Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7307/2016

Urteil vom 23. August 2017

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Deborah Staub.

A._______,

vertreten durchDr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,

Parteien Anwaltskanzlei glättli & partner,

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV,

Geschäftsstelle QSK,

Postfach 8150, 3001 Bern,

Erstinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrer.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2015 die Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis abgelegt hat;

dass die Geschäftsstelle QSK des Schweizerischen Fahrlehrerverbands SFV (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2015 mitgeteilt hat, dass er die Berufsprüfung nicht bestanden habe;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Berufsprüfung vom Juni 2015 sei als bestanden zu werten;

dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausgeführt hat, dass seine Leistungen in der zweiten Fahrlektion des Prüfungsteils A offensichtlich falsch beurteilt worden und die Bewertung damit willkürlich sei;

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Beschwerde abgewiesen hat und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Bewertung der Erstinstanz keineswegs willkürlich sei, sondern diese sich nachvollziehbar, in der erforderlichen Tiefe und somit rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe;

dass die Erstinstanz nach Ansicht der Vorinstanz klar aufgezeigt habe, aufgrund welcher Kriterien welche Mängel im Verlaufe der Prüfung festgestellt und welche konkreten Punkteabzüge vorgenommen worden seien, weshalb keine Veranlassung bestehe, von der Erstbewertung abzuweichen;

dass die Vorinstanz überdies festgehalten hat, es sei keine unhaltbare, offensichtlich unrichtige Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers ersichtlich;

dass der Beschwerdeführer am 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien für den Prüfungsteil A die zusätzlichen Punkte, mindestens aber fünf, anzurechnen und das Zeugnis sei entsprechend anzupassen;

dass zudem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für Fahrlehrer 2015 bestanden habe und eventualiter die Fahrlehrerprüfung vom 2. Juni 2015, zweite Fahrlektion, zu annullieren und der Beschwerdeführer zu einer gebührenfreien Wiederholungsprüfung zuzulassen sei;

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers zur willkürlichen Bewertung auseinandergesetzt habe, obschon er dies substantiiert, nachvollziehbar und mit entsprechenden Beweismitteln begründet habe;

dass er weiter vorbringt, die Vorinstanz habe in Erwägung 4 die Standpunkte der Parteien ohne eigene Stellungnahme oder Würdigung wiedergegeben und zudem habe sie sich in den Erwägungen 5 sowie 7-8 lediglich in allgemeiner Weise damit auseinander gesetzt, ohne Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur willkürlichen Bewertung;

dass die Vorinstanz sich ebenso mit allen anderen Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere mit jenen, welche die willkürliche Bewertung betreffen, nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Vorbringen der Erstinstanz verwiesen habe;

dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 (Eingang: 27. Januar 2017) die Abweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Prüfungsteil A lediglich eine Note von 3.5 erreicht habe, weshalb nicht auf die Gesamtnote von 3.9 abgestellt werden könne, und sie im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme verzichte, wobei sie auf die Ausführungen des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 verweist;

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 (Eingang: 7. März 2017) die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne;

dass die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt hat, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe und sie sich mit der als willkürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen gemacht habe;

dass die Vorinstanz die Meinung des Beschwerdeführers nicht unterstützt, wonach die Experten verpflichtet seien, ihn während der Prüfung auf Mängel hinzuweisen;

dass die Vorinstanz weiter vorbringt, dass nur der Beschwerdeentscheid vom 16. Juni 2014 Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht bildet, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Erstinstanz vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben, nicht einzutreten sei;

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2017 ergänzend feststellt, dass die Vorinstanz sich nur zu nebensächlichen Punkten äussere und nicht zu den hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers;

dass die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich die Standpunkte der Parteien wiedergegeben und sich nur in allgemeiner Weise mit einigen ausgewählten, jedoch nicht vorrangigen Argumenten auseinandergesetzt habe, wobei im Übrigen die Begründung und eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlten;

dass auf weitere Vorbringen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, sofern sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt;

dass gemäss Ziff. 6.4 der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin vom 14. August 2007 (nachfolgend: Prüfungsordnung) die Prüfung bestanden ist, wenn in beiden Prüfungsteilen A und B mindestens je die Note 4.0 erreicht ist;

dass gemäss Ziff. 6.5 der Prüfungsordnung jemand, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, die Prüfung zweimal wiederholen kann, wobei nur jene Prüfungsteile, welche unter der Note 4.0 sind, wiederholt werden müssen;

dass der Beschwerdeführer, der die Fahrlehrerprüfung als zweite und damit letzte Wiederholung durchführte, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nicht erfüllt, weil er im Prüfungsteil A einen Notendurchschnitt von 3.5 aufweist und einen Gesamtschnitt der Prüfungsteile A und B mit der Note 3.9 erreicht hat;

dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG);

dass die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG);

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass das Anfechtungsobjekt vorliegend einzig der Entscheid der Vor- instanz bildet;

dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe und damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei;

dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen zur Begründung ausführt, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe, da sie sich mit der als willkürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, und selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen gemacht habe, so habe sie das rechtliche Gehör gewahrt, denn die Argumente des Beschwerdeführers seien denjenigen der Erstinstanz gegenübergestellt und es sei eine abschliessende Würdigung vorgenommen worden;

dass nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden können;

dass das Bundesverwaltungsgericht Rügen über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder Rügen von Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf mit umfassender Kognition prüft (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2010/10 E. 4.1; B-6837/2014 vom 24. September 2015 E.3; BVGer
B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2);

dass Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BVGer 5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2);

dass die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, ihre Kognition auszuschöpfen, wobei sie sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend begründeten Rügen auseinandersetzen muss, da sie widrigenfalls den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzen würde (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2);

dass das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör unter anderem den Anspruch umfasst, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1);

dass der Gehörsanspruch die Behörde insbesondere auch verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid denn auch zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1);

dass die Beschwerdeinstanz sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen hat und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1);

dass gemäss ständiger Praxis für mündliche Examen unter anderem aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch auf Erstellung eines Wortprotokolls besteht (vgl. BGE 105 Ia 200 E. 2c; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1);

dass die Prüfungsbehörde ihrer Begründungspflicht allerdings nur nachkommt, wenn die wesentlichen Punkte des Verlaufs der Prüfung und der Leistungsbeurteilung rekonstruierbar und nachvollziehbar sind, wobei persönliche Notizen hierfür ausreichen, dass jedoch das Nichtvorhandensein eines den Prüfungsverlauf wenigstens in groben Zügen illustrierenden Schriftstücks zur Aufhebung und Wiederholung der Prüfung führen kann (vgl. BGE 105 Ia 200 E. 2c; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, 2. Aufl., N 40 zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG);

dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts unter "Notizen" persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren zu verstehen sind, die als Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids dienen, aber nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6; Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1);

dass vorliegend zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen ist, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer allfälligen fehlenden Begründung der Vorinstanz dadurch vorliegt, dass Letztere die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend beantwortet habe, weshalb und inwiefern seine Prüfung den Anforderungen und Kriterien nicht genügten und welche Lösungen von ihm erwartet worden seien;

dass die vorliegende Prüfungsordnung keine Protokollierungspflicht vorsieht, die Experten aber während des Prüfungsablaufs "Prüfungsteil A: Fahrlektion" gleichwohl Notizen erstellen;

dass vorliegend entsprechende Notizen zum "Prüfungsteil A: Fahrlektion vom 2. Juni 2015" vorliegen und die beiden Experten zu den einzelnen Bewertungskriterien ihre Beobachtungen und Begründungen nachvollziehbar ausgeführt haben, weshalb mit Bezug auf die Begründungspflicht kein Mangel vorliegt;

dass selbst dann, wenn die Experten im Beurteilungsformular die Bewertung in gestraffter Form dargelegt haben, es die Pflicht der Vorinstanz ist, mittels Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten nachzuprüfen, ob die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet worden und diese überzeugend widerlegt worden sind;

dass die Vorinstanz mittels Fragekatalogs vom 26. Januar 2016 bei der Erstinstanz nachgefragt hat, ob und inwiefern einzelne Bewertungskriterien der Fahrlektion mangelhaft gewesen seien und den Anforderungen nicht genügt hätten, woraufhin die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Prüfungsmängel im Wesentlichen nachvollziehbar widerlegt hat;

dass die Vorinstanz ihren Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2016 und ihre Vernehmlassung vom 3. März 2017 im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Erstinstanz und die Experten stützt und damit ihrer Prüfungspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen ist, wobei es ausreicht, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt;

dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist;

dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht insgesamt eine offensichtliche Unterbewertung der praktischen Prüfung und eine fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz rügt;

dass er vorbringt, die Vorinstanz hätte es unterlassen zu prüfen, ob die Erstinstanz im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darlegen konnte, warum die Lösungen des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig waren;

dass er geltend macht, das Fehlen eines aussagekräftigen Bewertungsrasters bzw. einer Lösungsskizze zeige, dass gerade nicht nachvollziehbar sei, welche Lösungen erwartet worden seien;

dass er weiter vorbringt, dass zwar die elf Bewertungskriterien gleich geblieben seien, jedoch die Erstinstanz regelmässig nicht präzise Fehler habe nennen können und häufig sachfremde Begründungen angeführt habe, weshalb er das Kriterium nicht erfülle;

dass er ebenfalls rügt, die Vorinstanz hätte sich nicht dazu geäussert, inwiefern das Üben mit Pylonen falsch sei, weshalb diesbezüglich eine willkürliche Bewertung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würden;

dass er zudem vorbringt, der "fahrdynamische Teil" sei unter dem Kriterium 3.2 "Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit" bewertet worden, was jedoch thematisch nicht damit zusammenhinge, weshalb die Bewertung als willkürlich anzusehen sei;

dass die Rügen des Beschwerdeführers darauf abzielen, dass seine Prüfungsleistungen, obwohl objektiv ungenügend, als genügend hätten bewertet werden sollen, weil er die Auffassung vertritt, dass die Gründe für seine schlecht bewerteten Leistungen in einem wesentlichen Punkt durch die Prüfungsexperten zu vertreten gewesen seien, welche eine offensichtliche Unter- und damit willkürliche Fehlbewertung getätigt hätten und es ausserdem keine genügende Auseinandersetzung mit seinen Rügen gegeben habe;

dass die Vorinstanz demgegenüber vorbringt, sie habe sich mit der als willkürlich gerügten Bewertung des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt, selbst wenn sie sich die Argumentation der Erstinstanz zu Eigen gemacht habe;

dass die Vorinstanz zudem geltend macht, die Erstinstanz und die Experten hätten klar aufgezeigt, aufgrund welcher Kriterien welche Mängel vorgelegen hätten und weshalb entsprechende Punkteabzüge gemacht worden seien, weshalb keine offensichtliche unrichtige Bewertung vorliege;

dass sie zudem ausführt, dass für die Prüfung 2015 nur die an dieser Prüfung objektiv erbrachten Leistungen massgebend seien und keine früheren Noten, selbst wenn diese damals genügten und zum gleichen Thema gewesen seien;

dass die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die Experten sich während der Prüfung korrekt verhalten hätten, indem sie den Beschwerdeführer aus Distanz beobachtet und dazu Stichworte notiert hätten, ohne ihn korrigierend anzuweisen;

dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B-914/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2);

dass diese Zurückhaltung erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen;

dass Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt, weshalb eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen würde (vgl. Urteil des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2);

dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten abweicht, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBI 2011, S. 555 f.);

dass die dargelegte Zurückhaltung jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen gilt (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4);

dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Begründungspflicht materiell in dem Sinne nachgekommen werden muss, dass bei Prüfungsentscheiden auf Nachfrage kurz darzulegen ist, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern Prüfungsantworten den Anforderungen nicht genügten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3);

dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erklärung der Prüfungskommission und der für sie handelnden Experten abgestellt werden darf bzw. muss, sofern ihre Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten - insbesondere soweit sie von jener des Beschwerdeführers abweicht - nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/11 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4);

dass es Sache des Prüfungskandidaten ist, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderliche Kompetenz verfügt, und er im Rechtsmittelverfahren zu beweisen hat, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet wurde;

dass bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Experten ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, dieser Nachweis naturgemäss nicht immer einfach zu erbringen ist, wobei diese Schwierigkeit indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen kann und darf (vgl. Urteil des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1);

dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der blossen allgemeinen Behauptung, seine Leistung sei unterbewertet worden, diesen Nachweis nicht erbringen kann;

dass die Prüfungsexperten vorliegend die 11 Beurteilungskriterien je mit 0-3 Punkten bewerten können und der Beschwerdeführer dabei 14 von 33 Punkte erreicht hat, was eine Note von rund 3.0 bedeutet und ihm folglich 5 Punkte für eine genügende Note fehlen (erreichte Punktzahl x 5 dividiert durch die maximale Punktzahl und addiert mit 1 = Note);

dass die Erstinstanz den Fragekatalog der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2016 in den wesentlichen Punkten beantwortet hat und dabei für die einzelnen Kriterien - Ziff. 1.1-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4, 5.1-5.2 - nachvollziehbar und einleuchtend geschildert hat, welche Voraussetzungen beim jeweiligen Lernziel erwartet worden sind, welche Mängel vorgelegen haben und weshalb die gerügten Kriterien im konkreten Fall entsprechend bewertet worden sind oder welche anderen Verhaltensweisen angebracht gewesen wären;

dass demzufolge festzuhalten ist, dass vorliegend die Vor- und Erstinstanz mit Hilfe des Beurteilungsformulars und der Stellungnahmen konkret aufzeigen, wie die Fahrlektion abgelaufen ist und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden sind;

dass die Vorinstanz in Ziff. 5 ff. des angefochtenen Entscheids ausführlich begründet, weshalb sie - unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung - die vorgenommene Beurteilung der Fahrlehrerprüfung als materiell vertretbar erachte;

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers objektiv und umfassend dargelegt und die Bewertungen der Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers in ebenfalls objektiver und umfassender Weise gegenüber gestellt hat (Beschwerdeentscheid vom 25. Oktober 2016, Ziff. 4 ff. und 10.1 f.);

dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass mangels des fahrdynamischen Teils unter "Einhaltung der Vorgaben gemäss Aufgabenstellung" kein Punkteabzug vorgenommen worden ist, es dazu keine Bewertungsskala gibt und eine solche keinen Einfluss auf die Positionsnote hat, sondern dass diese Bemerkungen der Experten lediglich als Information für die Notensitzung der Prüfungskommission dient und demnach nicht weiter darauf einzugehen ist;

dass - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - durch die Erstinstanz nachvollziehbar ausgeführt wurde, weshalb das Kriterium Ziff. 1.1 betreffend Lernziele den Anforderungen nicht genügten und insbesondere eine Präzisierung sowie eine entsprechende Anpassung im Einzelfall fehlten;

dass ebenfalls durch die Erstinstanz überzeugend ausgeführt wurde, was beim Kriterium Ziff. 1.2 erwartet worden wäre, nämlich dass in logisch und stringenter Weise zu Beginn der Lektion das Vorwissen des Lernenden aktiviert wird, um im Anschluss daran weitere Wissenslücken zu schliessen;

dass das Beurteilungsraster durch die Experten in Kurzform aufzeigt, dass sie der Meinung sind, die Variante mit den 2 Pylonen sei schwieriger, als zwischen zwei parkierten Fahrzeugen rückwärts zu parkieren und dass die erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 vorbringt, der Lektionsaufbau habe zuerst Erklärungen und anschliessend praktisches Üben beinhaltet, anstelle am Vorwissen anzuknüpfen;

dass die Vorinstanz demzufolge zum Schluss kam, dass die Begründungen betreffend Lektionsaufbau nachvollziehbar und logisch erscheinen, weshalb sie die Stellungnahme der Erstinstanz und der Experten unterstützt;

dass durch die Erstinstanz ebenso plausibel dargelegt werden konnte, weshalb beim Kriterium Ziff. 1.3 "Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein" ein Punkt abgezogen wurde, wobei die Instruktionen des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führten, da der Lernende zu stark geführt und angeleitet wurde;

dass ebenfalls festzuhalten ist, dass die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 unter Ziff. 1.4 klar und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Leitkegel als Parkhilfe deshalb ungeeignet seien, weil sie viel zu klein und daher für den Lernenden kaum sichtbar gewesen seien;

dass die Experten hinsichtlich des Kriteriums von Ziff. 2.1 zur Kommunikation darlegten, der Beschwerdeführer hätte nicht verständlich, nicht positiv und ebenso wenig wertschätzend kommuniziert;

dass die Erstinstanz den vorinstanzlichen Fragekatalog auch in Bezug auf das Kriterium von Ziff. 2.1 schlüssig beschrieben hat, dass vorliegend insbesondere unklare Aufträge/Anweisungen, fehlende Wertschätzung sowie unpräzise Kommunikation dazu führten, dass die Bewertung mit 0 Punkten erfolgt sei;

dass die erstinstanzliche Stellungnahme vom 18. Februar 2016 objektiv nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer unklare Aufträge erteilte, weshalb der Lernende die Aufträge immer wieder repetierte, um sicher zu sein, dass er es richtig verstanden hat;

dass ebenfalls von der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt wird, dass insbesondere in pädagogischen Berufen, zu welchen auch der Fahrlehrer gehört, die Kommunikation zu den für den Lernerfolg wichtigsten Voraussetzungen gehöre, weshalb eine klare, verständliche und präzise Kommunikation bei der Prüfungsbewertung miteinfliessen müsse;

dass deshalb bei Fehlen einer präzisen Kommunikation der Lernfortschritt des Fahrschülers verzögert oder verunmöglicht werden könne und dadurch insbesondere auch die Verkehrssicherheit gefährdet sei;

dass hinsichtlich der gerügten Vermischung der Kriterien von Ziff. 2.1 und von Ziff. 3.1 betreffend die Fachbegriffe vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird, dass nicht zweimal aufgrund des gleichen Fehlers ein Abzug gemacht werden dürfe;

dass gemäss erstinstanzlicher Stellungnahme vom 18. Februar 2016 aber hauptsächlich das Parkmanöver relevant gewesen sei, dass dabei Unklarheit bestanden habe und in diesem Zusammenhang kaum Fachbegriffe verwendet worden seien, wobei der Beschwerdeführer dem Lernenden nicht habe aufzeigen oder begründen können, welche Fehler dazu führten, dass er am Schluss des Parkvorgangs nicht in der Mitte des Parkfelds gestanden hatte;

dass aufgrund der oben dargelegten Ausführungen keine Vermischung mit dem Kriterium von Ziff. 2.1 vorliegt, da auch unter Ziff. 3.1 fachlich korrekte Begriffe zur Verkehrsregeleinhaltung wesentlich und damit zu Recht mitbewertet worden sind;

dass die Erstinstanz ausserdem verständlich ausgeführt hat, welche Indikatoren ein effizientes Handeln als Fahrlehrer beschreiben, um das Kriterium Ziff. 2.2 zu erfüllen, und welche Mängel im konkreten Fall beanstandet worden sind;

dass die Erstinstanz den Punkteabzug beim Kriterium der Ziff. 3.2 "Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit" insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Fahrlektion die Fahrdynamik im Verkehr und somit das sichere Begleiten des Fahrschülers durch den Verkehr beinhalte, was mit verschiedenen (kritischen) Situationen zusammenhängen könne, wobei vorliegend nur eine kurze Fahrstrecke vorgelegen habe und zudem eine unübersichtliche Ausfahrt für den Lernenden ausgewählt worden sei, obschon sich eine übersichtlichere Strecke angeboten hätte;

dass diese Begründung sich als nachvollziehbar und einleuchtend darstellt und dadurch ersichtlich ist, weshalb die Experten einen Punkt abgezogen haben;

dass die Stellungnahme der Erstinstanz objektiv nachvollziehbar ausführt, welche Inhalte das Kriterium Ziff. 4 "Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus" voraussetzt und weshalb vorliegend eine entsprechend negative Bewertung erfolgte und dies im Wesentlichen nicht erreicht werden konnte, weil der Beschwerdeführer den Lernenden nicht gezielt zur Selbstreflexion angeregt habe;

dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Erstinstanz überzeugend ausgeführt hat, weshalb Kriterium Ziff. 5.1/5.2 mit je nur einem Punkt bewertet wurden, und dies daran lag, dass der Beschwerdeführer kaum Erfolge/Misserfolge der Lektion benannte sowie kaum begründen konnte, weshalb er die jeweiligen Methoden gewählt hatte;

dass demzufolge durch die Erstinstanz insgesamt verständlich ausgeführt worden ist, welche Mängel bei der Prüfung beanstandet wurden und aufgrund welcher Verhaltensweisen Punkteabzüge erfolgten, womit die Vor-instanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen ist und sie ihre Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte, nicht unterschritten hat;

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung die Beurteilung der Fahrlektion zu Recht als materiell vertretbar erachtet, da aus den Vorbringen der Erstinstanz und Experten genügend ersichtlich ist, wie die Prüfung ablief, welche Mängel beanstandet worden sind, welche Fragen der Beschwerdeführer korrekt beantwortet hat und welches die richtigen Antworten gewesen wären;

dass es im Sinne des allgemeinen öffentlichen Interesses verhältnismässig ist, bei einer Fahrprüfung, bei der die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht, insgesamt einen strengen Massstab anzusetzen, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten;

dass eine Prüfungswiederholung lediglich dann angezeigt ist, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1);

dass im vorliegenden Fall keine solchen Verfahrensfehler bestanden und der Beschwerdeführer nicht aufgrund äusserer Umstände eine ungenügende Leistung erzielte;

dass unter Würdigung der gesamten Umstände objektiv nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde, weshalb die gezeigte Leistung als ungenügend eingestuft werden musste, mit der Folge, dass die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist;

dass deshalb dem Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei zu einer kostenfreien Prüfungswiederholung zuzulassen, nicht gefolgt werden kann;

dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG);

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Deborah Staub

Versand: 29. August 2017