Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 333/2017

Urteil vom 22. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

gegen

Gemeinderat Malters,
Bahnhofstrasse 16, 6102 Malters.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Mai 2017
(7H 16 286/7H 17 24).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer des Grundstücks Gbbl. Nr. 1222 in Malters, welches in der Landwirtschaftszone liegt. Gestützt auf den Entscheid der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern (seit 1. Januar 2014: Dienststelle Raum und Wirtschaft) vom 6. Januar 2011 erteilte ihnen der Gemeinderat Malters am 19. Januar 2011 die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses anstelle des abzubrechenden Wohnhauses Nr. 58 auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1222 unter Auflagen und Bedingungen. Verfügt wurde insbesondere der Abbruch des alten Wohnhauses Nr. 58 bis auf das Untergeschoss (Ziff. 2.07 der Baubewilligung). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde der Neubau erstellt, das alte Wohnhaus Nr. 58 jedoch nicht abgebrochen.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 forderte der Gemeinderat Malters A.A.________ und B.A.________ auf, das Bauernhaus, Gebäude Nr. 58, auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1222 bis zum 31. Dezember 2016 abzubrechen. Sollte der Abbruch nicht bis zur gesetzten Frist erfolgen, werde der Gemeinderat Malters das VolIstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) einleiten und eine private Unternehmung mit dem Abbruch beauftragen. Die Kosten für das VolIstreckungsverfahren und die Ersatzvornahme wurden A.A.________ und B.A.________ auferlegt.
Diesen Entscheid fochten A.A.________ und B.A.________ am 14. November 2016 mit Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern an, welcher die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht des Kantons Luzern zur Erledigung überwies.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 sistierte das Kantonsgericht das Verfahren auf Antrag von A.A.________ und B.A.________ bis zur Erledigung ihres beim Gemeinderat Malters eingereichten Wiedererwägungsgesuchs.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2017 hob der Gemeinderat Malters seinen früheren Entscheid vom 19. Oktober 2016 auf und hiess das Wiedererwägungsgesuch insoweit gut, als dass er entschied, der Abbruch des Gebäudes Nr. 58 auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1222 habe bis zum 30. November 2017 oder im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids zu erfolgen. Im Übrigen lehnte der Gemeinderat das Wiedererwägungsgesuch ab und entschied wiederum, dass der Gemeinderat bei nicht erfolgtem Abbruch innert Frist das VolIstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) einleiten und eine private Unternehmung mit dem Abbruch beauftragen werde. Die Kosten für das VolIstreckungsverfahren und die Ersatzvornahme wurden A.A.________ und B.A.________ auferlegt.
Dagegen reichten A.A.________ und B.A.________ erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht ein.
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 vereinigte das Kantonsgericht die Verfahren, erklärte das eine als erledigt und wies die andere Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 hat der Präsident der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen, die Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes auf ihrem Grundstück sei aufzuheben. Sie sind damit durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Sie machen geltend, in der Baubewilligung vom 19. Januar 2011 des Gemeinderats Malters sei der Abbruch des Wohnhauses Nr. 58 bis auf das Untergeschoss nicht definitiv, sondern nur bedingt verfügt worden. Aus den Ziffern 2.07.1 und 2.07.5 der Baubewilligung ergebe sich die vor dem Abbruch wahrzunehmende Verpflichtung, eine separate Baubewilligung für einen Betondeckel auf den bestehenden Keller des Gebäudes Nr. 58 einzuholen. Sie seien daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zum Abbruch berechtigt, da der Kellerdeckel einen nicht trennbaren Bestandteil des Abbruchs darstelle.

2.2. Die Ziffern 2.07.1 und 2.07.5 der Baubewilligung vom 19. Januar 2011 lauten wie folgt:
Ziffer 2.07.1: "Unmittelbar nach Fertigstellung des neuen Einfamilienhauses ist das alte Wohnhaus Nr. 58 bis auf das Untergeschoss abzubrechen (...) ".
Ziffer 2.07.5: "Für die Erstellung eines Betondeckels auf den bestehenden Keller heutigen Wohnhauses Nr. 58 und darauf eines neuen Gebäudes für die landwirtschaftliche Nutzung ist erneut eine Baubewilligung einzuholen (...)."

2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, wie aus dem Entscheid der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern vom 6. Januar 2011 (vgl. Sachverhalt lit. A.) hervorgehe, sei eine Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses zunächst nur unter der Auflage eines vollständigen Abbruchs des alten Wohnhauses Nr. 58 in Aussicht gestellt worden. Im Laufe des Baubewilligungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass der Abbruch des alten Wohnhauses nur bis auf die Grundmauern möglich sei, da der bestehende Keller und die Jauchegrube weiterhin landwirtschaftlich genutzt würden. Nach dem Abbruch des Wohnhauses auf die Grundmauern wollten sie einen Betondeckel und darauf ein neues Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung erstellen, wobei sie sich bewusst seien, dass für dieses Bauvorhaben erneut eine Baubewilligung eingeholt werden müsse.
Angesichts dieser Aktenlage - so hat die Vorinstanz gefolgert - sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Ziffer 2.07.5 der Baubewilligung vorgesehene Erfordernis einer separaten Bewilligung für die Erstellung eines Betondeckels auf den bestehenden Keller untrennbar mit dem Abbruch des alten Wohnhauses verbunden sein sollte. Vielmehr sei von einer vom Abbruch des Wohnhauses Nr. 58 unabhängigen Auflage auszugehen, welche für den Fall festgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführer ein weiteres Bauvorhaben realisieren wollten.

2.4. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht ein. Sie behaupten in diesem Zusammenhang zwar eine (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil, ohne indes darzulegen, inwiefern dies der Fall sein sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal in Ziffer 2.07.5 der Baubewilligung ausdrücklich auf ein auf dem Betondeckel zu erstellendes neues Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung Bezug genommen wird.

2.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde mit der Baubewilligung vom 19. Januar 2011 der Abbruch des Gebäudes Nr. 58 nicht bloss bedingt verfügt. Vielmehr stellt die Verfügung des Abbruchs des Gebäudes Nr. 58 eine Auflage zur Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses dar.
Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei einer Auflage wird die Baubewilligung mit der zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verbunden. Sie unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Anders als die Bedingung ist die Auflage selbständig erzwingbar. Wird ihr nicht nachgelebt, so berührt das zwar nicht die Gültigkeit der Verfügung, doch kann das Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang die Auflage durchsetzen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 5. Aufl. 2011, S. 346 f.). In baurechtlichen Bewilligungen sind Auflagen weit häufiger als Bedingungen. Die Auflage ist gleichsam der "Normalfall" der baurechtlichen Nebenbestimmung. Im Zweifelsfall ist deshalb eine Auflage und nicht eine Bedingung anzunehmen. Auf eine Bedingung ist nur zu schliessen, wenn ihre Erfüllung für eine sinnvolle Durchführung des Verwaltungsakts unerlässlich ist (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 349). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

2.6. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, mit der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses sei zugleich definitiv der Abbruch des Gebäudes Nr. 58 verfügt worden. Die Beschwerdeführer sind mithin zum vollständigen Abbruch des Gebäudes Nr. 58 verpflichtet. Für ihr Vorhaben, das Gebäude nur bis auf die Grundmauern abzubrechen und einen Betondeckel und darauf ein neues Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung zu erstellen, hätten sie (erneut) um eine Baubewilligung ersuchen müssen, was sie jedoch nicht getan haben.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Treu und Glauben. Sie seien in guten Treuen davon ausgegangen, das Gebäude Nr. 58 müsse nicht mehr abgebrochen werden. Der Gemeinderat habe in Form von Realakten mehrfach zu verstehen gegeben, dass diese Verpflichtung (Ziff. 2.07 der Baubewilligung) aufgehoben sei. Konkret habe er bei der Bauabnahme des neuen Einfamilienhauses den nicht vorgenommenen Abbruch des alten Wohnhauses Nr. 58 nicht bemängelt. Zudem sei das alte Wohnhaus Nr. 58 nach der Verfügung des Abbruchs als erhaltenswertes Gebäude in das Bauinventar des Kantons Luzern aufgenommen worden. Ferner sei das Gebäude bei der Neuadressierung der Häuser ebenfalls aufgelistet worden.

3.2. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6 S. 636 ff.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die am 3. Mai 2012 erfolgte Schlussabnahme des neuen Einfamilienhauses sei unbegründet, da das alte Wohnhaus Nr. 58 erst nach der Fertigstellung des neuen Einfamilienhauses abzubrechen gewesen sei. Gemäss dem Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Malters vom 19. Januar 2011 sei zwischen der Bauvollendung (vor Gebäudebezug) und dem Abbruch des Gebäudes Nr. 58 unterschieden worden. Inwiefern der Gemeinderat gegenüber den Beschwerdeführern daher bereits mit der Schlussabnahme des erstellten Einfamilienhauses eine Vertrauensgrundlage in Bezug auf den nicht vorgenommenen Abbruch des Gebäudes Nr. 58 geschaffen haben sollte, sei nicht einzusehen. Im Übrigen hindere die bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht an dessen späterer Behebung.
Hinsichtlich der Aufnahme des alten Bauernhauses, Gebäude Nr. 58, als erhaltenswertes Objekt in das kantonale Bauinventar sei festzuhalten, dass diese per 1. November 2013 erfolgt sei, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das alte Wohnhaus infolge der Fertigstellung des neuen Einfamilienhauses längst zonenwidrig und in seinem Bestand nicht mehr geschützt gewesen sei (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.103/2001 vom 5. März 2002 E. 3.6). Im Übrigen sei anzufügen, dass das Gebäude Nr. 58 im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids des Gemeinderats Malters am 19. Oktober 2016 bereits wieder aus dem Bauinventar entlassen gewesen sei.
Auch der Umstand, dass das Gebäude Nr. 58 im Rahmen der Neuadressierung der Häuser durch die Vorinstanz erfasst worden sei, hebe die den Beschwerdeführern auferlegte Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes nicht auf.
Es fehle damit zusammenfassend an einer Vertrauensgrundlage, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen, welcher dem Vollzug der Abbruchverfügungentgegenstehen würde. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes näher einzugehen.

3.4. Soweit die Beschwerde in diesen Punkten den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.2 hiervor), erweist sie sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Diese hat zu Recht geschlossen, die kommunalen und kantonalen Behörden hätten mit ihrem Verhalten keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht, nachteilige, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben. Somit fehlt es von vorneherein auch an einer weiteren Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutztatbestand.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die kantonalen und kommunalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Malters, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner