Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.9

Entscheid vom 22. Mai 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Gesuchsteller

gegen

Kanton Wallis, Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

Sachverhalt:

A. A. wird beschuldigt, von Januar bis Oktober 2005 in mehreren Kantonen bei diversen Bankinstituten unter falschem Namen Reiseschecks, welche von unbekannter Täterschaft mehrheitlich im Ausland gestohlen worden waren, eingelöst zu haben. Die ersten Scheckeinlösungen datieren vom 14. Januar 2005 und erfolgten in Brig/VS. Ab September 2005 wirkte bei diesen Handlungen der Beschuldigte B. mit. Die erste Anzeige der fraglichen Betrugsserie wurde von einer Grossbank am 8. Februar 2005 bei der Kantonspolizei Zürich gemacht, welche die Anzeige an die Kantonspolizei Wallis weiterleitete, da sie die Scheckeinlösungen vom 14. Januar 2005 in Brig zum Gegenstand hatte. Weitere betrügerische Scheckeinlösungen vom 21. Januar 2005 in Bellinzona wurden von der gleichen Bank erst am 27. Oktober 2005 bei der Tessiner Kantonspolizei angezeigt. Am 25. Oktober 2005 wurden A. und B. von der Kantonspolizei Schwyz in Küssnacht verhaftet und Ende Dezember 2005 dem Untersuchungsrichter des Kantons Wallis zugeführt. Die Untersuchungsbehörde des Kantons Schwyz führte in der Folge mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis sowie mit der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einen Meinungsaustausch zum Gerichtsstand durch; dieser endete ohne Einigung.

B. Mit Gesuch vom 20. März 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Kanton Wallis sei zur Verfolgung und Beurteilung der den beiden Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 30. März 2006 stellt das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis folgende Rechtsbegehren (act. 3):

„Principalement

Il n’est pas entré en matière sur la requête de l’autorité schwyzoise, faute d’interpellation du Ministère public de la Confédération.

Subsidiairement

La compétence pour instruire et juger la procédure ouverte contre A. et B. (voire contre des consorts à déterminer) est confiée au Ministère public de la Confédération sur la base de l’art. 340bis CP ou, à défaut, laissée au canton de Schwyz ou à toute autre autorité que le TPF [Tribunal pénal fédéral] désignera.

Plus subsidiairement

Le canton du Valais reprend le cas A., le canton de Schwyz traitant le volet de l’affaire B."

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Rechtsbegehren fest (act. 5 und 7). Auf deren Begründungen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und das Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis sind nach ihren kantonsinternen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (Schweri/Bän­zi­ger, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

2. Der Gesuchsgegner moniert eine Unvollständigkeit des Meinungsaustauschs, da die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) in diesen nicht gehörig einbezogen worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei eine Strafuntersuchung wegen organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB in Betracht zu ziehen, womit gemäss Art. 340bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB die Frage der Bundesgerichtsbarkeit zu prüfen sei. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass die Bundesanwaltschaft auf formlose, mündliche Anfrage hin eine Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt habe, da die fragliche Betrugsserie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter den Begriff der organisierten Kriminalität zu subsumieren sei. Damit sei der Meinungsaustausch zur Genüge vorgenommen worden, zumal hinsichtlich dessen Form keine Regeln bestünden.

2.1 Ist der Gerichtsstand zwischen zwei oder mehreren Kantonen ungewiss oder streitig, so haben die Kantone unter sich zunächst einen Meinungsaustausch zu eröffnen. Insbesondere hat der Kanton, der ein Verfahren abtreten will, einen Meinungsaustausch zu pflegen mit jenem Kanton, den er für zuständig hält. Das gilt mutatis mutandis auch im Verhältnis zur Bundesanwaltschaft, wenn allenfalls Bundesgerichtsbarkeit in Frage kommt. Dieser Meinungsaustausch dient dazu, interkantonal eine Verständigung über den Gerichtsstand herbeizuführen. Erst wenn er gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen kann demnach auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eingetreten werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 561 ff.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 037/04 und 035/04 vom 26. bzw. 27. Mai 2004).

Hinsichtlich des Verfahrens enthalten weder das Strafgesetzbuch noch das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Bestimmungen, welche bei den Einigungsverhandlungen über den Gerichtsstand einzuhalten sind. In der Regel wird jener Kanton, der das Verfahren eingeleitet hat und sich für dessen Durch- oder Weiterführung nicht zuständig hält, die Behörde des anderen Kantons bzw. des Bundes, den er für zuständig erachtet, unter Angabe seiner Gründe – und nötigenfalls unter Zustellung der Akten – anfragen, ob sie nach Prüfung der Sachlage bereit sei, das Verfahren zu übernehmen. Aus der Anfrage an den um Übernahme ersuchten Kanton muss jedoch zum Ausdruck gebracht werden, welcher Vorwurf aus welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann nicht Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tatverdacht oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 566 ff.; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.20 vom 10. August 2005 E. 1.2 und BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004 E. 1.1).

2.2 Der Gesuchsteller lud mit Schreiben vom 28. Februar 2006 die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis formell zur Stellungnahme betreffend den Gerichtsstand in Sachen A. und B. ein, nachdem er mit dem Kanton Wallis und heutigen Gesuchsgegner schon seit Dezember 2005 in einem entsprechenden Meinungsaustausch stand. Die Kantone Bern, Genf, St. Gallen, Jura, Waadt, Solothurn, Neuenburg und Aargau lehnten in ihren Antworten an den Gesuchsteller eine Übernahme der Strafverfolgung ab; die übrigen Kantone liessen sich nicht vernehmen. Damit ist der Meinungsaustausch unter den für die Strafverfolgung ernsthaft in Frage kommenden Kantonen gehörig durchgeführt worden, zumal offensichtlich die Zuständigkeit der Behörden der Parteien des vorliegenden Verfahrens im Vordergrund steht. Mit Bezug auf die Bundesanwaltschaft, welche vom Gesuchsteller am 23. Februar 2006 telefonisch zur Frage einer allfälligen Bundesgerichtsbarkeit angefragt worden war, verhält es sich nicht anders. Es ist zwar ungewöhnlich, dass der Gesuchsteller diese Anfrage – im Gegensatz zur Anfrage an die Kantone – bloss auf informelle Art vornahm und die abschlägige mündliche Stellungnahme nicht – wie jene des Kantons Solothurn vom 6. März 2006 (gesuchstellerische Akten, Ordner 5 act. 13.24; nachfolgend „Ordner…“) – in einer separaten Aktennotiz festhielt. Immerhin findet sich aber ein entsprechender schriftlicher Hinweis im Schreiben des schwyzerischen Untersuchungsrichters an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2006 (Ordner 5 act. 13.15 S. 2 f.), weshalb der Einwand des Gesuchsgegners, wonach „aucune prise de position de sa part [voire du Ministère public de la Confédération, n.d.l.r.] ne figure au dossier“ (act. 3 S. 7), ins Leere stösst. Im Übrigen geht selbst der Gesuchsgegner nicht davon aus, dass die mündliche Anfrage des Gesuchstellers an die Bundesanwaltschaft etwa gar nicht erfolgt wäre. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber am 17. Februar 2006 ein an den Gesuchsteller gerichtetes zwölfseitiges Schreiben zur Gerichtsstandsfrage samt umfangreichen Aktenbeilagen der Bundesanwaltschaft – sowie sämtlichen involvierten Kantonen – in Kopie zukommen liess (act. 3.1 = Ordner 5 act. 13.14). Demnach
verfügte diese Behörde über die für die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage wichtigsten Akten (Deliktslisten, Einvernahmeprotokolle, Haftentlassungsverfügung), als sie vom Gesuchsteller um eine mündliche Stellungnahme gebeten wurde. Mithin ist auch der dahingehend vorgebrachte gesuchsgegnerische Einwand entkräftet (act. 7 S. 2 f.). Bei dieser Sachlage ist die Einrede nicht zu hören, die Bundesanwaltschaft sei in ungenügender Art und Weise zur Frage der Bundesgerichtsbarkeit angesprochen worden.

2.3 Nach dem Gesagten wurde der Meinungsaustausch zwischen den für den Gerichtsstand in Frage kommenden Kantonal- und Bundesbehörden hinreichend vorgenommen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

3. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB, wonach Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat; bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB herangezogen. Gemäss dieser Bestimmung sind bei mehreren, an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen eines Täters die Behörden des Ortes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350
Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB herzustellen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.2 und BG.2005.34 vom 7. Februar 2006 E. 2.1). Der Gerichtsstand hängt dabei nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (Nay, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 18 vor Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 62 f.).

4. Nach Auffassung des Gesuchsgegners erfüllt die betrügerische Einlösung von Reiseschecks den Tatbestand der organisierten Kriminalität im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB, da die fraglichen Reiseschecks mehrheitlich im Ausland gestohlen und über einen Mittelsmann zusammen mit gefälschten Ausweispapieren den Beschuldigten zur Einlösung in der Schweiz übergeben worden seien. Der deliktische Erlös sei - unter Abzug einer Beteiligung von zehn Prozent - an den unbekannten Auftraggeber zurückgeflossen.

4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Weiter muss diese Organisation ihre Struktur und ihren Bestand geheim halten. Die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion genügt dabei nicht; es muss sich vielmehr um eine qualifizierte und systematische Verheimlichung handeln, die sich jedoch nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen muss, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt voraus, dass die Organisation sich bemüht, durch die Begehung von Verbrechen sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen; gemeint sind vor allem die Straftaten, welche Verbrechen gegen das Vermögen darstellen und die vom Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) erfassten Verbrechen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 271, 273 f. E. 2.3.1, publiziert in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.463/1996 vom 27. August 1996, publiziert in: SJ 1997 S. 1, 3, E. 4b; BBl 1993 III S. 289 ff.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04, BK_B 082/04 und BK_B 090/04 vom 25. August 2004, BK_B 080/04 vom 1. September 2004 sowie BK_B 081/04 und BK_B 089/04 vom 20. September 2004, jeweils E. 3.2). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235, 241 E. 2.12.1; 129 IV 271, 275 E. 2.4; 128 II 355, 361 E. 2.3 m.w.H.). Die Tatvariante der Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (BGE 131 II 235, 241 f. E. 2.12.2 mit Verweisen auf BGE 128 II 355; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3).

4.2 Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich im Einzelnen aus, die fraglichen Reiseschecks seien in Hotels, Flughäfen, im Zug sowie in einem Postbüro in Miami, Brüssel, Paris, Florenz, Venedig, Spanien und Lenzburg/AG gestohlen, den beiden Angeschuldigten italienischer Nationalität von einem nicht näher bekannten „C.“ zusammen mit gefälschten Dokumenten in Mailand übergeben und von diesen auf Tagesreisen von Mailand in die Schweiz bei beliebigen Gelegenheiten in verschiedenen Bankinstituten in jeweils grösserer Anzahl eingelöst worden. Der Vorrat an gestohlenen Schecks sei nach Massgabe der Einlösungen laufend erneuert worden. Die Verhaftung der Angeschuldigten habe diesen Zyklus nicht unterbunden: Aus dem Diebstahl in Spanien seien am 28. November 2005 weitere Schecks bei einer Bank in Florenz zur Einlösung präsentiert worden.

Der Umstand, dass offenbar mehrere Personen in die dargestellten Abläufe involviert sein müssen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es sich mutmasslich um einen Fall organisierter Kriminalität handelt. Namentlich fehlen konkrete Hinweise auf eine im oben beschriebenen Sinne strukturierte, unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung auf Dauer angelegte Organisation. Mit Bezug auf die beiden Angeschuldigten fehlt es zudem an Anhaltspunkten für eine Unterwerfung unter Anweisungen innerhalb einer solchen Gruppe. Im Gegenteil: A. suchte offenbar in B. einen Ersatz für das Einlösen der von einem Dritten zur Verfügung gestellten Schecks, da er diese Tätigkeit aus diversen Gründen – angeblich weil der Lieferant nicht immer Schecks zur Verfügung hatte bzw. weil im September 2005 eine Scheckeinlösung nicht reibungslos verlief – nicht weiterführen wollte (Ordner 5 act. 13.14 Annex D ff.); demnach konnte er sich offensichtlich ohne Weiteres aus der „Organisation“ lösen. Zudem fiel den beiden Angeschuldigten – soweit bekannt – lediglich die Rolle des Einlösens der Schecks als „Touristen“ in der Schweiz zu, was noch nicht für deren Eingliederung in eine strukturierte Gruppe spricht. Der Umstand, dass die Angeschuldigten gemäss ihren Aussagen den Schecklieferanten nicht näher (A.) bzw. gar nicht (B.) kennen wollen, spricht sodann ebenfalls noch nicht für eine Geheimhaltung von Struktur und Bestand einer allfälligen kriminellen Organisation. Der angesichts eines Zeitrahmens von zehn Monaten nicht sehr hohe Deliktsbetrag von knapp Fr. 120'000.-- (act. 3 S. 6) ist ebenfalls kein Hinweis für das Bestehen einer solchen Organisation; gleich verhält es sich mit der Belohnung von zehn Prozent des Deliktsbetrags, welche den Angeschuldigten zukam. Mithin bestehen lediglich Anhaltspunkte, wonach es sich allenfalls um eine Bande mit internationalem Betätigungsfeld handelt, wobei keine Hinweise für eine Bandenmitgliedschaft der Angeschuldigten sprechen.

4.3 Kommt nach dem Gesagten der Vorwurf der organisierten Kriminalität im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB aufgrund der Aktenlage jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht in Frage, fällt Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ausser Betracht.

5.

5.1 Die den Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB zu subsumieren. Der Strafrahmen lautet bei beiden Tatbeständen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, im Falle gewerbsmässigen Betrugs auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist somit - da beide Angeschuldigten für die gemeinsam begangenen Taten ab September als Mittäter zu qualifizieren sind - der Ort massgebend, wo die Strafuntersuchung gegen beide oder einen von beiden Mittätern zuerst angehoben wurde. Dieser liegt offensichtlich im Kanton Wallis, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

5.2 Die Kantonspolizei Zürich ersuchte mit Rapport vom 8. Februar 2005 die Kantonspolizei Wallis um Sicherung von allfälligen Daktyspuren auf den sichergestellten Schecks und den zuständigen Untersuchungsrichter um Einleitung der Fahndung gegen den Verdächtigen A. alias D. Die Kantonspolizei Wallis nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen vor, wie sich dem Bericht vom 16. November 2005 entnehmen lässt (Ordner 2 Rubrik 1). Der Gesuchsgegner hält selbst zutreffend dafür, dass der um Vornahme von Ermittlungshandlungen ersuchende Kanton Zürich bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht in Betracht kommt, da auf seinem Gebiet keine strafbaren Handlungen begangen wurden (act. 3.1 S. 5 unten). Diese zunächst rechtshilfeweise erfolgten Ermittlungen können deshalb bei der heutigen Aktenlage nicht dem ersuchenden Kanton Zürich als Untersuchungshandlungen zugerechnet werden; vielmehr handelt es sich um Untersuchungshandlungen der nach Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB örtlich zuständigen Behörde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 148). Bei dieser Sachlage entbehrt es jeglicher Grundlage, die Ermittlungen im Kanton Wallis für die Bestimmung des Gerichtsstandes als nicht weiter relevant und hiefür einzig die zeitlich später vorgenommenen Untersuchungshandlungen anderer Kantone oder gar erst die im Kanton Schwyz erfolgte Verhaftung der Angeschuldigten als massgeblich bezeichnen zu wollen (act. 7 S. 2). Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen liegt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen somit bei den Behörden des Gesuchsgegners.

5.3 Von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die schwyzerische Untersuchungsbehörde kann vorliegend keine Rede sein, nachdem selbst der Gesuchsgegner einräumt, dass sich diese Behörde zur Leitung des Sammelverfahrens bereit erklärt habe (Ordner 2 Rubrik 1). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 553 ff.). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der Diebstahl von Reiseschecks in Lenzburg/AG, welche in der Folge von den Angeschuldigten teilweise eingelöst wurden (Ordner 5 act. 13.06), entgegen der Darstellung in der Gesuchsantwort nicht am 3. März 2003 (act. 3 S. 5), sondern am 31. März 2005 erfolgte (richtig gestellt in der Gesuchsduplik, act. 7 S. 2; vgl. act. 3.2 sowie Ordner 5 act. 13.01 und act. 13.14 Annex A Ziff. 16). Dieses Delikt ist somit für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. Für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
BStP besteht keine Veranlassung, da – wie beide Parteien zutreffend festhalten (act. 3.1 S. 6; Ordner 5 act. 13.15 S. 3) – kein eindeutiger Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit in einem einzelnen Kanton besteht (vgl. act. 3 S. 4). Die Frage, ob der 75 Taten umfassende Deliktskatalog eine grosse Anzahl gleichartiger Delikte darstellt – was nach der Rechtsprechung in dieser Hinsicht weitere Voraussetzung für eine allfällige Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand bildet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3) –, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.

6. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Gesuchsgegners zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Wallis sind zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 24. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters, Sitten

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.