Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 591/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
B.________, (Ehefrau),
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Padrutt,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Vorsorgeausgleich/Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Ehefrau) (hiernach: Beschwerdeführerin), Jahrgang 1948, und K.________ (Ehemann) (fortan: Beschwerdegegner), Jahrgang 1947, heirateten am 23. Oktober 1970. Sie wurden Eltern zweier Kinder, geboren in den Jahren 1974 und 1980. Die Beschwerdeführerin betreute und erzog die Kinder, führte den Haushalt und war ab 1990 zusätzlich in Teilzeit erwerbstätig. Sie arbeitet heute bei der Post (Anstellung im Umfang von rund 70 %). Der Beschwerdegegner ist seit Oktober 1997 vollinvalid und bezieht ganze Renten seiner Pensionskasse und der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Parteien lebten ab 1. November 2001 getrennt. Ihr Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Am 12. August 2004 klagte der Beschwerdegegner auf Scheidung, der die Beschwerdeführerin zustimmte. Uneinig blieben sich die Parteien über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen.

B.
Der Gerichtspräsident von G.________ schied die Ehe. Er verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung folgender Geldbeträge an die Beschwerdeführerin:
Fr. 875.-- (ab Rechtskraft bis 31. Juli 2012) und Fr. 1'035.-- (ab 1. August 2012) als monatliche, teuerungsangepasste Unterhaltsbeiträge;
Fr. 153'684.85 per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche;
Fr. 112'500.-- als Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Post.
Begehren, mit denen die Parteien mehr oder anderes verlangten, wies der Gerichtspräsident ab, soweit er darauf eintrat (Urteil vom 24. Oktober 2007).

C.
Gegen das Urteil legte der Beschwerdegegner Appellation ein. Er beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien einander keinen nachehelichen Unterhalt schuldeten, er sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht Fr. 150'280.70 zu bezahlen, und es sei gerichtlich festzustellen, dass auf eine Teilung der von der Beschwerdeführerin während der Ehe angesparten Austrittsleistung in Anwendung von Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB verzichtet werde, eventuell sei er zu verpflichten, Fr. 50'000.-- als Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Post zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Appellation und verlangte in ihrer Antwort eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von Amtes wegen, was den Beginn der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt angeht. Sie legte Anschlussappellation ein mit dem Antrag, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr aus Güterrecht Fr. 265'674.60 zu bezahlen.

D.
In teilweiser Gutheissung der Appellation und von Amtes wegen legte das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldeten Leistungen neu fest wie folgt:
Fr. 485.-- (ab Rechtskraft bis 31. März 2012) und Fr. 685.-- (ab 1. April 2012) als monatliche, teuerungsangepasste Unterhaltsbeiträge;
Fr. 151'366.30 per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche;
Fr. 50'000.-- als Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB auf das Vorsorge-konto der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Post.
Die Anschlussappellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht ab (Urteil vom 23. Juni 2009).

E.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche Fr. 210'866.30 sowie den Betrag von Fr. 112'500.-- als Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB zu bezahlen, eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Streitig sind die Forderungen der Beschwerdeführerin von Fr. 210'866.30 aus ehelichem Güterrecht und von Fr. 112'500.-- aus beruflicher Vorsorge. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
In güterrechtlicher Hinsicht geht es um die Bewertung der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaft (Einfamilienhaus). Die kantonalen Gerichte haben auf die Verkehrswertschätzung im eingeholten Gerichtsgutachten abgestellt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertungsmethode, die dem Gerichtsgutachten zugrunde liegt. Sie nimmt einen Liegenschaftswert von Fr. 816'000.-- an und errechnet auf Grund der übrigen unangefochtenen Werte eine ihr zustehende Güterrechtsforderung von Fr. 210'866.30 (S. 4 ff. der Beschwerdeschrift).

2.1 Der Gerichtsgutachter hat den Ertragswert der Liegenschaft auf Fr. 401'000.-- und deren Realwert auf Fr. 816'000.-- festgelegt, den Ertragswert mit 0.4 und den Realwert mit 1.0 gewichtet und nach der Formel "(0.4 x Ertragswert + 1.0 x Realwert) : 1.4" einen Verkehrswert von rund Fr. 697'000.-- errechnet (E. 5.2.3.2.1 S. 25 f.). Zum Verfahren hat das Obergericht festgehalten, die Beschwerdeführerin stelle das Vorgehen des gerichtlichen Experten zu Recht nicht grundsätzlich in Frage (E. 5.2.3.2.2 S. 26). Es ist davon ausgegangen, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffend Baulandreserve und Bauarbeiten an der Umfahrungsstrasse seien unbegründet bzw. nicht substantiiert (E. 5.2.3.2.2 und .3 S. 26 ff. des angefochtenen Urteils). Ihre bisherigen Rügen erneuert die Beschwerdeführerin nicht. Sie wendet sich heute gegen das Vorgehen des Gerichtsgutachters und verlangt, es sei einzig auf den Realwert abzustellen. Der Ertragswert dürfe nicht berücksichtigt werden.

2.2 Als neues rechtliches Vorbringen ist der Einwand grundsätzlich zulässig, sofern er nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht, d.h. ohne Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen oder des Beweisverfahrens beurteilt werden kann (BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 II 123 E. 4.1 S. 124 f.). Bei Bewertungsfragen bestimmt in seinem Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Grundsätzen die Bewertung vorzunehmen ist (Begriff, Methode u.ä.), wogegen die danach vorzunehmende Wertermittlung eine tatsächliche Feststellung betrifft. Auf Grund der besseren Kenntnis der örtlichen Verhältnisse im Rahmen der Auswahl der Schätzungsmethode verfügt die kantonale Instanz über ein gewisses Ermessen. In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung dann ein, wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (vgl. BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 419).

2.3 Der Verkehrswert eines überbauten Grundstückes darf in differenzierender Kombination von Real- und Ertragswert ermittelt werden. Die Bestimmung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5 S. 5 ff.; 134 III 42 E. 4 S. 44, je Wohn- und Geschäftsliegenschaften betreffend). Der Verkehrswert von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern orientiert sich dabei auf dem Markt erfahrungsgemäss hauptsächlich am Realwert, der insoweit stärker gewichtet werden darf (vgl. Urteil 5A 294/2008 vom 18. August 2008 E. 3.3.3). Der Ertragswert kann dort wiederum in den Vordergrund rücken, wo der Eigentümer seine Liegenschaft voraussichtlich über längere Zeit nicht veräussern wird (vgl. Urteil 5A 251/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3.1, eine Eigentumswohnung betreffend). Die Lehre weicht nicht grundsätzlich von der Rechtsprechung ab und beantwortet die Frage nach der richtigen Schätzungsmethode bei Einfamilienhäusern ebenfalls differenziert. Nach der Ansicht, die die Beschwerdeführerin zitiert, bildet Ausgangslage für den Verkehrswert der Substanzwert (WENGER/WENGER/
NAEGELI, Der Liegenschaftenbewertung, 5.A. Zürich 2009, S. 34). Der Meinung wird teilweise insofern beigepflichtet, als bei normalen Einfamilienhäusern der Substanzwert in der Regel wichtiger sei als der ertragsorientierte Wert, weil Einfamilienhäuser keine Investitions-, sondern Konsumgüter seien (FIERZ, Der Schweizer Immobilienwert, 5.A. Zürich 2005, S. 307). Verbreitet ist schliesslich die Auffassung, bei Einfamilienhäusern werde dem Ertragswert im Vergleich zum Realwert eine untergeordnete Bedeutung beigemessen; die Gewichtung habe Wohnlage, Objektgrösse, Gebäudecharakter, Bauart, Raumanordnung und Nachfrage zu beachten (DAS SCHWEIZERISCHE SCHÄTZERHANDBUCH, Bewertung von Immobilien, Chur 2005, S. 112).

2.4 Mit Blick auf Rechtsprechung und Lehre kann nicht gesagt werden, eine Gewichtung von Ertrags- und Realwert sei bei der Schätzung von Einfamilienhäusern ausgeschlossen und der Gerichtsgutachter habe eine Bewertungsmethode gewählt, deren Anwendung zu einem unhaltbaren Ergebnis führen muss (vgl. für das Steuerrecht: BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307). Ob und allenfalls in welchem Verhältnis der Ertragswert und der Realwert hier gewichtet werden durften, hängt von der Art und den Besonderheiten des konkreten Einfamilienhauses ab, die das Obergericht nicht festgestellt hat, weil im kantonalen Verfahren eine Rüge gegen das Vorgehen des Gerichtsgutachters nicht erhoben wurde (E. 2.2). Immerhin kann darauf hingewiesen werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass das Privatgutachten, das die Beschwerdeführerin am 5. September 2007 eingereicht hat, die gleiche Methode wie das Gerichtsgutachten verwendet und dabei den Ertragswert mit 0.25 und den Realwert mit 1.0 gewichtet unter Berücksichtigung der Faktoren "Wohnhaus mit Garage, freistehend, Zustand gut, gesuchte Wohnlage" (S. 12; act. 302 der erstinstanzlichen Akten mit blauem Hefter "Gutachten, eingereicht von RA Oswald am 05.09.2007"). Mangels entsprechender Rügen (E. 2.2) fehlen auch
Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdegegner als Eigentümer die Liegenschaft nach Abschluss des Verfahrens verkaufen, selber bewohnen oder vermieten wird. Immerhin steht fest, dass er seit der Trennung im Jahre 2001 in einer anderen Ortschaft in einer Mietwohnung lebt, während die Beschwerdeführerin offenbar mit den Kindern bis heute im Einfamilienhaus wohnt. Es wäre deshalb denkbar, dass der Beschwerdegegner die Wohnverhältnisse belässt, wie sie sind, und seine Liegenschaft inskünftig vermietet. Aus seiner Sicht spielt es bei der Frage, ob er das Haus verkaufen will, eine Rolle, welchen Ertrag er bei einer allfälligen Vermietung erzielen würde. Auch ein potentieller Käufer beachtet nicht nur, welchen Substanz- bzw. Realwert die Liegenschaft hat, sondern auch, was er als Miete bezahlen müsste, wenn er ein (zwar rares) Einfamilienhaus oder eine entsprechend grosszügige Wohnung mieten würde. Insgesamt erscheint die Berücksichtigung des Ertragswertes bei der Schätzung des Einfamilienhauses im vorliegenden Fall nicht als bundesrechtswidrig, zumal der Ertragswert im Verhältnis zum Realwert keine dominante (hier: 0.4 : 1.0) Rolle spielt.

2.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht auf das Gerichtsgutachten abgestellt hat und vom darin geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft ausgegangen ist. In ihren übrigen Teilen ist die güterrechtliche Auseinandersetzung unangefochten geblieben. Der Beschwerdeführerin stehen somit die obergerichtlich errechneten Fr. 151'366.30 aus Güterrecht zu.

3.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin aus beruflicher Vorsorge. Während das Obergericht auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien abgestellt und die vom Beschwerdegegner zu leistende Entschädigung auf Fr. 50'000.-- bemessen hat, fordert die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 112'500.--, der sich bei einer Teilung der hypothetischen Vorsorgeguthaben ergeben hätte (S. 8 ff. der Beschwerdeschrift).

3.1 Die Regelung über die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unterscheidet danach, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so ist eine Teilung der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen ausgeschlossen und eine angemessene Entschädigung geschuldet (vgl. Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
und Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB). Beim Beschwerdegegner ist der Vorsorgefall "Invalidität" mit einem Invaliditätsgrad von 100 % im Oktober 1997 eingetreten, so dass der ganze Vorsorgeausgleich über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB erfolgt (BGE 129 III 481 E. 3.2 S. 483 ff.).

3.2 Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, dass Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB). Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen. Es kann zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht zuerst die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls berechnet und alsdann auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488). Mit Bezug auf diesen zweiten Schritt hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse
der Ehegatten (BGE 131 III 1 E. 5 und E. 6 S. 7 ff.). Umgekehrt treten diese Vorsorgebedürfnisse in den Hintergrund, wo der Eintritt des Vorsorgefalls und der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zeitlich nahe beieinander liegen. Massgebend ist in einem solchen Fall der Teilungsgrundsatz, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB entsprechen darf (BGE 133 III 401 E. 3.3 S. 405 f.).

3.3 Der zeitliche Abstand zwischen der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt (30. November 2007) und dem Eintritt des Vorsorgefalls (28. Oktober 1997) beträgt hier gut zehn Jahre. Das Obergericht hat deshalb einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine angemessene Entschädigung in der Höhe der hälftig geteilten Austrittsleistungen (= Fr. 112'500.--) verneint und die angemessene Entschädigung anhand der konkreten Vorsorgebedürfnisse auf Fr. 50'000.-- festgelegt (E. 6.3 S. 34 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es dürfe keine Korrektur des hälftigen Vorsorgeausgleichs vorgenommen werden, weil beide Parteien kurz vor der Pensionierung stünden (2012) und die gleichen Vorsorgebedürfnisse hätten. Die Auffassung lässt sich weder auf die Rechtsprechung stützen noch mit der angeführten Literaturstelle belegen. Die zitierten Autoren behandeln den Fall, wo beide Ehegatten in wenigen Jahren das AHV-Alter erreichen und der Ehegatte A. seit zwei Jahren - nicht wie hier seit zehn Jahren - invalid ist. In ihrem Fall sehen sie keinen Bedarf nach einer Korrektur der nach der Höhe der Austrittsleistungen bestimmten Entschädigung. Umgekehrt verhält es sich mit der Variante einer Pensionierung des
Ehegatten A., zu der die zitierten Autoren festhalten, je weiter zurück die Pensionierung - hier der Vorsorgefall "Invalidität" - liegt, desto mehr verliert das Kriterium der letzten Austrittsleistung an Massgeblichkeit. Diesfalls müsse die Entschädigung angemessen reduziert werden (GEISER/GRÜTTER, Reformbedarf in der zweiten und dritten Säule, in: Scheidungsrecht -aktuelle Probleme und Reformbedarf, Zürich 2008, S. 67 ff., S. 68 f.). Eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die Lehrmeinung stützt vielmehr die Vorgehensweise des Obergerichts.

3.4 Gegen die obergerichtliche Bestimmung der angemessenen Entschädigung wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, den angenommenen Vermögensverhältnissen sei bereits deshalb die Grundlage entzogen, weil das im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Einfamilienhaus nicht Fr. 697'000.--, sondern Fr. 816'000.-- wert sei. Diese Auffassung trifft nach dem Gesagten nicht zu (E. 2 hiervor). Weitere Rügen erhebt die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine, so dass die Angemessenheit der zuerkannten Entschädigung auch nicht zu prüfen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 135 V 39 E. 2.2 S. 41).

3.5 Nach dem Gesagten kann die Festsetzung der angemessenen Entschädigung auf Fr. 50'000.-- nicht beanstandet werden.

4.
Im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, die Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Post zu bezahlen. Gegen diese Auszahlungsart hat die Beschwerdeführerin weder appelliert noch Anschlussappellation eingelegt (Bst. C hiervor). Das Obergericht hat die Auszahlungsart beibehalten. Die Beschwerdeführerin begehrt vor Bundesgericht die Auszahlung direkt an sich selbst und macht geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Auszahlung der Entschädigung in gebundener Form und ihre Zustimmung dazu habe sie nie erteilt. Das angefochtene Urteil sei bezüglich der Auszahlungsart aufzuheben (S. 10 f. der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf BGE 132 III 145 E. 4.5 S. 154 f. und auf GEISER/GRÜTTER, a.a.O., S. 69).

Da die Beschwerdeführerin eine Auszahlung direkt an sich selbst nicht in einem förmlichen Antrag vor Obergericht verlangt hat, ist das entsprechende Beschwerdebegehren neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 I 119 E. 2 S. 121).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift findet sich im angefochtenen Urteil keine allgemeine Feststellung, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie könne die Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB nicht einfach in die Pensionskasse einzahlen und damit ihre eigene Austrittsleistung erhöhen. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin gemäss den obergerichtlichen Feststellungen "vor Vorinstanz (act. 68) zwar noch geltend" gemacht (E. 6.3.3.3 S. 36). Vor Obergericht aber ist der Einbezug der Entschädigungszahlung in die Berechnung der Rente aus beruflicher Vorsorge als solcher dem Grundsatz nach unbeanstandet geblieben (E. 6.3.3.3 S. 37 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellungen des Obergerichts zu ihren Vorbringen ficht die Beschwerdeführerin nicht an und sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Danach hat die Beschwerdeführerin die Auszahlungsart vor Obergericht nicht beanstandet, obschon sie dazu Gelegenheit und mit Blick auf die Anordnung des Gerichtspräsidenten auch Anlass gehabt hätte, wie sie das in ihrer Beschwerdeschrift selber belegt. Unter diesen Umständen aber haben die heutigen Vorbringen zur Auszahlungsart und zum Fehlen ihrer Zustimmung auch in tatsächlicher Hinsicht als neu
und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 V 223 E. 2 S. 226 f.; 135 III 121 E. 3 S. 124). Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden, was die Art der Bezahlung der angemessenen Entschädigung angeht.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen, wonach ihre Rügen zur Hauptsache unbegründet, teils aber auch unzulässig sind, verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin über eine Forderung im Betrag von rund Fr. 150'000.-- gegen den Beschwerdegegner verfügt und deren Uneinbringlichkeit vor Bundesgericht nicht dargetan hat, so dass sie nicht als bedürftig gelten kann (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. GEISER, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 1 ff., S. 22 bei/in Anm. 140, mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten