Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5197/2019

Urteil vom22. April 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele, Cattaneo, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 31. August 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der aus B._______ im C._______-Distrikt (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______ im E._______-Distrikt aus, seine Eltern seien im Jahr (...) nach F._______ gezogen, weil seine Mutter (Nennung Grund). Sie sei im (...) in F._______ verstorben, worauf sein Vater (Nennung Zeitpunkt) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und nun bei der Familie seiner (Nennung Verwandte) lebe. Nach dem Wegzug seiner Eltern habe er bei seiner (Nennung Verwandte) und deren Ehemann in D._______ gewohnt. Im Jahr (...) hätten alle dort wohnhaften Personen ein Selbstschutztraining der G._______ absolvieren müssen. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er gegen seinen Willen und denjenigen seiner (Nennung Verwandte) von der (Nennung Gruppe) mitgenommen worden. Da es sich um das letzte Gefecht gehandelt habe, hätten auch kleine Jungen mitmachen müssen. Er habe kleinere Hilfeleistungen, wie Waffentransporte und Nahrungsmittellieferungen, getätigt. Im (...) sei ihm zusammen mit anderen Jungen die Flucht gelungen und er habe in der Folge in H._______ in einem Spital verletzte Zivilisten betreut. Im (...) habe er sich dann der sri-lankischen Armee ergeben. In der Folge habe er sich bis (...) in I._______ im Flüchtlingslager (...) aufgehalten, wo er sporadisch über seine Aufenthaltsorte nach Kriegsende und seine Tätigkeiten für die G._______ befragt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner (Nennung Verwandte), welche (Nennung Zeitpunkt) aus dem nämlichen Camp entlassen worden sei, nach D._______ zurückgekehrt. In der Folge habe er während etwas mehr als einem Jahr respektive bis (Nennung Zeitpunkt) im Laden seines (Nennung Verwandter) gearbeitet und sei anschliessend bisweilen als (Nennung Tätigkeiten) tätig gewesen.

Im Vorfeld der Parlamentswahlen habe er von (...) bis (...) für zwei Kandidaten der J._______ - K._______ und L._______ - Propaganda gemacht und dabei unter anderem zusammen mit Freunden Plakate aufgehängt. Als Anhänger der M._______ ihre J._______-Plakate mit den Plakaten eigener Kandidaten überklebt hätten, sei es einmal zu einer Schlägerei gekommen. Sie hätten gegenseitig mit allem Möglichen aufeinander eingeschlagen. Dies habe im (Nennung Zeitpunkt) zur Festnahme von ihm und den ebenfalls an der Schlägerei beteiligten Kollegen geführt. Er sei während (Nennung Dauer) festgehalten und über N._______ und dessen Freunde befragt und auch geschlagen worden, da er während seiner Propagandazeit mit den Freunden von N._______ ins Gespräch gekommen sei. Aufgrund einer Geldzahlung seines (Nennung Verwandter) sei er wieder freigekommen. Im (...) hätten ihn die Sicherheitskräfte erneut festgenommen. Er sei wieder über N._______ und auch O._______ befragt worden und die Beamten hätten ihm vorgehalten, an der in Q._______ wegen der Inhaftierung von P._______ abgehaltenen Protestkundgebung teilgenommen zu haben. Da P._______ damals N._______ und weiteren Personen Unterschlupf gewährt habe, hätten die Behörden vermutet, dass er N._______ und O._______ kenne respektive mit diesen zu tun gehabt habe. Nachdem er den Beamten erklärt habe, dass er nicht an der Kundgebung teilgenommen habe, sei er mit (Nennung Gegenstand) auf (Nennung Körperteil) geschlagen worden, was eine Platzwunde verursacht habe. Die Männer hätten ihn mit Stockschlägen traktiert und auch auf sein Flehen nicht von ihm abgelassen. Zudem habe ihn einer der Männer mit einem (Nennung Gegenstand) erstechen wollen. Er habe den Stich jedoch von seiner Kehle ablenken können, wobei er am (Nennung Körperteil) verletzt worden sei. Später habe er seine Kleider ausziehen müssen und er sei weiter geschlagen worden. In der Folge habe er das Bewusstsein verloren und sei in einem Spital in E._______ wieder zu sich gekommen. Dies sei am (...) Tag seiner Haft geschehen. Nach einem (Nennung Dauer) Spitalaufenthalt habe er sich - illegal - von seiner (Nennung Verwandte) abholen lassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Im (...) sei sein Kollege R._______ festgenommen worden. Dieser sei in der Haft über ihn und O._______ befragt worden. Da sein Kollege S._______ ebenfalls inhaftiert gewesen und bis heute verschwunden sei, im (Nennung Zeitpunkt) N._______ und dessen Freunde erschossen worden seien, habe er Angst bekommen und sich (Nennung Dauer) bei seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Ein Armeeangehöriger habe seinen (Nennung Verwandter) im (...) darüber orientiert, dass er vom U._______ gesucht werde und seine Familie ihn im
Falle einer weiteren Festnahme nie mehr wiedersehe. Er habe sich deshalb ab (...) bei einer (Nennung Verwandte) in V_______ versteckt. Im (...) sowie im (...) sei er dann in der Tat bei seiner (Nennung Verwandte) gesucht worden. (Nennung Zeitpunkt) habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. (Nennung Zeitpunkte) seien die Kinder seiner (Nennung Verwandte) von Beamten auf der Strasse angesprochen worden, welche nach ihm gefragt hätten. Weiter sei im (Nennung Zeitpunkt) der (Nennung Verwandter) seiner (Nennung Verwandte) entführt worden. Sowohl die Polizei als auch die Armee habe nach diesem gesucht. Bei den Entführern könne es sich nur um Angehörige der M._______ handeln, die sich mit dieser Tat an ihm hätten rächen wollen. Dem (Nennung Verwandter) seiner (Nennung Verwandte) sei am Tag nach der Entführung die Flucht gelungen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat bekomme er Probleme mit dem U._______, da noch nicht alle Freunde von N._______, L._______ und W._______ hätten festgenommen werden können und die Sicherheitskräfte die G._______ gänzlich zu vernichten beabsichtigten. Ausserdem würden ihm Angehörige der M._______ nach seinem Leben trachten.

Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 24. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 18. Oktober 2019.

E.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte - ebenfalls nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 9. Januar 2020. Darin stellte er den Antrag, es sei die Vernehmlassung des SEM aus den Akten zu weisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 9. Januar 2020 (vgl. BS6, S. 1), es sei die Vernehmlassung des SEM aus den Akten zu weisen. Die Vorinstanz habe die ihr vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Einreichung der Vernehmlassung vom 27. November 2019 unbenutzt verstreichen lassen, zumal sie diese erst am 2. Dezember 2019 eingereicht habe. Die Vernehmlassung dürfe daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Instruktionsrichterin verlängerte auf ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch des SEM vom 26. November 2019 die Frist zur Einreichung der vorinstanzlichen Vernehmlassung antragsgemäss bis zum 11. Dezember 2019. Im Übrigen werden in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch verspätet eingereichte Stellungnahmen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes im Fall von wesentlichen Vorbringen regelmässig berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-770/2013 E. 2.2.3 und 2.2.4; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 23 zu Art. 57 m.w.H.). Dem Antrag, es sei die Vernehmlassung des SEM aus den Akten zu weisen, ist nicht stattzugeben.

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner formellen Rügen insbesondere vor, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Prüfungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und dem Fehlen eines Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden ausgegangen sei, weder die Risikofaktoren noch das Vorliegen von individuellen Wegweisungsvollzugskriterien geprüft, und es überdies unterlassen habe, bestimmte einschlägige, öffentlich zugängliche Quellen betreffend die allgemeine Lage und der Verfolgungssituation in Sri Lanka beizuziehen. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und sich in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ferner hat sich das SEM in seinen Erwägungen ebenso zur Frage des Bestehens von Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geäussert (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.) und ausgeführt, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung (auch) in individueller Hinsicht zumutbar sei (vgl. Ziff. III.1, S. 7). Der Beschwerdeführer vermengt sodann die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz. Die geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht auf die vom Beschwerdeführer als opportun angesehenen Quellen stützte und die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, können nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (Nr. 3 der Beschwerdeanträge) ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

6.

6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

Die Vorbringen betreffend die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen des U._______ seien bezüglich seiner Aussagen zu den angeblichen Verfolgungsursachen als auch der angeblich erlittenen Verfolgung mit Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet. In der BzP habe er seine Propagandaaktivitäten für die J._______ anders geschildert als in der späteren Anhörung. In Letzterer habe er mit keinem Wort mehr erwähnt, dass er auch Anlässe organisiert und damit eine weitaus wichtigere Rolle eingenommen habe. Diesen Widerspruch habe er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, da N._______ und X._______ ebenfalls an den von ihm organisierten Parteimeetings teilgenommen hätten, seien die U._______-Beamten der Meinung gewesen, er kenne deren Aufenthaltsorte, weshalb er verfolgt worden sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, weder N._______ noch die Anderen je gesehen zu haben. Ferner ergäben sich Widersprüche hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Haft im (...) und im (...) sowie der Umstände seiner jeweiligen Freilassung. Zudem habe er an der Anhörung neu geltend gemacht, anlässlich beider Inhaftierungen geschlagen und bei der zweiten Haft derart heftig misshandelt worden zu sein, dass er das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt habe. Auch sei er in der Folge noch während (Nennung Dauer) hospitalisiert gewesen. Demgegenüber habe er in der BzP auch nicht ansatzweise die Anwendung von Gewalt erwähnt, was umso mehr erstaune, als die angeblichen Misshandlungen zweifelsohne als äusserst einschneidende Erlebnisse zu qualifizieren wären. So habe er beispielsweise angegeben, er hätte sich ausziehen müssen und die Schläge nicht mehr ertragen; zudem habe ihn einer der Beamten erstechen wollen, es sei ihm jedoch gelungen, das an seine Kehle gehaltene (Nennung Gegenstand) mit dem Arm abzuwenden. Wohl komme den Aussagen einer asylsuchenden Person in der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dennoch teile eine tatsächlich verfolgte Person den·Behörden, bei denen sie um Schutz ersuche, erfahrungsgemäss bereits anlässlich der ersten Befragung alle wichtigen Gründe mit, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben. Da der Beschwerdeführer die angeblichen massiven Misshandlungen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien auch Zweifel an den vorgebrachten Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) anzubringen. Verstärkt würden diese Zweifel aufgrund widersprüchlicher Aussagen zum Auslöser respektive Grund seiner jeweiligen Festnahmen. Bezeichnenderweise bestünden auch in den Aussagen zur Suche des U._______ im Nachgang zur zweiten Festnahme Ungereimtheiten, so hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er
sich nach V_______ begeben habe und des Beweggrundes, warum er dies getan habe.

Ferner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka erst Jahre nach der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die G._______ im Jahr (...) und dem anschliessenden Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bis im Jahr (...) verlassen. Diesbezüglich fehle es am erwähnten Kausalzusammenhang, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.

Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche unmittelbar zu befürchten gehabt zu haben. Er sei bis (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, weshalb er nach Kriegsende noch während (Nennung Dauer) in seiner Heimat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit seien die geltend gemachten Befürchtungen, seitens des U._______ und der M._______ verfolgt zu werden, als unbegründet zu qualifizieren.

6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, seine Erzählungen enthielten unzählige Realkennzeichen und die Vorfälle seien detailliert und emotional geschildert worden, was von einer an den Ereignissen nicht beteiligten Person so nicht wiedergegeben werden könnte. Zudem habe er von sich aus verschiedene, andere Personen betreffende Vorfälle angeführt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche. Ferner seien seine Aussagen zum Engagement für die J._______ nicht widersprüchlich ausgefallen, da er seine Tätigkeiten generell und zusammenfassend beschrieben habe. Weiter habe - wie das SEM selber eingestehe - das Protokoll der BzP nur beschränkt Beweischarakter und es sei in seinem Fall auch nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden. Er sei zu Beginn derselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Vertiefung später geschehen könne, weshalb nachvollziehbar sei, dass er Details erst bei der späteren Anhörung habe erwähnen wollen. Seine ausführlichen, mit Realkennzeichen versehenen Ausführungen würden ohne Weiteres für die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte sprechen. Das eingereichte (Nennung Beweismittel) und (Nennung Beweismittel), auf welchem er ebenfalls zu sehen sei, stellten Belege für die Wahrheit seiner Aussagen dar. Das SEM verkenne, dass er aus mehreren Gründen zu den exponierten Personen gehöre. So habe er für die G._______ unter anderem Waffenlieferungen durchgeführt, sich der J._______ angeschlossen und sich gegen die M._______ gestellt. Zudem werde er verdächtigt, Verbindungen zu N._______ und dessen Umfeld gehabt zu haben. Bekanntlich seien N._______ und dessen Freunde aufgrund des Verdachts, die G._______ wieder aufbauen zu wollen, von den Sicherheitskräften erschossen worden. Weiter genüge angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka bereits ein niederschwelliges Engagement, um ins Visier des Staatsapparates zu gelangen. Auch Personen mit einer geringen Verbindung zu den G._______ und der J._______ seien bereits gefährdet. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Behörden über ihn an Informationen über die mit ihm befreundeten ehemaligen G._______-Mitglieder hätten gelangen wollen. Zudem seien die heimatlichen Behörden bekannt dafür, dass Personen, die bereits ein minimes Risiko für den Einheitsstaat darstellten, starker Repression ausgesetzt und gar beseitigt würden. Es drohe ihm demnach - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - inskünftig eine staatliche Verfolgung, da er einige der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren erfülle (seine Person und seine Verbindungen zur J._______ und den G._______ seien den Behörden bekannt). Im Weiteren gehöre er
zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchsteller, welchen bei einer Rückkehr aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der G._______ durch die sri-lankischen Behörden Haft und Folter drohe. Die Sicherheitslage und die Situation für Personen, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten, hätten sich als Folge der Bombenanschläge vom 21. April 2019 und des daraufhin verhängten Notstands zudem verschlechtert.

6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die dazu beigezogenen Berichte vermöchten an seiner Einschätzung, wonach die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, nichts zu ändern. So ergebe sich aus diesen - soweit darin die allgemeine Sicherheitslage und die politische Situation in Sri Lanka der Jahre 2015 bis 2019 beschrieben werde - kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer. Das (Nennung Beweismittel) gebe lediglich die im erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen beziehungsweise einen Teil davon wieder. Aus dem Schreiben gehe weder hervor, wie und woher der Autor seine diesbezüglichen Informationen bezogen habe, noch ob er deren Wahrheitsgehalt überprüft habe. Auch wird darin nicht dargelegt, was den Autor veranlasst habe, dieses Schreiben zu verfassen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es auf Wunsch des Beschwerdeführers selbst oder seiner Angehörigen angefertigt worden sei, wobei dem Verfasser wohl auch der Inhalt des Schreibens vorgelegt worden sei. Aufgrund dessen sei von einem Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert auszugehen und es sei nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung zu beseitigen und eine begründete Furcht glaubhaft zu machen. Ebenso entfalte das eingereichte (Nennung Beweismittel) keine Beweiskraft, da nicht ersichtlich sei und auch nicht näher dargetan werde, was es genau belegen solle. Die am 16. November 2019 durchgeführte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten vermöge die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas gewesen sei, habe dieser das Amt des Sekretärs im Verteidigungsministerium innegehabt und sei faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die G._______ verantwortlich gewesen. Ihm würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten seien Befürchtungen vermehrter Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten einhergegangen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

6.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen und brachte vor, er habe in der Rechtsmitteleingabe ausführlich dargelegt, inwiefern er aufgrund seines Profils einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat unterliege. Weiter habe er die persönliche Verbindung zum (...) Y_______ dargelegt, weshalb es nachvollziehbar sei, dass dieser seine Vorgeschichte kenne und auch in der Lage sei, entsprechende Informationen zu geben. Es handle sich bei dessen Schreiben somit nicht um eine Gefälligkeit. Sodann sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht der Machtwechsel in Sri Lanka für seinen konkreten Fall relevant. Angesichts des zusammengefasst dargestellten Inhalts verschiedener Medienberichte über die massiv verschlechterte Sicherheitslage in Sri Lanka sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Asylgesuchsteller - und insbesondere auch seines eigenen - unter allen Umständen erforderlich. Gestützt auf sein den Behörden bekanntes Profil als Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und G._______-Tätigkeit sowie mehrjährigem Auslandaufenthalt wäre er bei einer Rückkehr unmittelbar gefährdet.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten - sofern überhaupt asylrelevant - nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, bei dieser Sachlage bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

7.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen angeführt. Der Beschwerdeführer wendet auf die vom SEM als widersprüchlich erachteten Aussagen bezüglich seiner Aktivitäten für die J._______ ein, dass das Engagement für politische Parteien in Sri Lanka vielfältig sei und er seine Tätigkeiten generell und zusammenfassend geschildert habe. Dieser allgemein gehaltene Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde er sowohl anlässlich der BzP als auch in der Anhörung explizit zu seiner Rolle innerhalb der für die J._______ ausgeübten Wahlpropaganda respektive seinen Tätigkeiten befragt (vgl. act. A3, S. 8; A11, F127). Am Schluss der jeweiligen Befragung bestätigte er die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen unterschriftlich, weshalb er sich bei diesen Aussagen behaften lassen muss. Soweit er die vom SEM aufgelisteten widersprüchlichen Aussagen zu seinen Festnahmen, Inhaftierungen und der Umstände der nachfolgenden Suche durch den U._______ mit dem unterschiedlichen Beweischarakter der BzP und der dortigen Aufforderung, sich kurz zu fassen, zu erklären versucht, vermag er nicht zu überzeugen. Es ist trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - die Bedeutung seiner Rolle im Rahmen der Propagandaktivitäten sowie die Gründe und Umstände seiner Festnahmen und jeweiligen Haftdauer und der anschliessenden Suche durch den U._______ in wesentlichen Punkten anders geschildert und sich daher widersprochen hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht vermag der Hinweis auf den bei der BzP herrschenden Zeitdruck und die Aussicht, die Details des Sachverhaltsvortrags erst im Rahmen der Anhörung anzuführen, das Nichterwähnen von Einzelheiten seiner Festnahmen und der Folter nicht zu erklären. So hatte gerade er auch in der BzP durchaus Gelegenheit, seine wesentlichen Asylgründe zunächst in freier Erzählform zu
schildern, welche in der Folge durch einige Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A3, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer konnte somit schon im Rahmen der BzP die Gründe seines Gesuchs ausführlich darlegen, weshalb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt die erst in der Anhörung geltend gemachten Misshandlungen zumindest ansatzweise zu erwähnen. Die festgestellten Ungereimtheiten in der Schilderung der Asylgründe lassen sich ferner auch nicht mit dem Hinweis auf eine - seinen Angaben zufolge - ausführliche, mit Realkennzeichen gespickte Darstellung der Vorfälle auflösen. Zudem ist diesbezüglich anzuführen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers wohl einige Details enthalten, dann aber wieder bezüglich einiger Themenkreise stereotyp und von einer derartigen Schlichtheit sind, dass sie auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden könnten. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die Umstände des erst bei der Anhörung erwähnten Spitalaufenthalts oder die Schilderung der Schlägerei, die zur ersten Festnahme geführt haben soll, zu erwähnen (vgl. act. A11, F77-83 und F85-87). Ausserdem erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl in behördlichem Gewahrsam - eigenen Angaben zufolge offenbar selber und unbemerkt aus dem Spital hat entlassen können und auch keinerlei Angaben darüber geben konnte, wie er überhaupt dorthin gelangt sein soll (vgl. act. A11, F78 f.).

7.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege (Nennung Beweismittel) keine Beweiskraft für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgungssituation zu entfalten vermögen. Einerseits lässt sich der Inhalt des Schreibens - soweit dies angesichts des äusserst allgemein und oberflächlich gehaltenen sowie kaum Datumsangaben enthaltenden Ausführungen überhaupt möglich ist - über weite Teile nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Insbesondere widerspricht auch die Wiedergabe der angeblichen Entführung des (Nennung Verwandter) seiner (Nennung Verwandte), welche gemäss Bestätigung (Nennung Zeitpunkt) durch Angehörige des U._______ verübt worden sein soll, den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung. Laut diesen sei sein (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) durch Leute der M._______ entführt worden, wobei die Polizei sowie die Armee den besagten (Nennung Verwandter) in der Folge gemeinsam gesucht hätten (vgl. act. A11, F103). Ferner ist nicht ersichtlich, wann, wo und in welchem Zusammenhang das eingereichte (Nennung Beweismittel) gemacht wurde, weshalb aus diesem kein Hinweis auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hergeleitet werden kann beziehungsweise zu ersehen ist.

7.2 Sodann sind die vom Beschwerdeführer angeführten, zwangsweise ausgeübten Hilfsdienste zugunsten der G._______ im Jahr (...) sowie der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager im Jahr (...), wo er sporadisch über seine Aufenthaltsorte nach Kriegsende und seine Tätigkeiten für die G._______ befragt worden sei, in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise (Nennung Zeitpunkt) als asylirrelevant zu qualifizieren. So lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Hilfsdiensten im Jahr (...) sowie die im Camp vereinzelt durchgeführten Befragungen zu Tätigkeiten für die G._______ und seinen Stationen nach Ende des Bürgerkrieges keinen Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Ausreisegründen im (Nennung Zeitpunkt) erkennen.

8.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den G._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den G._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.

8.1.1 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen Verbindungen zu den G._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seine Hilfstätigkeiten für die G._______ gegenüber den sri-lankischen Behörden offengelegt (vgl. A11 F147), ohne dass dies für ihn asylrelevante Folgen gehabt hätte. Es ergibt sich demnach keinerlei (glaubhafte) relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den G._______ respektive der J._______. Er hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Wie vorstehend dargelegt, hat er nicht glaubhaft dargelegt, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Er lebte nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka und sein Wohnort war den sri-lankischen Behörden ohne Weiteres bekannt (vgl. act. A3, Ziff. 2.01), weshalb Letztere bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt hätten, um seiner habhaft zu werden. Würden die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres nach den vereinzelten Befragungen im Jahr (...) im Flüchtlingscamp wieder entlassen. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die G._______ aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben, zumal auch nicht aktenkundig ist, dass ihm entsprechende Beschuldigungen vorgehalten wurden. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über (...)jährigen Landesabwesenheit, dem (...) Glauben und seiner Herkunft aus der (Nennung Provinz) kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen
Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würde, geht daher fehl. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1 Satz 1).

8.1.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall.

8.1.3 An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den angeführten Quellenverweisen und den eingereichten Medienberichten sowie Zeitungsartikeln zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

8.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den G._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist der Vollzug der Wegweisung ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung.

10.4.2 Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in D._______ bei seiner (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter), welche noch immer dort wohnhaft sind. (Nennung Zeitpunkt) kehrte der Vater des Beschwerdeführers aus F._______ nach Sri Lanka zurück und lebt seither ebenfalls in D._______ bei der erwähnten (Nennung Verwandte) (vgl. act. A3, S. 4; A11, F4). Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in seiner Heimat und einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Sodann arbeitete er (Nennung Dauer) als (Nennung Funktion) und anschliessend als (Nennung Tätigkeiten) (vgl. act. A3, S. 4; A11, F11-15). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung schulische Ausbildung) (vgl. act. A3, S. 3). Im Lichte obiger Ausführungen ist dem Beschwerdeführer demnach die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Oktober 2019 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

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