Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 947/2021

Urteil vom 24. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schuldneranweisung (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2021 (LZ210010-O/U LZ210011-O).

Sachverhalt:

A.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am 12. April 2018 geborenen C.________. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt vereinbarten sie einen vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag an das Kind von Fr. 1'400.--, was vom Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 19. September 2019 genehmigt wurde.

B.
Auf ein von der Mutter gestelltes Gesuch um Schuldneranweisung hin wies das Bezirksgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2021 die Stadt Zürich als Arbeitgeberin des Vaters an, von dessen Lohnanspruch monatlich Fr. 756.-- zzgl. Kinderzulagen auf ein (näher bezeichnetes) Konto der Mutter zu überweisen; das darüber hinausgehende Gesuch wurde abgewiesen.

Dagegen erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 wies dieses die Arbeitgeberin an, vom Lohn des Vaters monatlich Fr. 1'240.-- zzgl. Kinderzulagen an die Mutter zu überweisen.

C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2021 verlangt der Vater die Aufhebung dieses Urteils, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend eine Schuldneranweisung nach Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB. Dabei handelt es sich nicht um eine Zivilsache im engeren Sinn, sondern rechtsprechungsgemäss um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

2.
Das Nettoeinkommen des Vaters beträgt Fr. 4'550.--. Das Bezirksgericht ging von einem Existenzminimum von Fr. 3'794.-- aus (Grundbetrag Fr. 1'275.--, Miete Fr. 910.--, Krankenkasse Fr. 432.--, Franchise/Selbstbehalt Fr. 103.--, Kommunikation Fr. 50.--, Versicherungen Fr. 25.--, Serafe Fr. 30.--, Arbeitsweg Fr. 85.--, ausw. Verpflegung Fr. 160.--, Unterhalt D.________ Fr. 724.--). Das Obergericht äusserte sich zu sämtlichen Positionen und bezifferte das Existenzminimum auf Fr. 3'310.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Grundbetrag D.________ Fr. 200.--, Grundbetrag C.________ Fr. 133.35, Miete Fr. 910.--, Krankenkasse Fr. 432.15, Franchise/Selbstbehalt Fr. 92.55, Arbeitsweg Fr. 85.--, ausw. Verpflegung Fr. 160.--, Unterhalt D.________ Fr. 121.75). Im Zusammenhang mit der vom Vater behaupteten alternierenden Kinderbetreuung hielt es fest, dass eine Betreuung von C.________ zu rund einem Drittel anerkannt werden könne und mit der Unterhaltsvereinbarung vom 1. Dezember 2020 glaubhaft gemacht sei, dass er den aus der Beziehung mit einer anderen Frau stammenden Sohn D.________ zur Hälfte betreue, weshalb für diesen der hälftige Grundbetrag und für C.________ ein Drittel des Grundbetrages im Existenzminimum des Vaters zu berücksichtigen sei. In
Bezug auf die weiteren Kinderkosten von D.________ hielt es fest, dass die Krankenkassenkosten von Fr. 121.75 anerkannt werden könnten, weil die Police an den Vater adressiert sei, für die geltend gemachten weiteren Kinderkosten von Fr. 620.-- aber weder ein Gerichtsentscheid noch eine durch die zuständige Behörde genehmigte Vereinbarung vorliege und der Betrag auch nicht anderweitig hinreichend belegt oder ausgewiesen werde; als Beweismittel fänden sich lediglich die Parteivereinbarung vom 1. Dezember 2020, ein Kontoauszug sowie die Versicherungspolice der Krankenkasse bei den Akten. Im Übrigen fehlten jegliche Ausführungen zum Bedarf von D.________, weshalb auch nicht erwiesen sei, dass dieser tatsächlich auf den von den Eltern vereinbarten Betrag angewiesen sei. Die bloss sporadisch und in unterschiedlicher Höhe erfolgten Zahlungen an die Mutter von D.________ würden dies jedenfalls nicht belegen.

3.
Die Beschwerde scheitert bereits am ungenügenden Rechtsbegehren: Der Beschwerdeführer stellt die Schuldneranweisung nicht als solche, sondern nur der Höhe nach in Frage. Deshalb darf er sich nicht auf ein kassatorisches Begehren beschränken. Vielmehr erfordert die Beschwerde in Zivilsachen als reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) ein reformatorisches Begehren; es ist mithin anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3), und bei Geldzahlungen muss das Rechtsbegehren auch beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), was bereits im kantonalen Verfahren und auch im Zusammenhang mit Kindesunterhaltsbeiträgen gilt (BGE 137 III 617 E. 4.5 und 5).

4.
Aber auch die Begründung ist weitgehend ungenügend, weil sie in erster Linie auf Noven beruht, die nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig sind: Angelpunkt der Beschwerde bildet die Präsentation eines mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 18. März 2021 genehmigten Unterhaltsvertrages für D.________ vom 5. März 2021. Dieser wurde mithin kurz nach dem Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils ge schlossen und wäre im Berufungsverfahren einzubringen gewesen. Das Obergericht hat denn auch zutreffend festgehalten, dass beim Kindesunterhalt im kantonalen Rechtsmittelverfahren keinerlei Novenschranken gelten (angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Dem Beschwerdeführer hilft es in diesem Zusammenhang nicht, wenn er dem Obergericht eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungs maxime sowie der Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO vorwirft: Das Obergericht war nicht gehalten, Sachverhaltselemente zu erforschen oder nach Dingen zu fragen, die es nicht erahnen konnte. Vielmehr gilt auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 5A 743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2), aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
und Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.5.1; 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3). Die einzelnen Punkte des Existenzminimums des Beschwerdeführers und namentlich der behauptete Unterhalt für D.________ waren zwischen den Parteien im Berufungsverfahren strittig und die Mutter hatte vor Obergericht die Schuldneranweisung über Fr. 1'400.-- verlangt. Es hätte deshalb für den anwaltlich vertretenen Vater Anlass bestanden, den zwischenzeitlich abgeschlossenen und genehmigten Unterhaltsvertrag für D.________ vorzulegen. Eine Verletzung der geltend gemachten D.________en durch das Obergericht ist nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund der prozessualen Versäumnisse geht sodann das Vorbringen, indem D.________ keine Unterhaltsleistungen zuge standen würden, seien Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB verletzt, an der Sache vorbei, zumal es um eine Schuldneranweisung und nicht um die materielle Unterhaltsfestsetzung geht. Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung von Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV.

Soweit schliesslich ein Verstoss gegen Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass es bei der Schuldneranweisung nicht um eine Pfändung geht. Indes kann das Anliegen, wegen der teilweisen Betreuung der Kinder sei der erhöhte Grundbetrag von Fr. 1'350.-- zu gewähren, selbstverständlich auch im Rahmen der Schuldneranweisung vorgebracht werden, weil die Richtlinien zur Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hier ebenfalls herangezogen werden; insbesondere ist diesbezüglich auch der Instanzenzug materiell ausgeschöpft (dazu BGE 143 III 290 E. 1.1). Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, wonach der erhöhte Grundbetrag nur für Alleinerziehende gelte (angefochtener Entscheid S. 12 unten). Dies geht denn auch unmittelbar aus den erwähnten Richtlinien hervor und insoweit ist nicht zu sehen, inwiefern die Vorinstanz von ihrem diesbezüglichen Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht hätte.

5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli