Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 346/2012

Urteil vom 24. August 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 7. November 2011.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren am 7. Juli 1951, reichte am 8. April 2005 ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Dr. med. V.________, Assistenzarzt, Medizinische Klinik des Spitals X.________, stellte bei G.________ am 12. Dezember 2003 folgende Diagnosen: 1. koronare Herzkrankheit (- Koronarangiografie vom 27. Juni 2000: PTCA einer subtotal verschlossenen RIVA mit Stent-Einlage; - Koronarangiografie vom 11. Dezember 2003: PTCA einer total verschlossenen RCA mit Stent-Einlage; RIVA unauffällig; - aktuell: akuter inferiorer Myokardinfarkt am 10. Dezember 2003 mit Kammerflimmern, Asystolie, 1x Defibrillation und Reanimation; Lungenödem - cvRF: gemischte Hyperlipidämie, Nikotinabusus ca. 40 py). 2. Makrozytose. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2006 stellte die IV-Stelle Nidwalden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen wurde am 18. August und 12. September 2006 Einwand erhoben. Am 23. Februar 2007 wurde von der medizinischen Akademie Y.________ ein von der IV-Stelle am 27. Oktober 2006 in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten abgeliefert. Im Gutachten der medizinischen Akademie Y.________ wurde eine Leistungsfähigkeit von 80 % als Wirt und Geschäftsführer eines Gastrounternehmens wie auch in
jedem denkbaren Verweisberuf angegeben. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare Drei-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.13) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Alkoholmissbrauch, PAVK-Stad. I, 50-60 % Stenose der A. iliaca externa rechts, COPD, V.a.OSAS und eine minimale kognitive Störung festgehalten. Am 13. April 2007 erging ein weiterer Vorbescheid, mit welchem die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2007 in Aussicht gestellt wurde. Am 2. August 2007 wurde von der IV-Stelle entsprechend verfügt. Dagegen wurde am 3. September 2007 Beschwerde erhoben. Diese war am 21. Februar 2008 vom Verwaltungsgericht Nidwalden, Versicherungsgericht, in dem Sinne gutgeheissen worden, dass die Verfügung vom 2. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch von G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. Beim Gutachten der medizinischen Akademie Y.________ wurde beanstandet, dass auf die spezifische Tätigkeit von G.________ als Geschäftsführer von Etablissements nicht
hinreichend eingegangen worden sei und das psychiatrische Teilgutachten nicht auf spezialärztlichen Feststellungen beruhe, weil der Ersteller des psychiatrischen Teilgutachtens über keine Facharztausbildung als Psychiater und nicht über einen Doktortitel verfüge, aber trotzdem mit einem solchen unterzeichnet habe. Darauf wurde von der IV-Stelle am 18. November 2009 ein weiteres polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS veranlasst. Dieses wurde am 30. April 2010 abgeliefert. Dabei wurde von der MEDAS die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Bezug auf den überwiegenden Teil der Arbeit, welche an der Front geleistet wird, mit 0 % und denjenigen Teil, bei dem es um rein Administratives geht, mit zu 80 % zumutbar angegeben. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei G.________ sowohl aus rheumatologischer, kardiologischer als auch aus pneumologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Psychiatrischerseits werde aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Ruhepausen in Folge der verminderten mentalen Belastbarkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Am 7. Oktober 2010 wurde von Dr. med. L.________, Facharzt FMH Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (RAD),
eine Stellungnahme abgegeben und angeführt, die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS und die medizinische Akademie Y.________ begründe sich im Wesentlichen darin, dass die MEDAS der verminderten Stresstoleranz infolge der psychischen Störungen in der Tätigkeit als Wirt an der Front einen höheren Stellenwert beimesse als die medizinische Akademie Y.________. Am 14. Dezember 2010 wurde von der IV-Stelle eine Einkommens- und Vermögensübersicht 1998 bis 2009 aufgrund der verschiedenen vorhandenen und beigezogenen Akten erstellt und ein Invaliditätsgrad von 30.34 % ermittelt. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2011 wurde die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen wurde am 27. Januar und 7. Februar 2011 Einwand erhoben. Am 18. Februar 2011 wurde von der IV-Stelle eine weitere Einkommens- und Vermögensübersicht 1998 bis 2009 erstellt und ein Invaliditätsgrad von 20.60 % angegeben. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab; mit Verfügungen vom 9. März 2011 forderte sie vom Versicherten, von seiner Ehefrau K.________ und von der Z.________ AG bereits ausgerichtete Zahlungen zurück.

B.
Am 24. März 2011 hat G.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhoben. Er hat beantragt, die Verfügung vom 21. Februar 2011 sei aufzuheben; die Rückforderungsverfügungen vom 9. März 2009 (recte 2011) gegenüber ihm, der Z.________ AG und gegenüber K.________ seien aufzuheben; ihm sei ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Am 7. November 2011 wurde auf Begehren von G.________ eine öffentliche Verhandlung mit einer Befragung von ihm durchgeführt. Mit Entscheid gleichen Datums wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Beschwerde gegen die an die Z.________ AG bzw. K.________ gerichteten Rückforderungsverfügungen wurde nicht eingetreten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2012 lässt G.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ermittlung seiner Invalidität unter Anwendung der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Beim kantonalen Gericht wurden die Akten eingeholt; ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.

1.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug
auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Begehren um Aufhebung der Rückforderungsverfügungen gegen die Z.________ AG und K.________, die bei der Vorinstanz noch Verfahrensgegenstand waren und auf welche die Vorinstanz im Rahmen des vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittels nicht eingetreten war, wurden im vorliegenden Verfahren nicht erneuert. Unklar ist, ob das gegen den Beschwerdeführer selber gerichtete Rückforderungsbegehren gemäss Verfügung vom 9. März 2011 ebenfalls noch Verfahrensgegenstand darstellt, da diesbezüglich ein ausdrücklicher Antrag auf Seite 3 der Beschwerdeschrift fehlt. Auf Seite 13 derselben wird zwar kurz auf die Rückforderung eingegangen, diese jedoch nur dann als nicht gegeben betrachtet, falls dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2004 entsprochen oder eine Rückweisung angeordnet werde. Da jedoch weder das eine noch das andere gegeben ist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, muss auch die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer als ausgewiesen betrachtet werden. Beizufügen ist, dass die Zahlungen der Beschwerdegegnerin an ihn auf einer Verfügung beruhten, die später mit Entscheid der
Vorinstanz vom 21. Februar 2008 wieder aufgehoben wurde. Der Rückforderungsanspruch, der in quantitativer Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist als ausgewiesen zu betrachten.

3.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren moniert, dass die Rückweisung der Sache durch den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2008 zu weiteren Abklärungen für ihn zu einer reformatio in peius geführt habe und ihm deshalb gemäss neuer Bundesgerichtspraxis (BGE 137 V 314) die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte eingeräumt werden müssen. Diese Rüge wird vorliegend nicht mehr vorgebracht, so dass die Frage, ob eine solche Rüge auch erst nach der tatsächlichen Vornahme der weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer vorgebracht werden kann, nicht weiter zu prüfen ist.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, wobei sie die Einkünfte sämtlicher geschäftlicher Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1998 bis 2003 als Valideneinkommen bzw. 2004 bis 2009 als Invalideneinkommen berücksichtigte. Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz als korrekt beurteilt. Vom Beschwerdeführer wird dies in zweifacher Hinsicht kritisiert: Einerseits macht er geltend, dass massgebend für seine Einkünfte und für die Invaliditätsbemessung die Eintragungen in seinem individuellen Konto gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2011 seien und der Vergleich dieser Einkünfte einen Invaliditätsgrad von 81 % ergeben würde. Es sei unzulässig, ihn als Selbstständigerwerbenden zu betrachten. Andererseits verlangt er, falls eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werde, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode mit einem Betätigungsvergleich angewendet werde.

4.2 Die Frage, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 3.4 [9C 236/2009]). Rechtliches beschlagen auch die Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 501/2011 vom 1. März 2012 E. 4.3).

4.3 Die Beschwerdegegnerin und mit ihr die Vorinstanz haben den Beschwerdeführer als selbstständig erwerbstätig betrachtet und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der Firmen der Firma A.________ sei. Gemäss den bei den Akten liegenden Wertschriftenverzeichnissen und den entsprechenden Handelsregisterauszügen muss diese Angabe als zutreffend qualifiziert werden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dies vom Beschwerdeführer nicht widerlegt. Bloss der Umstand, dass sein Sohn bei der B.________ AG seit 25. März 2009 einziger Verwaltungsrat ist, ändert nichts an dieser Betrachtungsweise, da es sich dabei lediglich um eine AG der Firma A.________ handelt und der Beschwerdeführer überdies auch nicht vorbringt, dass er diese Firma nicht mehr als Aktionär wirtschaftlich beherrsche. Bei dieser Ausgangslage ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer über einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaften verfügt. Obwohl er zwar von den entsprechenden Aktiengesellschaften zum Teil auch angestellt war, kann das Abstellen auf den Durchschnitt mehrerer Jahreseinkünfte wie bei einem Selbstständigerwerbenden durch die Vorinstanz nicht als
willkürlich und bundesrechtswidrig beurteilt werden (vgl. das Urteil 8C 898/2010 vom 13. April 2011 E. 5.3). Daher ist auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen als Einkünfte des Beschwerdeführers vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen. Er legt nicht dar, dass die entsprechenden Beträge rechtsfehlerhaft festgestellt worden sein sollen. Damit ergibt sich unter zutreffender Annahme eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 21 %.

4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er gemäss den Feststellungen des MEDAS-Gutachtens nur noch administrative Arbeiten leisten könne und diese nur 10 % bis 20 % seiner Tätigkeit ausmachen würden. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass in Anbetracht der Grösse der von ihm geführten Betriebe und seiner weiteren Aktivitäten (Betrieb von 12 Lokalen und Vermietung von ca. 100 Zimmern an Prostituierte gemäss den Angaben im psychiatrischen Fachgutachten der medizinischen Akademie Y.________ vom 14. Februar 2007; analoge Angaben im Gutachten MEDAS vom 30. April 2010) keineswegs mehr von einer zwingenden zentralen Fronttätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Vielmehr drängt sich bei den gegebenen Umsatzzahlen der verschiedenen Betriebe, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, geradezu auf, dass er primär organisatorische und kaufmännische Tätigkeiten in das Zentrum seiner Aktivitäten rückt. Zu einem solchen Vorgehen ist er insbesondere auch aufgrund seiner Schadenminderungspflicht, die im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 30) gehalten. Das Argument, er könne nicht mehr an der "Front" in
rauchgeschwängerter Umgebung tätig sein, wirkt wenig überzeugend, wenn er trotz erlittenem Herzinfarkt und offenbar mehreren Stent-Einlagen nach wie vor 10 bis 15 Zigaretten pro Tag raucht. Er hat dies auch selber in der Befragung bei der Vorinstanz relativiert, indem er angab, dass er die entsprechenden Räume meiden könne. Dem Beschwerdeführer kann daher gestützt auf die im MEDAS-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres zugemutet werden, 80 % seiner früheren Einkünfte zu erwirtschaften. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, die unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht dieses Ausmass ebenfalls im Vergleich zu den früheren Aktivitäten hätte, würde auch unter (zulässiger) Anwendung eines Prozentvergleiches (vgl. dazu das Urteil 8C 501/2011 E. 4.4) einen klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergeben.

4.5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei ihm die ausserordentliche Bemessungsmethode als Selbstständigerwerbender zur Anwendung zu gelangen habe und ein Betätigungsvergleich durchzuführen sei. Ein solcher Betätigungsvergleich im Rahmen des ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahrens kommt von der Natur der Sache her vor allem zur Anwendung bei selbstständig Erwerbstätigen und hier wiederum häufig im landwirtschaftlichen Bereich (Meyer, a.a.O., S. 299). Ein Betätigungsvergleich macht nebst der angeführten Anwendung im landwirtschaftlichen Bereich insbesondere bei handwerklich tätigen Versicherten Sinn, da dort die einzelnen Tätigkeitsgebiete auch klar auseinandergehalten werden können. Beim Beschwerdeführer ist jedoch schon vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Führung der verschiedenen Betriebe zentral gewesen. Gerade auch für die Wahrnehmung dieser Führungsfunktionen sind die entsprechenden administrativen Tätigkeiten wesentlich. Die Durchführung eines Betätigungsvergleichs würde daher absehbar keine brauchbaren Ergebnisse liefern. Einerseits müsste bei einem solchen Betätigungsvergleich weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden und diese wären einer Überprüfung kaum
zugänglich, weil andere Betriebe mit einer ähnlichen Betriebsstruktur sich im schweizerischen Vergleich kaum finden lassen würden. Andererseits ist auch kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer selbst ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen tatsächlich noch die gastronomischen Tätigkeiten wie Bestellungsaufnahme/Bedienung etc. bei 60 bis 70 Angestellten wahrnehmen würde. Daher wäre es auch nicht möglich, bei einem Betätigungsvergleich die normalen Aktivitäten in einem Gastwirtschaftsbetrieb als massgebend heranzuziehen. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236) ist daher auf einen Betätigungsvergleich im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu verzichten, da daraus absehbar keine weiteren Erkenntnisse für die Bemessung des Invaliditätsgrades resultieren würden.

4.6 Der Beschwerdeführer kritisiert den von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich. Konkret werden die dabei verwendeten Zahlen jedoch nicht in Zweifel gezogen. Tatsächlich ist es so, dass das Einkommen eines Selbstständigerwerbenden, als welcher - wie bereits dargelegt - der Beschwerdeführer zu betrachten ist, Schwankungen unterliegt. Jedoch belegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten gesamthaften Einkünfte des Beschwerdeführers, dass diese auch nach Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wieder auf zum Teil ähnlich hohe Werte wie vorher geführt werden konnten. Er hat offensichtlich organisatorische Vorkehrungen getroffen, indem er andere Personen "an der Front" zum Einsatz brachte, womit er, wie bereits dargelegt, seiner entsprechenden Schadenminderungspflicht nachkam. Wenn er demgegenüber nur seine Einkünfte gemäss IK-Eintrag als massgebend betrachtet haben will, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil als Alleinaktionär seiner Gesellschaften bestimmenden Einfluss hat, so dass es sicher nicht angehen kann, allein darauf für die Ermittlung eines Invaliditätsgrades abzustellen. Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit
offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbstständigerwerbenden schaffen, die nicht die Möglichkeit haben, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten oder als Dividende auszuschütten. Der aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 21 %, der auch bei einem Prozentvergleich in ähnlicher Höhe vorliegen würde, ist somit nicht zu beanstanden. Damit resultiert kein Rentenanspruch und auch die bereits geleisteten Zahlungen sind somit zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen; eine Parteientschädigung ist ihm dementsprechend nicht auszurichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11 [8C 606/2007]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar