Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5326/2015

Urteil vom 24. August 2016

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______,

Parteien vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Feststellungsverfügung.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete ab (...) als (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). (Im Jahr 2012) verletzte er sich am Rücken. Seither ist es ihm nicht mehr möglich, die Tätigkeit als (...) auszuüben. (Im Jahr 2013) bescheinigte ihm der Medical Service der SBB die definitive Untauglichkeit für die angestammte Stelle.

Im Rahmen der Bemühungen um die berufliche Reintegration wurde A._______ in verschiedenen angepassten Tätigkeiten eingesetzt. Am 9. September 2014 schloss er mit den SBB einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als (Bezeichnung der neuen Stelle) ab. Diese Stelle trat er per (Datum Stellenantritt) an. Mit E-Mail vom (Datum einige Tage später) teilte er seiner Vorgesetzten jedoch mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Büro arbeiten. Er verwies auf starke Steissbein- und Rückenschmerzen. Hinzu komme, dass ihm der Büroalltag zusetze und er sich nicht vorstellen könne, in einem Büro zu arbeiten.

B.
Mit Schreiben vom (...) äusserte sich der Medical Service gegenüber dem zuständigen Gesundheitsmanager zum Gesundheitszustand von A._______. Der Medical Service führte aus, es liege ihm ein Bericht des Hausarztes vor. Diesem Bericht sei eine E-Mail von A._______ an den Hausarzt beigelegt. A._______ mache in dieser E-Mail geltend, er leide unter starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. (...). Weiter habe A._______ gegenüber dem Hausarzt Folgendes ausgeführt: "(Hinweis auf eine Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen)."

C.
In seinem Schreiben vom 20. März 2015 an den Gesundheitsmanager führte der Medical Service sodann aus, gemäss Auskunft der Psychologin von A._______ liege bei diesem eine Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen vor. Diese Einschränkung bestehe seit der Jugend und stehe nicht in Zusammenhang mit dem Unfall. (...). Was die Rückenbeschwerden betreffe, sei der Verlauf nicht günstig. Die nach einer Operation erhoffte Besserung sei von kurzer Dauer gewesen. Es seien weiterhin physiotherapeutische Massnahmen angesagt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Optik sei die Behandlung abgeschlossen und der Zustand gelte als stabilisiert.

D.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (in den Vorakten nicht auffindbar; Zitate aus Schreiben von A._______ vom 5. Juni 2015) teilten die SBB A._______ mit, sie beabsichtigten, den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 wegen absichtlicher Täuschung im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR für unverbindlich zu erklären. Die Lohnfortzahlungen würden per 1. Mai 2015 eingestellt. Die SBB stellten sich auf den Standpunkt, A._______ leide seit seiner Jugend an einem Beschwerdebild, welches ihm verunmögliche, sich längere Zeit in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Indem er die SBB nicht über diesen Umstand informiert habe, habe er diese absichtlich getäuscht.

E.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (act. 1/3) nahm A._______ zu den Ausführungen der SBB Stellung. Er beantragte, der Arbeitsvertrag sei nicht für unverbindlich zu erklären und es sei anzuerkennen, dass (...) ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. A._______ führte aus, zwar sei er sich bewusst gewesen, dass er sich in geschlossenen Räumlichkeiten unwohl fühle. Doch sei er sich nicht darüber im Klaren gewesen, ob und inwiefern sich diese Einschränkung auf seine Fähigkeit auswirken würde, in geschlossenen Räumlichkeiten einer Arbeit nachzugehen. Er habe die Tragweite der Einschränkung erst nach Antritt der Bürostelle erkannt.

Weiter beantragte A._______, es seien umgehend und unwiderruflich jene vertrauensärztlichen Auskünfte aus den Akten zu löschen, die in keinem Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit stünden. Darunter fielen etwa die Ausführungen, wonach er, A._______, bereits seit seiner frühen Jugend unter einer bestimmten psychischen Krankheit leide, oder die unter Berufung auf eine höchstpersönliche E-Mail an den Hausarzt erhobene Behauptung, (...).

A._______ legte dem Schreiben eine Stellungnahme seiner Psychologin vom 4. Juni 2015 bei (act 1/4).

F.
Am 26. Juni 2015 erliessen die SBB eine Verfügung. Deren Dispositiv lautet wie folgt:

"5.1. Wir stellen fest, dass der Arbeitsvertrag mit Ihnen, datiert vom 9.09.2014, mit Geltung ab (...), in der Funktion als (...), wegen absichtlicher Täuschung im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR unverbindlich ist und deshalb kein gültiger Arbeitsvertrag mit Ihnen besteht.

5.2. Es wird kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung (...) eröffnet.

5.3. Es wird Ihnen ab dem 1.05.2015 kein Lohn mehr ausbezahlt. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Löhne seit dem (...) verzichtet.

5.4. Es werden keine Dokumente aus dem E-Dossier oder RE-Dossier gelöscht."

Zur Begründung führten die SBB aus, die (einige Tage nach Antritt der neuen Stelle) eingetretene Arbeitsunfähigkeit beruhe gemäss dem Attest des Hausarztes auf Unwohlsein in geschlossenen Räumen, Steissbeinschmerzen (...). Die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Rückenschmerzen einen Rückfall darstellten. Was die psychischen Beschwerden betreffe, habe die behandelnde Psychologin bescheinigt, dass diese bei Antritt der (neuen Stelle) vorbestanden hätten. A._______ habe den Gesundheitsmanager im Rahmen des Reintegrationsprozesses jedoch nicht darüber informiert, dass er sich in geschlossenen Räumen unwohl fühle. Er habe die SBB somit im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR absichtlich getäuscht. Ein Anspruch auf Eröffnung einer neuen Lohnfortzahlung bestehe nicht, denn bei der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle es sich nicht um eine neue Ursache, sondern um eine seit der Jugend bestehende Störung. Schliesslich werde bestritten, dass zu Unrecht sensible Patientendaten weitergeleitet worden seien.

G.
Am 29. August 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2015. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis bestehe. Weiter sei festzustellen, dass (...) ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe; die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) seien zu verpflichten, die seit dem 1. Mai 2015 ausstehenden Beträge samt Zinsen nachzubezahlen und die Lohnfortzahlungen weiterhin auszurichten. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig offengelegte Informationen enthielten, aus den Akten zu entfernen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf Informationen, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vor dem Stellenantritt beträfen. Ebenso verhalte es sich mit der Information, (Angabe aus der E-Mail an den Hausarzt). Durch die Preisgabe entsprechender Informationen gegenüber der Vorinstanz habe die Vertrauensärztin des Medical Service das ärztliche Berufsgeheimnis verletzt. Solchen unrechtmässig erlangten Informationen komme keinerlei Beweiswert zu und sie seien unverzüglich aus den Akten zu löschen. Ohnehin aber treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer Einschränkung leide, die ihm den Aufenthalt in geschlossenen Räumen und damit auch in Büros verunmögliche. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihn die Einschränkung derart beeinträchtigen würde, wie dies schliesslich der Fall gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sodann ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet worden, handle es sich bei der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen doch um eine neue Ursache, die den Beschwerdeführer erneut an der Arbeitsleistung hindere.

H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses, den Bestand eines neuen Lohnfortzahlungsanspruchs und die Ausrichtung weiterer Lohnfortzahlungen seien abzuweisen. Das Rechtsbegehren, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig offengelegte Informationen enthielten, seien aus den Akten zu entfernen, werde dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.

I.
Der Beschwerdeführer reicht am 2. November 2015 eine weitere Stellungnahme ein. Er hält an seien Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Der Stellungnahme liegt ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers ans Bundesverwaltungsgericht bei, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass er sehr gerne wieder bei der Vorinstanz arbeiten würde.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG). Auch stellt der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG ergangen ist, eine Verfügung dar. Richtigzustellen ist allerdings, dass die Vorinstanz, indem sie den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 für unverbindlich erklärte, rechtsgestaltend verfügt hat. Denn die Ungültigkeit des Vertrages ergibt sich im Fall einer absichtlichen Täuschung nicht von selber, sondern nur durch die Mitteilung des Getäuschten, den Vertrag nicht halten zu wollen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Es liegt daher eine Gestaltungsverfügung und keine Feststellungsverfügung vor (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
bzw. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).

Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer, verweigert diesem weitere Lohnfortzahlungen und lehnt die Entfernung von Dokumenten aus seinem Personaldossier ab. Der Beschwerdeführer ist damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 30. August 2015 der schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
, 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
und 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) wurde damit gewahrt. Die Beschwerde wurde ferner formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-übung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Soweit es um die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.160; vgl. zudem statt vieler Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2).

3.

3.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung(BPV, SR 172.220.111.3); sieist auf dasPersonal der Vorinstanz - welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und Art. 37 f
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
2    Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119
a  von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;
b  von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122
. BPG sowie Art. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG)
1    Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:
a  des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV);
b  des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben;
c  der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG);
d  des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e  des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5
2    Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
a  das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b  das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c  das Personal des ETH-Bereichs;
d  die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen;
e  das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht;
f  das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3    In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
4    Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12
5    Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13
BPV; vgl. Urteile des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 3 und A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3).

3.2 Am 1. Januar 2015 ist der neue GAV vom 9. Dezember 2014 (nachfolgend: GAV SBB 2015) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Es sind daher grundsätzlich die Bestimmungen des GAV SBB 2015 zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6805/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.3). Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2015 verwirklicht haben, sind allerdings nach Massgabe des damals gültigen GAV vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV SBB 2011) zu würdigen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des BVGer A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.2, A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2 und A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2.2). Die vorliegend relevanten Bestimmungen des GAV SBB 2015 und des GAV SBB 2011 stimmen indes ohnehin überein, weshalb in der Regel auf beide GAV verwiesen wird.

4.
Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vertrauensärztin des Medical Service der Vorinstanz allein Auskünfte im Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätte erteilen dürfen.

4.1 Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem BPG. Entsprechende Regelungen finden sich erst in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen, vorliegend also im GAV. Wie aus einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 3.2). An dieser Stelle ist somit eine Übersicht über die relevanten GAV-Bestimmungen zu geben:

Beeinflusst der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit, kann die Vorinstanz die Abklärung der gesundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt verlangen (Ziff. 119 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 127 GAV SBB 2011). Der betroffene Mitarbeiter ist verpflichtet, gegenüber dem Vertrauensarzt alle notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen (Ziff. 122 Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 130 Abs. 1 GAV SBB 2011). Er ist weiter verpflichtet, die behandelnden und vorbehandelnden Ärzte und die Sozialversicherungsträger gegenüber dem Vertrauensarzt von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden sowie sich den vom Vertrauensarzt oder den Sozialversicherungsträgern angeordneten Abklärungen zu unterziehen (vgl. Ziff. 122 Abs. 4 Bst. b und c GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 130 Abs. 4 Bst. b und c GAV SBB 2011).

Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden sodann die Grundlage für die Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 120 Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 128 Abs. 1 GAV SBB 2011). Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärzte, ist für die Vorinstanz an sich die Beurteilung des Vertrauensarztes massgeblich (vgl. Ziff. 120 Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 128 Abs. 2 GAV SBB 2011). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entbindet diese gesamtarbeitsvertragliche Regelung die Vorinstanz allerdings nicht von einer pflichtgemässen freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.5 und A-6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2.5 f.).

4.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Informationen vom Vertrauensarzt jeweils an die Vorinstanz weiterzuleiten sind.

4.2.1 Zunächst ist zu beachten, dass auch ein Vertrauensarzt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt (vgl. Urteil des BGer 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3, Urteil des BVGer A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 3.4, Harry Nötzli, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 28 Rz. 2 und 4, sowie Manuel Stengel, Der Vertrauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, 2014, S. 144 ff.).

Zwar kann der Arbeitnehmer den Vertrauensarzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber entbinden, wobei die Entbindung an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Stengel, a.a.O., S. 265). So willigt der Arbeitnehmer, indem er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterzieht, konkludent auch darin ein, dass dem Arbeitgeber die nötigsten Informationen betreffend den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erteilt werden. Ohne besondere Einwilligung des Arbeitnehmers darf der Vertrauensarzt den Arbeitgeber jedoch nicht über die Befunde und die Diagnose informieren (in diesem Sinne: Urteil des BGer 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3, Urteil des BVGer A 5194/2011 vom 26. September 2012 E. 3.4 und Stengel, a.a.O., S. 265).

4.2.2 Zu berücksichtigen sind weiter die massgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen:

Gestützt auf den Verweis in Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG gilt auch im Bundespersonalrecht die Regelung von Art. 328b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125
OR, wonach der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 4.3 [vor E. 4.3.1]). Aufgrund dieser Regelung darf der Arbeitgeber vom Vertrauensarzt - selbst wenn eine vorbehaltlose Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt - nur Informationen erfragen, die einen genügenden "Arbeitsplatzbezug" aufweisen (vgl. Stengel, a.a.O., S. 263). Zusätzlich ist indes der Regelung von Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Rechnung zu tragen, wonach Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Angesichts dieser Bestimmung stellt allein der Verweis in Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG auf die sinngemässe Anwendung des OR keine ausreichende Grundlage für die Bearbeitung der "arbeitsplatzbezogenen" Daten dar. Aus diesem Grund sieht das BPG in Artikel 27 Absatz 1 ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwendigen Personendaten bearbeitet. Damit besteht eine ausreichende Grundlage für die Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber (vgl. dazu Nötzli, a.a.O., Art. 27
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien - 1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:
1    Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:
a  Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
b  Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
c  Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
2    Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.
Rz. 2 ff.).

Aufgrund der Regelung von Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG muss allerdings auch für die Datenbearbeitung durch den ärztlichen Dienst des Arbeitgebers eine gesetzliche Grundlage gegeben sein (vgl. dazu Nötzli, a.a.O., Art. 28
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
Rz. 3). Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Art. 28
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG. Danach darf der ärztliche Dienst den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur insoweit Auskunft erteilen, als dies für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG). Im Übrigen darf der ärztliche Dienst Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird diese Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der dafür zuständigen Stelle erfolgen (vgl. Art. 28 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG). Diese Voraussetzungen gelten insbesondere dann, wenn eine eigentliche Diagnose mitgeteilt werden soll (vgl. dazu Nötzli, a.a.O., Art. 28 Rz. 11). Zuständig für die Erteilung der erwähnten Ermächtigung ist im Fall der Vorinstanz der Konzernrechtsdienst (vgl. Ziff. 26 Abs. 4 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 26 Abs. 4 GAV SBB 2011).

4.2.3 Unklar ist, ob eine Auskunftserteilung durch den ärztlichen Dienst unter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
und 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG in jedem Fall zulässig ist oder ob ihr dennoch die ärztliche Schweigepflicht entgegen stehen kann (vgl. in Bezug auf die Ermächtigung nach Art. 28 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG: Nötzli, a.a.O., Art. 28
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
Rz. 14). Es stellt sich also die Frage, ob Art. 28 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
und 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG allein die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenweitergabe regeln oder sich gleichzeitig auch auf die Entbindung von der Schweigepflicht beziehen. Die Materialien geben darüber keine Auskunft, ist Art. 28
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG doch erst auf Antrag der vorberatenden Kommission des Nationalrats ins Gesetz aufgenommen und weder im National- noch im Ständerat eine Diskussion darüber geführt worden (vgl. zu Letzterem Nötzli, a.a.O., Art. 28 Rz. 1). Es würde den Rahmen des vorliegenden Urteils daher sprengen, die Frage abschliessend zu beantworten. Für "Normalfälle" ist dies ohnehin nicht notwendig, lassen sich aufgrund des bisher Gesagten doch folgende Fallkategorien bilden:

- Es sollen die nötigsten Informationen betreffend den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erteilt werden: Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG ist die Datenweitergabe zulässig, ohne dass es einer Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf (vgl. E. 4.2.2). Falls zusätzlich eine Entbindung von der Schweigepflicht notwendig ist, so hat der Arbeitgeber diese bereits dadurch konkludent erteilt, dass er sich der vertrauensärztlichen Untersuchung unterzogen hat (vgl. E. 4.2.1).

- Es soll eine Information über die Befunde und die Diagnose erfolgen: Nach Art. 28 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 28 Gesundheitsdaten - 1 Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
1    Der zuständige ärztliche Dienst bearbeitet diejenigen besonders schützenswerten Personendaten über die Gesundheit, die notwendig sind für:
a  die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung;
b  die Eignungsbeurteilung der Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c  die Beurteilung der Invaliditäts- und Morbiditätsrisiken der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung für sicherheitsrelevante Funktionen.75
1bis    Er kann diese Daten in einem Informationssystem bearbeiten.76
1ter    Die Angestellten des ärztlichen Dienstes und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.77
1quater    Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a  die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b  die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c  die Datenkataloge;
d  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch unberechtigte Dritte.78
2    Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
3    Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen.
4    Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:
a  die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder
b  diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde; oder
c  öffentliche Interessen es verlangen.
BPG ist eine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Datenweitergabe einzuholen (vgl. E. 4.2.2). Erklärt sich der Arbeitnehmer auf diese Weise mit der Datenweitergabe einverstanden, so steht dieser auch die Schweigepflicht nicht mehr entgegen (vgl. E. 4.2.1).

- Es werden Informationen erfragt, die keinen genügenden "Arbeitsplatz-bezug" aufweisen: Die Datenweitergabe ist aus datenschutzrechtlichen Gründen von Vornherein unzulässig (vgl. E. 4.2.2).

4.3 Wie bereits dargelegt (E. 4.1), hat die Vorinstanz die Beurteilung des Vertrauensarztes, sofern diese vom Arbeitnehmer bestritten wird, frei zu würdigen. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4.2) geht allerdings hervor, dass der Vertrauensarzt die Grundlagen seiner Beurteilung gegenüber der Vorinstanz nicht ohne Weiteres offenlegen darf. Es ist daher nochmals auf die Frage der Beweiswürdigung einzugehen.

4.3.1 Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2009 festgehalten, die Vorinstanz dürfe die Beurteilung des Vertrauensarztes insbesondere dann nicht unbesehen übernehmen, wenn der behandelnde Facharzt zu einer anderen Beurteilung gekommen sei und diese eingehend begründet habe (vgl. Urteil des BVGer A-6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3.1). Auch in einem Urteil aus dem Jahr 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht bemängelt, der Vertrauensarzt und die Vorinstanz hätten nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Einschätzung der behandelnden Fachärztin nicht berücksichtigt worden sei. Zudem führte es aus, der Vertrauensarzt habe es unterlassen, sich näher zu den medizinischen Grundlagen seiner Einschätzung zu äussern und den Arbeitnehmer persönlich zu untersuchen; es lasse sich unter diesen Umständen nur bedingt nachvollziehen, worauf er seinen Befund im Einzelnen abstütze (vgl. Urteil des BVGer A-6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.4, bestätigt in Urteil des BVGer A-6950/2013 vom 15. März 2015 E. 5.1.3). In einem weiteren Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, der Vertrauensarzt und die Vorinstanz verletzten die Begründungspflicht, wenn sie die Feststellung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer nicht näher begründeten (vgl. Urteil des BVGer A-6509/2013 vom 27. August 2014 E. 4.5).

4.3.2 Selbstverständlich aber kann die Vorinstanz eine eigene Beweiswürdigung nur vornehmen, wenn ihr der Vertrauensarzt nähere Auskünfte über die Befunde und die Diagnose erteilt. Wie aufgezeigt, bedarf es hierzu grundsätzlich einer schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer diese Zustimmung, darf dies zu seinen Ungunsten gewürdigt werden (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Von der Vorinstanz kann in einem solchen Fall also nicht verlangt werden, die Beurteilung des Vertrauensarztes in Frage zu stellen.

4.3.3 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz insbesondere dann, wenn der behandelnde Facharzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist als der Vertrauensarzt, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vertrauensarzt vom Arbeitnehmer schriftlich ermächtigt wird, die Grundlagen seiner Beurteilung gegenüber der Vorinstanz offenzulegen.

4.4 Zu beurteilen ist nun, wie es sich im vorliegenden Fall mit der Weitergabe von Informationen durch den Medical Service an die Vorinstanz verhält.

4.4.1 Der Beschwerdeführer hat die ihn behandelnden Ärzte und die Sozialversicherungsträger mit schriftlichen Erklärungen vom 18. Dezember 2012 ermächtigt, gegenüber dem Medical Service Auskünfte zu erteilen. Er hat sich somit einer (aktenbasierten) vertrauensärztlichen Untersuchung unterzogen. In der Folge durfte die Vertrauensärztin des Medical Service die nötigsten Informationen betreffend den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz weitergeben. Demgegenüber findet sich in den (unübersichtlichen) Vorakten keine schriftliche Zustimmungserklärung betreffend die Weitergabe weiterer Daten. Unter diesen Umständen hätte die Vertrauensärztin gegenüber der Vorinstanz keine weiteren Auskünfte erteilen dürfen (vgl. zum Ganzen E. 4.2).

4.4.2 Zu beachten ist allerdings Folgendes: Fällt ein Arbeitnehmer lediglich krankheits- oder unfallbedingt für einige Zeit aus, so reicht es ohne Weiteres, wenn der Vertrauensarzt den Arbeitgeber über den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert. In einem solchen Fall benötigt der Arbeitgeber zur Durchführung des Arbeitsvertrags keine weiteren Informationen (es sei denn, der Arbeitnehmer bestreite die Beurteilung des Vertrauensarztes; vgl. dazu E. 4.3). Vorliegend steht indes seit (dem Jahr 2013) fest, dass der Beschwerdeführer für seine angestammte Stelle definitiv untauglich ist. Es ging somit darum, eine der medizinischen Ausgangslage angepasste neue Stelle zu finden. Die entsprechenden Bemühungen wurden nach dem kurzen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers (an der neuen Stelle) (...) zunächst "nahtlos" fortgesetzt. Die berufliche Reintegration kann in einem solchen Fall nur zielgerichtet angegangen werden, wenn sich die Beteiligten (Arbeitnehmer, Vertrauensarzt, HR-Berater bzw. Gesundheitsmanager) über die Befunde, die Diagnose und gegebenenfalls den Heilungsprozess austauschen, gilt es doch, gemeinsam die geeigneten Massnahmen (Aus- und Weiterbildungen, Schnuppereinsätze etc.) zu definieren. Auch im vorliegenden Fall erfolgte eine solche offene Kommunikation, was vom Beschwerdeführer nie beanstandet wurde.

Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer stillschweigend darin eingewilligt, dass die Vertrauensärztin Informationen über Befunde und Diagnosen an die Vorinstanz weitergibt. Der Medical Service hat die ärztliche Schweigepflicht durch die Weitergabe der entsprechenden Informationen somit nicht verletzt (vgl. dazu E. 4.2.1). Es war aber, wie erwähnt, das datenschutzrechtliche Formerfordernis (Schriftlichkeit der Zustimmung) nicht erfüllt. Darauf hat sich der Beschwerdeführer (sinngemäss) jedoch erst in seinem Schreiben vom 5. Juni 2015 berufen, nachdem ihm die Vorinstanz bekannt gegeben hatte, den Arbeitsvertrag für unverbindlich erklären zu wollen und die Lohnfortzahlungen einzustellen. Der Beschwerdeführer tat dies in der Hoffnung, dass allfällige für ihn ungünstige Informationen im Hinblick auf die entsprechende Streitigkeit nicht verwertbar sein würden. Wie erwähnt, hatte er sich zuvor nie an der Weitergabe von Befunden und Diagnosen an die Vorinstanz gestört. So hatte er die Vorinstanz (d.h. insbesondere den Gesundheitsmanager) jeweils direkt über den aktuellen Stand der Rückenproblematik auf dem Laufenden gehalten. Die Berufung auf den Formmangel ist angesichts dessen als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; zur Tragweite des Rechtsmissbrauchsverbots für die gesamte Rechtsordnung: BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Es ist vorliegend somit nicht zu beanstanden, dass der Medical Service die Vorinstanz über Befunde und Diagnosen informierte.

4.4.3 Diese Überlegung gilt insbesondere auch für die Mitteilung des Medical Service vom 20. März 2015, wonach die Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen bereits seit der Jugend bestehe. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz mit E-Mail vom (Datum einige Tage nach Antritt der neuen Stelle) zuvor selber mitgeteilt, dass ihm der Büroalltag zusetze und er sich nicht vorstellen könne, in einem Büro zu arbeiten. Unter anderem hatte er ausgeführt, dass er "nicht bürofähig" sei. Es sei, als ob er ersticke im Büro, da er während 16 Jahren "draussen" gearbeitet habe. Die Angabe im Schreiben des Medical Service vom 20. März 2015, wonach die "Bürounfähigkeit" seit der Jugend bestehe, hatte insofern lediglich präzisierenden Charakter.

4.4.4 Anders verhält es sich allenfalls mit dem Zitat im Schreiben des Medical Service vom (...), das einer E-Mail des Beschwerdeführers an dessen Hausarzt entstammt. Der Medical Service zitierte den Beschwerdeführer wie folgt: "(Satz 1). Ich ersticke und bekomme keine Luft und muss dann unbedingt raus um Luft zu schnappen."

Die Informationen im zweiten Satz dieses Zitats waren im Wesentlichen bereits bekannt (vgl. soeben E. 4.4.3). Der Umstand, dass der Medical Service den ersten Satz in sein Schreiben übernahm, ist demgegenüber als kritisch zu beurteilen: Daraus geht hervor, dass (...). Die Information betrifft also die innersten Beweggründe des Beschwerdeführers für sein Handeln. Gleichzeitig stellt sie weder einen eigentlichen Befund, eine Diagnose, eine Heilungsprognose oder dergleichen dar. Es ist daher fraglich, ob gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe auch in die Weitergabe einer solchen Information stillschweigend eingewilligt (vgl. dazu E. 4.4.2). Zudem hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG). Selbst wenn im vorliegenden Fall eine vorbehaltlose schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zur Datenweitergabe vorliegen würde, wäre fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der Weitergabe einer solch höchstpersönlichen, sich nicht direkt auf das Beschwerdebild beziehenden Information hätte rechnen müssen.

4.4.5 Die Auskünfte, welche der Medical Service über den Beschwerdeführer erteilt hat, sind demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als unzulässig ist allenfalls aber die Weiterleitung der Information zu qualifizieren, wonach der Beschwerdeführer (...).

4.5 Zusammengefasst kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Vertrauensärztin des Medical Service der Vorinstanz allein Auskünfte im Zusammenhang mit dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätte erteilen dürfen. Doch hätte der Medical Service in seinem Schreiben vom (...) möglicherweise nicht aus der E-Mail des Beschwerdeführers an dessen Hausarzt zitieren dürfen. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, sind die entsprechenden Angaben jedoch nicht entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. insb. E. 6.3.3). Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob ihnen überhaupt ein Beweiswert zukommt. Auf die Frage, ob die betroffenen Dokumente aus den Akten zu entfernen sind, ist später einzugehen (E. 9).

5.
In den nachfolgenden Erwägungen ist zu klären, ob nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht und gegebenenfalls weitere Lohnfortzahlungen auszurichten sind. Die Ausgangslage präsentiert sich in dieser Hinsicht wie folgt:

Ist das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Reintegration angepasst worden und wird der Arbeitnehmer wegen einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, so beginnt nach Ziff. 128 Abs. 4 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 Abs. 4 GAV SBB 2011 ein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle es sich um eine neue Ursache im Sinn dieser Regelung, weshalb ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet worden sei.

Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sie im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR absichtlich getäuscht: Er habe im Rahmen des Reintegrationsprozesses nicht darüber informiert, dass er sich in geschlossenen Räumen unwohl fühle. Zwar habe er einen Praxiseinsatz (...) abgebrochen, dies jedoch allein mit der Begründung, er habe enorme Steissbeinschmerzen gehabt. Auch habe er auf einem Auswertungsbogen zum Ausdruck gebracht, dass er mit der schliesslich gefundenen Lösung - einer Stelle in einem geschlossenen Büro - zufrieden und einverstanden sei. Aus diesem Grund werde der Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 als unverbindlich erachtet. Ein Anspruch auf Eröffnung einer neuen Lohnfortzahlung bestehe (ohnehin) nicht, denn bei der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen handle es sich nicht um eine neue Ursache, sondern um eine seit der Jugend bestehende Störung.

6.
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 zu Recht wegen absichtlicher Täuschung im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR für unverbindlich erklärt hat.

6.1 Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts findet auch im Bundespersonalrecht Anwendung; dies gilt insbesondere für die Normen über die Willensmängel beim Vertragsabschluss (vgl. BGE 132 II 161 E. 3 sowie Urteile des BVGer A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 4.2.1, 5.2.1, A-1711/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 4 f. und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.5.1.3).

6.2 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR für ihn nicht verbindlich.

Von einem täuschenden Verhalten im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR ist auszugehen, wenn dem Betroffenen widerrechtlich Tatsachen vorgespiegelt oder verschwiegen wurden. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht (vgl. BGE 132 II 161 E. 4.1 und BGE 116 II 431 E. 3a). Weiter ist nach Art. 28 Abs. 1
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OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss also kausal für den Abschluss des Vertrags gewesen sein (vgl. dazu BGE 129 III 320 E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 136 III 528 E. 3.4.2 sowie Urteile des BVGer A-6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 5.2.3 und A-1711/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 5.2).

6.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine absichtliche Täuschung durch das Verschweigen von Tatsachen vor. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Aufklärungspflicht verletzt hat.

6.3.1 Dem Arbeitnehmer erwachsen im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewisse vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten. Deren Umfang und Tragweite sind in Doktrin und Praxis im Einzelnen umstritten. Generell gilt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunftspflicht Fragen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und der zu leistenden Arbeit stehen, wahrheitsgetreu zu beantworten hat, falls der erfragte Umstand von unmittelbarem objektivem Interesse für das spezifische Arbeitsverhältnis ist. Weiter hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Offenbarungspflicht alles von sich aus mitzuteilen, was ihn zur Übernahme der zu besetzenden Stelle als (absolut) ungeeignet erscheinen lässt, die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch ausschliesst oder diese doch erheblich behindert. Das ist etwa der Fall, wenn er die fragliche Arbeitsleistung mangels entsprechender Fähigkeiten überhaupt nicht erbringen kann (fehlende Ausbildung oder Berufspraxis), wenn er zur Arbeitsleistung infolge chronischer Leiden, schwerer oder ansteckender Krankheiten ausserstande ist oder wenn feststeht, dass er bei Dienstantritt aller Voraussicht nach krank oder zur Kur sein wird (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 161 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_417/
2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 4.2).

6.3.2 Die Vorinstanz stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass eine Tätigkeit in einem Büro aufgrund seiner psychischen Beschwerden praktisch ausgeschlossen sei oder zumindest erheblich behindert werde. Es sei ihm darum gegangen, nach dem Antritt der neuen Stelle gestützt auf Ziff. 128 Abs. 4 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 Abs. 4 GAV SBB 2011 von einem neuen zweijährigen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu profitieren.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, inwiefern sich die Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen auf seine Fähigkeit auswirken würde, in einem Büro einer Arbeit nachzugehen. Da er zuvor nie über einen längeren Zeitraum in geschlossenen Räumen gearbeitet habe, habe er die Tragweite der Einschränkung erst nach Antritt der Bürostelle erkannt.

6.3.3 Nach Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe die (neue Stelle) im Wissen darum angenommen, dass er die entsprechende Tätigkeit nicht würde ausüben können, bzw. er habe diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen. Auch aus der Aussage, die von der Vertrauensärztin zitiert wurde, kann darauf nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber seinem Hausarzt ausgeführt: "(Satz 1)." Daraus ergibt sich zwar, dass (...), nicht jedoch, dass er die Stelle allein im Hinblick auf weitere Lohnfortzahlungen annahm. Er wollte gemäss seiner Aussage vielmehr (...). Dies deutet darauf hin, dass er darauf vertraute, er werde die Bürotätigkeit schon irgendwie durchstehen.

Es bestehen denn auch weitere Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bürotätigkeit tatsächlich ausüben wollte. So brachte er in der E-Mail vom (Datum einige Tage nach Antritt der neuen Stelle) an seine Vorgesetzte glaubhaft zum Ausdruck, dass er bestürzt darüber war, derart rasch aufgeben zu müssen. Auch war ihm dies gegenüber der Vorgesetzten und den Arbeitskollegen offenkundig unangenehm. Die Äusserungen des Beschwerdeführers deuten somit nicht auf eine von Vornherein vorhandene Absicht hin, weitere Lohnfortzahlungen zu erwirken. Weiter hielt die Psychologin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2015 fest, aus fachlicher Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Symptom aus notwendigem Selbstschutz verdrängt habe und sich dessen voller Tragweite erst nach Antritt der Stelle unter dem Eindruck der gegebenen Raumverhältnisse bewusst geworden sei. Der Beschwerdeführer habe gehofft, es werde "schon irgendwie" gehen.

Es lässt sich dem Beschwerdeführer somit nicht nachweisen, der Vorinstanz absichtlich verschwiegen zu haben, dass er die vorgesehene Tätigkeit nicht ausüben kann. Selbstverständlich aber stellt sich die Frage, ob er die Vorinstanz allein schon über das Risiko hätte informieren müssen, dass es im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu Problemen kommen könnte. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. E. 7.3.3). Gemessen an den Kriterien, die im Hinblick auf die vorvertragliche Offenbarungspflicht gelten, war der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu einer entsprechenden Information verpflichtet. Denn bezüglich psychischer Probleme ist eine vorvertragliche Offenbarungspflicht nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 4.2). Es kann von einem Stellenbewerber also nicht verlangt werden, dem potenziellen Arbeitgeber sämtliche in psychischer Hinsicht bestehenden "Risikofaktoren" von sich aus mitzuteilen.

6.3.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Aufklärungspflichten, wie sie vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags gelten, nicht verletzt hat. Die Vorinstanz beruft sich demnach zu Unrecht auf eine absichtliche Täuschung im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR.

6.4 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 wegen absichtlicher Täuschung für unverbindlich zu erklären, war indes von Vornherein nicht zielführend. Dies ist nachfolgend näher darzulegen.

6.4.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde bereits (...) begründet. (...). Mit dem Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 wurden somit lediglich die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geltenden Vereinbarungen geändert (vgl. dazu auch Ziff. 128 und 131 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 und 139 GAV SBB 2011, wonach das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die neue Stelle "angepasst" wird). Wäre dieser Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich, würde dies daher nichts am Bestand des Arbeitsverhältnisses ändern. Es bliebe einfach der vorherige Vertrag massgeblich. Auch wenn sich die Vorinstanz auf eine absichtliche Täuschung berufen könnte, wäre sie somit nicht davon entbunden, das Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben des BPG und des GAV aufzulösen.

6.4.2 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass unabhängig von der Frage nach der Gültigkeit des Arbeitsvertrags vom 9. September 2014 kein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen hat. Dies zu Recht (vgl. sogleich E. 7.2). Auch in dieser Hinsicht hätte sie sich somit nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen müssen.

6.4.3 Eine Anwendung von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR vermag im vorliegenden Fall somit ohnehin nicht weiterzuhelfen. Wie die weiteren Ausführungen zeigen, ist es denn auch sachgerecht, nach Massgabe der Bestimmungen des BPG und des GAV vorzugehen.

6.5 Die Vorinstanz hat den Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 demnach zu Unrecht wegen absichtlicher Täuschung im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR für unverbindlich erklärt. Ohnehin aber war dieses Vorgehen nicht zielführend.

7.
Es ist nun auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer weitere Lohnfortzahlungen auszurichten sind.

7.1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren (vgl. Ziff. 125 Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 133 Abs. 1 GAV SBB 2011). Eine Arbeitsverhinderung liegt bei jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung vor (Ziff. 125 Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff 133 Abs. 2 GAV SBB 2011).

Vorliegend verletzte sich der Beschwerdeführer (im Jahr 2012) am Rücken. In der Folge war es ihm nicht mehr möglich, die Tätigkeit als (...) auszuüben. (Im Jahr 2013) bescheinigte ihm der Medical Service die definitive Untauglichkeit für diese Tätigkeit. Im Rahmen der Bemühungen um die berufliche Reintegration wurde für ihn die (neue Stelle) gefunden. Der (...) zweijährige Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde bis zum Stellenantritt am (...) verlängert.

7.2 Da der Beschwerdeführer kurz nach Antritt der neuen Stelle erneut an der Arbeit verhindert wurde, ist zu prüfen, ob ein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen hat.

7.2.1 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch entsteht, war zum damaligen Zeitpunkt in Ziff. 136 GAV SBB 2011 geregelt. Danach begann eine neue Anspruchsfrist, wenn der Arbeitnehmer während mehr als sechs Monaten in der bisherigen Funktion voll arbeitsfähig war und er wegen der gleichen oder einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert wurde (vgl. Abs. 2). War der Arbeitnehmer während weniger als sechs Monaten voll arbeitsfähig, begann nur dann eine neue Anspruchsfrist, wenn die erneute Arbeitsverhinderung auf eine andere Ursache zurückging (vgl. Abs. 1). Die Formulierung "weniger als sechs Monate" dürfte dabei dahingehend zu interpretieren sein, dass der Arbeitnehmer während mindestens eines ganzen (Arbeits-)Tages voll arbeitsfähig gewesen sein muss (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.1 [in Bezug auf Art. 128 Abs. 1 GAV SBB 2015]).

Kehrte der Arbeitnehmer nicht in seine bisherige Funktion zurück, wurde für ihn aber eine andere Stelle innerhalb der Vorinstanz gefunden, so war Ziff. 139 GAV SBB 2011 zu beachten. Diese Bestimmung sah vor, dass eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsfrist "bei der SBB reintegriert werden kann". Sie regelte die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Anpassung zu erfolgen hatte. Gemäss Ziff. 136 GAV SBB 2011 galt in einem solchen Fall grundsätzlich dasselbe wie nach einer Rückkehr in die bisherige Funktion: Eine neue Anspruchsfrist begann, wenn der Arbeitnehmer während mehr als sechs Monaten nach der Anpassung des Arbeitsverhältnisses in der angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war und er wegen der gleichen oder einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert wurde; war der Arbeitnehmer nicht während sechs Monaten voll arbeitsfähig, begann nur dann eine neue Anspruchsfrist, wenn die erneute Arbeitsverhinderung auf eine andere Ursache zurückging (vgl. Abs. 3 und 4).

Diese Regelungen wurden nahezu unverändert in den GAV SBB 2015 übernommen (vgl. Ziff. 128 und 131 GAV SBB 2015). Nach beiden GAV kann ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung somit nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer in die bisherige Funktion zurückgekehrt ist oder wenn er anderweitig bei der Vorinstanz reintegriert werden konnte und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund angepasst worden ist.

7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die (neue Stelle) angenommen. Mit dem Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 ist das Arbeitsverhältnis entsprechend angepasst worden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der neuen Stelle bei der Vorinstanz reintegriert werden konnte: Er musste die Tätigkeit (an der neuen Stelle) unter anderem aufgrund der Einschränkung hinsichtlich des Aufenthalts in geschlossenen Räumen innert kürzester Zeit wieder aufgeben. Diese Einschränkung war unbestrittenermassen vorbestehend. Es kann in ihr somit kein nach Anpassung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Umstand gesehen werden, der den Beschwerdeführer erneut an der Arbeit verhindert hat. Vielmehr war die (neue Stelle), wie sich herausgestellt hat, aufgrund dieser Einschränkung von Vornherein nicht für den Beschwerdeführer geeignet.

7.2.3 Der Anpassung des Arbeitsverhältnisses lag im vorliegenden Fall somit eine falsche Einschätzung zugrunde. Objektiv war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anpassung aus gesundheitlichen Gründen untauglich für die vorgesehene Stelle. Es wurde also zu Unrecht davon ausgegangen, dass er mit dieser Stelle bei der Vorinstanz reintegriert werden konnte. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 128 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 136 GAV SBB 2011 nicht erfüllt.

7.2.4 Es ergibt sich somit, dass kein neuer zweijähriger Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen hat.

7.3 Angesichts dessen stellt sich allerdings die Frage, ob der "alte" Lohnfortzahlungsanspruch, der seit dem Unfall (des Jahres 2012) lief, zu verlängern ist.

7.3.1 Wird bei Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung festgestellt, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wieder erlangt wird, wird der Anspruch entsprechend verlängert (vgl. Ziff. 127 Abs. 2 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 135 Abs. 2 GAV SBB 2011). Wurde mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und ist die berufliche Reintegration bei der Vorinstanz möglich oder absehbar, wird der Anspruch bis zum Beginn der neuen Tätigkeit verlängert (vgl. Ziff. 127 Abs. 3 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 135 Abs. 3 GAV SBB 2011). Die Verlängerung beträgt grundsätzlich längstens sechs Monate (vgl. Ziff. 127 Abs. 4 GAV SBB 2015 und Ziff. 135 Abs. 4 GAV SBB 2011). Daraus kann geschlossen werden, dass die berufliche Reintegration dann "absehbar" ist, wenn mit ihr innert längstens eines halben Jahres zu rechnen ist (vgl. Urteil des BVGer A 7008/2015 vom 27. April 2016 E. 5.3).

7.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Tätigkeit (an der neuen Stelle) aufgegeben hatte, wurden ihm noch bis Ende April 2015 Lohnfortzahlungen ausgerichtet. Soweit eine erneute Verlängerung des Anspruchs überhaupt zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 5.3), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine berufliche Reintegration zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen wäre. So hat es der Beschwerdeführer an einer Besprechung vom (...) mit dem Gesundheitsmanager ausgeschlossen, an die Bürostelle (neue Stelle) zurückzukehren. Er hielt fest, er halte es im Büro schlicht nicht aus. Angesichts der Unmöglichkeit, in einem Büro zu arbeiten, und der gleichzeitig bestehenden Rückenproblematik hatte er kaum Aussichten, innert angemessener Frist eine Stelle bei der Vorinstanz zu finden. Im Protokoll der Besprechung vom (...) wird zwar die Möglichkeit eines Einsatzes in der (...) erwähnt, dieser hätte jedoch einzig "im Interesse einer Tagesstruktur ohne Aussicht auf eine definitive Lösung in diesem Bereich" stattgefunden.

7.3.3 Es ist zudem daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz im Verlauf des Reintegrationsprozesses nicht über das Risiko informiert hatte, dass es im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu Problemen kommen könnte. Gemessen an der vorvertraglichen Offenbarungspflicht - wie sie für den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Stellenbewerber galt - ist dies nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 6.3.3). Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses - d.h. in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer - zu einer solchen Information verpflichtet war.

Zwar kann auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers keine Verpflichtung hergeleitet werden, den Arbeitgeber über das Auftreten von beliebigen Krankheiten zu informieren. Insbesondere kann eine solche Informationspflicht nicht (allein) dadurch gerechtfertigt werden, dass der Arbeitgeber daran interessiert ist, möglichst früh von der Möglichkeit krankheitsbedingter Absenzen zu erfahren (vgl. Urteil des BGer 4C.192/2001 vom 17. Oktober 2001 E. 2b/aa). Dabei gilt wiederum, dass eine Informationspflicht namentlich bezüglich psychischer Probleme nur zurückhaltend anzunehmen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 4.4.2 [vor E. 4.4.2.1]). Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer jedoch in beruflicher Reintegration: Das Engagement und die Kooperation aller Beteiligten stellen zentrale Erfolgsfaktoren für eine Wiedereingliederung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 5.4.2). Es gehört daher zu den Aufgaben des Arbeitnehmers, im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv an der Reintegration mitzuwirken (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
BPG i.V.m. Art. 122 Abs. 3 GAV SBB 2015 bzw. Art. 130 Abs. 3 GAV SBB 2011). Wie bereits dargelegt (E. 4.4.2), kann die Suche nach einer neuen Stelle, die der medizinischen Ausgangslage angepasst ist, nur zielgerichtet angegangen werden, wenn sich die Beteiligten über die Befunde, die Diagnose und gegebenenfalls den Heilungsprozess austauschen.

Wie der Stellungnahme der Psychologin vom 4. Juni 2015 zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer vor dem Antritt der (neuen Stelle) nie längere Zeit in geschlossenen Räumen gearbeitet und kannte das entsprechende Problem daher nur (aber immerhin) aus dem privaten Bereich, "wo er ohne Not durch Lüften, Hinausgehen etc. Abhilfe schaffen konnte". Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schreiben vom 5. Juni 2015 an die Vorinstanz (S. 2) denn auch fest, es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich in geschlossenen Räumlichkeiten unwohl fühle. Gemäss seinen Ausführungen ist ihm lediglich nicht bewusst gewesen, "ob und wenn ja inwiefern sich diese Einschränkung auf seine Fähigkeit, in geschlossenen Räumlichkeiten seinen Arbeitspflichten nachzugehen, auswirken würde". Demnach war ihm im Verlauf des Reintegrationsprozesses das Risiko bekannt, dass es im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu Problemen kommen könnte. Ob die entsprechende Einschränkung bereits "seit der Jugend" besteht, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offen gelassen werden.

Indem es der Beschwerdeführer unterliess, die Vorinstanz über das Risiko betreffend den Aufenthalt in geschlossenen Räumen zu informieren, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher hat er es zu vertreten, dass seine "Bürofähigkeit" in den gut zwei Jahren zwischen (dem Jahr 2012) und dem (Datum Stellenantritt) nicht näher abgeklärt wurde und keine Massnahmen zu deren Wiederherstellung erfolgt sind (Therapie, Coaching etc.). Von der Vorinstanz kann nicht verlangt werden, solche Massnahmen nach Ablauf des zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruchs noch nachzuholen und den Anspruch zu diesem Zweck zu verlängern (vgl. dazu Ziff. 124 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 132 GAV SBB 2011, wonach bei schuldhafter Verletzung der Pflichten bei Krankheit und Unfall unter anderem die Bezüge gekürzt oder entzogen werden können).

7.3.4 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus dem Protokoll der Besprechung vom (...) hervorgeht, eine Psychotherapie "erst nach wiederholtem Intervenieren" begonnen und einen von einem Job-Coach begleiteten Arbeitsversuch in einem Büro ausgeschlossen hat. Auch insofern stellt sich die Frage nach der Bereitschaft des Beschwerdeführers, aktiv an seiner beruflichen Reintegration mitzuwirken. Nach dem bisher Gesagten erübrigt es sich indes, näher darauf einzugehen.

7.3.5 Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen kaum Aussichten hatte, innert angemessener Frist eine Stelle bei der Vorinstanz zu finden. Zudem kann von der Vorinstanz nicht verlangt werden, die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unterlassenen Reintegrationsmassnahmen nun noch nachzuholen. Aus diesen Gründen ist der Lohnfortzahlungsanspruch nicht mehr zu verlängern.

7.4 Demnach hat weder ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung zu laufen begonnen noch besteht Anlass, den "alten" Anspruch zu verlängern. Die Vorinstanz durfte die Lohnfortzahlungen daher per 1. Mai 2015 einstellen.

8.
Wie dargelegt, besteht vorliegend nach wie vor ein Arbeitsverhältnis (vgl. E. 6). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr hat (vgl. E. 7), wäre die Vorinstanz grundsätzlich aber berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit aufzulösen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG in Verbindung mit Ziff. 126 und 132 Abs. 1 GAV SBB 2015 bzw. Ziff. 134 und 140 Abs. 1 GAV SBB 2011). Es liegt an ihr, nunmehr entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgelöst werden können (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1711/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2), hätte die Vorinstanz gegebenenfalls eine Kündigungsverfügung zu erlassen.

9.
Zu beurteilen bleibt, ob das Schreiben des Medical Service vom (...), in dem aus einer E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Hausarzt zitiert wird, sowie weitere Dokumente, die das entsprechende Zitat enthalten, aus den Akten zu entfernen sind (vgl. dazu E. 4.5).

9.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan unter anderem verlangen, dass es widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet.

Es wurde vorstehend nicht abschliessend beurteilt, ob es zu beanstanden ist, dass die fragliche Aussage vom Medical Service an die Vorinstanz weitergeleitet wurde (vgl. E. 4.4.4). Doch führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, das Rechtsbegehren, sämtliche Dokumente, die rechtswidrig offengelegte Informationen enthielten, seien aus den Akten zu entfernen, werde "dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt". Es drängt sich daher auf, die Schwärzung der entsprechenden Aussage in sämtlichen Dokumenten anzuordnen. Anlass, jeweils das gesamte Dokument aus den Akten entfernen, besteht demgegenüber nicht.

9.2 Demnach hat die Vorinstanz hat die fragliche Aussage des Beschwerdeführers ("[Satz 1]") und indirekte Zitate dieser Aussage auf sämtlichen Dokumenten zu schwärzen. Dies gilt auch für das Exemplar des vorliegenden Urteils, das zu den Akten gelegt wird.

10.
Zusammengefasst beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf eine absichtliche Täuschung im Sinn von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR, wobei die die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrag vom 9. September 2014 ohnehin nichts am Bestand eines Arbeitsverhältnisses geändert hätte (vgl. E. 6). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 5.1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen durfte die Vorinstanz die Lohnfortzahlungen per 1. Mai 2015 einstellen (vgl. E. 7). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Zudem kann die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis unter diesem Umständen grundsätzlich wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auflösen (vgl. E. 8). Was die Entfernung von Informationen aus den Akten betrifft, ist der Beschwerde teilweise zu entsprechen (vgl. E. 9). Dispositiv-Ziffer 5.4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die in E. 9.2 definierten Schwärzungen in den Akten vorzunehmen.

11.

11.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Arbeitnehmern, die vom SEV vertreten werden, wird praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteile des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5, A-6077/2013 vom 30. Juli 2014 E. 7.2 und A-6329/
2010 vom 1. April 2011 E. 10).

Vorliegend erreicht der Beschwerdeführer zwar die Feststellung, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht. Doch sind ihm keine weiteren Lohnfortzahlungen auszurichten und kann das Arbeitsverhältnis voraussichtlich aufgelöst werden. Auch sind weniger Informationen aus den Akten zu entfernen als vom Beschwerdeführer angenommen. Dieser ist daher nur zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten. Es ist ihm daher eine um zwei Drittel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Dispositiv-Ziffer 5.1 der Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht.

3.
Dispositiv-Ziffer 5.4 der Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die in E. 9.2 definierten Schwärzungen in den Akten vorzunehmen.

4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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