Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 942/05

Urteil vom 24. Juli 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien
B.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 8. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, als Hilfsheizungsmonteur tätig gewesene B.________ meldete sich am 3. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte namentlich Berichte der Frau Dr. med. et phil. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juli 1999 und des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 21. Juni 2000 ein und liess den Versicherten polydisziplinär abklären (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Klinik X.________ vom 29. Juni 2001). Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 für die Zeit ab 1. September 1999 eine bis 31. März 2001 befristete ganze Rente zu. In Gutheissung einer gegen die Festsetzung des Rentenbeginns eingereichten Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 25. Februar 2003). Gemäss Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Juli 2004 erhielt der Versicherte daraufhin ab 1. Juli 1997 befristet bis 31. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine halbe Härtefallrente und vom 1. April 1998 bis 31. August 1999 bei einem 50%igen Invaliditätsgrad eine halbe Rente sowie ab 1. September 1999 bis 31. März 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. April 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei dem Versicherten eine unbefristete (ganze) Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 8. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 1. April 2001.
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
3.
In Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in welchen rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen wird, gelangen rechtsprechungsgemäss die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG in Verbindung mit Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG in Verbindung mit Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) analog zur Anwendung, da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese Änderung gleichzeitig mit berücksichtigt wird (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a). Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt hat sich vorliegend im Jahre 2001 zugetragen, weshalb grundsätzlich die bis Ende 2002 gültig gewesene Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch insofern nur untergeordnete Bedeutung zu, als das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369
Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb regelmässig anwendbar (Urteil D. vom 26. Juli 2004, I 209/04, Erw. 1.2). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen.
4.
4.1 Die Zusprechung der halben Härtefallrente ab 1. Juli 1997 befristet bis 31. März 1998 und der halben Rente ab 1. April 1998 befristet bis 31. August 1999 erscheint korrekt. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage und die vorliegende Schwierigkeit einer (nachträglich) zuverlässigen Schätzung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum lässt sich auch die Zusprechung der ganzen Rente ab 1. September 1999 nicht beanstanden.
4.2 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS (vom 29. Juni 2001), welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dem hauptsächlich an einem linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, Spannungskopfschmerzen und einer leichten depressiven Episode leidenden Beschwerdeführer sei eine den aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen angepasste Tätigkeit ab April 2001 zu mindestens 70 % zumutbar, weshalb die Rentenaufhebung ab diesem Stichtag zu Recht erfolgt sei.
4.3 Die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Zum Hinweis, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und nicht gebessert, ist festzuhalten, dass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zum Einspracheentscheid vom 14. April 2005 (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweisen) weder ausgewiesen ist, noch besteht hinreichender Anlass zu ergänzenden Abklärungen in diesem Punkt. Im Weiteren ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der mangelnden Objektivität und Befangenheit der Gutachter offensichtlich unbegründet. Im Gutachten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität oder Religionszugehörigkeit voreingenommen untersucht oder begutachtet worden wäre. Es finden sich mithin in den gesamten Akten keine Hinweise, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (siehe BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb). Was sodann die Kritik des Beschwerdeführers an der fachlichen Qualität des MEDAS-Gutachtens angeht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich
dieses zum einen in sorgfältiger und einleuchtender Weise mit der medizinischen Aktenlage auseinandersetzt und auch die subjektiv geklagten Beschwerden Eingang in die schlüssige Beurteilung fanden. Im Übrigen ist ebenso wenig stichhaltig dargetan, dass Verständigungsschwierigkeiten bei der Untersuchung der somatischen Beschwerden zu Missverständnissen und beweismässig nicht verwertbaren Ergebnissen geführt hätten; die psychiatrische Exploration erfolgte ohnehin unter Beizug einer Übersetzerin. Sodann ist es wohl richtig, dass sich die behandelnden Ärzte, auf deren Beurteilung sich der Versicherte beruft, über eine längere Zeit ein Bild von seinem Gesundheitszustand machen konnten als die MEDAS-Gutachter. Gleichwohl sind die knappen Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. med. H.________ und der Psychiaterin Frau Dr. med. et phil. T.________ nicht geeignet, die Richtigkeit des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Psychiaterin in einem Schreiben vom 10. April 2000 an die IV-Stelle darauf hinwies, dass aufgrund des zweiten erlittenen Unfalls die somatischen Probleme im Vordergrund stünden und sich deshalb die Situation gegenüber ihrem Bericht vom 28. Juli 1999 verändert habe, sodass sie eine
hausärztliche Beurteilung vorschlage. Der Hausarzt äusserte sich sodann nur vage zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, ohne eine Arbeitsunfähigkeit in Prozenten hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit zu nennen. Zudem ist bei der Beurteilung dieser Angaben der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil F. vom 9. Februar 2006, I 736/05, Erw. 4).
5.
5.1 Hält nach dem Gesagten die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand, ist das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit dem kantonalen Gericht abzuweisen. Denn der nach den zutreffenden Erwägungen von Vorinstanz und Verwaltung - worauf verwiesen wird - aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Invaliditätsgrad erreicht die rentenbegründende Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) ab 1. April 2001 nicht mehr. An diesem Ergebnis änderte nichts, wenn das Valideneinkommen zufolge des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitgeberfirma ein unterdurchschnittliches Gehalt erzielt hatte, ausgehend von statistischen Tabellenlöhnen ermittelt würde. Diesfalls wäre analog zum Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor "Baugewerbe" von Fr. 57'254.- (Fr. 4544.- x [42/40] x 12; Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000 S. 31 TA1; Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 82 Tabelle B9.2) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2; + 2,8 %; Nominallohnentwicklung; Tabelle T1.1.93, Baugewerbe Nominallohnindex, Männer 2000-2004, abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch) resultierte im Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 58'857.-.
5.2 Dem Versicherten ist grundsätzlich jede leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar, weshalb ihm hinsichtlich der Erzielung eines Invalideneinkommens der gesamte Arbeitsmarkt offen steht. Aus dem Vergleich mit dem ebenfalls aufgrund von statistischen Werten ermittelten (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) Invalideneinkommen von Fr. 35'844.- (Fr. 4437.- [LSE 2000/TA1/total Männer/Anforderungsniveau 4] x [41,7/40] [= durch-schnittliche wöchentliche Arbeitszeit; Tab. B 9.2, in: Die Volkswirt-schaft, Heft 6/2005, S. 82) x 12 + 2,5 % [Nominallohnentwicklung Total; Nominallohnindex, Männer 2000-2004, Tabelle T1.1.93], x 0,7) resultiert - selbst in Berücksichtigung eines von der Vorinstanz zu Recht nicht höher als mit 10 % veranschlagten Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) - für den Stichtag (1. April 2001) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.