Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 372/2022

Urteil vom 22. August 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse der B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Juni 2022 (S 2020 154).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ war seit 2007 als Fachspezialistin Betriebsbuchhaltung bei der B.________ AG beschäftigt, ab dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der B.________ AG berufsvorsorgeversichert.

A.b. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom August 2015 sprach ihr das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 8. August 2019 unter anderem ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Diesbezüglich stellte das kantonale Gericht fest, dass die Versicherte ab 1. Juni 2016 zu 50 % eines 100%-Pensums arbeitsunfähig gewesen sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Erwägung 11.3. S. 18 des Urteils). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Am 30. August 2019 erkundigte sich A.________ bei der Pensionskasse der B.________ AG unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 nach den ihr zustehenden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 stellte die Pensionskasse der Versicherten zunächst die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Januar 2018 in Aussicht, was sie mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Viertelsrente korrigierte. Diese wurde in der Folge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und 28. Februar 2021 (Eintritt in das AHV-Rentenalter) ausgerichtet.

B.
Am 18. November 2020 hatte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Pensionskasse der B.________ AG Klage erhoben auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018.
Mit Klageantwort vom 17. Februar 2021 schloss die Pensionskasse auf Abweisung der Klage und forderte widerklageweise die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von monatlich Fr. 914.- [insgesamt Fr. 34'742.-] zurück, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung.
Im weiteren Schriftenwechsel ersuchte die Versicherte eventualiter um Reduktion einer allfälligen Rückforderung um Fr. 9'437.20 und die Pensionskasse korrigierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 913.- monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 [insgesamt Fr. 34'694.-], zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung.
Mit Urteil vom 14. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage der Versicherten ab und hiess die Widerklage der Pensionskasse in dem Sinne teilweise gut, als sie A.________ verpflichtete, der Pensionskasse (für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis am 28. Februar 2021) Fr. 25'256.80 (an erhaltenen Rentenbetreffnissen) zurückzuerstatten.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage der Beschwerdeführerin zu verurteilen, ihr rückwirkend seit dem 1. Januar 2018 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen im Rahmen einer halben Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurichten;
2. in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) aufzuheben und es sei die Widerklage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen;
3. eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, sei die Widerklage der Beschwerdegegnerin abzuweisen und sei die Sache betreffend die Ausrichtung von Invalidenleistungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei die Sache sowohl betreffend die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen als auch betreffend die Widerklage der Beschwerdegegnerin zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;"
Mit Vernehmlassung beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 24. November 2022 nimmt die Beschwerdeführerin letztmals Stellung.

Erwägungen:

1.
Auf die - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - ausreichend begründete Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist einzutreten. Die Urkunden, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, sind in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet und befinden sich in den von der Vorinstanz beigezogenen und an das Bundesgericht übermittelten IV-Akten. Das genügt vorliegend (vgl. auch Urteil 8C 180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 verneint und sie zur Rückerstattung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 25'256.80 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 verpflichtet hat.

3.2.

3.2.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG68) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
, Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...71
1    ...71
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB72 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.73
und Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195979 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).80
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195979 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).80
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.81 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).82
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.83
BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (unter Vorbehalt der erwähnten offensichtlichen Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2014
BVG Nr. 3 S. 8, 9C 944/2012 E. 1.2).
Ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich ist, und demzufolge eine Bindungswirkung entfällt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C 583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Rückforderungsanspruch bezüglich Leistungen aus beruflicher Vorsorge wird, soweit strittig, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Pensionskasse habe in Kopie die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 13. Februar 2018 sowie 12. Dezember 2019 erhalten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern sei sie hingegen - soweit ersichtlich - nicht beteiligt gewesen. So oder anders habe sie sich aber in der Folge explizit auf das Urteil vom 8. August 2019 berufen. Demzufolge seien die darin enthaltenen Feststellungen grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht schlechterdings unhaltbar seien. Verbindlich sei die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums in der angestammten Tätigkeit ab 1. Juni 2016. Inwiefern diese Feststellung des Kantonsgerichts Luzern schlechterdings unhaltbar gewesen sein sollte, lege die Beschwerdeführerin weder dar, noch gehe es aus den beigezogenen Akten der IV hervor. Sie basiere vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten durch das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zuständige Sozialversicherungsgericht, dessen Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Darauf im vorliegenden Verfahren zurückzukommen, bestehe kein Anlass. Insbesondere sei es zumindest nicht unhaltbar, dass das Kantonsgericht Luzern mit Blick auf das Alter der
Versicherten keine Feststellungen getroffen habe bezüglich allenfalls höhergradiger Arbeitsfähigkeiten in besser leidensangepassten Tätigkeiten. Abweichend von dem im IV-Verfahren mittels gemischter Methode ermittelten Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz ab 1. Juni 2016 einen Invaliditätsgrad von 37.5 % berechnet ([1-50 %/80 %] x 100) und gestützt hierauf den Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Januar 2018 verneint. Sie hat dargelegt, die Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (seitens der Pensionskasse) verfange mangels Vertrauensgrundlage nicht. Die Klage sei als unbegründet abzuweisen.
Die Vorinstanz hat sodann betreffend den mit Widerklage der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch erwogen, gemäss dem anwendbaren Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.122 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung könne abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führe (Abs. 1). Im zu beurteilenden Fall stehe fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgt sei, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestanden habe, worüber sich die Beschwerdegegnerin offenbar im Rechtsirrtum befunden habe. Die Beschwerdeführerin könne (jedoch) nur rückerstattungspflichtig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten habe, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80. Unter Offenlassung der Voraussetzung des guten Glaubens hat das kantonale Gericht die grosse Härte verneint und die Beschwerdeführerin als Folge davon gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung von Fr. 25'256.80 an erhaltenen Rentenbetreffnissen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Februar 2021 verpflichtet.

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem (invalidenversicherungsrechtlichen) Urteil vom 8. August 2019 sei eine Bindungswirkung zugesprochen worden, obwohl dieses offensichtlich unhaltbar sei. Damit verstosse das angefochtene Urteil gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Urteil vom 8. August 2019 sei offensichtlich unhaltbar, weshalb die Bindungswirkung entfalle, im Lichte von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig. Hierbei handelt es sich um eine neue rechtliche Begründung. Die zur Substanziierung der Begründung angerufenen Beweismittel (Arztberichte) befinden sich in den von der Vorinstanz beigezogenen und dem Bundesgericht übermittelten IV-Akten.

5.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf die von der Vorinstanz unterlassene eigenständige rechtliche Prüfung des Wegfalls der Bindungswirkung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht eine solche - wenn auch knapp - vorgenommen hat (vorinstanzliche Erwägung 3.2 S. 5).

5.1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die offensichtliche Unhaltbarkeit der mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 im IV-Verfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit. Sie macht geltend, die behandelnden Ärzte der Klinik C.________ hätten allesamt wiederholt dargelegt, dass sie maximal vier Stunden an vier Tagen pro Woche arbeiten könne. Somit betrage ihre Arbeitsfähigkeit 40 % und nicht etwa 50 % - vier Stunden an fünf Tagen -, wie das Kantonsgericht Luzern annehme. Eine eingehende Würdigung der medizinischen Akten habe durch das IV-Gericht nicht stattgefunden.

5.1.3.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Das Kantonsgericht Luzern hat sich im IV-Verfahren eingehend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und insbesondere auch dargelegt, weshalb von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. So erwog es, die behandelnden Ärzte hätten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich von Montag bis Donnerstag und nicht auch am Freitag eine Tagesbelastung von vier Stunden zumutbar gewesen sein sollte. Hinweise dafür, dass die Versicherte zwingend nur an vier Tagen (beispielsweise mit einem Unterbruch Mitte Woche) eine Arbeitsleistung habe erbringen können, hätten sich in der Berichterstattung der Klinik C.________ nicht gefunden. Dieser Umstand lege den Schluss nahe, dass die behandelnde Ärzteschaft das aktenkundige subjektive Bedürfnis der Beschwerdeführerin, am Freitag nicht auswärts zu arbeiten, in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen hätte.
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass ihr Entschluss, freitags nicht zu arbeiten, aus freien Stücken erfolgte. Im Gegenteil wird beschwerdeweise doch ausgeführt, dass der Freitag "seit geraumer Zeit gar nicht mehr zum erwerblichen Bereich im Leben der Beschwerdeführerin gezählt hat". Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Kantonsgericht Luzern zum Ergebnis gelangte, es seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb der Versicherten die jeweils attestierte Tagesbelastung nicht an fünf statt nur an vier Wochentagen zumutbar gewesen wäre, und in der Folge von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausging.

5.1.3.2. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie eine Bindung an das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 bejahte. Damit braucht auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, welche sich gegen die Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz richten, nicht näher eingegangen zu werden.

5.1.4. Darauf hinzuweisen bleibt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Annahme einer auf Grundlage eines 100%igen Arbeitspensums 50%igen Arbeitsfähigkeit diese in einen Bereich des Lebens der Beschwerdeführerin ausgedehnt worden sein soll, der seit geraumer Zeit nicht mehr zum erwerblichen Bereich gehört habe. Davon wäre lediglich dann auszugehen, wenn eine Leistungsfähigkeit angenommen würde, die über dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum liegt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

5.1.5. Mangels rechtsgenügender Rüge (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist auf die Frage nach der Tragweite der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und von Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG im Fall, dass die versicherte Person sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung, welche am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt war, darauf beruft (vgl. E. 3.2.1).

5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2).

Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz vorliegend (zumindest analog) Anwendung findet (vgl. Urteile 9C 132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3, 9C 705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2 f. mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Rechtsprechungsgemäss stellt der blosse Verbrauch von Geldmitteln in aller Regel keine relevante Disposition dar (BGE 142 V 259 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin in die Haussanierung investierten Geldmittel sind daher nicht als Dispositionen zu qualifizieren, die eine Berufung auf den Vertrauensschutz rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Bezug ihrer Altersleistungen bei Kenntnis um den fehlenden Rentenanspruch anders geregelt hätte, eine nachteilige Disposition zu erblicken sein soll. Die Berufung auf den Vertrauensschutz zielt damit ins Leere, Weiterungen erübrigen sich.

5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Januar 2018 verneint und diese zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rente an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist