Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4695/2008

Urteil vom 24. März 2011

Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST (1. bis 4. Quartal 2000); Steuerpflicht.

Sachverhalt:

Anlässlich einer Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003) stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für den erwähnten Zeitraum die Steuerpflicht von A._______ im Zusammenhang mit Verkäufen von Kunstwerken aus dessen Privatsammlung fest. Die Kunstwerke wurden an Auktionen der B._______ verkauft, bei der A._______ als Komplementär beteiligt ist. Aufgrund dieser Verkäufe trug die ESTV A._______ rückwirkend per 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 als Einzelunternehmer in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.

Am 30. November 2005 machte die ESTV gegenüber A._______ eine Mehrwertsteuernachforderung wie folgt geltend:

- Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 272'442 über Fr. 17'465.- (gerundet) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 (Mehrwertsteuern von Fr. 18'699.77 minus Vorsteuern von Fr. 1'204.20),

- Gutschriftsanzeige Nr. 272'327 über Fr. 4'283.- (gerundet) betreffend die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 (Mehrwertsteuern von Fr. 11'664.87 minus Vorsteuern von Fr. 15'947.-).

Gleichentags erliess die ESTV zwei einsprachefähige Entscheide für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 bzw. 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003, in denen sie die Steuerpflicht von A._______ und die genannten Steuerbetreffnisse bestätigte.

A._______ erhob am 13. Januar 2006 gegen die beiden Entscheide vom 30. November 2005 bei der ESTV Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, für den Verkauf der Kunstwerke, welche allesamt aus seiner Privatsammlung stammten, sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 wies die ESTV die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, die Tätigkeit von A._______ sei als gewerblich zu qualifizieren. Der Einsprecher müsse sich die Nähe seiner privaten Sammlertätigkeit zu seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der B._______ entgegenhalten lassen. Er habe zahlreiche Verkäufe getätigt und dabei Umsätze von insgesamt Fr. 734'000.- erwirtschaftet. Damit habe er Einnahmen im wirtschaftlichen Sinne erzielt. Die Verkaufstätigkeit sei nachhaltig gewesen. Die Aktivitäten hätten hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 38 Kunstobjekte betroffen. A._______ sei dabei planmässig und organisiert vorgegangen, indem er die Bilder über Auktionen, welche von der B._______ durchgeführt worden seien, verkauft habe. Die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht sei erreicht worden. Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht seien damit gegeben.

Am 14. Juli 2008 reichte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem folgenden Antrag: "Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2008 mitsamt den darin zitierten Ergänzungsabrechnungen sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die im Einspracheentscheid und den genannten Ergänzungsabrechnungen erwähnten Tätigkeiten und den genannten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 keiner Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und er demnach zu Unrecht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin".

Zum einen machte der Beschwerdeführer geltend, die ESTV habe in ihrem Einspracheentscheid nur das Jahr 2000, jedoch nicht die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 einbezogen, obwohl auch gegen diese Steuerperioden Einsprache erhoben worden sei. Er bestreite deshalb ausdrücklich auch die subjektive Steuerpflicht für die Zeit vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003. Zum andern führte der Beschwerdeführer aus, die Praxis der ESTV, wonach ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer im Rahmen seines Geschäftszwecks keine private Tätigkeit entfalten könne, sei zurückzuweisen. Er, der Beschwerdeführer, habe seine private Sammlertätigkeit immer strikt von seiner beruflichen Tätigkeit bei der B._______ getrennt. So habe er die private Kunstsammlung stets als Privatvermögen versteuert und separat versichert. Unter privaten Sammlern sei es üblich, die Kunstwerke über ein Auktionshaus zu verkaufen. Die B._______ als Auktionshaus habe ihm, dem Beschwerdeführer, die Verkaufsprovisionen zu Drittkonditionen in Rechnung gestellt und ihn somit wie jede andere Person behandelt. Entgegen der Ansicht der ESTV könne seine Tätigkeit nicht als gewerbliche resp. berufliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die entscheidwesentlichen Merkmale seien dabei der Auftritt auf dem Markt wie ein Händler sowie die Planmässigkeit des Vorgehens. Beide Merkmale würden auf ihn, den Beschwerdeführer, nicht zutreffen. Mit der Wahl, die Bilder über ein Auktionshaus zu verkaufen, sei er weder am Markt, d.h. gegen aussen aufgetreten noch sei er planmässig vorgegangen, sondern er habe die übliche Vorgehensweise privater Sammler bei gelegentlichen Verkäufen von Kunstobjekten gewählt. Der Umstand, dass die Kunstwerke gestaffelt über einen Zeitraum von 2000 bis 2003 verkauft worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Verkäufe wegen eines Liquidationsbedarfs für die Renovierung einer privaten Liegenschaft erfolgt seien. Auch habe er, der Beschwerdeführer, durch seine private Tätigkeit keinen Geschäftsbetrieb geführt und sein Handeln nicht von vornherein auf Wiederholung angelegt.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2008 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheentscheide. Die ESTV hielt an ihrem Standpunkt fest und ergänzte, dass sie - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - am 11. Juni 2008 sowohl einen Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 als auch einen solchen betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 erlassen habe. Beide Einspracheentscheide habe sie dem Beschwerdeführer im selben Couvert zugestellt. Es müsse sich deshalb beim Hinweis des Beschwerdeführers, dass er nur einen Einspracheentscheid zugestellt erhalten habe, um ein "Übersehen" handeln. In materieller Hinsicht führte die ESTV zudem aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Sammlung ausschliesslich im Privatbereich hinter verschlossener Türen behalten habe. Seine Sammlung sei der interessierten Öffentlichkeit sehr wohl ein Begriff. Damit sei der Beschwerdeführer auch "am Markt" bekannt. Bei den Auktionen hätten die Käufer gewusst, dass der Beschwerdeführer Verkäufer der Kunstwerke gewesen sei.

F.

In seiner Replik vom 28. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass den Käufern die Person des Verkäufers nicht bekannt gewesen sei. Bei den jeweiligen Auktionen sei sein Name nirgends genannt worden.

G.

In der Duplik vom 20. November 2008 hielt die ESTV an ihrer bisherigen Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2.

1.2.1 Gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die angemessene Folge eines Eröffnungsfehlers lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Über diese ist im Einzelfall (und nach Vertrauensgrundsätzen) zu entscheiden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2784/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1, A-3817/2008 vom 20. Juli 2010 E. 1.3.2). Schwer wiegende Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Verfügung, die erwiesenermassen keiner Partei eröffnet wurde und insofern behördenintern bleibt, entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Sie gilt als nicht existent, bis sie eröffnet wird (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 9 zu Art. 38). Die Unwirksamkeit der nicht eröffneten Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 64.45 E. 2c). Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und für den Zeitpunkt der Zustellung trägt in jedem Fall die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (so schon Entscheid der SRK vom 20. Februar 1996, veröffentlicht in VPB 61.66 E. 3a).

1.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 habe die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 nicht einbezogen. Die ESTV ist dagegen der Ansicht, sie habe am 11. Juni 2008 sowohl einen Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 als auch einen solchen betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 erlassen. Beide Entscheide habe sie dem Beschwerdeführer in demselben Couvert zugestellt.

Gerade durch diese Vorgehensweise kann die ESTV den Nachweis nicht erbringen, dass sie (neben dem unbestrittenermassen zugestellten Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000) ebenfalls einen Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 zustellte. Da die ESTV die Beweislast für die Zustellung beider Einspracheentscheide trägt und sie diesen Nachweis nicht erbringen kann, ist zu ihren Lasten davon auszugehen, dass sich im Couvert nur der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. bis 4. Quartal 2000 befand. Der Einspracheentscheid betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 entfaltet deshalb keinerlei Rechtswirkung. Der betreffende Entscheid ist nicht zu berücksichtigen und kann folglich nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sein.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).

Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig der Einspracheentscheid der ESTV Anfechtungsobjekt, nicht aber die Ergänzungsabrechnungen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren den Antrag stellt, die Ergänzungsabrechnungen seien aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Dem Beschwerdeführer fehlt hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens betreffend die Zeit vom 1. bis 4. Quartal 2000 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil anhand des negativen Leistungsbegehrens, dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), entschieden werden kann, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.

1.5 Mit den genannten Einschränkungen ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Da sich vorliegend die fraglichen Umsätze in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 ereigneten, finden materiell noch die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 und 94 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

3.
Im Streit liegt die Frage der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers bezüglich des Verkaufs von Kunstwerken aus seiner Privatsammlung.

3.1 Subjektiv steuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1 aMWSTV, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen. Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 aMWSTV).

3.2 Das Gesetz setzt die selbständige Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus. In der Rechtsprechung werden als Indizien, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, insbesondere genannt: Das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2, 2P.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2P.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2, A-1432/2006 vom 12. Juli 2007 E. 2.2.1, A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2). Ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteil des Bundesgerichts 2P.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 in fine).

3.3 Als weitere Voraussetzung der Steuerpflicht verlangt das Gesetz eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff umfassend zu verstehen. Jede wirtschaftliche Aktivität zur Erzielung von Einnahmen fällt grundsätzlich darunter, soweit sie als nachhaltig qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29.Oktober 2007 E. 3.1 und E. 5.3.1).

Ob eine Tätigkeit nachhaltig ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Für das Vorliegen einer solchen können folgende (objektive) Kriterien sprechen: ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme von mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2A.501/2001 vom 27. Mai 2002, veröffentlicht in: Archiv für Steuer- und Abgaberecht [ASA] 73/2004 S. 222 ff., E. 2.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).

Über die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" bzw. "nachhaltig" sucht der Gesetzestext die steuerbaren Umsätze von jenen abzugrenzen, welche von Nichtunternehmern, Unselbständigerwerbenden oder Privaten in einer Art und Weise getätigt werden, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität und der Allgemeinheit der Steuer sind die Begriffe jedoch weit auszulegen (Urteile des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3 sowie vom 27. Mai 2002, a.a.O., E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).

Nicht geklärt ist bis anhin die Frage, ob die dargestellte Rechtsprechung auch für die private Tätigkeit des Unternehmers im Bereich seiner steuerpflichtigen Haupttätigkeit gilt oder ob sich dieser die Nähe zu seiner Haupttätigkeit anrechnen lassen muss und deshalb in diesem Bereich von vornherein keine privaten (nicht steuerpflichtigen) Umsätze tätigen kann (in diesem Sinn Alois Camenzind/ Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 345 Rz. 1003 f.). Im vorliegenden Fall kann diese Frage offen bleiben, denn selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Nähe zu seiner gewerblichen Haupttätigkeit als Komplementär der B._______ nicht per se angerechnet werden dürfte, sondern einzig auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Nachhaltigkeit der Tätigkeit abzustellen wäre, würde dies am Entscheidergebnis nichts ändern.

3.4 Im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels hat die Mehrwertsteuergesetzgebung eine spezielle Regelung betreffend Stellvertretung im Rahmen von Auktionen vorgesehen.

Die Mehrwertsteuerverordnung unterscheidet hinsichtlich der Steuerfolgen zwischen direkter und indirekter Stellvertretung: Tritt der Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es zwischen diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 10 Abs. 1 aMWSTV). In diesem Fall liegt direkte Stellvertretung vor. Daneben gilt die vom Vermittler erbrachte Leistung als Dienstleistung, die grundsätzlich im Rahmen von Art. 6 aMWSTV steuerbar ist. Voraussetzung für eine solche direkte Stellvertretung ist ein ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 1 aMWSTV. Für Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel besteht diesbezüglich eine besondere Lösung: Direkte Stellvertretung wird auch dann angenommen, wenn der Verkäufernamen nicht genannt wird, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 4 aMWSTV kumulativ erfüllt sind. Der Organisator der Auktion selber wird wie ein Kommissionär behandelt und ist für seine Kommissionsleistung steuerpflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 3).

Diese so genannte Auktionatorenregelung von Art. 10 Abs. 4 aMWSTV betrifft einzig das Stellvertretungsverhältnis zwischen dem Einlieferer von Kunstgegenständen und dem Auktionator und hat auf die subjektive Steuerpflicht des Einlieferers keinen unmittelbaren Einfluss. Dieser wird gegebenenfalls steuerpflichtig, wenn er - entweder gegenüber den Bietern oder gegenüber dem Auktionshaus - in eigenem Namen auftritt (E. 3.2).

4.
4.1 Im vorliegenden Fall verkaufte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 unbestrittenermassen 38 Kunstwerke. Die Veräusserungen fanden im Rahmen von Auktionen über die Kommanditgesellschaft B._______ statt, an welcher der Beschwerdeführer als Komplementär beteiligt ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers stellte ihm das Auktionshaus die Verkaufsprovisionen zu Drittkonditionen in Rechnung (vgl. Auktionsabrechnungen, amtl. Akten Nr. 1). Der Beschwerdeführer erzielte einen Gesamtumsatz im Betrag von Fr. 734'700.-. Die für die Steuerpflicht erforderliche Umsatzhöhe von mehr als Fr. 75'000.- gemäss Art. 17 Abs. 1 aMWSTV ist damit erreicht.

4.2 Aus den bei den Akten liegenden Auktionsabrechnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der B._______ im eigenen Namen auftrat. Des Weiteren erfolgten die Verkäufe auf wirtschaftliches Risiko des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer handelte insbesondere im Verhältnis zur B._______ wirtschaftlich unabhängig. Wie dargetan (E. 3.4 hiervor), ist für die Frage der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers nicht massgebend, ob dieser oder die B._______ gegenüber den Bietern in Erscheinung trat. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer effektiv im eigenen Namen handelte und auftrat. Die selbständige Ausübung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 aMWSTV ist demnach gegeben.

4.3 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gewerblich oder beruflich resp. als nachhaltig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 aMWSTV zu betrachten ist. Wie erwähnt,tätigte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 38 Verkäufe und erzielte dabei einen Umsatz von insgesamt Fr. 734'700.-. Bei dieser Einnahmenhöhe kann nicht mehr von gelegentlichen Umsätzen gesprochen werden. Für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass die Verkäufe nicht "en bloc", sondern gestaffelt erfolgten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers war damit auf Wiederholung angelegt. Des Weitern standen die Verkäufe - gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdefühers - in Zusammenhang mit dem Finanzbedarf für die Renovierung einer privaten Liegenschaft. Die hierfür erforderliche Liquidität bedingte ein geplantes Vorgehen beim Verkauf der Objekte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelte es sich bei der Renovierung der Liegenschaft nicht "um einen äusseren Einfluss, der zwingend den Verkauf der Objekte verlangte", soweit dies denn überhaupt entscheidend wäre. Der Entscheid dazu wurde vom Beschwerdeführer selber getroffen, der die Renovierung plante und die Finanzierung durch den Verkauf der Kunstobjekte sicherstellte. Von mehr oder weniger zufällig erzielten Umsätzen kann deshalb keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht sein Marktauftritt (bloss) gegenüber der B._______ bzw. der Umstand, dass er gegenüber den Bietern an den Auktionen nicht im eigenen Namen auftrat, nicht gegen die Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit. Beim Verkauf von Kunstgegenständen im Rahmen von Auktionen ist es gerade typisch, den Einlieferer nicht namentlich zu nennen (aus diesem Grunde gibt es die Auktionatorenregelung nach Art. 10 Abs. 4 aMWSTV; vgl. E. 3.4 hiervor). Ebenfalls nicht gegen die Nachhaltigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer - laut seinen Ausführungen - die Kunstobjekte ursprünglich nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hatte. Massgebend ist die Nachhaltigkeit der steuerbaren Tätigkeit, d.h. der Verkauf der Kunstobjekte. Das Motiv des vorgängigen Erwerbs spielt dabei keine Rolle. Unerheblich ist des Weitern, ob der Beschwerdeführer die Kunstobjekte dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuordnete und ob er diese privat versicherte und als Privatvermögen versteuerte (vgl. BGE 123 II 304 f. E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.3.2).

Zutreffend sind hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zur Durchführung der fraglichen Verkäufe keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb führte und gegenüber den Behörden nicht als (Einzel-) Unternehmer auftrat. In Anbetracht aller weiteren Umstände, die für die Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen - insbesondere der Höhe des Gesamtumsatzes, der auf Wiederholung angelegten Tätigkeit und der Planmässigkeit des Vorgehens -, fallen diese zwei Kriterien indessen nicht ins Gewicht. Unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien und in Anbetracht dessen, dass die Begriffe "gewerblich oder beruflich" resp. "nachhaltig" weit auszulegen sind (vgl. E. 3.3 hiervor), ist die gewerbliche Natur der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vorinstanz hat Art. 17 Abs. 1 aMWSTV bundesrechtskonform angewendet.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 4. Quartal 2000 selbständig und nachhaltig Kunstobjekte verkaufte. Da die Umsatzschwelle von Fr. 75'000.- überschritten wurde, ist seine subjektive Steuerpflicht gegeben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'700.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'700.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Charlotte Schoder Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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