SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
|
1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
|
1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 78 Fakultatives Referendum - Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:24 |
|
a | die Gesetze; |
b | jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; |
c | die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; |
d | die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; |
e | die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; |
f | die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
|
1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis - 1 Das Parlament |
|
1 | Das Parlament |
a | arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus; |
b | erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht. |
2 | Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen. |
3 | Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 84 Andere Befugnisse - Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt: |
|
a | die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen; |
b | die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind; |
c | über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten; |
d | die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind; |
e | die Finanzpläne des Staates zu genehmigen; |
f | den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen; |
g | jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; |
h | über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; |
i | öffentliche Anleihen zu bewilligen; |
j | die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen; |
k | in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist; |
l | das Begnadigungsrecht auszuüben; |
m | Amnestie zu gewähren; |
n | zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen; |
o | das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben; |
p | zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen; |
q | jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 139a |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
|
1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. |
|
1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. |
2 | Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. |
3 | Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 46 Raumplanung - 1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
|
1 | Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes. |
2 | Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen. |
3 | Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen. |
4 | Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten. |
5 | Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 78 Fakultatives Referendum - Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:24 |
|
a | die Gesetze; |
b | jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt; |
c | die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben; |
d | die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags; |
e | die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; |
f | die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments - Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
|
1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
|
1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 70 Stimmberechtigte - 1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben. |
|
1 | Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben. |
2 | ...16 |
3 | Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben. |
4 | Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 74 Volkswahlen - 1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: |
|
1 | Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: |
a | die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter; |
b | die Mitglieder der Regierung; |
c | die Ständeräte. |
2 | ...17 |
3 | Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: |
a | die Generalräte; |
b | den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte; |
c | die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht. |
4 | Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. |
5 | Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. |
6 | Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.18 |