und Unterstützungsleistungen des Vaters verfolgt zu werden, unbegründet. Auch der eingereichte Ausdruck der Webseite vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weder sei daraus ersichtlich, dass es sich dabei um den Cousin handle, noch inwiefern dies zu einer Gefährdung führen solle. Mangels Asylrelevanz könne auf die vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obschon diesbezüglich erhebliche Zweifel beständen. Die Schilderungen des exilpolitischen Engagements seien äusserst unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen und daher ungeeignet, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen. Es sei weder ersichtlich, dass er sich tatsächlich engagiere, noch in welchem Ausmass und in welcher Funktion er dies tue. Stattdessen dränge sich der Eindruck auf, dass er - wenn überhaupt - als blosser Mitläufer an der Veranstaltung teilgenommen habe. Die Furcht, diesbezüglich bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei als unbegründet einzustufen. Auch die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen. So lasse sich den Fotografien nicht entnehmen, wo, wann oder bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer abgelichtet worden sei und die übrigen Berichte würden keinen persönlichen Bezug zu ihm aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im
ordentlichen Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren aufweise. Dass er deswegen jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu fürchten hätte, erscheine angesichts der wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht wahrscheinlich. Diese aktuelle Beurteilung werde nach wie vor als zutreffend erachtet, zumal er ihr im Mehrfachgesuch nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht habe. Dies treffe auch auf die eingereichten Scans von Preis- und Teilnahmezertifikaten zu, seien diese doch lediglich ein Nachweis für die Schulzeit. Entgegen den offensichtlich standardisierten und nicht fallspezifischen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien noch keine Massnahmen zur Vorbereitung einer Rückkehr getroffen worden. Weder sei Kontakt zum sri-lankischen Generalkonsulat in Genf aufgenommen worden noch habe dieses bis anhin Ersatzreisepapiere bestellt. Demnach lägen keine Vollzugsakten vor, in die Einsicht gewährt werden könne. Die unzutreffenden Ausführungen zur Weitergabe von Daten an den CID und zur Schaffung von Verfolgungsgründen würden sich als haltlos erweisen. Auf eine Verletzung des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka einzugehen, erübrige sich deshalb. Auch sämtliche Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, zu den Ergebnissen der Kommunalwahlen im Februar 2018 oder zum Urteil von Vavuniya im Juni 2017 seien nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Auf die Würdigung der zahlreichen nicht personenspezifischen Beweismittel könne verzichtet werden.

8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit seiner Teilnahme bei Waffentransporten angenommen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung setze einerseits eine unmittelbare Wahrnehmung und damit eine Anhörung voraus; was vorliegend unterblieben sei. Andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen im Urteil D-8209/2015 unter anderem deshalb als unglaubhaft bewertet, weil es davon ausgegangen sei, dass solche Transporte - bei Wahrunterstellung - ohne Relevanz seien. Die neu eingereichten Beweismittel würden jedoch dokumentieren, dass dies für die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach wie vor sehr hohe Priorität habe. Es tue nichts zur Sache, dass die eingereichten Berichte keinen Bezug zu ihm aufwiesen. Ferner würden die eingereichten Beweismittel die Auswirkungen der Kommunalwahlen im Februar 2018 auf seine asylrelevante Gefährdungslage aufzeigen. Er sei durch seine Vorgeschichte (LTTE-Heldenfamilie, LTTE-Aktivitäten, exilpolitische Aktivitäten) einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sodann sei das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 falsch und widerspreche der sri-lankischen Rechtswirklichkeit. Beim Urteil des Gerichtes in Vavuniya handle es sich um ein verbindliches Präjudiz. Die eingereichten Fotografien seien am (...) anlässlich des Heldengedenktages in G._______ aufgenommen worden. Die Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung durch einen Angehörigen einer LTTE-Heldenfamilie in Kombination mit den übrigen Risikofaktoren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen. Sodann sei aus der eingereichten Todesurkunde der Name der Mutter des getöteten Cousins, J._______, ersichtlich. Er (der Beschwerdeführer) habe den Namen des Vaters in der BzP erwähnt, womit bei ausreichenden Kenntnissen des Verfahrens zur Namensgebung bei Tamilen in Sri Lanka auch die Verwandtschaft klar werde. Ebenso würden Herkunft (Ort) und auch offizielle Todesursache übereinstimmen. Auch die Verehrung dieses Cousins führe zu einer Verfolgungsgefahr. Durch die eingereichten Schulunterlagen habe er den Schulbesuch im Vanni-Gebiet belegt. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass er sich in sportlicher Hinsicht besonders hervorgetan habe. Die LTTE habe im Vanni-Gebiet gerade solche Personen rekrutiert. Kumulativ betrachtet lägen damit insgesamt so grosse Risikofaktoren vor, dass von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei.

8.3 Das SEM brachte in der Vernehmlassung vor, die Rechtsmittelschrift sei zwar ausführlich ausgefallen, bringe inhaltlich jedoch keine neuen Argumente vor, die betreffend Glaubhaftigkeit (Kenntnisse über Waffenverstecke) oder Asylrelevanz (familiäre LTTE-Verbindungen, Risikofaktoren) zu einem anderen Schluss kommen liessen. Die Beschwerdeschrift beschränke sich - wie bereits das Mehrfachgesuch - im Wesentlichen auf Verweise auf Berichte und Ereignisse, die in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer ständen beziehungsweise in die er nicht persönlich involviert gewesen sei. Dies genüge nicht, eine Furcht vor individueller Gefährdung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöge auch das blosse Kundtun der Meinung sowie das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe zudem nach wie vor nicht erklärt, weshalb genau er aufgrund der LTTE-Verbindungen einiger Verwandten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein soll, würden ebenjene Verwandten doch nach wie vor scheinbar unbehelligt dort leben können. Dem Vorbringen fehle somit auch die inhaltliche Logik.

8.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in der Replik, es spiele keine Rolle, dass er in den eingereichten Beweismitteln nicht direkt erwähnt werde. Es handle sich um Länderinformationen zur Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage und zur Beurteilung seines Risikoprofils. Dies gelte auch für die Ausführungen, wonach gewisse seiner Verwandten in Sri Lanka unbehelligt leben könnten, während er und andere Verwandte durch die Sicherheitsbehörden behelligt würden. Es ergäben sich ohne Weiteres für verschiedene Familienangehörige Differenzen bei der Verfolgungsgefahr.

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eigenschaft als Informationsträger von Waffenverstecken sei glaubhaft und er folglich asylrechtlich gefährdet, ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Teilnahme an Waffentransporten mit Urteil D-8209/2017 E. 5.3.1 f. als auf Beschwerdestufe nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet hat. Der Schlussfolgerung des SEM, dass damit auch die Kenntnis von allfälligen Waffenverstecken unglaubhaft und keine gezielte Gefährdung wahrscheinlich sei, vermochte der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene nichts entgegenzusetzen. Das Vorbringen hält damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz kann damit verzichtet werden.

9.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, die eingereichte Todesurkunde belege seine Verfolgungsgefahr, indem damit seine Verwandtschaft zu dem auf der Webseite erwähnten Märtyrer nachgewiesen sei, ist nicht zuzustimmen. So ist zunächst abermals festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-8209/2017 bereits mit der Gefährdung durch die angebliche LTTE-Verbindung des Cousins auseinandergesetzt und diese als unerheblich erachtet hat (vgl. a.a.O. E. 5.5.2). Sodann hat der Beschwerdeführer bis anhin keine ihn oder seine Angehörigen betreffenden Probleme geltend gemacht. Dass es zum jetzigen Zeitpunkt, mithin über (...) Jahre nach dem Tod des angeblichen Cousins, zu Verfolgungsmassnahmen kommen sollte, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - äusserst unwahrscheinlich. Insbesondere trägt zu dieser Einschätzung bei, dass die Verwandtschaft zum Cousin für die nach wie vor in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers offenbar kein Problem darstellt (vgl. SEM act. A14, F. 10). Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass durchaus Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der auf der Webseite erwähnten Person bestehen. Zwar mag es zutreffen, dass Todesdatum und weitere Angaben der betreffenden Person mit der hier eingereichten Todesurkunde übereinstimmen. Auch der vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegebene Name seines Vaters stimmt mit dem auf der Todesurkunde angegebenen Namen der Mutter des Verstorbenen überein (vgl. SEM act. A4, S. 3). Hingegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Cousin sei (...) nach seiner Geburt verstorben, während Todesurkunde und Ausdruck der Webseite diesbezüglich den (...), mithin (...) vor der Geburt des Beschwerdeführers, angeben (vgl. SEM act. A14, F. 138). Schlussendlich weist die Todesurkunde auch keine fälschungssicheren Merkmale auf.

9.4 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, exilpolitisch tätig zu sein, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Sein angebliches Engagement (einmalige Teilnahme am Heldengedenktag in G._______ am [...]) ist als niederschwellig einzustufen. Etwas anderes geht auch nicht aus den eingereichten Fotografien hervor, zumal sein Gesicht nur unscharf zu erkennen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Teilnahme am Gedenktag in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vor.

9.5 Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren (aus einer LTTE-Heldenfamilie stammend, eigene Tätigkeiten für die LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten), vermag er nicht zu überzeugen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in die "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenen Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der temporären Reisepapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

9.6 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern überhaupt rechtserheblich, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 sowie die Ergebnisse der Kommunalwahlen im Februar 2018. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten ableiten.

9.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

11.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem als unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O. insb. E. 9.5.9).

Bereits im Urteil D-8209/2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort C._______ (Vanni-Gebiet) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O. E. 7.3.3). Obwohl sich ein älterer Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass nach wie vor (...) seiner Geschwister, die Eltern, (...) Tanten sowie (...) Onkel am Herkunftsort wohnhaft sind und ihm bei einer Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen weiteren Verwandten unterstützt werden wird. Ausserdem verfügt er über eine Ausbildung als (...) und hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits selbständig gearbeitet. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand: