Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 61/06

Urteil vom 23. Oktober 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
Pensionskasse der Firma X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gunter Blickle, Rechtsanwälte Blickle Dreier Bachmann, Rämistrasse 46, 8001 Zürich,

gegen

H.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Werdstrasse 75, 8036 Zürich

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. März 2006)

Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene H.________ war ab September 1997 als Sachbearbeiter/Assistent des Verkaufsleiters "M.________" bei der Firma X.________ AG angestellt und damit bei der Pensionskasse der Firma X.________ AG berufsvorsorgeversichert. Am 24. Januar 2000 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis "aus wirtschaftlichen Gründen" auf den 30. April 2000 unter sofortiger Freistellung von der Arbeitspflicht. Ab Mai 2000 war H.________ arbeitslos und bezog während der zweijährigen Rahmenfrist bis April 2002 Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Am 28. November 2000 begab er sich in Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. R.________, der in der Folge eine aetiologisch ungeklärte Enzephalopathie mit frontal betonter cortikaler Atrophie, teilverkalkter Arteria vertebralis links und teilverkalkter Arteria carotis interna rechts ?mehr als links, eine partielle Epilepsie mit frontalem Ursprung, schlafgebundenen sekundär generalisierten Anfällen und postiktalen Dämmerzuständen, eine deutliche kognitive Störung und abnorme Affektivität im Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation diagnostizierte. Im August 2001 meldete
sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie von einem Invaliditätsgrad von 70 % und einer am 28. November 2000 beginnenden Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG aus. Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2003 teilte die Pensionskasse der Firma X.________ AG H.________ am 27. November 2003 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil er im Zeitpunkt des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.

Am 30. Januar 2004 sprach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, H.________ mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 6'989.- pro Jahr zu, deren Berechnung sie das von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ausgerichtete Taggeld (von Fr. 223.65) zugrunde legte.
B.
Am 26. August 2004 liess H.________ Klage gegen die Pensionskasse der Firma X.________ AG erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2001 eine Invalidenrente nebst Zins von 5 % seit Klageeinreichung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der Invalidenversicherung bei. Mit Entscheid vom 23. März 2006 hiess es die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse der Firma X.________ AG, H.________ mit Wirkung ab 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 26. August 2004 resp. ab Fälligkeitsdatum für die später fällig werdenden Rentenbetreffnisse auszurichten.
C.
Die Pensionskasse der Firma X.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Während H.________ in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für Invalidenleistungen aus der obligatorischen Berufsvorsorge ab 1. November 2001 zu Recht bejaht hat oder nicht.

Intertemporalrechtlich ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass hiefür die am 1. November 2001, d.h. im Zeitpunkt der Entstehung des allfälligen Rentenanspruches in Kraft gewesenen Rechtssätze massgebend sind (BGE 122 V 319 Erw. 3c, 121 V 101 Erw. 1c; nicht publ. Erw. 2.1 des in SZS 2006 S. 370 f. zusammengefassten Urteils H. vom 9. November 2005, B 35/05). Die Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), welche im Rahmen der 1. BVG-Revision ab 1. Januar 2004 in Kraft traten, sind daher im vorliegenden Fall ohne Belang.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005) und Rechtsprechung (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c) richtig dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig ist auch, dass dieser Zeitpunkt des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend ist, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung gebunden sind (unter
Einschluss des von diesen festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung - wie hier - spätestens bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1, 129 V 73, 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass der Einbeziehung der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Bedeutung zukommt, wenn sich diese - wie im vorliegenden Fall - an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in das IV-Verfahren einbezogen wurde oder nicht. Vorbehalten bleibt aber auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V 274 Erw. 3.1).
2.2 Unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c; nicht publ. Erw. 1.2 des in SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils L. vom 6. Februar 2006). Für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (nicht publ. Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil S. vom 28. Juli 2003, B 86/01, Erw. 5.3).

Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97, und G. vom 29. April 1998, B 18/97). Bei wiederholten, kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (nicht publ. Erw. 1.2 des im SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils B. vom 12. September 2005, B 44/05).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle des Kantons Zürich vorgenommene Festlegung des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 28. November 2000 als offensichtlich unrichtig und daher für die Belange der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen unverbindlich qualifiziert. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, beim 28. November 2000 handle es sich um das Datum, an dem der Beschwerdegegner erstmals den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. R.________, konsultiert habe. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die relevante Arbeitsunfähigkeit just zum Zeitpunkt dieser Erstkonsultation verwirklicht habe. Dr. med. R.________ sei denn auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wahrscheinlich bereits seit Anfang 2000 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser psychiatrischen Einschätzung habe sich der Neurologe Dr. med. K.________ angeschlossen. Das sei von besonders grossem Gewicht, weil Dr. med. K.________ den Beschwerdegegner seit 1995 neurologisch behandelt und somit anfangs des Jahres 2000 bereits gekannt habe.
3.2 Die Vorinstanz hat übersehen, dass für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine nachträgliche, medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht genügt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie sinnfällig und dauerhaft in Erscheinung getreten ist.

Diesbezüglich ergibt sich aus den IV-Akten Folgendes: Die Firma X.________ AG hat zusammen mit ihrem der IV-Stelle erstatteten Arbeitgeberbericht vom 20. September 2001 die Fehlzeit- und Überzeitkontrollblätter des Beschwerdegegners für die Jahre 1998, 1999 sowie die Monate Januar bis April 2000 verurkundet. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner im Januar 2000 bis zu seiner Freistellung am 24. Januar 2000 vier krankheitsbedingte Absenzen aufwies und während des ganzen Jahres 1999 an insgesamt acht Tagen zufolge Krankheit am Arbeitsplatz fehlte. Für keine dieser Krankheitsabsenzen liegt ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest vor, weshalb dahinsteht, was für gesundheitliche Beeinträchtigungen ihnen zugrunde lagen. Selbst wenn alle diese Arbeitsplatzabsenzen auf die seit 1995 mit einer Häufigkeit von 2 - 5 Episoden pro Jahr aufgetretenen epileptischen Anfälle zurückzuführen gewesen wären, hätte es sich dabei nicht um Arbeitsunfähigkeiten dauerhafter Natur gehandelt. Richtigerweise hat denn auch der Neurologe Dr. med. K.________ in seinem Formularbericht vom 23. November 2001 festgehalten, die anamnestisch ausgewiesene Anfallshäufigkeit stelle seiner Ansicht nach noch keine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit dar. Ausserdem
liegt nichts dafür vor, dass die von Dr. med. R.________ im Jahre 2001 diagnostizierte kognitive Störung und abnorme Affektivität im Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F06.8/F07.0) bereits anfangs des Jahres 2000 und bis zum Ablauf der für die Berufsvorsorgeversicherung der Beschwerdeführerin massgebenden Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) am 31. Mai 2000 arbeitsrechtlich irgendwie in Erscheinung getreten ist. Im Gegenteil, es steht fest, dass die ehemalige Arbeitgeberfirma dem Beschwerdegegner während der Kündigungsfrist zwecks Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen im März 2000 noch einen vierwöchigen Intensiv-Sprachkurs in England finanziert hat. Das hätte sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung erheblich zu beeinträchtigen. Es kommt hinzu, dass Dr. med. R.________ in seinem der IV-Stelle am 23. März 2003 erstatteten Bericht lediglich die Vermutung geäussert hat, der Beschwerdegegner sei "seit dem Stellenverlust Anfang 2000" zufolge der "Kombination von partieller Epilepsie, neuropsychologischen Defiziten und organischer Persönlichkeitsveränderung
70-100 % arbeitsunfähig". Ebenso handelt es sich um eine blosse Vermutung, wenn Dr. med. R.________ in jenem Bericht ausführte, dieselben Teilleistungsschwächen, die während der in der Stiftung Y.________, vom 7. Oktober bis 27. Dezember 2002 durchgeführten Abklärung festgestellt wurden, hätten "höchstwahrscheinlich" zur Überforderung und Entlassung des Beschwerdegegners bei der Firma X.________ AG geführt. Es fehlt jede tatsächliche Vermutungsbasis, die nach medizinischer Erfahrung und Erkenntnis eine solche Vermutungsfolge begründen könnte. Der berufsvorsorgerechtlich relevante Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss vielmehr hinreichend und echtzeitlich nachgewiesen sein. Spekulative, nachträgliche ärztliche Annahmen und Überlegungen, wie sie Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 23. März 2003 getroffen hat, genügen hiefür nicht (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, in TrEx 2002 S. 295 f. publ. Erw. 1b).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der IV-Stelle des Kantons Zürich vorgenommene Festlegung des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 28. November 2000 und damit auf einen die Haftung der Beschwerdeführerin ausschliessenden Zeitpunkt keineswegs als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann. Es fehlt an stichhaltigen, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Fakten, die ein Abweichen von der diesbezüglichen Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners durch die IV-Stelle rechtfertigen könnten. Dazu besteht umso weniger Anlass, weil die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher der Beschwerdegegner während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (Mai 2000 bis April 2002) berufsvorsorgeversichert war, ihre Leistungspflicht anerkannt und ihm eine Invalidenrente rechtskräftig zugesprochen hat (Mitteilung vom 30. Januar 2004). Damit ist das Regelungsziel von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG erreicht und eine erneute Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich obsolet (BGE 130 V 276 Erw. 4.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG). Die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides und Abweisung der Klage durchdringt, kann als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
OG; BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. März 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: