Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1008/2020

Urteil vom 23. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (VB.2019.00836).

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene serbische Staatsangehörige A.________ heiratete am 2. Dezember 2016 in seiner Heimat B.________, eine 1959 geborene Schweizerin. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. April 2017 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin, die zuletzt bis am 9. April 2019 verlängert wurde.
Infolge eines aufgrund eines schriftlichen, anonymen Hinweises bestehenden Verdachtes, bei der Ehe zwischen A.________ und B.________ handle es sich um eine Scheinehe, liess das Migrationsamt des Kantons Zürich verschiedene polizeiliche Abklärungen vornehmen.

B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2020 [versandt am 4. November 2020]).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2020 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein, verzichtete aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 erteilte es der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 9. April 2019 befristet war, ist sie durch Zeitablauf erloschen, womit der Rechtsstreit eine Bewilligungserteilung beschlägt und vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Beschwerdeführer einen potenziellen Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen kann (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehemann einer Schweizerin in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Weil die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
,
Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

1.3. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erstellt, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C 595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet, es könne "naturgemäss" kein Beweis für die Tatsache erbracht werden, "dass gewisse Verhaltensweisen in einem Kulturkreis untypisch sind" (Beschwerde, S. 6). Auch sei der Sachverhalt dadurch "wesentlich falsch erstellt" worden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Befragung kein Dolmetscher beigegeben worden sei, obwohl sie nur gebrochen Deutsch spreche (Beschwerde, S. 6).

2.2. Soweit der Beschwerdeführer das angefochtene kantonale Urteil bloss appellatorisch beanstandet - d.h. lediglich seine Sicht der Dinge, derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist seine Eingabe ungenügend substanziiert (vgl. Urteil 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.2).

2.3. Mit den genannten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll:
Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass ein empirisch-soziologischer Beweis für zulässigerweise gestützt auf Wahrscheinlichkeitsfolgerungen sowie aufgrund der Lebenserfahrung gezogene Schlüsse naturgemäss nicht erbringbar sei und nach der Lebenserfahrung gewisse Verhaltensweisen (wie beispielsweise die Heirat von jüngeren Männern mit deutlich älteren Frauen mit bereits mehreren Kindern) bei bestimmten Kulturkreisen untypisch seien. Sie machte diese Ausführungen aber - wie sich aus dem Kontext der einschlägigen Erwägungen ergibt - lediglich, um zu verdeutlichen, dass der Schluss auf eine Scheinehe stets auf einem Indizienbeweis beruht und die Verwaltungsbehörde dabei Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ziehen kann, welche auf der Lebenserfahrung beruhen (E. 4.6 des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der von ihr selbst vorgenommenen Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe nicht in entscheidwesentlicher Weise darauf abgestellt, dass eine ihrer Meinung nach in einem konkreten Kulturkreis nicht der Lebenserfahrung entsprechende Verhaltensweise gegeben ist (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Soweit die Vorinstanz den beträchtlichen Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Indiz
für eine Scheinehe gewertet hat, entspricht dies der gefestigten Rechtsprechung, welche durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht ernstlich in Frage gestellt wird (vgl. dazu BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteile 2C 723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C 704/2020 vom 11. November 2020 E. 4.2; 2C 55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.2; 2C 538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3; 2C 1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2).
Es erscheint auch nicht als willkürlich, dass die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen, ohne Dolmetscher durchgeführten Befragung von der Vorinstanz als verwertbar gewürdigt wurden. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Schweizer Bürgerin, die bereits vor 40 Jahren in die Schweiz eingereist ist, als gesprochene Sprachen Deutsch sowie Albanisch angegeben hat und nach eigenen Angaben seit weit mehr als 20 Jahren Deutsch spricht. Zudem hat die Ehefrau nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil anlässlich der Befragung gewünscht, keinen Dolmetscher zur Seite zu haben, resp. das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände unterschrieben (E. 4.7 des angefochtenen Urteils). Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, davon auszugehen, dass keine wesentlichen sprachlichen Hindernisse bei der Verständigung bestanden und damit auf die Aussagen der Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung abgestellt werden darf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vorliegend lediglich in appellatorischer Weise behauptet, seine Ehefrau spreche nur gebrochen Deutsch und habe sich bei der Einschätzung ihrer eigenen Sprachkenntnisse geirrt.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt.

3.1. Der Einwand ist unberechtigt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert es nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 124 V 180 E. 1a). Die Begründung des vorliegend angefochtenen Urteils enthält die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und aufgrund welcher sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig würdigte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Urteils ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

3.2. Namentlich liegt keine Gehörsverletzung im Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Argument des Beschwerdeführers eingegangen ist, ohne Übernachtung bei seinem Vater hätten seine Arbeitstage jeweils zwölf Stunden gedauert. Denn im angefochtenen Urteil erklärte die Vorinstanz sinngemäss, dass ihrer Auffassung nach für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, ob berufsbedingte Gründe für die Aufenthalte des Beschwerdeführers bei seinem Vater in U.________/BL bestanden (E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Auch hat die Vorinstanz hinreichend ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach auf die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Tochter der Ehegattin zugeschriebene Aussage zum Hausbesuch der Polizei nicht abgestellt werden und der Sicherheitsdirektion keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann (E. 4.5 und 4.6 des angefochtenen Urteils). Ferner durfte die Vorinstanz, ohne damit in Willkür zu verfallen, die Frage der Richtigkeit der Angaben im schriftlichen anonymen Hinweis auf das mögliche Bestehen einer Scheinehe als unwesentlich erachten und damit unberücksichtigt lassen.

4.
Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien ausreichen, um von einer Scheinehe auszugehen.

4.1. Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C 723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1; 2C 613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3; 2C 936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

4.2. Indizien für eine Scheinehe bzw. eine Ausländerrechtsehe lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben (Urteile 2C 723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C 186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.3; 2C 117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C 125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).

4.3.

4.3.1. Vorliegend wertete die Vorinstanz verschiedene Umstände in bundesrechtskonformer Weise als gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe: Nebst dem bereits erwähnten beträchtlichen Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau betrachtete die Vorinstanz richtigerweise namentlich die von den beiden gemachten lückenhaften oder widersprüchlichen Aussagen zu den Umständen des Kennenlernens sowie der Trauung und die nicht sonderlich ausgeprägten Kenntnisse über den jeweiligen Ehegatten als Indizien für eine Scheinehe (ausführlich dazu E. 5.2 und 5.4 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, dass die lückenhaften oder widersprüchlichen Aussagen auf die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau zurückzuführen sind, kann ihm schon mit Blick auf das hiervor (in E. 2.3) Ausgeführte nicht gefolgt werden. Anders als nach Darstellung in der Beschwerde kann sodann nicht die Rede davon sein, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Lücken in den Aussagen der Ehegatten weitestgehend unbedeutende Details betreffen: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beschlugen die widersprüchlichen oder lückenhaften Aussagen namentlich die Fragen, wo und
wann die beiden Eheleute den Heiratsentschluss gefasst haben, wer die Trauzeugen waren und ob Eheringe ausgetauscht wurden. Dabei handelt es sich bezeichnenderweise um Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten.
Zwar mag es sein, dass in Bezug auf einzelne der von der Vorinstanz genannte Punkte (wie etwa hinsichtlich der Fragen, was der Beschwerdeführer in seiner Heimat studiert hat oder wo die Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat), tatsächlich Erinnerungs- oder Wissenslücken beim jeweils anderen Ehepartner bestanden, die für sich allein betrachtet nicht auf einen fehlenden Ehewillen hindeuten. Indessen sticht vorliegend die Häufung der widersprüchlichen oder lückenhaften Aussagen der Ehegatten ins Auge.

4.3.2. Hinzu kommen weitere Umstände, welche die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise als Indizien für eine Scheinehe betrachtete: Namentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehegatten innert weniger als fünf Monaten seit dem ersten Kennenlernen und damit innert einer kurzen Frist geheiratet haben und bei einer polizeilichen Kontrolle in der ehelichen Wohnung keine gemeinsamen Fotos des Ehepaares gefunden wurden. Schon aufgrund der genannten Indizien durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen.
Unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden braucht, ob auch für eine Scheinehe spricht, dass in der ehelichen Wohnung kaum Utensilien des Beschwerdeführers (wie etwa eine Zahnbürste im Badezimmer) gesichtet wurden, keine Fotos von der Hochzeit verfügbar sind, die Anschrift des Namens des Beschwerdeführers am Briefkasten sowie an der Klingel fehlte und sich der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) aus beruflichen Gründen überwiegend bei seinem Vater in U.________/BL aufgehalten hat, so dass wichtige Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AIG bestanden (vgl. E. 5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils).

4.3.3. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, eine Scheinehe nachzuweisen; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend - bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C 723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2; 2C 1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C 1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C 936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan (vgl. auch E. 5.5 des angefochtenen Urteils). Zwar hat er erklärt, er habe beim Kennenlernen seiner heutigen Ehefrau gemerkt, dass sie eine sehr gute Frau sei, sie ihm gefalle und man sich gut verstehe (E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Dies reicht aber entgegen der Beschwerde (S. 10) angesichts der zahlreichen, von der Vorinstanz genannten Indizien für eine Scheinehe nicht, um
einen echten Ehewillen glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass die aufenthaltsbegründende Ehe des Beschwerdeführers als Scheinehe zu qualifizieren ist. Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gesetzt.

5.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit vorliegend, und zwar insbesondere mit dem Hinweis, der rund dreieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe auf einer Täuschung der Behörden und der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln, der Beschwerdeführer sei mit den Verhältnissen in seinem Heimatland noch genügend vertraut und in der Heimat würde ausser seinem in der Schweiz lebenden Vater die gesamte Familie leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden sei, keine Sozialhilfe bezogen habe und seit seiner Einreise stets gearbeitet habe, könne ihm keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den genannten, als bundesrechtskonform erscheinenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse kann entgegen seiner Auffassung schon angesichts der beschränkten Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Es erübrigt sich, weiter auf die Frage der Verhältnismässigkeit einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König