Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1549/2021

Urteil vom 23. September 2022

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza Hafner,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
alle vertreten durch Julie Frei, AsyLex,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______, alle syrische Staatsangehörige und gemäss ihren Angaben Geschwister, ersuchten am 22. Dezember 2020 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung humanitärer Visa.

Bereits zuvor hatten sie bei der Botschaft entsprechende Gesuche gestellt:

- Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte am 8. März 2017 ein humanitäres Visum. Am 13. Juni 2017 verweigerte die Botschaft dessen Ausstellung. Das SEM wies die dagegen erhobene Einsprache am 19. Oktober 2017 ab.

- Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie der Beschwerdeführer C._______ reichten am 24. April 2018 Visagesuche ein, welche die Botschaft am 30. April 2019 abwies. Am 4. Oktober 2019 lehnte das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab.

B.
Mit Formularverfügung vom 5. Januar 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa erneut.

C.
Am 3. März 2021 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügung der Botschaft ab.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung humanitärer Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021, welche den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht worden war, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder ihre tatsächliche Situation im Libanon korrekt abgeklärt noch sich ernsthaft mit den Ausführungen in der Einsprache auseinandergesetzt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt.

3.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und deren Vorbringen, insbesondere auch dem medizinischen Sachverhalt, auseinandergesetzt hat. Sie behaupten denn auch nur pauschal eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ohne konkret darzulegen, worin diese bestehen soll.

3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Gründe für die Verweigerung der humanitären Visa dargelegt. Es ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage und weshalb die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen worden ist. Folglich erweist sich die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls als ungerechtfertigt.

3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, und das Rechtsbegehren ist abzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

4.

4.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.54
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.55
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex36 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Personen und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie konkrete Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Somit greife die Vermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthaft und konkret, Leib und Leben gefährdende Notlage hinweisen würden. Es seien überdies keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. Im Libanon würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe. Zudem würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass syrische Flüchtlinge im Libanon - selbst wenn sie illegal dort seien - gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach 2015 beim UNHCR registriert hätten, habe keinen Einfluss auf ihren Zugang zur sogenannten «Primary Health Care». Alle «Persons of Care» (PoC) hätten Zugang zu der vom UNHCR bereitgestellten Gesundheitsvorsorge. Es gelte einzig, mit einem Dokument zu belegen, dass man syrischer und nicht libanesischer Staatsangehöriger sei. Betreffend die «Secondary Health Care», die Spitalaufenthalte beinhalte, müsse man eine Anerkennung als PoC belegen können. Dafür brauche es aber keinen legalen Aufenthalt oder eine Registrierung bzw. offizielle Anerkennung als Flüchtling. Für Notfälle, die nicht über einen PoC-Status verfügen würden, gebe es parallel zur Einweisung ein Fast-Track Verfahren, um als PoC anerkannt zu werden. Das UNHCR selbst stelle den Zugang sicher, die Behandlung erfolge im Rahmen des Gesundheitssystems im Libanon. Insbesondere im Bereich der «Primary Health Care» gebe es nebst dem UNHCR viele weitere Akteure (unter anderem Médécins Sans Frontières), welche diesen Zugang gewährleisten und finanzielle Unterstützung anbieten würden. Sie - die Vorinstanz - verkenne nicht, dass das Leben der Beschwerdeführenden im Libanon zweifelsohne beschwerlich sei. Die prekären Lebensumstände betreffend medizinische Versorgung, Unterkunftsprobleme sowie Lebenshaltungskosten würden aber für sich alleine keine entsprechende Gefährdung vor Ort begründen. Die Beschwerdeführenden könnten ausserdem mit finanzieller Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen rechnen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Libanon sei durch eine Wirtschaftskrise, Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, eine veraltete Infrastruktur und sehr viele Flüchtlinge massiv belastet. Die aktuelle Lage sei für Flüchtlinge desaströs, nahezu anarchisch, und es gebe keine Unterstützung. Die libanesische Regierung verbiete die Einrichtung von formellen Flüchtlingslagern, und seitens der libanesischen Politik und Bevölkerung komme vermehrt Widerstand gegen syrische Flüchtlinge auf. Seit Ausbruch der Covid-Pandemie seien in mehreren Gemeinden diskriminierende Bewegungseinschränkungen eingeführt worden, die nur für syrische Flüchtlinge gelten würden. Syrer würden als Ursache für viele Probleme im Libanon gelten. Die angespannte Situation setze die Flüchtlinge zunehmend unter Druck, nach Syrien zurückzukehren. Zudem seien die Flüchtlinge nicht vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, da der Libanon diese nicht unterzeichnet habe. Das Land könne folglich nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden. Darüber hinaus würden die Behörden Anstrengungen unternehmen, um syrische Flüchtlinge zu deportieren. Eine Rückkehr nach Syrien wäre für sie - die Beschwerdeführenden - aber offensichtlich unzumutbar, da die kriegerischen Auseinandersetzungen andauern würden. Der weitere Aufenthalt im Libanon sei ebenfalls keine Alternative. Sie seien gezwungen, unter prekären Bedingungen in einem einzigen kleinen Raum bzw. einem Unterstand zu leben, der von der ganzen Familie benutzt werde. Um sich ohne eine feste Wand vor Kälte und Regen zu schützen, würden sie Tücher benutzen. Da sie über keinen festen Wohnsitz verfügen würden, drohe ihnen Obdachlosigkeit. Es fehle ihnen am Grundlegendsten und jeder Tag sei mit Unsicherheiten verbunden. Ihre humanitäre Situation sei prekär und lebensbedrohend. Zudem würden sie dringend medizinische Unterstützung in der Schweiz benötigen, da es im Libanon keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gebe. A._______ sei bei einer Explosion in Qamischli am Oberschenkel schwer verletzt worden. Sie benötige dringend mehrere Fussoperationen, damit sie ihren Fuss weiterhin benutzen könne. Die Verletzung behindere sie im täglichen Leben, indem sie beispielsweise nicht stundenlang in einer Warteschlange stehen könne, um Zugang zu Lebensmitteln zu erhalten. Dies habe auch negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit. Gemäss behandelndem Arzt sei die erforderliche medizinische Behandlung im Libanon unmöglich. C._______ leide an geistigen und motorischen Beeinträchtigungen. Er sei stumm, weise Symptome von Autismus auf und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Sein psychischer Zustand habe sich durch die Eindrücke im syrischen
Bürgerkrieg und nach der Explosion im Hafen von Beirut massiv verschlechtert. Im Libanon sei ihm aber der Zugang zu psychischer Behandlung verwehrt. Er könne sich im Alltag nicht um sich selbst kümmern und brauche Unterstützung von seiner Schwester (B._______). Dementsprechend sei auch ihr als Betreuungsperson ein humanitäres Visum zu erteilen. Die Familie (drei Geschwister) sei beim UNHCR registriert, habe jedoch ein Dokument unterzeichnet, wonach eine Registrierung nach 2015 keine Unterstützung beinhalte. Ein Bruder lebe seit Jahren in der Schweiz, verfüge über die schweizerische Staatsbürgerschaft und könne seine Familie in der Schweiz unterstützen. Die Vorinstanz schiebe die Verantwortung pauschal auf ihn ab und präsentiere damit lediglich Lösungen, die konkret nicht realisierbar seien.

5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz abermals fest, dass keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Libanon ersichtlich seien.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden wohnten ursprünglich in Damaskus und sind 2015 aus Qamischli (Syrien) in den Libanon geflüchtet, wo sie seither leben. Im Libanon herrscht weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen im Libanon ist festzuhalten, dass diese allgemeinen Ausführungen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen. Die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon ist zweifelsohne schwierig und belastend. Dies führt indessen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vielmehr braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben (E. 4.3).

6.2 Hinsichtlich der pauschal geäusserten Befürchtung einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien gilt es zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführenden seit 2015 im Libanon aufhalten. Auch wenn insbesondere in den letzten Jahren eine Verschärfung der libanesischen Flüchtlingspolitik auszumachen ist, scheinen davon in erster Linie syrische Staatsangehörige betroffen zu sein, die nach dem 24. April 2019 illegal in den Libanon gelangt sind (vgl. Urteile des BVGer F-5260/2020 vom 3. September 2021 E. 6.4; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführenden fallen nicht darunter. Auch darüber hinaus gibt es im konkreten Fall keine Hinweise für eine erhöhte Gefahr einer zwangsweisen Rückführung vom Libanon nach Syrien. Bezüglich der geltend gemachten prekären humanitären Situation verweisen die Beschwerdeführenden schliesslich auf ihre Wohnsituation in einem notbedürftigen Unterstand, welche sie mit einem unkenntlichen Foto dokumentieren. Auch daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass sie konkret gefährdet wären.

6.3 Im Libanon ist zumindest eine minimale medizinische Versorgung gewährleistet. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, gibt es nebst dem UNHCR weitere Akteure wie beispielsweise Médécins Sans Frontières, welche den Zugang zu medizinischer Unterstützung gewährleisten. Diese umfasst die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung (Urteil des BVGer F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.4). Die Beschwerdeführenden geben selbst an, dass sie beim UNHCR registriert seien. Das von ihnen erwähnte Dokument, in dem angeblich festgehalten werde, dass syrische Flüchtlinge, die nach 2015 registriert worden sind, vom UNHCR nicht unterstützt würden, reichen sie zudem nicht ein.

6.4 Darüber hinaus ist aus den eingereichten Unterlagen kein dringender Bedarf an medizinischer Unterstützung für die Beschwerdeführenden ersichtlich. In Bezug auf die gesundheitliche Situation von A._______ liegen ein Bericht eines syrischen Arztes vom 28. März 2015, eine Bestätigung einer lokalen syrischen Behörde (undatiert) sowie ein syrischer Arztbericht vom 20. Februar 2018 vor, wobei letztere beiden sehr oberflächlich sind. Aus dem Arztbericht vom März 2015 ist ersichtlich, dass A._______ damals aufgrund einer Schussverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei ein Teil der aufgeführten Verletzungen (Schuss am Kopf) operativ behandelt werden konnte. Die genannten ärztlichen Zeugnisse zeigen auf, dass kein medizinischer Notfall vorliegt. Im Bericht vom 20. Februar 2018 ist denn auch von einer «akuten chronischen Beschädigung des linken
Ischiasnerves» die Rede. C._______ benötigt gemäss ärztlichem Attest vom 9. Juli 2018 eine psychische und neurologische Behandlung. Auch wenn die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführenden den Alltag zu erschweren vermögen, handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den erwähnten Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Betroffenen konkret bedürften und warum diese nur im Ausland möglich sein sollten. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei.

7.
Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Fabienne Thoma-Hasler

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