Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2753/2017

Urteil vom 24. Mai 2018

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Flughafen Zürich AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller

und Rechtsanwältin Nora Michel,

GFELLER BUDLIGER KUNZ,

Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung Parkhaus P10 Oberhau Flughafen Zürich.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Oktober 2015 reichte die Flughafen Zürich AG das Plangenehmigungsgesuch zum Projekt Parkhaus P10 im Gebiet Oberhau ein. Das Parkhaus soll 107 Meter lang, 67 Meter breit und 30 Meter hoch werden.

Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchsgingen verschiedene Einsprachengegen das Projekt ein, u.a. von A._______.

B.
Am 31. März 2017 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Plangenehmigung betreffend den Bau des Parkhauses P10 am Standort Oberhau mit 3'041 Parkplätzen inkl. Erschliessung und Anschluss des Parkhauses sowie Anpassung des Knotens Birchstrasse mit diversen Auflagen. Entgegenstehende Anträge aus Einsprachen und Stellungnahmen wies das UVEK ab (vgl. BBl 2017 3288 mit Hinweis auf die im Internet publizierte Verfügung).

C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Plangenehmigungsverfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1, welche die Genehmigungen und Festlegungen zu den Rodungen und Ersatzaufforstungen enthält, sowie die Verweigerung der nachgesuchten Rodungsbewilligung.

D.
Die Vorinstanz, vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Für den Fall eines Eintretens auf die Beschwerde ersucht die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht um die Vereinigung des Verfahrens mit dem ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-2835/2017 betreffend dieselbe Plangenehmigungsverfügung.

E.
Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne.

F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2017 an seinen Rechtsbegehren fest.

G.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 10. Januar 2018 ihre Duplik ein. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 24. Januar 2018 auf eine weitere Stellungnahme.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die beschwerdeführende Person trifft jedoch die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung - soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist - substanziiert darzulegen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 m.H.).

2.1 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei die Vorinstanz zu seiner Beschwerdelegitimation einzig festhielt, sie könne "nicht a priori" ausgeschlossen werden. Seine Beschwerdelegitimation wird vorliegend von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bestritten.

Neben der - gegebenen - formellen Beschwer verlangt das Gesetz, dass die beschwerdeführende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (Urteile des BVGer A-6753/2016 vom 1. Februar 2018 E. 1.2 und A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 1.2, je m.w.H.). Bei Bauvorhaben muss die für die Beschwerdelegitimation verlangte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Will ein Nachbar eine Baubewilligung bzw. Plangenehmigung anfechten, genügt die Behauptung allein, er sei von deren Folgen betroffen, nicht, um die Beschwerdelegitimation zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist die räumliche Distanz der Liegenschaft der beschwerdeführenden Person zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. In der Rechtsprechung wird die Legitimation eines Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern in der Regel bejaht. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. Die Legitimation ergibt sich somit nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Abzustellen ist mithin nicht schematisch auf einzelne Gesichtspunkte, sondern es sind nebst quantitativen Kriterien insbesondere auch solche qualitativer Natur zu berücksichtigen; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. So wird das Beschwerderecht in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führen und die beschwerdeführende Person von diesen betroffen sein wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdelegitimation (zum Ganzen BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.3 und 1.5.1 sowie 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.2 f.; je m.w.H.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von sechs Grundstücken am Balsberg östlich des Gebiets Oberhau (Parzellen Nrn. [...], Grundbuch Kloten). Am nächsten beim geplanten Parkhaus P10, in einer Entfernung von rund 150 Metern, liegt das Grundstück Nr. [...], das vollständig bewaldet ist und nicht anders genutzt, namentlich nicht überbaut werden darf (vgl. Zonenplan der Stadt Kloten, http://www.kloten.ch/de/diensteos/gesetzessammlung >, abgerufen am 24.05.2018). Die überbauten Grundstücke Nr. [...] ("Mehrfamilienhaus") und Nr. [...] ("Einfamilienhaus") in der Bauzone befinden sich in einer Entfernung von mindestens 300 Metern vom streitgegenständlichen Bauvorhaben. Damit ist es am Beschwerdeführer, seine besondere Beziehungsnähe zum Parkhaus P10 glaubhaft aufzuzeigen.

2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, von seinem Einfamilien- und vom Mehrfamilienhaus aus bestehe vor allem im Frühling, Herbst und Winter eine direkte Sicht auf das Waldstück im Gebiet Oberhau (nachfolgend: Oberhau-Wald), das für den Bau des Parkhauses P10 teilweise gerodet werden soll. Nach dessen Bau würde statt einer "Sicht ins Grüne" eine direkte Sicht auf einen zehnstöckigen, wuchtigen und unästhetischen Betonbau bestehen.

Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen in der Stadt Kloten nahe der Stadt Opfikon. Abgesehen vom Waldstück im Gebiet Balsberg (nachfolgend: Balsberg-Wald), der zum Grossteil auf dem Grundstück Nr. [...] des Beschwerdeführers liegt, sowie dem Oberhau-Wald, gegen dessen teilweise Rodung sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzt, wird die Region im Süden, Westen und Norden von mit Gebäuden und Verkehrsanlagen überbautem Gebiet dominiert (vgl. Geoinformationssystem des Kantons Zürich, http://maps.zh.ch , abgerufen am 24.05.2018). Von einer aktuell bestehenden Sicht "ins Grüne" kann demnach - betreffend diejenige Himmelsrichtung, in der das Parkhaus P10 zu stehen kommen soll ([Süd-]Westen) - keine Rede sein (ausser allenfalls mit Bezug auf den Balsberg-Wald, der aber ohnehin unverändert bestehen bleiben soll). Wird in diesem städtisch geprägten Gebiet ein (weiterer) - wenn auch von seinen Ausmassen her relativ massiver - Gebäudekomplex erstellt, wird dieser zwar von einer gewissen Auffälligkeit sein, jedoch in dieser Gegend keinen Fremdkörper darstellen. Das Parkhaus P10 wird einen markanten Bau abgeben, aber angesichts seiner Umgebung das "Panorama" nicht wesentlich beeinträchtigen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die bewohnten Liegenschaften des Beschwerdeführers rund 30 Meter höher liegen als das geplante Parkhaus. Im Übrigen soll weniger als die Hälfte des bestehenden Oberhau-Waldes (definitiv) gerodet werden. Sollte von seinen beiden Grundstücken Nr. [...] und Nr. [...] bzw. den darauf stehenden Häusern tatsächlich ein direkter Blick auf das Parkhaus P10 möglich sein - was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird -, würde ihn dies nicht derart tangieren, dass von einer besonderen Beziehungsnähe im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG gesprochen werden könnte (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1P.164/2004 vom 17. Juni 2004 E. 2.6). Der beweisbelastete Beschwerdeführer vermag jedenfalls nichts anderes glaubhaft darzutun.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, mit dem Bau des Parkhauses P10 würde sich die Klima- und Immissionssituation in dessen Umfeld massiv verändern. Der Wald habe eine Filterwirkung und absorbiere Lärm, Wärme und Luftschadstoffe. Im Fall seiner Rodung fielen diese Funktionen weg und es entstünden doppelt negative Effekte, da der Lärm nicht mehr absorbiert, sondern reflektiert würde und sich der Schall von Flugzeugen, Autos und anderen Lärmquellen verstärken würde. Dazu komme, dass das Parkhaus mit seinen Zufahrtsstrassen beträchtliche zusätzliche Immissionen verursachen und eine erhebliche Wärme erzeugen würde, für die eine natürliche Regulierung fehlen würde. Diese Umstände würden sich überdies mindestens zehn bis 15 Prozent wertvermindernd auf seine Grundstücke auswirken.

Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich - wie bereits erwähnt - in städtischem Gebiet (daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Osten, angrenzend an die Schaffhauserstrasse, ein grösseres Waldgebiet liegt). Es umfasst neben Wohnquartieren auch Industrie- und Gewerbebauten, namentlich in der Industriezone Rietgässli (Kloten) und den an diese angrenzenden Zentrumszonen Arbeitsplatzgebiet ZA1 und ZA2 (Opfikon), verschiedene Hotels und mehrere grössere Parkplätze. Zwischen den Liegenschaften des Beschwerdeführers und dem Gebiet Oberhau liegen unter anderem die Autobahn A51, die Kantonsstrassen Flughofstrasse und Balz-Zimmermannstrasse sowie die S-Bahnlinie Kloten-Balsberg-Opfikon und die Glattalbahn. Bei der südöstlich gelegenen Schaffhauserstrasse handelt es sich ebenfalls um eine Kantonsstrasse. Nicht zuletzt liegt der Flughafen Zürich nur wenige hundert Meter von den Grundstücken des Beschwerdeführers entfernt (vgl. Geoinformationssystem des Kantons Zürich und Zonenpläne der Städte Kloten und Opfikon [vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.2.1 sowie < http://www.opfikon.ch/de/politik/ gesetzessammlung >, abgerufen am 24.05.2018]).

Es dürfte unbestritten sein, dass dem Wald bezüglich diverser Immissionen - namentlich Lärm und Luftschadstoffe - sowie Wärme eine Absorptionswirkung zukommt und eine Baute wie das streitgegenständliche Parkhaus lärm- und wärmereflektierend wirkt. Vorliegend sind jedoch die Relationen des konkret zu beurteilenden Sachverhalts zu beachten. Definitiv gerodet werden sollen rund 15'000 m2, was weniger als die Hälfte des bestehenden Oberhau-Waldes ist. Das Parkhaus wird zwar beträchtliche Ausmasse annehmen. Angesichts der relativ grossen Entfernung zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers, des weiterhin bestehenden Teils des Oberhau-Waldes, des dazwischen liegenden Balsberg-Waldes und der bereits vorstehend geschilderten städtischen Umgebung, in der die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen, ist nicht davon auszugehen, dass die Rodung bzw. das Fehlen des - angesichts der genannten Umgebung mit Blick auf seine Funktion als Filter verhältnismässig kleinen und unbedeutenden - Waldstückes zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Lärms, der Temperaturen oder der Schadstoffimmissionen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers führen wird. Jedenfalls vermag der beweisbelastete Beschwerdeführer etwas anderes nicht glaubhaft darzulegen.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Oktober 2017 angeführten pauschalen Verweise auf eine Vielzahl von Publikationen nichts (soweit sie am angegebenen Ort überhaupt aufgefunden werden können). Abgesehen davon, dass er damit seiner Obliegenheit, Verweise genau zu bezeichnen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 1.2.1 und B-5840/2010 vom 22. Mai 2012 E. 2, je m.w.H.; ferner statt vieler BGE 143 V 19 E. 2.2 m.H.), nicht rechtsgenüglich nachkommt, enthalten sie keine spezifischen Aussagen mit Bezug auf die vorliegend konkret zu beurteilenden Verhältnisse.

3.
Nach dem Gesagten ist - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt - eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung nicht glaubhaft dargetan, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Beurteilung des Vereinigungsgesuchs der Vorinstanz.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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