Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 570/2019

Urteil vom 23. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
2. IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
3. A.________ AG,
4. B.________ AG,
5. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung,
vom 24./25./31. Oktober/ 20. November 2018
(SA 17 14 / 15).

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde im Jahr 1989 durch einen Autounfall unverschuldet arbeitsunfähig. In der Folge wurde ihm eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70% zugesprochen. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2002 und 2008 von verschiedenen Versicherungen Leistungen bezogen zu haben, obwohl er im anklagerelevanten Zeitraum zu 100% arbeitstätig gewesen sei und durch seine Arbeitstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches das errechnete Invalideneinkommen rund um das Neunfache überstieg. Seine Arbeitstätigkeit habe er den Leistungserbringern und dem behandelnden Arzt gegenüber verschwiegen und diese über seinen Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit arglistig getäuscht. Weiter wird X.________ vorgeworfen, zulasten von C.________ ihm anvertraute Mittel aus einem Nachlass zweckentfremdet verwendet zu haben.

B.
Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte X.________ am 8. Juni 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG sprach es ihn frei.
Mit Urteil vom 24. /25. /31. Oktober /20. November 2018 bestätigte das Obergericht Nidwalden die Schuldsprüche in den Hauptpunkten und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Nidwalden sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung freizusprechen. Er sei der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen seien an ihn oder an seine Ehefrau herauszugeben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht, diverser Verfahrensrechte und von Art. 47 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
., Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Er macht Mängel in der Beweisabnahme und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

1.3. Die Beschwerde enthält diverse Vorbringen, in denen der Beschwerdeführer seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz stellt, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils findet sich in der umfangreichen Rechtsschrift kaum. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Stellen der Beschwerde Sachverhaltsrügen vor, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nur ansatzweise darzutun. Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sehr viele private Mittel in seine Unternehmen eingebracht, was die kantonalen Instanzen und die Beschwerdegegnerin 1 in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen hätten. Die ihm als Einkommen angerechneten Bezüge aus den von ihm geführten Unternehmen seien Rückzahlungen für frühere Einbringungen von privaten Mitteln. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Untersuchungsgrundsatzes, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und die unzulässige Abweisung von Beweisanträgen.

2.2.

2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

2.2.2. Das Anklageprinzip sieht der Beschwerdeführer dadurch verletzt, dass sich die Anklage auf den Zeitraum zwischen 2002 und 2008 beschränkt. Dadurch würden sämtliche entlastende Tatsachen aus den Jahren 1996-2002 sowie ab dem Jahr 2008 ausgeblendet. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die Beschränkung des anklagerelevanten Zeitraums nicht dazu führen darf, dass entlastende Umstände im Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, nur weil sie sich vor oder nach dem angeklagten Zeitraum zugetragen haben. Entscheidend ist, ob sich solche Elemente tatsächlich entlastend auf den inkriminierten Sachverhalt auswirken. Hätte die Vorinstanz zu Unrecht solche entlastenden Elemente nicht berücksichtigt, wäre dies allerdings keine Verletzung des Anklageprinzips. Vielmehr stellte sich die Frage einer allfälligen fehlerhaften Sachverhaltsermittlung, was der Beschwerdeführer zusätzlich rügt und nachfolgend zu prüfen ist. Er bringt zur Begründung der angeblichen Verletzung des Anklagegrundsatzes weiter vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Verteidigung überhaupt vorzubereiten. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich gegen die Anklage zu wehren, ist angesichts der detailliert abgefassten Anklage und der
ausführlichen Stellungnahmen der Verteidigung vor allen Instanzen nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO).

2.3.2. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass seine Geschäftsunterlagen nicht ausreichend zu seinen Gunsten ausgewertet worden seien. Er rügt, die Vorinstanz verlange von ihm in unzulässiger Weise das Erbringen von Entlastungsbeweisen, indem sie ihm zur Last lege, seine Ausführungen zu den Privateinlagen nicht hinreichend substanziiert vorgebracht und nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen. Die Strafbehörden hätten eine Datenrekonstruktion und Nachführung seiner Buchhaltung für die Jahre 1989-2012 vornehmen müssen, um sein tatsächlich erzieltes Einkommen ermitteln zu können.

2.3.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz verlangt von ihm keine Erbringung eines Entlastungsbeweises. Insbesondere erfolgt keine unzulässige Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers. Dieser hat versucht, ihn entlastende Elemente durch die kurzfristige Beibringung von umfangreichen Geschäftsunterlagen einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (insbesondere 126 Ordner und eine CD mit Serverdaten) zu belegen. Die kantonalen Instanzen haben diese Unterlagen eingehend untersucht und aus ihnen nur in sehr geringem Masse Belege für Privateinlagen entnehmen können, die im vorinstanzlichen Urteil auch berücksichtigt wurden. Weitere entlastende Elemente konnten auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen nicht entnommen und von diesem selbst im Übrigen auch nicht glaubhaft vorgebracht werden. Ihm gelingt es insbesondere auch nicht aufzuzeigen, dass in den Jahren vor oder nach dem angeklagten Zeitraum Privateinlagen getätigt wurden, die sich tatsächlich entlastend auswirken würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz (mit zulässigen Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil, vgl. Urteil S. 20 ff.) ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt und sie
entsprechend der festgestellten Beweislage würdigt. Mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz hält fest, dass sich selbst nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und Durchsicht der beschlagnahmten sowie von ihm zusätzlich eingebrachten Unterlagen und Daten keine weiteren relevanten Einbringungen von privaten Mitteln rekonstruieren lasse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz davon auszugehen scheint, in der Beweiswürdigung auf die Jahre 2002-2008 beschränkt zu sein, zumal die erste Instanz nicht von einer solchen zeitlichen Beschränkung ausging und sich die Vorinstanz mittels Verweis deren sorgfältige Erwägungen zu eigen macht (Urteil S. 20 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 39 ff. und S. 47 ff.). Inwiefern die überzeugenden Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen versucht, aus seinen eigenen Unterlassungen (Unterlassung der Buchführung, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde) einen Vorteil zu ziehen, so ist dieses Verhalten nicht schützenswert. Es ist auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Staates, die Buchhaltung des Beschwerdeführers über 23 Jahre hinweg umfassend zu erstellen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, einer unzulässigen Vorverurteilung, unzulässigen Abweisungen von Beweisanträgen und einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Konfrontation mit seinem behandelnden Arzt Dr. D.________ verunmöglicht worden. Seinem Rechtsvertreter sei es aufgrund einer Terminkollision nicht möglich gewesen, an dessen Befragung teilzunehmen. Es wurde keine weitere Einvernahme mit Dr. D.________ durchgeführt. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einen Mangel in der Beweisabnahme.

3.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Konfrontationsrechts mit der Begründung, dass die Verteidigung zur Einvernahme eingeladen worden sei, an dieser aufgrund einer Terminkollision nicht teilgenommen und stattdessen im Vorfeld per E-Mail Fragen an den Zeugen eingereicht habe, die diesem an der Einvernahme gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe so auf eine Teilnahme an der Einvernahme verzichtet (Urteil S. 14 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 106). Zudem sei es aufgrund der glaubhaften Aussagen von Dr. D.________, die der Beschwerdeführer im Kern nicht bestreite, sowie aufgrund von zusätzlichen objektiven Beweismitteln in antizipierter Beweiswürdigung zulässig, auf eine erneute Einvernahme von Dr. D.________ zu verzichten. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz nicht, dass seine Fragen «in etwa» gestellt wurden, bringt aber vor, er hätte dem Zeugen noch weitere Fragen stellen wollen (Beschwerde S. 16).

3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Abs. 2). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Dieser Anspruch des Beschuldigten ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B 492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437).

3.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde schriftlich über die Einvernahme von Dr. D.________ informiert. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nahmen an der Einvernahme nicht teil (Urteil S. 14 E. 5.3.1; erstinstanzliches Urteil S. 106 E. 7.4.2.3). Der Beschwerdeführer macht keine zwingenden Gründe geltend, die seinen Rechtsvertreter an der Teilnahme an der Einvernahme gehindert hätten und die zu einer Wiederholung der Beweiserhebung führen könnten (Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; vgl. Urteil 6B 135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1). Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO). Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, dem Zeugen vorab per E-Mail Fragen zu stellen, welche diesem auch gestellt wurden. Die Einvernahme von Dr. D.________ ist bereits aus diesen Gründen verwertbar. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die zentralen belastenden Aussagen von Dr. D.________ nicht bestreitet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sagte dieser aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, dass es ihm seine Schmerzen verunmöglichen würden zu arbeiten. Er habe ihm sämtliche Geschäftstätigkeiten verschwiegen. Zur Begründung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und
Urkundenfälschung stellt die Vorinstanz unter anderem auf diese falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arzt ab. Das Zeugnis von Dr. D.________ ist somit zwar von grosser Bedeutung für das Verfahren. Relevant ist aber, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz nie bestritten hat und auch vor Bundesgericht nicht bestreitet, die entsprechenden Aussagen vor seinem Arzt getätigt zu haben.

3.5. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der seines Erachtens dennoch notwendigen Konfrontation vor, er hätte Dr. D.________ persönlich fragen wollen, ob er ihn angelogen habe. Dann hätte der Arzt entweder bestätigen müssen, dass er nicht angelogen worden sei oder in Kenntnis des Verfahrens behauptet, er sei von ihm angelogen worden. Im letzteren Fall hätte der Arzt erklären müssen, weshalb er den Beschwerdeführer trotzdem bis heute weiter behandelt habe. Im Ergebnis moniert der Beschwerdeführer damit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern aber die betreffenden Fragen und Antworten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Für den Ausgang des Verfahrens relevant ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seinem behandelnden Arzt die durch die Vorinstanz festgestellten Aussagen über seinen Gesundheitszustand getätigt hat. Diese Frage ist aber wie dargelegt nicht umstritten. Dazu kommt, dass objektive Beweismittel die Aussagen von Dr. D.________ untermauern. So hat der Beschwerdeführer einen Tag vor der fraglichen Konsultation bei Dr. D.________ ein Rentenrevisionsformular der IV-Stelle Luzern ausgefüllt und darin angegeben, sein Gesundheitszustand sei
gleich geblieben, er habe mehr Schmerzen im HWS-Bereich und sei nicht erwerbstätig (Urteil S. 14 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 105 f.). Die Verweigerung der erneuten Einvernahme von Dr. D.________ verletzt weder die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz und stellt auch keinen Mangel in der Beweisabnahme dar.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz mehrfach auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise.

4.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen hingegen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, ist zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteil 6B 409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 1.2.2 und E. 2.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition der Rechtsmittelinstanzen kommt ein Verweis in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil 6B 409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1).
Dass die Vorinstanz mehrfach auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids verweist, stellt für sich allein keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Sie macht sich die Erwägungen der ersten Instanz grösstenteils vollumfänglich zu eigen und ergänzt diese mit eigenen Ausführungen. Dem angefochtenen Entscheid selbst lässt sich entnehmen, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer basieren.

4.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Feststellungen der Vorinstanz betreffend das Validen- und Invalideneinkommen. Er beanstandet im Ergebnis, die Vorinstanz gehe von einem zu niedrigen Valideneinkommen aus, was sich auf die Höhe des für ihn neben einer ganzen IV-Rente zulässigen Einkommens auswirke. Sein zulässiges Erwerbseinkommen sei deshalb viel höher als durch die Vorinstanz angenommen, und er hätte trotz seiner 100% Arbeitstätigkeit einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente gehabt. Zudem sei es nicht zulässig, von erstellter Präsenzzeit auf seine Arbeitszeit und damit Arbeitstätigkeit zu schliessen.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Dieser war es insbesondere auch mangels relevanter neuer Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Fragen im Rechtsmittelverfahren erlaubt, auf die überzeugenden Erwägungen der ersten Instanz zu verweisen. Die kantonalen Instanzen stützen sich für die Feststellung des Validen- und Invalideneinkommens auf eine rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers aus dem Jahr 1995 und eine sich darauf stützende Berechnung durch die IV-Stelle im Rahmen einer Revision im Jahr 1995. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst angibt, diese Verfügung nicht angefochten, weil er kein Interesse an einer Anfechtung hatte. Der Verzicht auf eine Anfechtung führt entgegen seinen Ausführungen nicht dazu, dass die betreffende Verfügung durch die Strafbehörden frei überprüfbar wäre. Vielmehr beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Strafbehörden in solchen Fällen auf offensichtliche Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch (Urteil 6B 109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Derartige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die kantonalen Instanzen
haben sich sodann ausführlich mit dem Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dessen Ausführungen lassen an den überzeugenden Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen keine begründeten Zweifel aufkommen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Abweisung von verschiedenen Beweisanträgen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (Urteil S. 14 ff.). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten das Beweisergebnis angesichts der vorhandenen Beweislage nicht zu ändern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung aufzuzeigen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sei verletzt. Er bestreitet das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, denn die involvierten Versicherungen wären im Rahmen der Opfermitverantwortung verpflichtet gewesen, seine Verhältnisse genau zu überprüfen und zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere aufgrund einer langjährigen wegen Versicherungsbetrugs gegen ihn geführten Strafuntersuchung, in deren Folge er durch das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. November 2000 rechtskräftig verurteilt worden sei. Indem die Versicherungen eine genaue Kontrolle und Überprüfung seiner Verhältnisse unterlassen hätten, treffe sie eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz verkenne dies und verletze Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sowie Art. 47 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB, weil das nachlässige Verhalten der Versicherungen zu einem Freispruch oder eventualiter zu einer Reduktion der Strafe hätte führen müssen.

6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in
den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1 S. 303 ff.; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; je mit Hinweisen).
Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile 6B 1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B 1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B 107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B 1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten
zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (Urteile 6B 1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B 107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3).

6.3. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im anklagerelevanten Zeitpunkt als Inhaber und (faktischer) Geschäftsführer respektive als strategischer Berater sowie Mitglied der Geschäftsleitung mehrerer Unternehmen tätig, wobei er in diesen Funktionen in den Jahren 2002 bis 2008 in einem Arbeitspensum von mindestens 100% arbeitete. Er nahm dabei Leitungs-, Führungs- und Beratungsfunktionen wahr und erbrachte auch selbst Informatikdienstleistungen. Zwar litt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche seine Arbeitsfähigkeit allerdings - wenn überhaupt - nur in geringem Masse beeinflusst hätten. Gleichzeitig gab er seinem behandelnden Arzt sowie gegenüber den Versicherungen an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, er sei nicht arbeitsfähig und übe keine respektive vernachlässigbare Arbeitstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer täuschte folglich über das Ausmass seiner Beschwerden sowie über seine erheblichen geschäftlichen Tätigkeiten und damit über den Umfang seiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Er spielte seinem behandelnden Arzt jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen vor und verheimlichte
seine tatsächliche Arbeitstätigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen waren nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Der pauschale Vorwurf an die involvierten Versicherungen, sie hätten «elementarste Sorgfaltspflichten» verletzt (Beschwerde S. 43), mutet angesichts des Ausmasses der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und des dabei erwirtschafteten Einkommens bei gleichzeitiger regelmässiger Vorspiegelung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Entgegennahme von Leistungen diverser Leistungserbringer dreist an. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht und die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB. Er bringt vor, aufgrund von Verrechnungsforderungen einen Anspruch auf die zulasten von C.________ zweckwidrig verwendeten Vermögenswerte gehabt zu haben und zudem jederzeit ersatzbereit gewesen zu sein. Die Vorinstanz prüft die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich. Sie gelangt zum Schluss, dass weder Indizien für Verrechnungsforderungen noch tatsächliche Ersatzbereitschaft vorliegen. Bei den vorgebrachten Rügen handelt es sich um Sachverhaltsrügen (Urteil 6B 1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.4.2 zur Ersatzbereitschaft). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB liegt nicht vor.

8.
Seinen Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

9.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen. Diesen Antrag begründet er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini